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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: 10 WF 227/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 323 Abs. 1
ZPO § 323 Abs. 2
ZPO § 323 Abs. 3
BGB § 313
BGB § 1570 a. F.
BGB § 1572
BGB § 1573 Abs. 2
BGB § 1578 Abs. 1
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1578 Abs. 2
BGB § 1605 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1605 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2
BGB § 1609
BGB § 1612 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Beklagten kann Prozesskostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden.

I.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bietet die Rechtsverteidigung der Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

1. Nach dem bisherigen Akteninhalt ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag, gerichtet auf Wegfall der durch notarielle Vereinbarung vom 14.4.2004 titulierten Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab 10.2.2008, nicht durchdringen kann. Daher bietet der Antrag der Beklagten, die Klage abzuweisen, hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Schon auf der Grundlage eines vom Amtsgericht festgestellten Einkommens des Klägers von 1.915 € monatlich bei gleichzeitiger Zurechnung eines fiktiven Einkommens auf Seiten der Beklagten ergibt sich ein vollständiger Wegfall der Unterhaltspflicht des Klägers nicht. Soweit das Amtsgericht ausführt, unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 stände der Beklagten ein maximaler Unterhaltsbedarf in Höhe von 820,71 € zu, den sie durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbst decken könne, verkennt das Amtsgericht den Halbteilungsgrundsatz (vgl. Nr. 15.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008). Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte während der Ehe erwerbstätig war, ist ein (fiktives) Einkommen aus Erwerbstätigkeit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Surrogats der bisherigen Familienarbeit als eheprägend anzusehen (Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4, Rz. 184 a). Nähme man daher auf Seiten der Beklagten ein fiktives Einkommen von 820,71 € an, wie durch den angefochtenen Beschluss geschehen, errechnete sich immer noch ein ungedeckter Unterhaltsbedarf der Beklagten von rund 469 € [= (1.915 € - 820,71 €) x 3/7].

b) Die Rechtsverteidigung der Beklagten bietet aber deshalb in vollem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. Wendl/Dose, a.a.O., § 6, Rz. 726), sein Abänderungsbegehren nicht schlüssig dargelegt hat.

Allerdings gelten für die Abänderung einer notariellen Vereinbarung, wie vorliegend, die Vorschriften des § 323 Abs. 1 bis 3 ZPO nicht. Vielmehr kommt es nach materiellem Recht darauf an, ob Veränderungen in den tatsächlichen wie auch rechtlichen Verhältnissen eingetreten sind, die eine Anpassung unter dem Gesichtspunkt der geänderten Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, gebieten (vgl. Wendl/Schmitz, a.a.O., § 10, Rz. 158 e). Dessen ungeachtet muss aber auch im Falle einer solchen Abänderungsklage der Kläger im Einzelnen darlegen, dass sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Nicht ausreichend ist insoweit, wenn geltend gemacht wird, ein einzelner Umstand, der für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung ist, habe sich geändert. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die für die Unterhaltsverpflichtung als solche und für die Bemessung der Unterhaltsleistung maßgebenden Verhältnisse insgesamt eine wesentliche Änderung erfahren haben (Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 1, Rz. 401). Es bedarf einer Gesamtbeurteilung aller geänderten und unveränderten Umstände, zumal gegenläufige Veränderung einander aufheben können. Demgemäß hat der Abänderungskläger grundsätzlich alle für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände dazulegen. Geschieht dies nicht, kann er mit der Abänderungsklage nicht durchdringen (vgl. zu der Frage, ob die Abänderungsklage dann schon unzulässig oder aber erst unbegründet ist, Hoppenz, Anm. zu BGH, FamRZ 2007, 1459, 1461).

Vorliegend hat sich der Kläger darauf beschränkt, auf eine Erwerbsobliegenheit der Beklagten sowie auf eine erneute Eheschließung und die Unterhaltspflicht gegenüber einem aus dieser neuen Ehe stammenden minderjährigen Kind hinzuweisen. Dies aber reicht nicht aus. Vielmehr muss der Kläger im Einzelnen, also auch unter Berücksichtigung eines der Beklagten zuzurechnenden Einkommens, rechnerisch darstellen, dass sich ein Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht mehr ergibt.

Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte könne, auch wenn in der notariellen Vereinbarung vom 10.4.2004 ihre Schwerbehinderung Berücksichtigung gefunden habe, nunmehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen, kann dies zwar dazu führen, dass ein Unterhaltsanspruch der Beklagten nach § 1572 BGB nicht mehr bzw. nicht mehr in vollem Umfang besteht. Soweit die Verpflichtung des Klägers zur Unterhaltszahlung auf Grund der notariellen Vereinbarung auch darauf beruht haben sollte, dass der damals 14-jährige Sohn der Parteien überwiegend von der Beklagten betreut worden ist, sodass diese möglicherweise noch einen (Teil-)An-spruch auf Unterhalt nach § 1570 BGB a. F. gehabt haben sollte, könnte dieser Anspruch im Hinblick darauf, dass der gemeinsame Sohn der Parteien nun volljährig ist, ebenfalls entfallen sein. Doch selbst wenn die beiden genannten Unterhaltstatbestände nicht mehr vorlägen, könnte sich immer noch ein Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB ergeben. Dass der erforderliche Einsatzzeitpunkt für einen solchen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gegeben ist, kann angenommen werden (vgl. hierzu Wendl/Pauling, a.a.O., § 4, Rz. 124, 126).

Die Beweislast dafür, dass ein bei Errichtung des bestehenden Titels einschlägiger Unterhaltstatbestand nicht mehr gegeben ist, trägt der Abänderungskläger (vgl. Wendl/Dose, a.a.O., § 6, Rz. 726). Demnach ist es Sache des Klägers, seine Behauptung, die Beklagte sei an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht krankheitsbedingt gehindert, zu beweisen.

2. Die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen den Hilfsantrag, mit dem der Kläger nach erfolgter Auskunfterteilung Abänderung des Unterhaltstitels im Wege der Stufenabänderungsklage (vgl. hierzu FamVerf/Schael, § 1, Rz. 383) begehrt, bietet Aussicht auf Erfolg, wobei es darauf angesichts der erfolgversprechenden Rechtsverteidigung gegen den Hauptantrag nicht abschließend ankommt.

a) Der vom Kläger im Wege der hilfsweise erhobenen Abänderungsstufenklage angekündigte Antrag begegnet schon unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit Bedenken. Zum einen wird dadurch, dass "Auskunft durch Vorlage" von bestimmen Unterlagen begehrt wird, dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass zwischen einem Auskunftsanspruch nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB und einen Anspruch auf Vorlage von Belegen nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterscheiden ist (vgl. FamVerf/Schael, § 1, Rz. 374; Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rz. 677). Ferner ist der Zeitraum, für den Auskunft bzw. Belege verlangt werden, mit "in den letzten 12 Monaten erzielten Einkünften" nicht hinreichend beschrieben, zumal seit der Einreichung der Klage, die diesen Antrag enthält, bereits mehrere Monate verstrichen sind.

b) Darüber hinaus ist fraglich, ob die Beklagte nicht bereits hinreichend Auskunft erteilt hat durch ihre "eidesstattliche Erklärung" vom 26.6.2008, die dem Schriftsatz vom 16.7.2008 als Anlage B1 beigefügt war. Hierin erklärt die Beklagte, dass sie außer den Unterhaltszahlungen des Klägers über keine weiteren Einkünfte verfüge, allerdings im März 2008 eine Eigenheimzulage in Höhe von 3.050,88 € erhalten habe. Soweit es dem Kläger um Vorlage von Belegen, nämlich von Gehaltsbescheinigungen, Bankbestätigungen hinsichtlich etwaiger Einkünfte aus Kapitalerträgen und Einnahmen/Überschussrechnungen hinsichtlich Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geht, können diese angesichts der von der Beklagten erteilten Auskunft naturgemäß nicht beigebracht werden, da entsprechende Einkünfte danach nicht erzielt worden sind.

