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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: 10 WF 42/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567
ZPO § 117
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß

10 WF 42/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

am 26. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 28. Juni 2001 wird verworfen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluß des Senats vom 11.6.2001 ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um den im Verfahrensrecht nicht geregelten Antrag an das Gericht, seine Entscheidung zu ändern. Raum für eine Gegenvorstellung besteht grundsätzlich dann, wenn eine Beschwerde nicht mehr eingelegt werden kann und das Gericht an seine Entscheidung nicht gebunden ist (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 567, Rz. 26 f; MünchKomm/Braun, ZPO, 2. Aufl., Vor § 567, Rz. 5 f). Eine Gegenvorstellung kommt auch gegen Beschwerdeentscheidungen, die auf einfache Beschwerde hin ergangen sind, in Betracht. Voraussetzung insoweit ist aber in der Regel, daß ein schwerer Verfahrensverstoß vorliegt (vgl. Senat, NJ 1996, 150; Zöller/Gummer, a.a.O., § 567, Rz. 25; a.A. MünchKomm/ Braun, a.a.O., Vor § 567, Rz. 7). Mit der Zulassung der Gegenvorstellung soll nämlich verhindert werden, daß die Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu einem anders nicht zu beseitigenden groben prozessualen Unrecht führt (vgl. BVerfG, NJW 1987, 1319). Dies verdeutlicht, daß es sich bei der Abänderung unanfechtbarer Entscheidungen im Wege der Gegenvorstellung um einen Ausnahmefall handelt, der grundsätzlich nur beschränkt zuzulassen ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., Rz. 3; s.a. Stein/Jonas/Grunsky, s.s.O., § 567, Rz. 26). Ein grobes prozessuales Unrecht kann im Regelfall nur bei Verstößen gegen grundgesetzlich verankerte Rechte bzw. Verfahrensgrundsätze angenommen werden, mithin bei schweren Verfahrensverstößen. Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor und ist von der Beklagten auch nicht gerügt worden Sie hat vielmehr nur zu den entgegen ihrer Ankündigung im Schriftsatz vom 8.3.2001 bisher nicht dargelegten Erwerbsbemühungen Kopien von Stellenanzeigen vorgelegt mit der Erklärung, sich darauf beworben zu haben. Sie hat ferner ihren Vortrag im Hinblick auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 11.6.2001 erweitert und ergänzt.

Ob dieser Vortrag geeignet ist, einen erneuten Prozeßkostenhilfeantrag zu begründen (vgl. dazu Zöller/Philippi, a.a.O., § 117, Rz. 6) und ob schon im Hinblick darauf die Gegenvorstellung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. OLG Bamberg, NJW 1965, 2407 f; Schneider, MDR 1972, 567; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59 Aufl., Übers § 567, Rz. 7, Zöller/Gummer, a.a.O., § 567, Rz. 26) unzulässig ist, kann nach den obigen Ausführungen dahingestellt bleiben.

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