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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 31.01.2005
Aktenzeichen: 10 WF 2/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127
1. Die Verfügung, durch die das Gericht einer Partei mitteilt, dass eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag wegen Antragsrücknahme entbehrlich sei, ist grundsätzlich nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

2. Da die Beurteilung der Erfolgsaussicht, § 114 ZPO, grundsätzlich anhand des aktuellen Erkenntnisstandes zu erfolgen hat, kann nach Rücknahme des Antrags in der Hauptsache Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden.


10 WF 2/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 29. November 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter

am 31. Januar 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird verworfen. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Mit Verfügung vom 10.11.2004 hat das Amtsgericht dem Kläger mitgeteilt, dass eine Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag wegen Antragsrücknahme entbehrlich sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Diese ist unzulässig, da es an einer anfechtbaren Entscheidung des Amtsgerichts fehlt.

Als Entscheidungsformen des Gerichts lassen sich grundsätzlich Urteile, Beschlüsse und Verfügungen unterscheiden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., vor § 300, Rz. 1 ff.). Bestehen Zweifel darüber, in welcher Form ein Gericht entschieden hat, ist dies durch Auslegung zu ermitteln. Vorliegend ist davon auszugehen, dass es sich bei der Äußerung des Amtsgerichts vom 10.11.2004 lediglich um eine Verfügung handelt, die nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann.

Schon von der Form her entspricht die Äußerung des Amtsgerichts nicht einem Beschluss, sondern einer Verfügung. So fehlt es an der Überschrift "Beschluss". Außerdem ist die Äußerung dem Kläger nicht, was für einen nach §§ 567 ff. ZPO anfechtbaren Beschluss gemäß § 329 Abs. 3 ZPO erforderlich wäre, förmlich zugestellt worden. Zudem kann auch in der Sache nicht davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht mit der Äußerung über den Prozesskostenantrag des Klägers abschließend entscheiden wollte. Vielmehr hat das Amtsgericht nur seine Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht, dass es einer solchen Entscheidung nicht mehr bedürfe. Daraus kann nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass das Amtsgericht, wenn der Kläger in Kenntnis dieser Rechtsmeinung auf eine Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag bestehen würde, eine solche Entscheidung verweigern würde.

Angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels kann dahinstehen, ob eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Klägers noch in Betracht kommt. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Kläger in seiner Rechtsmittelschrift vom 29.11.2004 erklärt, eine Klagerücknahme sei nicht erkennbar. Denn unter dem 12.11.2003 hat er den Antrag vom 8.8.2003 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 8.8.2003 hatte er die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt, daneben verschiedene Hilfsanträge gestellt, den Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Unabhängig von der Frage, ob die Rücknahmeerklärung vom 12.11.2003 sämtliche Anträge, und damit auch diejenigen betreffend die Prozesskostenhilfe, erfasst, ist jedenfalls der Antrag in der Hauptsache nebst Hilfsanträgen zurückgenommen worden. Da die Beurteilung der Erfolgsaussichten, § 114 ZPO, grundsätzlich anhand des aktuellen Erkenntnisstandes zu erfolgen hat, kann nach Rücknahme des Antrags in der Hauptsache Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119, Rz. 44 ff.; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 165). Die Frage, ob, wie der Kläger meint, Kosten zu Unrecht dadurch entstanden sind, dass das Amtsgericht seine Anträge vom 8.8.2003 als eigenständiges Verfahren behandelt hat, hat auf die Bewilligungsentscheidung keinen Einfluss. Ob unter diesem Gesichtspunkt die Nichterhebung von Gerichtsgebühren nach § 8 GKG a. F. in Betracht kommt, kann dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht, da sich das Rechtsmittel des Klägers auf die vermeintliche Versagung von Prozesskostenhilfe bezieht, auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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