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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.11.2007
Aktenzeichen: 10 WF 256/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, SGB II


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 4
BGB § 1606 Abs. 3
BGB § 1629 Abs. 3
SGB II § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 256/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 31. August 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 15. August 2007 in der Fassung des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 13. September 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter

am 6. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe über den Umfang hinaus, der sich aus teilweise abhelfenden Entscheidung des Amtsgerichts vom 13.9.2007 ergibt, nicht bewilligt werden. Insoweit bietet seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

1.

Zu Recht hat das Amtsgericht der Unterhaltsbemessung nicht das tatsächliche Einkommen des Klägers zu Grunde gelegt. Der Kläger hat, wie auch im Senatsbeschluss vom 9.5.2007 (10 WF 67/07) ausgeführt ist, bis September 2006 ein monatliches Nettoeinkommen von 2.326 € erzielt. Im Hinblick darauf wird man mangels anderweitiger vorgetragener Umstände ebenso wie schon im Beschluss vom 9.5.2007 und im Einklang mit der teilweise abhelfenden Entscheidung des Amtsgerichts vom 13.9.2007 davon ausgehen müssen, dass der Kläger, der gehalten ist, seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 614), jedenfalls ein bereinigtes Einkommen von 1.800 € erzielen kann.

Soweit der Kläger mit der Klageschrift vorträgt, tatsächlich eine Nettobesoldung in Höhe von 913,36 € zu erhalten, setzt er seine Arbeitskraft nicht bestmöglich ein. Dies gilt auch, wenn man den Vortrag des Klägers zu Grunde legt, wonach er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung Brandmeister-Anwärter von der ... Feuerwehr eingestellt worden ist und er im zweiten Ausbildungsjahr bereits ein höheres Einkommen erzielen, ab dem dritten Einstellungsjahr sogar mit einem Nettoeinkommen von 1.900 € rechnen kann. Denn eine Zweitausbildung oder Weiterbildung des Unterhaltspflichtigen hat hinter dem Unterhaltsinteresse jedenfalls minderjähriger unverheirateter Kinder zurückzustehen (BGH, FamRZ 1981, 539, 540; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 653). Auch eine bereits begonnene Zweitausbildung ist im Interesse des Unterhaltsberechtigten aufzugeben, es sei denn, sie ist schon weit fortgeschritten und nach verhältnismäßig kurzer Zeit beendet (BGH, FamRZ 1983, 140, 141; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 653). Die Verpflichtung, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und sich Einkünfte anrechnen zu lassen, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte, legt dem Unterhaltspflichtigen Beschränkungen bei der Wahl des Arbeitsplatzes auf. Wenn ein Unterhaltsschuldner nach seinem freien Willensentschluss eine voraussehbare rückläufige Entwicklung in seinen Einkünften herbeiführt, ist ihm zuzumuten, seinen Plan erst dann ins Werk zu setzen, wenn er in geeigneter Weise sichergestellt hat, dass ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht jedenfalls vorerst auch bei geringeren Einkünften möglich ist. Ob dies durch Aufnahme eines Kredites geschieht oder in anderer Weise, etwa durch Bildung von Rücklagen, ist gleichgültig (BGH, FamRZ 1982, 365). Vor diesem Hintergrund hätte sich der Kläger, nachdem er zum 30.09.2006 arbeitslos geworden ist und die in dem Zusammenhang erhaltene Abfindung bis Januar 2007 verbraucht hat, jedenfalls rechtzeitig vor Beginn des Unterhaltszeitraums ab Juli 2007 um eine Erwerbstätigkeit bemühen müssen, die ihn in die Lage versetzt, zumindest Unterhalt in Höhe des Regelbetrages zu zahlen. Die Beschäftigung bei der ... Feuerwehr hätte er unterhaltsrechtlich somit nur aufnehmen dürfen, wenn er entsprechende Rücklagen gebildet hätte, um zumindest den Regelbetrag weiterhin zu leisten.

2.

Ausgehend von einem fiktiven Einkommen von 1.800 € ist der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltspflichten in vollem Umfang leistungsfähig.

a)

Aufgrund eines vor dem Amtsgericht am 22.8.2007 geschlossenen Vergleichs (2 F 929/06) ist der Kläger verpflichtet, an die Beklagte, die im vorliegenden Verfahren Kindesunterhalt als Prozessstandschafterin nach § 1629 Abs. 3 BGB verlangt, monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 256,18 € zu zahlen. Auch wenn Unterhaltsansprüche grundsätzlich so zu berechnen sind, als ob über alle Ansprüche zugleich entschieden würde (vgl. BGH, FamRZ 1992, 797; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rz. 228), kann vorliegend der titulierte Betrag von 256,18 € in die Berechnung eingestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte etwa einen höheren Betrag geltend macht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b)

Zu Gunsten des Klägers kann angenommen werden, dass er gegenüber dem am ... 2007 geborenen Sohn N... B... allein barunterhaltspflichtig ist, auch wenn er zum Einkommen der Mutter dieses Kindes trotz der Möglichkeit einer anteiligen Barunterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 BGB (vgl. hierzu Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 289) nichts vorgetragen hat. Da dieses Kind der 1. Altersstufe angehört, ist von einer Verpflichtung des Klägers in Höhe des Regelbetrages von 186 € auszugehen.

c)

Für das Kind D..., dessen titulierter Unterhalt nach dem Willen des Klägers im vorliegenden Verfahren abgeändert werden soll, ist jedenfalls, wie in der teilweise abhelfenden Entscheidung des Amtsgerichts vom 13.9.2007 angenommen, der Regelbetrag der 2. Altersstufe zu leisten. Das sind zurzeit 226 €.

d)

Setzt man vom fiktiven Einkommen von 1.800 € einen Betrag von 256 € für die Beklagte, einen solchen von 226 € für das Kind D... und einen solchen von 186 € für das Kind N... ab, verbleiben 1.132 €. Dieser Betrag liegt sowohl über dem notwendigen Selbstbehalt von 900 € als auch über dem billigen Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten von 1.000 € gemäß Anmerkungen I und II der Berliner Tabelle, Stand 1.7.2007.

3.

Wie schon im Beschluss vom 9.5.2007 (10 WF 67/07) wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Falle des Anspruchsübergangs, hier nach § 33 SGB II in der seit dem 1.8.2006 geltenden Fassung (vgl. dazu Klinkhammer, FamRZ 2006, 1.171; Scholz, FamRZ 2006, 1417) die Abänderungsklage auch gegen den öffentlichen Leistungsträger zu richten ist (vgl. näher Senat, Urteil vom 14.1.2003 - 10 UF 302/01 -, FamRZ 2004, 552).

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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