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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.02.2002
Aktenzeichen: 11 U 141/01
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG, Sächsische GemO, StGB


Vorschriften:

BGB § 665
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
BGB § 852
GmbHG § 30
GmbHG § 43
GmbHG § 43 Abs. 3
Sächsische GemO § 98 Abs. 1 S. 1
StGB § 266

Entscheidung wurde am 22.12.2004 korrigiert: die Vorschriften wurden geändert, der Verfahrensgang ergänzt und der Volltext der Entscheidung wegen unrichtiger Anonymisierungen und Abkürzungen sowie fehlender Textabschnitte komplett ersetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 141/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 26.02.2002

Verkündet am 26.02.2002

in dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04.07.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 8 O 33/00 - abgeändert.

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Potsdam vom 19.10.2000 - 8 O 33/ 00 abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 € abzuwenden, soweit nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 500.000,00 DM (= 255.645,94 €).

Tatbestand:

Der Beklagte war im Jahre 1994 Prokurist der Klägerin und wirkte an der Gewährung eines Darlehens durch die Klägerin an deren damalige Minderheitsgesellschafterin mit.

Die Darlehensforderung erwies sich später als uneinbringlich. Die Klägerin nimmt den Beklagten daher auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 20.06.1991 ( in der Fassung vom 05.06.1992 Bl. 27 ff d. A.) gegründet.

Gründungsgesellschafter der Klägerin und Gesellschafter im Jahr 1994 waren die Gemeinde Sch..., vertreten durch ihre damalige Bürgermeisterin, Frau G... F..., und die Fa. I...GmbH (nachfolgend als I... bezeichnet) vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Dipl.-Kfm. F... G...

Aufgabe der Klägerin sollte die Entwicklung des "Entwicklungsgebietes Sch..." sein. Sie sollte zu diesem Zweck die Grundstücke erwerben, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erschließung schaffen, die Erschließung sodann durchführen und die erschlossenen Gebiete vermarkten.

Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 50.000,00 DM. Hiervon hielt die Gemeinde Sch... einen Anteil von 35.000,00 DM und die I... einen solchen in Höhe von 15.000,00 DM. Zur Gewinnverteilung war in § 11 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass diese auf der Grundlage eines Jahresabschlusses zu erfolgen habe. An dem so errechneten Gewinn sollte die Gemeinde mit 70 %, die I... mit 30 % beteiligt sein.

Zur Vertretungsregelung bestimmte § 4 des Gesellschaftsvertrages, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer hat. Ein Geschäftsführer sollte die Gesellschaft alleine vertreten. Bei mehreren Gesellschaftern sollte die Gesellschaft entweder von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich oder von einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten werden.

Dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages war der Abschluss eines Kooperationsvertrages am 12.06.1991 (Bl. 66 ff d. A.) vorausgegangen, der das Ziel und die Aufgabenverteilung in der Zusammenarbeit der Gesellschafter präzisierte.

Zu Geschäftsführern der Klägerin wurden die vorgenannte Bürgermeisterin, Frau G...F..., und der Geschäftsführer der I.., der Dipl.-Kfm. F... G..., bestellt. Auf Veranlassung des Geschäftsführers G... wurde der Beklagte, der bereits bei der I... als Prokurist tätig war, durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 05.06.1992 auch zum Prokuristen der Klägerin bestellt und im Handelsregister eingetragen.

Die jedenfalls ehemalige Gesellschafterin der Klägerin, die I..., firmierte später in B... Wirtschaftsberatungs GmbH um. Den Antrag der Klägerin auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieser Gesellschaft wies das Amtsgericht Charlottenburg durch Beschluss vom 29.12.1998 mangels Masse zurück (Bl. 43 d. A.).

Die Zusammenarbeit der Gesellschafter in der Klägerin war zunächst nicht ohne Erfolg. Die Bilanz der Klägerin wies zum 31.12.1993 ein Bilanzvermögen von 7.791.600,00 DM auf, das im Wesentlichen aus zum Verkauf bestimmten Grundstücken bestand, die mit rd. 7 Mio. DM bewertet waren. Dem Vermögen der Gesellschaft standen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 7.638.000,00 DM gegenüber, die im Wesentlichen in Höhe von 4.408.300,00 DM aus Verbindlichkeiten gegenüber einem Gesellschafter bestanden. Im Jahr 1994 erzielte die Klägerin aus der Veräußerung von Grundstücken Umsatzerlöse in Höhe von 4.188.217,75 DM.

