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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: 10 WF 18/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt wird. Anders liegt es, wenn das Gericht gestattet hat, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen und diese Frist gewahrt wird.
10 WF 18/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für die Kinder J. und L. W.

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 3. Januar 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 1. Dezember 2004 durch die Richterin am Oberlandesgericht Berger als Einzelrichterin

am 3. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird, soweit der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Dem Beteiligten zu 1. kann Prozesskostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden. Die Sache wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückverwiesen (vgl. insoweit Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572, Rz. 23; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 572, Rz. 16), da dort unter Heranziehung der zum Scheidungsverfahren eingereichten PKH-Erklärung nebst Belegen, die das Amtsgericht für ausreichend erachtet, den Akten jedoch nicht beigefügt hat, Feststellungen zur Frage der Bedürftigkeit des Beteiligten zu 1. zu treffen sind, § 114 ZPO.

Das PKH-Gesuch des Beteiligten zu 1. durfte nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil das Verfahren vor dem Amtsgericht abgeschlossen ist. Allerdings ist eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich, wenn die Instanz beendet ist, sodass, wenn erst danach PKH beantragt wird, das Gesuch zurückzuweisen ist, und zwar auch dann, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt wird (vgl. Senat, FamRZ 1998, 249 f; Zöller/Philippi, a.a.O., § 117, Rz. 2 b). PKH ist jedoch trotzdem zu bewilligen, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen und diese gewahrt wird (vgl. Zöller/ Philippi, a.a.O.).

Daher kann hier PKH nicht schon deshalb versagt werden, weil das Verfahren beendet ist. Denn das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1. im Verhandlungstermin vom 1.12.2004 auf Bedenken an dessen Bedürftigkeit hingewiesen und ihm aufgegeben, die Baukosten für das Eigenheim zu belegen. Der Beteiligte zu 1. durfte somit die genannten Unterlagen nachreichen, was er, weil eine ausdrückliche Frist nicht gesetzt worden ist, innerhalb eines Monats in angemessener Zeit getan hat. Das Amtsgericht wird nun unter Berücksichtigung dieser Unterlagen über den PKH-Antrag des Beteiligten zu 1. befinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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