3. Für das weitere Verfahren wird, sofern die Abänderungsklage durch nachträglichen Vortrag schlüssig werden sollte, vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:

a) Der Unterhaltsbedarf der Beklagten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hierzu sind die Einkünfte der Parteien im Einzelnen zu ermitteln, ebenso etwaige Verbindlichkeiten und Unterhaltslasten.

aa) Soweit ist das Einkommen des Klägers betrifft, wird sich dieser im Hinblick auf den Einwand der Beklagten dazu zu erklären haben, ob er Steuererstattungen erhalten hat. Soweit etwaige Steuererstattungen auch aus dem Splittingvorteil infolge der neuen Eheschließung herrühren sollten, sind diese jedenfalls dann, wenn die frühere Ehegattin, also die Beklagte und die jetzige Ehegattin, gleichrangig im Sinne von § 1609 BGB sind, auch zu Gunsten der Beklagten in vollem Umfang heranzuziehen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1911 ff., Rz. 46 ff.; BGH, FamRZ 2008, 1739 ff., Rz. 72).

bb) Auch zu einem etwaigen Wohnvorteil (vgl. hierzu Nr. 5 der genannten Unterhaltsleitlinien) wird sich der Kläger im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten zu erklären haben. Der Hinweis allein darauf, dass der Beklagten ein solcher Wohnvorteil ebenfalls zugute komme, reicht insoweit nicht aus, zumal, da beide Parteien nicht in derselben Wohnung leben, kaum anzunehmen ist, dass die Wohnvorteile auf beiden Seiten in derselben Höhe vorhanden sind. Bei der Bemessung des Wohnvorteils sind auch etwa gezahlte Eigenheimzulagen zu berücksichtigen (Nr. 5 der genannten Leitlinien).

cc) Die ehelichen Lebensverhältnisse sind auch durch das gemeinsame Kind der Parteien geprägt. Ob der insoweit zu berücksichtigende Kindesunterhalt noch in derselben Höhe angesetzt werden kann, in der er durch die notarielle Vereinbarung vom 14.4.2004 tituliert worden ist, erscheint zweifelhaft. Das gemeinsame Kind der Parteien ist inzwischen volljährig, sodass beide Elternteile anteilig barunterhaltspflichtig sind, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Hinzukommt, dass das Kind offenbar über Eigeneinkünfte in Form einer Ausbildungsvergütung verfügt. Auch ist das Kindergeld nun gemäß § 1612 b BGB bedarfsdeckend heranzuziehen (vgl. auch BGH, FamRZ 2006, 99). Soweit allerdings der Kindesunterhalt in der titulierten Höhe weitergezahlt worden ist, ist trotz des Grundsatzes, dass Unterhaltsansprüche so zu errechnen sind, als ob über alle Ansprüche zugleich entschieden würde, zu erwägen, es zumindest für die Vergangenheit bei dem entsprechenden Betrag zu belassen (vgl. auch Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2, Rz. 228; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz. 200).

dd) Unter dem Gesichtspunkt der wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse hat auch die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber dem Kind aus seiner jetzigen Ehe, auch wenn das Kind erst nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe mit der Beklagten geboren worden ist, Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs (vgl. BGH, FamRZ 2008, 968 ff., Rz. 47 m. Anm. Maurer, S. 975, 976 f.). Insoweit sind aber auch Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob der Kläger diesem Kind allein barunterhaltspflichtig ist, weil die Mutter, die jetzige Ehefrau des Klägers ihrer Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB.

ee) Bei der Bedarfsbemessung ebenfalls zu berücksichtigen ist eine etwaige Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner jetzigen Ehefrau, wobei er hierzu, insbesondere zu den Einkommensverhältnissen der Ehefrau, nichts vorgetragen hat. Soweit ein Unterhaltsanspruch gegenüber der Ehefrau besteht, kommt grundsätzlich, nach Abzug des vorrangigen Unterhalts für das minderjährige Kind, eine Bedarfsbemessung nach dem Dreiteilungsgrundsatz in Betracht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2008, 1911 ff., Rz. 37 ff.).