Der von der Klägerin zu den Akten gereichte Bericht über die Abschlussprüfung für das Geschäftsjahr 1994, der am 10.07.1996 erstellt wurde (Bl. 354 ff d.A.), weist für das Geschäftsjahr 1994 einen Fehlbetrag aus dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 114.078,58 DM aus. Der Fehlbetrag beruht darauf, dass, wie sich aus den Ausführungen im Abschlussbericht ergibt, auf der Grundlage der Erkenntnisse im Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes, also der Kenntnisse des Jahres 1996, die in der Buchhaltung des Jahres 1994 noch enthaltenen Wertansätze um insgesamt 2.146.855,17 DM korrigiert wurden.

Der Korrekturbetrag setzt sich im Wesentlichen zusammen zunächst aus dem hier streitigen Darlehensbetrag von 500.000,00 DM, der sich als uneinbringlich erwiesen hatte, sowie aus Wertberichtigungen auf Grundstücke in Höhe von 1.627,702,83 DM.

Im Jahr 1994 trat die I...an die Klägerin mit der Bitte heran, ihr zur Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses ein Darlehen in Höhe von 500.000,00 DM zu gewähren. Die Bitte der I... wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung Sch... vom 26.05.1994 erörtert. Die Gemeindevertretung beschloss, dem Abschluss des Darlehensvertrages zuzustimmen.

In dem Darlehensvertrag heißt es:

"Die E... stellt der I... als Liquiditätshilfe ein kurzfristiges Darlehen in Höhe von 500.000,00 DM zur Verfügung. Die Laufzeit des Darlehens beginnt am 14.06.1994 und endet am 30.08.1994. Das Darlehen wird mit 7 % verzinst. Zur Darlehenssicherung dienen die künftigen Ansprüche der I... auf Gewinnausschüttung und die Gesellschaftsanteile an der E...."

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages war jedenfalls den beiden Geschäftsführern bekannt, dass die I... ihre Gewinnauszahlungsansprüche in Höhe eines Teilbetrages von 300.000,00 DM zur Sicherung anderer Ansprüche an die Commerzbank abgetreten hatte (Bl. 124, 126 d.A.).

Zur Auszahlung des Darlehens wurde ein Scheck über 500.000,00 DM ausgestellt, der jedenfalls von der Bürgermeisterin F..., möglicherweise auch von dem Beklagten unterschrieben wurde (Bl. 322 d. A.). Der Scheck wurde dem Geschäftsführer der I.., dem Kaufmann G..., übergeben.

Die ehemalige Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin ist zwischenzeitlich in die Stadt D..., ihre ehemalige Nachbargemeinde eingemeindet. Die Stadt D... hat die Gesellschaftsanteile übernommen.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe auch den zur Valutierung des Darlehens dem Geschäftsführer übergebenen Scheck mitunterzeichnet.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch die Mitwirkung bei dem Abschluss der Darlehensvereinbarung und bei der Darlehensauszahlung gegen seine Prokuristenpflichten verstoßen. Er habe erkennen müssen, dass das Darlehen weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch die Regelung des Kooperationsvertrages gedeckt gewesen sei und es darüber hinaus an einer ausreichenden Sicherung gefehlt habe. Er sei daher verpflichtet gewesen, seine Mitwirkung beim Abschluss des Darlehensvertrages und bei der Auszahlung der Darlehensvaluta zu verweigern.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 500.000,00 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich zunächst darauf berufen, der Klägerin als Prokurist nicht zu haften, da die Entscheidung zur Darlehensauszahlung eine Entscheidung sowohl der Geschäftsführer als auch der Gesellschafter gewesen sei.

Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, die geschäftlichen Aussichten der Klägerin seien im Zeitpunkt der Darlehenshingabe gut gewesen. Auch die geschäftlichen Aussichten der Darlehensnehmerin habe er positiv beurteilt und positiv beurteilen dürfen. Im Übrigen hat er sich auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat in der Sache zunächst durch Versäumnisurteil zulasten des Beklagten entschieden.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht sodann das Versäumnisurteil aufrecht erhalten, soweit der Beklagte zur Zahlung von 250.000,00 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien seien nach Auftragsrecht zu beurteilen. Seine hiernach zu beobachtenden Pflichten habe der Beklagte verletzt. Er habe die Interessen der Klägerin nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wahrgenommen. Der Beklagte sei indes nur verpflichtet, die Hälfte des entstandenen Schadens auszugleichen, da der Klägerin ein Mitverschulden zur Last falle, weil diese durch ihren Geschäftsführer an dem Handeln des Beklagten ebenfalls mitgewirkt habe.

Auf das angefochtene Urteil wird insoweit, auch wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er in Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Er beantragt,

die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin tritt der Berufung des Beklagten entgegen und beantragt darüber hinaus in Wege der Anschlussberufung, den Beklagten über das angefochtene Urteil hinaus zur Zahlung weiterer 250.000,00 DM zu verurteilen.

Sie vertieft ihr Vorbringen, dass der Beklagte bei pflichtgemäßem Verhalten hätte erkennen können, dass das abgeschlossene Geschäft für sie nachteilig gewesen sei.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Die Angriffe der Anschlussberufung erweisen sich demgegenüber als unbegründet.

Der Beklagte haftet weder für die Unterzeichnung der Darlehensvereinbarung noch für die von der Klägerin behauptete Mitwirkung an der Darlehensauszahlung.

I.

Eine Haftung des Beklagten ergibt sich nicht aus Auftragsrecht.

Der Auftragnehmer haftet nach § 665 BGB nicht, wenn er einer Weisung des Auftraggebers folgt. Dies gilt auch dann, wenn sich aus der Ausführung der Weisung des Auftraggebers für diesen selbst ein wirtschaftliches Risiko ergibt. Dieser kann selbst entscheiden, ob er ein wirtschaftliches Risiko eingehen will oder nicht.

Das Handeln des Beklagten entsprach dem Willen des Auftraggebers. Die GmbH bildet als juristische Person ihren Willen nach außen wirksam durch ihre Geschäftsführer und übt ihr gegenüber dem Prokuristen zustehendes Weisungsrecht durch die Geschäftsführer aus. Beide Geschäftsführer hatten den ausdrücklichen Willen, den streitigen Darlehensvertrag abzuschließen. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig und wird darüber hinaus auch durch den Umstand nachhaltig dokumentiert, dass sich die Unterschrift beider Geschäftsführer auf der Darlehensurkunde befinden.

Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Auftragnehmers, die Willensbildung seines Auftraggeber einer kritischen Würdigung dahingehend zu unterziehen, ob er selbst in vergleichbarer Situation die gleiche Entscheidung getroffen hätte.

Eine eigene Haftung des Auftragnehmers, der eine erhaltene Weisung ausführt, zieht die Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer im Verhältnis zum Auftraggeber über ein überlegenes Wissen verfügt oder sonst eine besondere auf Schutz und Fürsorge ausgerichtete Beziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber besteht, so dass der Auftraggeber erwarten darf, vor etwaigen Gefahren durch den Auftragnehmer gewarnt zu werden (BGH JZ 1984, 682; OLG München OLGR 1997, 125; OLG Frankfurt BB 1976, 758).

Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Beklagte verfügte im Verhältnis zu den Geschäftsführern der Klägerin im Jahre 1994 in keiner Form über überlegenes Wissen oder über sonstige besondere Kenntnisse, über die die Geschäftsführer der Klägerin nicht verfügt hätten.

Auch eine besondere auf Schutz und Fürsorge gerichtete Beziehung zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestand nicht. Die Annahme eines derartigen Verhältnisses setzt regelmäßig voraus, dass eine besondere und hervorgehobene Sachkunde Anlass für die Erteilung des Auf-trages war, so dass der Auftraggeber erwarten konnte, von dem Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrages sachkundig beraten zu werden. Dies mag etwa anzunehmen sein, wenn ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Auftraggebers betraut wird (OLG München a.a.O.). Für die Annahme einer derartigen auf Beratung ausgerichteten Beziehung zwischen den Parteien fehlt es ebenfalls an jeder Grundlage. Es ist nicht erkennbar, dass dem Beklagten Prokura mit Rücksicht auf ein besonderes Fachwissen oder besondere Kenntnisse auf irgendeinem Gebiet erteilt wurde.

