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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: 10 WF 207/06
Rechtsgebiete: RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 5
RVG § 46 Abs. 1
RVG § 56 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 121 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 207/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) vom 30. August 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 22. August 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

am 15. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die befristete Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3, 5 RVG zulässig. Der Bezirksrevisor ist als Vertreter der Staatskasse beschwerdeberechtigt (OLG Koblenz, FamRZ 1985, 618, 619; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 33 RVG, Rz. 12 sowie § 56 RVG, Rz. 3, 13). Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht, anders als vom Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung angenommen, nicht entgegen, dass die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet ist. Es genügt nämlich, dass der Beschwerdeführer trotz fehlender Unterschrift durch die sonstigen Umstände ausgewiesen wird (BGHZ 92, 251, 255; BayObLG, WM 1991, 313, 314; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 569, Rz. 7). So liegt es hier. Die Beschwerdeschrift ist unter Verwendung eines Briefbogens des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) erstellt worden. Der Name des Behördenmitarbeiters ist am Ende der Beschwerdebegründung in Klammern gesetzt. Damit ist erkennbar, dass ein Rechtsmittel durch die beschwerdeberechtigte Staatskasse, der die angefochtene Entscheidung am 30.8.2006 zugestellt worden war, eingelegt werden sollte. Dies reicht aus.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen unter Einschluss der Terminsgebühr, die auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2006 entstanden ist, festgesetzt. Der Festsetzung auch der Terminsgebühr steht nicht entgegen, dass anstelle des der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalts ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt den Termin wahrgenommen hat.

1.

Zutreffend ist allerdings der Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass eine Beiordnung des Terminsvertreters nicht in Betracht kommt. Gemäß § 121 Abs. 4 ZPO kann ein weiterer Anwalt nur zur Wahrnehmung eines Beweisaufnahmetermins oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden. Daraus ergibt sich, dass, wenn der Partei bereits ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich ist (BVerwG, NJW 1994, 3243; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, AnwBl. 1996, 54; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 707; Zöller/Philippi, a.a.O., § 121, Rz. 2).

2.

Aus der fehlenden Möglichkeit, den Unterbevollmächtigten als weiteren Rechtsanwalt beizuordnen, folgt aber entgegen der mit der Beschwerde geäußerten Auffassung nicht, dass die auf Grund seines Tätigwerdens entstandene Terminsgebühr nicht erstattungsfähig wäre. Wird ein nicht beigeordneter Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eines Termins beauftragt, hat er zwar mangels Beiordnung keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse. In diesem Fall sind aber die Kosten des Unterbevollmächtigten als notwendige Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 46 Abs. 1 RVG jedenfalls in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht auch entstanden wären (KG, Rpfleger 2005, 200; OLG München, JurBüro 1980, 1694; LAG Niedersachsen, MDR 2007, 182f.; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, 9. Aufl., § 46, Rz. 26; N. Schneider/Schnapp, RVG - Anwaltkommentar, 3. Aufl., § 46, Rz. 40). Vorliegend sind außer der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr und der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (VV 3100, 3104, 7002) keinerlei Kosten geltend gemacht worden. Mehrkosten sind somit für die Staatskasse dadurch, dass der Verhandlungstermin nicht vom beigeordneten Rechtsanwalt, sondern von einem Unterbevollmächtigten wahrgenommen wurde, nicht entstanden. Damit ist die Terminsgebühr, die zu den Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts zählt, erstattungsfähig.

3.

Da nach alledem auch die auf Grund der Terminswahrnehmung durch den Unterbevollmächtigten entstandene Terminsgebühr als notwendige Auslage erstattungsfähig ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob, wie vom Amtsgericht angenommen, auch Praktikabilitätsgründe dafür sprechen, die Vertretung des beigeordneten Rechtsanwalts durch einen anderen Rechtsanwalt im Termin zuzulassen, um eine Vielzahl von Anträgen auf Terminsverlegung zu vermeiden. Allerdings sind bei der Auslegung gerade von Kostenvorschriften auch praktische Erwägungen von Belang (vgl. BGH, FamRZ 2003, 441, 444).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.

Es kann dahinstehen, ob die hier im Beschwerdeverfahren zu entscheidende Rechtsfrage mit Rücksicht auf die in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt (Oder) grundsätzliche Bedeutung hat. Die Zulassung einer weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nämlich nicht möglich, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG (vgl. auch Hartmann, a.a.O., § 56 RVG, Rz. 22).

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