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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 11 U 140/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 516
BGB § 528
ZPO § 138 Abs. 4
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 140/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012

Anlage zum Protokoll vom 19.09.2006

Verkündet am 19.09.2006

in dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2006 durch

den Richter am Oberlandesgericht Hütter, den Richter am Oberlandesgericht Ebling und die Richterin am Landgericht Fischer-Dankworth

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. September 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 102/05, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.636,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21. März 2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden dem Kläger zu 68 % und der Beklagten zu 32 % auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 48 % und die Beklagte 52 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Klägers beträgt 1.554,35 Euro, die der Beklagten 1.636,06 Euro.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.190,41 Euro festgesetzt.

Gründe:

A.

Der Kläger verfolgt einen Rückforderungsanspruch wegen einer gegenüber der Beklagten vorgenommenen Zuwendung.

Der Kläger hatte bei der ... Bausparkasse einen Bausparvertrag abgeschlossen. Diese zahlte am 6. Mai 2003 einen Betrag von insgesamt 5.112,92 Euro aus, wofür die Beklagte am selben Tag einen Pkw der Marke Seat kaufte, der auf ihren Namen zugelassen und versichert worden ist.

Der Kläger hat behauptet, der in der Auszahlungssumme enthaltene Betrag von 3.190,41 Euro stamme aus dem angesparten Guthabenbetrag, dessen Prämien von seinem Konto bei der ... Sparkasse abgebucht worden seien. Er habe der Beklagten daher 3.190,41 Euro geschenkt, diesen Betrag fordere er aufgrund seiner nunmehr eingetretenen Bedürftigkeit zurück.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage - nach erklärter Teilrücknahme - in Höhe von 3.190,41 Euro stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Betrag in vollem Umfang gemäß § 528 BGB zu, da dieser aus seinem Vermögen unentgeltlich in das Vermögen der Beklagten geflossen sei. Es liege eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB vor, denn die Auskehrung des Guthabenbetrages aus der Bausparversicherung des Klägers sei ohne Gegenleistung der Beklagten erfolgt.

Eine "unbenannte Zuwendung" liege nicht vor, da es bereits an einem dahingehenden substanziierten Vortrag und im Übrigen an einem Beweisantritt der Beklagten mangele.

Die Bedürftigkeit des Klägers hat das Landgericht bejaht.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen hat die Beklagte mit einem am 13. Oktober 2005 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 11. November 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Landgericht sei in fehlerhafter Weise davon ausgegangen, dass eine Schenkung des Klägers vorgelegen habe und die Prämien für das Bausparkonto der ... ausnahmslos von seinem Konto bei der ... Sparkasse abgebucht worden seien.

Sie habe nachfolgende Zahlungen zu Gunsten des Bausparkontos des Klägers bei der ... getätigt:

am 5. Januar 1998 760,00 DM

am 22. Dezember 1998 760,00 DM

am 2. November 2001 760,00 DM

am 29. Oktober 2002 388,60 Euro (760,00 DM).

Im Übrigen sei der erworbene Pkw zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen gewesen.

Entgegen der landgerichtlichen Feststellung habe zwischen den Parteien eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Es habe sich um eine Verantwortungs- und Einstehensge-meinschaft gehandelt, die auf gegenseitiger Zuneigung und Vertrauen sowie auf dem Aus-schluss anderer vergleichbarer partnerschaftlicher Beziehungen beruht habe. Es wären diesbezüglich konkrete Feststellungen seitens des Gerichtes geboten und ein rechtlicher Hinweis erforderlich gewesen. Im Übrigen sei das pauschale Bestreiten des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Nichtwissen unzulässig; das Gericht habe dies nicht berücksichtigen dürfen. Dem für den Kläger handelnden Betreuer sei es möglich und zumutbar gewesen, die näheren Lebensumstände des Zusammenlebens der Parteien zu ermitteln.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen;

2. für den Fall einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung und macht im Wesentlichen geltend:

Die von der Beklagten behaupteten Zahlungen auf das Bausparkonto seien nicht durch die vorgelegten Unterlagen belegt. Im Übrigen stehe der Beklagten ein Rückforderungsanspruch nicht zu, da sie gegebenenfalls in Kenntnis ihrer Nichtschuld geleistet hätte.

B.

I.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel in Höhe von 1.554,35 Euro Erfolg, denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten nur einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.636,06 Euro.

In zutreffender Weise hat das Landgericht den klägerischen Anspruch auf Rückzahlung des aus seinem Vermögen unentgeltlich in das Vermögen der Beklagten geflossenen Betrages gemäß § 528 BGB dem Grunde nach bejaht; in der Höhe ist der klägerische Anspruch jedoch auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag beschränkt.