II.

Eine Haftung des Beklagten ergibt sich nicht aus § 43 GmbHG.

Die Bestimmung regelt die Haftung des Geschäftsführers. Geschäftsführer der Klägerin war der Beklagte nicht. Er hatte auch innerhalb der Gesellschaft keine derart allbeherrschende Stellung, die es auch nur erwägenswert erscheinen lassen könnte, ihn unter Anwendung der für die Haftung des faktischen Geschäftsführers entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu Schneider in Scholz GmbHG 9. Aufl. 2000 § 43 Rn. 15; BGH GmbHR 1986, 302), wie einen Geschäftsführer zur Rechenschaft zu ziehen. Er hat weder die Geschäfte der Klägerin wie ein Geschäftsführer geführt, noch hatte er innerhalb der Gesellschaft einen derartigen durchgreifenden Einfluss, dass er als der die Geschäfte der Gesellschaft eigentlich führende Hintermann angesehen werden könnte (hierzu und ablehnend zu der aus dem Begriff eines "mittelbaren Täters" abgeleiteten Haftung BGHZ 31, 258, 277f). Der Beklagte war auch nicht die überragende und beherrschende Person in der Geschäftsleitung, die alle wesentlichen, für die Führung des Unternehmens maßgeblichen Entscheidungen selbst traf, so dass den übrigen Geschäftsführern nur Restkompetenzen erhalten blieben ( hierzu BGH WM 1988, 756).

Der Beklagte hatte innerhalb der Gesellschaft und sei es auch nur auf der Grundlage einer organschaftlich nicht verfestigten Machtposition keinen maßgeblichen Einfluss. Seine Position erscheint im Machtgefüge der Gesellschaft im Verhältnis zu den beiden bestellten Geschäftsführern, die ihrerseits wiederum die organschaftlich berufenen Vertreter der Gesellschafter waren, untergeordnet.

III.

Der Beklagte haftet der Klägerin nicht aus einer Verletzung des § 30 GmbHG.

Dabei kann insoweit dahinstehen, ob der Beklagte im Zeitpunkt seiner Mitwirkung an der Darlehensvergabe erkennen konnte oder erkennen musste, dass das gewährte Darlehen uneinbringlich sein könnte und daher Anlass zu der Prüfung bestehen könnte, ob durch die Auszahlung der Darlehensvaluta das Stammkapital der Gesellschaft hätte unterschritten werden können.

Der Beklagte ist nicht Normadressat des § 30 GmbHG.

Die Bestimmung des § 30 GmbHG regelt die Kapitalbindung durch ein am Stammkapital orientiertes Auszahlungsverbot. Sie dient der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens in der durch die Satzung bestimmten Mindesthöhe durch das Verbot einer willkürlichen Kapitalverminderung durch Leistung an die Gesellschafter (Baumbach/ Hueck, GmbHG, 17. Aufl. § 30 Rn. 1). Das keinen bestimmten Adressaten ausweisende, der Disposition der Gesellschafter nicht unterliegende Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG richtet sich indes nicht an den Prokuristen und sonstige Angestellte der Gesellschaft. Normadressat sind allein die Geschäftsführer wie sich aus dem systematischen Regelungszusammenhang der §§ 30, 43 Abs. 3 GmbHG ergibt (BGH WM 2001, 1565, 1566 m.w.Nachw; zustimmend: Keil, EWIR 2001, 917, 918; Harnier GmbHR 2001, 774, 775).

IV.

Eine Haftung des Beklagten kommt schließlich auch nicht nach den Grundsätzen in Betracht, die die Rechtsprechung zur Haftung eines Prokuristen entwickelt hat, der zur Gesellschaft in einem normalen Anstellungsverhältnis stand, aus diesem Vertrag also gegebenenfalls im Verhältnis zu einem Beauftragten in besonderem Maße eher verpflichtet war, abstrakt gedachte Interessen der Gesellschaft zu wahren.

Nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen haftet ein Prokurist für die Mitwirkung an einer Auszahlung, selbst wenn diese eine unter die besondere Verbotsnorm des § 30 GmbHG fallende Auszahlung an einen Gesellschafter darstellt, nur, wenn er diese Auszahlung entgegen einer Weisung des Geschäftsführers vornimmt oder, wenn er ohne Wissen des Geschäftsführers an diesem vorbei handelt, obwohl er weiß, oder es sich ihm den Umständen nach aufdrängen muss, dass er von dem Leistungsempfänger für unlautere Machenschaften unter Umgehung des Geschäftsführers zum erheblichen Nachteil der Gesellschaft in Anspruch genommen wird. Er haftet dagegen nicht, wenn er auf Weisung oder mit dem erklärten Einverständnis des Geschäftsführers handelt (BGH WM 2001, 1566).

Angestellte der Gesellschaft unterhalb der Geschäftsleitungsebene unter Einschluss der Prokuristen sind aufgrund ihres Anstellungsvertrages zur Leistung der vereinbarten Dienste verpflichtet und dabei dem Direktionsrecht ihres Arbeitgebers unterworfen, das für diese von dem Geschäftsführer ausgeübt wird. Im Rahmen dieses Direktionsrechts darf der Prokurist auch bei erkennbar unbegründeten und zweifelhaften Forderungen eines Gesellschaftsgläubigers Zahlungen vornehmen, wenn diese Zahlungen im Einverständnis der Geschäftsleitung und der Gesellschafter erfolgt und diese über die Forderung dispositionsbefugt sind. Das Einverständnis schließt die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens aus (BGH a.a.O., Seite 1568).

Der Prokurist ist nach seiner Stellung, und insoweit unterscheidet sich der im Rahmen eines Auftragsverhältnis tätig werdende Prokurist nicht von demjenigen, dessen Tätigkeit für die Gesellschaft in einem Anstellungsvertrag geregelt ist, kein Kontrollorgan der Gesellschaft, der nach seiner Aufgabenverteilung innerhalb der GmbH die Funktion hätte, die Entscheidungen der Gesellschafter und der Geschäftsführung auf ihre innere Plausibilität, wirtschaftliche Vernunft und ihre Vereinbarkeit mit dem Gesellschaftszweck zu überprüfen. Zur Kontrolle der Geschäftsführung sind zunächst die nach der Satzung hierzu bestimmten Organe und ansonsten die Gesellschafter selbst berufen (OLG München WPK 2001, 31, 32). Ein Versagen dieser originär zur Kontrolle berufenen Organe ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Haftung desjenigen auszulösen, der der Gesellschaft nur zu Hilfsdiensten verpflichtet ist (BGHZ 16, 17, 26).

Ein Handeln unter Umgehung der Geschäftsführer, welches die Haftung des Prokuristen auszulösen geeignet ist, fällt dem Beklagten nicht zu Last. Die Geschäftsführer waren nicht nur informiert. Der Abschluss und die Durchführung des Darlehensvertrages geschah auf ihr Betreiben hin.

Der Abschluss des Darlehensvertrages entsprach aber nicht nur dem Willen der Geschäftsführer, sondern auch dem Willen der Gesellschafter.

Die Willensbildung der I..erfolgte durch ihren Geschäftsführer, also durch den Zeugen G..., der die Darlehensvereinbarung selbst unterschrieb. Die Willensbildung der Gemeinde erfolgte durch deren Bürgermeisterin, die Zeugin F.... Dabei kommt es, insoweit im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin in ihrer Klagebegründung und in der Berufungserwiderung, nicht darauf an, ob sich die Bürgermeisterin für ihr Handeln ihrerseits auf einen Beschluss der Gemeindevertretung berufen konnte. Zur Willensbildung der Gemeinde als Gesellschafterin war nicht die Gemeindevertretung berufen. Gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung vertritt der Bürgermeister die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung. Die Beschlussfassung der Gemeindevertretung erfolgte damit nur im Innenverhältnis zwischen der Bürgermeisterin als Vertreterin der Gemeinde einerseits und der Gemeinde, insoweit vertreten durch die Gemeindevertreterin. Gegenstand des Beschlusses war die Frage, ob die Gemeinde als Gesellschafterin der Darlehenshingabe nähertreten solle. Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten insoweit richten sich allein nach Sächsischem Gemeindevertretungsrecht. Zur Einhaltung des Sächsischen Gemeindevertretungsrechtes war indes nicht der Beklagte als Prokurist einer Gesellschaft, sondern die Zeugin F... als Bürgermeisterin der Gemeinde berufen. Auf irgendwelche in diesem internen Willensbildungsprozess der Gemeinde etwa auftretende Willensmängel kann sich allenfalls die Gemeinde gegenüber ihrer Bürgermeisterin, aber nicht die Klägerin, die selbst nicht sächsische Gemeinde ist, gegenüber dem Beklagten, der in seinem Handeln jedenfalls nicht den Bindungen des Sächsischen Gemeinderechts unterlag, berufen.

