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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 10 WF 39/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 39/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 3. Januar 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 14. Dezember 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter

am 29. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für den Klageantrag entsprechend dem Schriftsatz vom 28. November 2006 bewilligt.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe in vollem Umfang, d. h. entsprechend dem Antrag, den sie zuletzt mit Schriftsatz vom 28.11.2006 angekündigt hat, zu bewilligen. Denn bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rz. 19; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 254) ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung insgesamt hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

1.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt im Prozesskostenhilfeverfahren der Ansatz eines Betreuungsbonus in Höhe des Barunterhalts zu Gunsten des Beklagten für die Betreuung des gemeinsamen Kindes der Parteien nicht in Betracht.

Ob und in welchem Umfang ein eigenes Einkommen des Ehegatten, das dieser neben der Kindererziehung erzielt, bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig. Abzugsfähig ist insbesondere der so genannte konkrete Betreuungsaufwand (BGH, FamRZ 2005, 1154). In Betracht kommen kann auch ein Kinderbetreuungsbonus (Nr. 10.3 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005). Dessen Bemessung entzieht sich allerdings einer schematischen Beurteilung, etwa wie vom Amtsgericht dahin angenommen, dass dieser Bonus die Höhe des Barunterhalts erreichen müsste. Die Bemessung des anrechnungsfrei zu belassenden Teils des Einkommens hängt vielmehr im Einzelfall davon ab, wie etwa die Kindesbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrtzeiten zu vereinbaren ist und ob und gegebenenfalls zu welchen Zeiten die Kinder infolge eines Kindergarten- oder Schulbesuchs zeitweise der Betreuung ohnehin nicht bedürfen (BGH, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall kann mit Rücksicht auf das Alter des Kindes der Parteien von 15 Jahren im Prozesskostenhilfeverfahren zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass neben dem Barunterhalt, den die Klägerin selbst vom Einkommen des Beklagten absetzt (vgl. hierzu Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 4, Rz. 193), ein Betreuungsbonus nicht zu berücksichtigen ist. Das Hauptverfahren mag unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ergeben, ob es geboten ist, einen Teil des Einkommens des Beklagten mit Rücksicht auf die Betreuung des Kindes anrechnungsfrei zu belassen.

2.

Ebenfalls zu Gunsten der Klägerin kann im Prozesskostenhilfeverfahren auf deren Unterhaltsberechnungen in den Schriftsätzen vom 23.11. und 28.11.2006 zurückgegriffen werden, die rechnerisch zutreffend sind.

a)

Soweit der Beklagte einwendet, sein Einkommen habe sich ab Januar 2007 deutlich verringert, werden im Hauptverfahren Feststellungen zu seinen Einkünften nicht allein unter Heranziehung der vorgelegten Bezügemitteilung für Januar 2007, sondern unter Berücksichtigung auch der Bezüge in den Monaten danach zu treffen seien.

b)

Mit Rücksicht auf das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 1.2.2007 kann der Wohnwert des vom Beklagten bewohnten Hauses bei summarischer Betrachtung mit 550 € angenommen werden. Abzusetzen sind die verbrauchsunabhängigen Kosten, d. h. solche Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird (Nr. 5 der genannten Leitlinien). Dies gilt für den Hauskredit, nicht aber für die übrigen so genannten Haus- und Wohnkosten, welche die Klägerin in der Klageschrift für die Zeit bis zu ihrem Auszug aus der Ehewohnung zu Gunsten des Beklagten von dessen Einkommen abgesetzt hat. Ein allgemeiner Abzug für eine Instandhaltungsrücklage kommt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in Betracht. Derartige Rücklagen können nur dann gebildet werden, wenn es sich um konkrete unaufschiebbare Maßnahmen handelt, die zur ordnungsgemäßen Bewohnbarkeit der Immobilie erforderlich sind (Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1, Rz. 339).

c)

Im Prozesskostenhilfeverfahren kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie vor Ablauf des Trennungsjahres zur Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet ist (vgl. Wendl/Pauling, a.a.O., § 4, Rz. 16 ff.). Auf die Frage, ob sich die Klägerin tatsächlich bei ihrem Arbeitgeber um eine Verlängerung der Arbeitszeit bemüht hat, kommt es daher nicht an.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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