ff) Soweit es das in die Unterhaltsberechnung einzustellende Einkommen der Beklagten betrifft, ist zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Gelangt das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass eine Erwerbstätigkeit nicht völlig ausscheidet, wird es, soweit die Beklagte keine ausreichenden Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle darlegen sollte, ein fiktives Einkommen in Ansatz bringen. Dabei sind Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung und beruflicher Werdegang der Beklagten zu berücksichtigen (vgl. Senat, FamRZ 2003, 48, 50; FamRZ 2006, 1701).

gg) Auch auf Seiten der Beklagten ist der Frage nachzugehen, ob sie sich einen Wohnvorteil zurechnen lassen muss. Dabei kommt es, ebenso wie beim Kläger, auf Größe, Lage, Ausstattung des Hauses und auf den für ein vergleichbares Objekt auf dem örtlichen Wohnungsmarkt erzielbaren Mietzins an. Anhaltspunkte für Letzteres können Mietspiegel der betreffenden Region geben.

hh) Soweit auf Seiten der Beklagten eine anteilige Barunterhaltspflicht für den gemeinsamen volljährigen Sohn der Parteien anzunehmen ist, hat dies bei der Bedarfsmessung ebenfalls Berücksichtigung zu finden.

b) Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Klägers ist die veränderte Rangfolge nach § 1609 BGB n. F. zu berücksichtigen. Im ersten Rang befindet sich allein das minderjährige Kind des Klägers aus der neuen Ehe. Das volljährige Kind der Parteien ist auch gegenüber der Beklagten und der jetzigen Ehefrau des Klägers nachrangig. Bei der Frage, ob die Beklagte und die neue Ehefrau des Klägers den gleichen Rang einnehmen, kommt es, einen Betreuungsunterhaltsanspruch der jetzigen Ehefrau gegenüber dem Kläger unterstellt, darauf an, ob die Ehe der Beklagten mit dem Kläger von aller Dauer war. Dabei ist entscheidend darauf abzustellen, ob und inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (BGH, FamRZ 2008, 1911 ff., Rz. 63 ff.).

c) Soweit der Kläger mit einem weiteren Hilfsantrag eine Befristung des nachehelichen Unterhalts geltend macht, kommt es nach § 1578 Abs. 1, 2 BGB, eine auch ohne (Hilfs-)Antrag von Amts wegen zu beachtende Vorschrift, ebenfalls entscheidend darauf an, inwieweit ehebedingte Nachteile eingetreten sind. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, die für eine Befristung sprechen könnten, trägt grundsätzlich der Unterhaltsschuldner (vgl. BGH, FamRZ 2008, 134 ff., Rz. 22; Palandt/Brudermüller, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl., § 1578 b, Rz. 19). Soweit ehebedingte Nachteile auf Seiten der Beklagten nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang eingetreten sein sollten, sind bei der Abwägung, welche Rechtsfolge dies nach sich zieht, alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Hierzu zählt auch die Dauer der Ehe. Insoweit wird sich der Kläger nicht auf eine Ehedauer von nur fünf Jahren zurückziehen können, sollte das Vorbringen der Beklagten mit der Beschwerdeschrift zutreffen, dass die Parteien vor Begründung der zuletzt geschiedenen Ehe schon einmal miteinander verheiratet waren.

II.

Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuweisen. Denn das Amtsgericht hat noch Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 114 ZPO. Mit Schriftsatz vom 16.7.2008 hat die Beklagte Prozesskostenhilfe beantragt und angekündigt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Eine solche Erklärung befindet sich bis heute nicht bei den Akten. Das Amtsgericht wird die Beklagte auffordern, eine entsprechende aktuelle Erklärung nebst Belegen vorzulegen und alsdann unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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