Für die Willensbildung innerhalb der Gesellschaft war daher, jedenfalls aus Sicht des Beklagten, allein der Wille der Gesellschafter maßgeblich, wie er von den zur Vertretung der Gesellschafter in der Gesellschaft berufenen Organe geäußert wurde.

Diese in der Gesellschaft verbindliche Willensbildung der Gesellschafter steht der Haftung des Beklagten ebenfalls entgegen, nachdem ein entsprechender Wille der Gesellschafter gem. § 43 GmbHG bereits die Haftung des Geschäftsführers ausschließt. Dabei kann, insoweit im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin, dahinstehen, ob ein förmlicher Gesellschafterbeschluss gefasst wurde. Die Haftung des Geschäftsführers ist bereits ausgeschlossen, wenn bei der schadensbegründenden Handlung alle Gesellschafter als Geschäftsführer gemeinsam handeln (BGH DB 99, 1651; Zöllner in Baumbach/ Hueck, 17. Aufl. § 43 Rn. 28 a.E.). Für den Prokuristen kann dann nichts anderes gelten.

Etwas anderes mag in Fällen offenkundig kollusiven Verhaltens oder in Fällen eines offenkundigen Vertretungsmissbrauchs in Erwägung gezogen werden.

Hierfür fehlen indes ausreichende Anhaltspunkte.

Die Darlehenshingabe an den Minderheitsgesellschafter war, wie vom Landgericht insoweit zutreffend dargelegt, mit gewissen Risiken und letztlich auch mit dem Risiko der Nichteinbringlichkeit der Darlehensforderung behaftet. Indes ist auch dem Geschäftsführer einer GmbH nicht jedes wirtschaftlich mit einem Risiko behaftete Geschäft verboten (Zöllner in Baumbach/Hueck a.a.O., § 43 Rn. 21 m.w.N.; Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. 2000, § 43 Rn. 12). Jedenfalls einem Prokuristen kann die Mitwirkung an einem wirtschaftlich gewagten Geschäft der Geschäftsleitung dann nicht als pflichtwidrig vorgehalten werden, wenn für ihn nicht klar erkennbar war, dass das sogenannte "erlaubte Risiko" eindeutig überschritten war.

Dass diese Voraussetzungen vorlagen, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

Mit der Gewährung des Darlehens in Höhe von 500.000,00 DM sollte ein kurzfristiger Liquiditätsengpass bei dem Minderheitsgesellschafter überbrückt werden. Allein der Umstand, dass bei der Minderheitsgesellschafterin ein derartiger Liquiditätsengpass aufgetreten war, zwang noch nicht zu der Annahme, dass das gewährte Darlehen uneinbringlich sein würde. Jedenfalls ist die gegenteilige Feststellung nicht möglich. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass die Minderheitsgesellschafterin im Jahr 1994 noch an einer Vielzahl von Projekten beteiligt war, aus der jedenfalls er für die Minderheitsgesellschafterin ausreichende Gewinne erwartet hatte, die ihr die Rückzahlung ermöglicht hätte. Umstände, die die Feststellung trügen, dass diese behauptete positive Erfolgsprognose des Beklagten offensichtlich falsch war, legt auch die Klägerin nicht dar.

