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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 10 WF 27/07
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 12
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
FGG § 18
FGG § 19
FGG § 33
FGG § 33 Abs. 3
FGG § 52 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 27/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen M., geboren ...1995,

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 5. Januar 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

am 8. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf zwischen 301 € und 600 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig. Schon gegen die Androhung eines Zwangsgeldes, wie sie das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss ausgesprochen hat, ist die einfache Beschwerde nach § 19 FGG gegeben (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rz. 25; Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl., § 33 FGG, Rz. 25).

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Androhung eines Zwangsgeldes durch das Amtsgericht gemäß § 33 Abs. 3 FGG ist nicht zu beanstanden.

1.

Soweit die Antragsgegnerin die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, verhilft dies ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob das Amtsgericht, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin auf den Zwangsgeldantrag des Antragstellers mit Schriftsatz vom 20.12.2006 zunächst mitgeteilt hat, eine M. D. sei unbekannt, sodass eine Erwiderung zurzeit nicht möglich sei und weiterer Vortrag im Hinblick auf einen gegebenenfalls eingehenden weiteren Schriftsatz ausdrücklich vorbehalten bleibe, gehalten war, vor Erlass des angefochtenen Beschlusses eine weitere Stellungnahme der Antragsgegnerin abzuwarten bzw. zu einer solchen weiteren Stellungnahme aufzufordern. Denn jedenfalls dadurch, dass der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5.1.2007 und ihre Beschwerdeschrift nun sowohl vom Amtsgericht im Rahmen seiner Abhilfeprüfung nach § 18 FGG als auch vom Senat als Beschwerdegericht zur Kenntnis genommen worden sind, ist der Antragsgegnerin rechtliches Gehör gewährt worden.

2.

Entgegen der von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5.1.2007 geäußerten Auffassung besteht kein Vorrang des Vermittlungsverfahrens nach § 52 a FGG gegenüber dem Zwangsmittelverfahren nach § 33 FGG (OLG Bamberg, FamRZ 2001, 169; OLG Rostock, FamRZ 2002, 967; Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 52 a, Rz. 1; Schael, FamRZ 2005, 1796, 1798). Vor diesem Hintergrund war das Amtsgericht nach Eingang des Zwangsmittelantrags des Antragstellers nicht verpflichtet, ein Vermittlungsverfahren durchzuführen.

3.

Darauf, dass der Antragsteller bei seinem Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Mutter deren Namen mit M. D. angegeben hat, kommt es nicht an. In dem Sitzungsprotokoll vom 9.5.2006, das die vom Amtsgericht sodann übernommene Umgangsvereinbarung enthält, ist die Mutter mit ihrem richtigen Vornamen V. und ihrer Anschrift angegeben. Gleiches gilt für das Rubrum des angefochtenen Beschlusses. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel darüber, wen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Umgangs zwischen Vater und Kind trifft.

4.

Gegen die Vollzugsfähigkeit der am 9.5.2006 getroffenen Umgangsregelung, die Voraussetzung auch für die Androhung eines Zwangsgeldes ist (vgl. Senat, FamRZ 1997, 1548; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33, Rz. 11 ff.; Johannsen/Henrich/Büte, a.a.O., § 33 FGG, Rz. 8, 16; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 4, Rz. 105), bestehen keine Bedenken.

5.

Auf die von der Antragsgegnerin erörterte Frage, welche Ursachen der unterbliebene Umgang in der Vergangenheit hatte, kommt es nicht an. Die Androhung eines Zwangsgeldes, wie sie das Amtsgericht ausgesprochen hat, setzt, anders als die endgültige Zwangsgeldfestsetzung, nicht voraus, dass ein Verschulden des Obhutselternteils feststeht oder eine Zuwiderhandlung bereits erfolgt ist (OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2001, 36; OLG Stuttgart, FamRZ 2000, 50; Johannsen/Henrich/Büte, a.a.O., § 33 FGG, Rz. 16). Die Androhung eines Zwangsgeldes kann daher auch schon mit der Umgangsregelung verbunden werden (OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 1196, 1147; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33, Rz. 22 a; Johannsen/Henrich/Büte, a.a.O., § 33 FGG, Rz. 16). Dementsprechend wird bei der Androhung des Zwangsgeldes auch nicht geprüft, ob die Umgangsregelung gegen das Kindeswohl verstößt (OLG Hamm, FamRZ 1996, 363; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33, Rz. 22), wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht.

6.

Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz von § 12 FGG liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des Verfahrens nach § 33 FGG die Anhörung des Kindes, wie sie die Antragsgegnerin verlangt, geboten ist (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Büte, a.a.O., § 33 FGG, Rz. 22). Denn solange es nur um die Androhung eines Zwangsmittels geht, bedarf es, wie bereits ausgeführt, keineer Feststellungen dazu, ob ein Verstoß gegen die Umgangsregelung gegeben ist und welche Ursachen ein unterbliebener Umgang in der Vergangenheit hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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