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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.05.2006
Aktenzeichen: 11 U 109/04
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 533 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 2
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 109/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 05.05.2006

Verkündet am 05.05.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Juli 2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - (6 O 26/04) des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.

Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert die Klägerin mit 4.955,57 €.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Gründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel indessen ohne Erfolg.

1.

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ihren ursprünglichen Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.) fallen gelassen und ist insgesamt zur Leistungsklage übergegangen. Die darin liegende Klageänderung bedurfte der Zustimmung der Beklagten und ihrer Streithelfer nicht. Denn sie ist sachdienlich i.S.d. § 533 Nr. 1. ZPO. Insbesondere wird mit ihrer Zulassung ein weiterer Prozess vermieden.

2.

Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Klägerin einen Ersatz der ihr im selbständigen Beweisverfahren (2 OH 5/03 Landgericht Neuruppin) entstandenen Kosten von der Beklagten nicht verlangen kann.

Einzuräumen ist der Klägerin, dass sich die Kammer im Rahmen ihrer Entscheidungsgründe zu diesem Punkt etwas missverständlich ausgedrückt haben mag.

Zum einen gibt es im selbständigen Beweisverfahren kein "Anerkenntnis" im zivilprozessualen Sinn. Gleichwohl lässt sich, wie unten noch auszuführen sein wird, erkennen, wie das Landgericht diese Formulierung wohl verstanden wissen möchte.

Zum anderen mag auch der Vorwurf, die Klägerin habe sich ohne Not auf das gegen sie gerichtete Verfahren "eingelassen", zu Fehldeutungen Anlass geben, wie die Beanstandung der Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung zeigen. Das "Einlassen" der Klägerin auf jenes Verfahren unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten bestand vor allem in der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Das hat die Kosten ausgelöst, deren Ersatz sie nunmehr verlangt.

Dies vorausgeschickt, führen die Angriffe in der Berufungsbegründung zu keiner abweichenden Beurteilung des Sachverhalts, sondern zu einer Bestätigung der angegriffenen Entscheidung. Die Erweiterung des Leistungsantrages teilt dieses prozessuale Schicksal.

Nach Auffassung des Senats verkennt die Klägerin, wie insbesondere ihre Hinweise auf die Nützlichkeit jenes vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens deutlich machen, nach wie vor, dass es gerade nicht um die Kosten eines Verfahrens unter den Parteien dieses Prozesses geht, etwa der Klägerin gegen die jetzige Beklagte. Der Ersatz solchen Aufwandes wäre unter ganz anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu beleuchten und - je nach Sach- und Streitstand - gegebenenfalls zuzusprechen gewesen. Von der Möglichkeit eines solchen eigenen Antrages hat die Klägerin indessen gerade keinen Gebrauch gemacht.

Die Problematik des Streitfalles liegt vielmehr darin, dass die Klägerin angesichts des ihr durchaus bekannten Mängelbildes, das ihr bereits Anlass gegeben hatte, gegen die Beklagte vorzugehen, gehalten war, der - insoweit ihrer eigenen Haltung entsprechenden - Rechtsposition der Grundstückserwerber, ihrer Vertragspartner also, beizutreten und alles ihr Zumutbare zu tun, deren gegen sie gerichteten Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zu vermeiden. Dies ist offenkundig, wie der Sachvortrag der Klägerin selbst erkennen lässt, nicht geschehen.

Wenn die Klägerin es also dennoch auf ein gegen sie gerichtetes selbständiges Beweisverfahren ankommen ließ, um etwa die darin gewonnenen Erkenntnisse gegebenenfalls in ihrer rechtlichen Auseinandersetzung mit der jetzigen Beklagten zu verwerten, vermag das jedenfalls nicht zu einer Abwälzung der sie treffenden Kostenlast auf die Beklagte zu führen.

Die Entscheidung des Landgerichts ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die erst in der Berufungsinstanz erweiterte Klage unterliegt somit insgesamt der Abweisung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Der Senat weicht nicht von höchstrichterlicher oder anderer obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf der Würdigung von Einzelfallgesichtspunkten.

Ende der Entscheidung

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