Die Auszahlung des Bausparguthabens an die Beklagte durch die ...-Bausparkasse stellt eine Schenkung des Klägers gemäß § 516 BGB dar. Der Auszahlung, die auf seine Weisung hin erfolgte, lag der Bausparvertrag des Klägers zugrunde.

Diese Zuwendung ist auch unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB), denn an der Unentgeltlichkeit fehlt es immer nur dann, wenn die Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes von einer Gegenleistung abhängig ist oder wenn die Zuwendung rechtlich die Geschäftsgrundlage hat, dass dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt wird. Die Leistung braucht dabei nicht geldwerter oder vermögensrechtlicher Art zu sein; sie kann auch immateriellen Charakter haben. Hieraus ergibt sich, dass eine Zuwendung an einen Lebenspartner, der die Vorstellung zugrunde liegt, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, keine Schenkung, sondern eine unbenannte Zuwendung darstellt (BGH, FamRZ 1990, 600). Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Die Beklagte hat weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz konkret zum Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorgetragen. Insofern ist der von der Beklagten gerügte fehlende Hinweis des Landgerichts hinsichtlich des nicht ausreichenden Parteivortrages folgenlos geblieben. Entgegen der Ansicht der Beklagten durfte der Kläger den Tatsachenvortrag zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Nichtwissen bestreiten, § 138 Abs. 4 ZPO, da er durch seinen Betreuer vertreten wird und dieser über keine Kenntnis der tatsächlichen Umstände verfügt. Zwar muss der Betreuer aufgrund der ihm obliegenden Prozessförderungspflicht und der daraus resultierenden Informationspflicht grundsätzlich versuchen, Informationen einzuholen (vgl. AG Spandau, Grundeigentum 2002, 670). Jedoch bestand hier diese Pflicht aufgrund der besonderen Umstände, die auf der Erkrankung des Klägers im August 2003 beruhen, nicht. So erlitt der Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit bleibender Hirnschädigung, was zu seiner Geschäftsunfähigkeit führte und die Bestellung eines Betreuers erforderte. Da damit nicht vom Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann, spielt der Umstand, dass das Fahrzeug von beiden Parteien genutzt werden sollte, keine Rolle.

Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten hat jedoch insoweit Erfolg, als sie dem Anspruch entgegenhält, von ihrem eigenen Konto Einzahlungen auf das Bausparkonto des Klägers geleistet zu haben. Hierbei sind die Zahlungen vom 5. Januar 1998 in Höhe von 760,00 DM und 29. Oktober 2002 in Höhe von 388,60 Euro (760,00 DM) zwischen den Parteien unstreitig. Die weiteren Zahlungen vom 22. Dezember 1998 und 2. November 2001 in Höhe von jeweils 760,00 DM hat die Beklagte durch Vorlage der Datensätze der ... (Bl. 114 und 115 d. A.) nachgewiesen. Es wäre nunmehr Sache des Klägers gewesen, durch entsprechende Auszüge des Bausparkontos zu belegen, dass die behaupteten Einzahlungen der Beklagten nicht erfolgt sind.

Die in der Berufungsinstanz näher dargestellte Behauptung der Beklagten, konkrete Einzahlungen vorgenommen zu haben, stellt kein unzulässiges neues Vorbringen dar (vgl. § 531 Abs. 1 ZPO) und ist vom Senat zu berücksichtigen. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung behauptet, Einzahlungen geleistet zu haben. Auch wenn dieses pauschale Vorbringen zunächst unsubstanziiert war, wäre das Landgericht gehalten gewesen, insoweit einen gerichtlichen Hinweis zu erteilen, was jedoch unterblieben ist. Die landgerichtliche Entscheidung verhält sich zu der Behauptung der Beklagten nicht.

Der Einwand des Klägers, die von der Beklagten behaupteten Einzahlungen seien als Schenkung an ihn zu verstehen, überzeugt nicht. Die Tatsache, dass die Beklagte den Betrag schließlich erhalten hat, spricht vielmehr dafür, dass jedenfalls der von der Beklagten angesparte Betrag auch ihr zugute kommen sollte und eine Zuordnung zum Vermögen des Klägers von den Parteien gerade nicht beabsichtigt war. Abgesehen davon, ist der Kläger für die behauptete Schenkung bislang beweisfällig geblieben, worauf er bereits mit Beschluss des Senates vom 27. Juni 2006 hingewiesen wurde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Der Senat weicht nicht von höchstrichterlicher oder anderer obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf der Würdigung von Einzelfallgesichtspunkten.

Ende der Entscheidung

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