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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.01.2006
Aktenzeichen: 10 WF 313/05
Rechtsgebiete: RVG, GKG, BRAGO


Vorschriften:

RVG § 32 Abs. 2
GKG § 17 Abs. 4 a. F.
GKG § 18 a. F.
GKG § 68 n. F.
GKG § 68 Abs. 3 n. F.
GKG § 72 n. F.
BRAGO § 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 313/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 24. November 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 16. November 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter

am 9. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren insgesamt anderweitig auf 5.558 €, für die Auskunftsstufe auf 1.112 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Da die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Beschwerde damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt haben (Senat, JurBüro 1998, 421; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 32 RVG, Rz. 14). Das Beschwerderecht folgt mit Rücksicht darauf, dass das Rechtsmittel nach dem 1.7.2004 eingelegt worden ist, aus § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG n. F., vgl. § 72 GKG n. F. (s. auch Hartmann, a.a.O., § 32, Rz. 22).

Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht allein auf den Wert des Auskunftsbegehrens abgestellt und diesen mit 500 € angenommen und den Umstand, dass der Kläger Stufenklage erhoben hat, unberücksichtigt gelassen.

Da die Klage vor dem 1.7.2004 eingereicht worden ist, gilt hinsichtlich der Wertberechnung das GKG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung, vgl. § 72 GKG n. F.).

Bei Erhebung einer Stufenklage, gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bemisst sich der Streitwert gemäß § 18 GKG a. F. nach dem höheren der verbundenen Ansprüche, also nach dem Zahlungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung darüber kommt. Für die Bewertung des Zahlungsanspruchs sind die Vorstellungen des Klägers bei Einleitung des Verfahrens maßgebend. Ergibt sich in der Auskunftsstufe, dass berechnungsmäßig kein Zahlungsanspruch verbleibt, reduziert sich gleichwohl nicht der Wert für die bereits anhängige oder rechtshängige unbezifferte Zahlungsstufe auf Null oder auf einen Mindestwert von 500 €, wie vom Amtsgericht angenommen. Vielmehr ist auch dann auf die Erwartungen des Klägers bei Beginn der Instanz abzustellen, also darauf, welche Leistungen er nach seiner Klagebegründung objektiv zu erwarten hatte. Der höchste Streitwert, der sich nach dem Zahlungsanspruch bemisst, ist stets maßgebend für die gerichtliche Verfahrens- und die anwaltliche Prozessgebühr gemäß § 31 BRAGO, die insoweit mit Rücksicht auf die Klageeinreichung vor dem 1.7.2004 anstelle des RVG Anwendung findet, während sich der Streitwert für die Verhandlungs-, Erörterungs- und Beweisgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen (vgl. FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 623; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3, Rz. 16 "Stufenklage"). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Wert des Hauptsacheverfahrens anders, als vom Amtsgericht angenommen, festzusetzen.

Im Hinblick auf die gerichtliche Verfahrens- und die anwaltliche Prozessgebühr ist der Wert nach dem Zahlungsantrag zu bestimmen. Wie sich aus dem mit der Klageschrift vorgelegten Anwaltsschreiben vom 10.2.2004 ergibt, hat sich der Kläger jedenfalls eine monatliche Unterhaltsrente von 397 € vorgestellt. Da die Klage am 29.3.2004 eingereicht worden ist und der Monat der Klageeinreichung zum Rückstand im Sinne von § 17 Abs. 4 GKG a. F. zählt (FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 619), ist für die Streitwertbemessung rückständiger Unterhalt für die Monate Februar und März 2004 und laufender Unterhalt für die Monate April 2004 bis März 2005 zu berücksichtigen, insgesamt also 14 Monate. Angesichts des vom Kläger vorgestellten Betrages von 397 € ergibt sich ein Streitwert von 5.558 € (= 14 Monate x 397 €).

Hinsichtlich der Auskunftsstufe bedarf es einer gesonderten Wertfestsetzung. Denn über die Zahlungsstufe ist nicht verhandelt worden. Vielmehr hat eine Verhandlung nur am 9.2.2005 über die Auskunftsstufe stattgefunden. Eine Verhandlungsgebühr ist somit nur bezogen auf Auskunftsstufe angefallen. Für diese Stufe ist daher ein gesonderter Wert festzusetzen.

Bei der Auskunftsklage bemisst sich der Wert nach einem Bruchteil des vollen voraussichtlichen Unterhaltsanspruchs (FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 622). Diesen Bruchteil nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 1/5 an. Für die Auskunftsstufe ergibt sich somit ein Wert von rd. 1.112 € (= 1/5 x 5.558 €).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG n. F. (vgl. auch Hartmann, a.a.O., § 32, Rz. 23).

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