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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.04.2003
Aktenzeichen: 10 WF 43/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 620 c
ZPO § 621 a Abs. 1 Nr. 1a
ZPO § 621 g
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 43/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind S.

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 15. Januar 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 29. November 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

am 17. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners stellt eine sofortige Beschwerde gemäß § 621 g i. V. m. § 620 c ZPO dar und ist als solche zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Beschluss des Amtsgerichts, durch den das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind S. im Wege der einstweiligen Anordnung auf die Antragstellerin übertragen worden ist, ist nicht abzuändern.

Im selbstständigen Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge gemäß § 621 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO besteht die Möglichkeit, auf Antrag Regelungen im Wege einstweiliger Anordnung zu treffen, § 621 g ZPO. Eine solche einstweilige Anordnung, die auch nur Teilbereiche der elterlichen Sorge erfassen kann, ist nur zulässig, wenn ein Regelungsbedürfnis, also ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und die Kindesinteressen nicht genügend wahren würde (OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 304; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 621 g, Rz. 2). Dazu reicht es nicht aus, dass die gerichtliche Entscheidung dem Wohle des Kindes am Besten entsprechen würde. Erforderlich ist vielmehr, dass ohne eine Eilentscheidung des Gerichts eine nachteilige Beeinträchtigung des Kindeswohls ernsthaft zu befürchten ist (OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FamRZ 1998, 1249; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19, Rz. 30 m. w. N.). Eine derartige ernsthafte Beeinträchtigung des Kindeswohls, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen kann, mag etwa dann vorliegen, wenn im Falle der Trennung der Eltern das Kind bei einem Elternteil lebt, dessen Eignung zur Erziehung fehlt oder der mit dem Kind in einem für dieses ungünstigen Umfeld wohnt. Wird das Kind von dem Elternteil, der aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, mitgenommen, so kann - je nach den konkreten Gegebenheiten auch bei im Grunde gleicher Erziehungseignung der Eltern - eine einstweilige Anordnung erforderlich sein, wenn das Kind diese Änderung seiner Lebensverhältnisse nicht verkraftet. Eine einstweilige Anordnung kommt auch dann in Betracht, wenn ein Elternteil die Hauptbezugsperson des Kindes ist, das Kind von dieser Hauptbezugsperson getrennt ist und darunter leidet. Schließlich ist eine einstweilige Anordnung auch dann angebracht, wenn die getrennt lebenden Eltern sich immer wieder wechselseitig des Kindes bemächtigen, weil ein solches unkoordiniertes Hin und Her für das Kind eine schwere Belastung und starke Verunsicherung bedeutet (OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 304, 305; OLG Brandenburg, a.a.O.).

Ob vorliegend ein dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Rücksicht darauf gegeben war, dass die Antragstellerin am 10.11.2002 aus der gemeinsamen Ehewohnung in Oderberg ausgezogen ist und der Antragsgegner ihr die Mitnahme der gemeinsamen Tochter untersagt hat, kann dahinstehen. Denn unabhängig davon ist die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht dem Wohl des Kindes entspricht, eine bereits vollzogene vorläufige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und somit vor der Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden (OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Köln, NJW 1999, 224). S. ist ein erneuter Wechsel zwischen den Eltern nicht zuzumuten. Nach dem Auszug der Antragstellerin ist das Kind zunächst beim Antragsgegner verblieben. Seit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses lebt es bei der Mutter. Ein weiterer Wechsel des Aufenthalts innerhalb eines kurzen Zeitraums entspricht nicht dem Wohl des Kindes. Die jetzige Lebenssituation darf im Hinblick darauf, dass eine abschließende Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht erst im Hauptsacheverfahren erfolgen kann, nicht ohne schwerwiegende Gründe im o. g. Sinne gestört werden. Solche Gründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Das Jugendamt ist in seiner Stellungnahme vom 14.2.2003 nach zwei weiteren Gesprächen mit der Antragstellerin und einem Hausbesuch bei ihr zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wohnung der Mutter ausreichend möbliert sei und einen sauberen und ordentlichen Eindruck hinterlassen habe, S. über ein eigenes Zimmer verfüge, in dem alle notwendigen Dinge zur Versorgung eines Säuglings vorhanden seien. S. selbst habe einen gepflegten und zufriedenen Eindruck vermittelt. Es gebe derzeit keine Gründe, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen einen Aufenthalt des Kindes bei der Mutter, jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.

Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin vorwirft, ihm gegenüber untreu gewesen zu sein, zweimal ihre Ausbildung abgebrochen zu haben, hoch verschuldet zu sein, den Empfang von Entbindungsgeld verschwiegen zu haben und Erziehungsgeld nicht rechtzeitig beantragt zu haben, handelt es sich um Umstände, die nicht geeignet sind, die Annahme zu rechtfertigen, das Kindeswohl sei gefährdet, wenn S. sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter bei der Antragstellerin aufhält.

Allerdings hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 29.11.2002 eingeräumt, die Untersuchung U 4 versäumt zu haben. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass S., wenn sie sich weiterhin bei der Mutter aufhält, zukünftig nicht die notwendige medizinische Versorgung erhält. Das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme vom 14.2.2003 mitgeteilt, dass die Antragstellerin das Kind am 3.2.2003 in der Praxis der Kinderärztin Dr. B. vorgestellt habe, der vereinbarte Termin für die Untersuchung U 5 am 4.2.2003 aber auf Grund einer Erkrankung des Kindes auf den 19.2.2003 habe verschoben werden müssen. Das Vorsorgeheft und der Impfausweis des Kindes haben dem Jugendamt, wie seinem Bericht zu entnehmen ist, vorgelegen, sodass es die Angaben der Antragstellerin hinsichtlich der Arzttermine überprüfen konnte.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass sich die Antragstellerin nicht ausreichend um S. kümmert. Nach dem Bericht des Jugendamts hat die Antragstellerin zweimal, nämlich am 28.12.2002 und am 25.1.2003, abends eine Diskothek besucht und S. in die Obhut einer guten Bekannten gegeben. Das Jugendamt hat hierzu mitgeteilt, dass ihm diese Betreuungsperson bekannt ist und diesbezüglich keinerlei Bedenken geäußert.

Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 7.3.2003 nochmals darauf hingewiesen hat, die Antragstellerin rauche, und zwar auch in Gegenwart des Kindes, rechtfertigt dies allein, wie das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 21.3.2003 zutreffend ausgeführt hat, eine Abänderung der einstweiligen Anordnung nicht.

Nach alledem hat es bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bei der vom Amtsgericht getroffenen Anordnung zu verbleiben. Wichtig ist, dass auch weiterhin regelmäßige Kontakte zwischen Vater und Kind bestehen. Dies ist offenbar gewährleistet. Jedenfalls hat die Antragstellerin, wie dem Jugendamtsbericht vom 14.2.2003 zu entnehmen ist, angegeben, es gebe regelmäßige Kontakte zum Vater und zu den Großeltern väterlicherseits; S. bleibe dort auch über Nacht. Der Antragsgegner selbst hat in seinem Schriftsatz vom 7.3.2003 sogar von Umgangswochenenden gesprochen, allerdings gemeint, diese reichten ihm nicht aus, um positiven Einfluss auf die Entwicklung des Kindes nehmen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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