Unter der Annahme eines jedenfalls behebbaren Liquiditätsengpasses, der bereits begrifflich etwas anderes ist als eine hoffnungslose Überschuldung, konnte jedenfalls aus der Sicht im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages, also aus der Sicht im ersten Halbjahr des Jahres 1994, ein Interesse der Klägerin, ihrer Mitgesellschafterin beizustehen, dann bejaht werden, wenn sich die bisherige Zusammenarbeit aus Sicht der Mehrheitsgesellschafterin erfolgversprechend entwickelt hatte und zudem eine Rückzahlung des Darlehens aus dem zu erwartenden Anteil an dem Unternehmensgewinn der Gesellschaft erwartet werden konnte. Eine derartige Beurteilung durch den Beklagten erscheint zumindest vertretbar.

Auch auf der Grundlage der nachträglich unter dem 10.07.1996 für das Jahr 1994 erstellten Bilanz hatten die Parteien bis ins erste Halbjahr 1994, dem Zeitpunkt der Entscheidungsfindung, erfolgreich zusammengearbeitet. Nach den Darlegungen in dem überreichten Abschlussbericht verfügte die Gesellschaft zu Beginn des Jahres 1994 über Grundstücke in einem Gesamtwert in Höhe von rd. 7 Mio. DM. Es war ihr darüber hinaus im Jahr 1994 gelungen einen erheblichen Anteil der Grundstücke zu veräußern und so allein im Jahr 1994 Umsatzerlöse in Höhe von rd. 4,2 Mio. DM zu erzielen. Weiter waren Gewerbegebiete in einer Größenordnung von rd. 220.000 m² und darüber hinaus zwei große Wohngebiete erschlossen.

Hinzutritt, dass auf der Grundlage der Zahlen, die den Gesellschaftern und Geschäftsführern und gegebenenfalls auch dem Beklagten im Juni 1994 zur Entscheidungsfindung zur Verfügung standen, die Geschäfte der Klägerin im Jahr 1994 auch erheblichen Gewinn versprachen.

Welche Geschäftszahlen die im Jahr 1994 Handelnden ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben, lässt sich nur aus einer Rückrechnung der von der Klägerin vorgelegten später erstellten Bilanz erschließen. Die Vorlage der Zahlen, die der Klägerin im Jahr 1994 zur Verfügung standen, hat der Senat der Klägerin aufgegeben. Diese hat die Vorlage indes verweigert.

Die vorgelegte Bilanz weist Abschreibungen auf Vermögensgegenstände in einem Gesamtumfang von 2.146,855,17 DM auf. Diese Abschreibungen beruhen, wie sich aus den Vorbemerkungen ergibt, zum einen auf der Berücksichtigung der hier streitigen Darlehensauszahlung in Höhe von 500.000,00 DM, die also im Juni 1994 noch im Vermögen vorhanden war, und im Übrigen auf der Neubewertung von Grundstücken aus dem Gesellschaftsvermögen. Diese Neubewertung beruht ihrerseits in Höhe eines Teilbetrages von 1.372.777,68 DM auf der Veräußerung eines mit rund 1,5 Mio. DM bewerteten Wohngebietes für 120.000,- DM im Jahre 1995. In Höhe eines weiteren Betrages in Höhe von 254.000,00 DM beruht die Abschreibung darauf, dass die heutige Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin im Jahr 1994 die Zustimmung zu dem Bebauungsplan der seinerzeitigen Mehrheitsgesellschafterin, der Gemeinde Sch..., verweigert hatte. Aus dem vorgelegten Lagebericht zur Bilanz ergibt sich indes, dass jedenfalls im Jahr 1994 die Gemeinde Sch.... als damalige Mehrheitsgesellschafterin davon ausgehen durfte, nach Zustimmung der heutigen Mehrheitsgesellschafterin die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit noch herbeizuführen.

Bereinigt man die für das Jahr 1994 vorgelegte Bilanz um den Abschreibungsbetrag von rd. 2,1 Mio. DM, so konnten die Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin im Jahr 1994 davon ausgehen, dass das Reinvermögen und auch der im Jahr 1994 zu erzielende Gewinn der Gesellschaft etwa 2 Mio. DM betrug. Allein der 30%ige Anteil der Minderheitsgesellschafterin am Gesellschaftsvermögen und am Gewinn war damit höher, als der Darlehensbetrag.

Letztlich reduzierte sich damit die für die Frage der Darlehensgewährung zu entscheidende Frage aus der Sicht der damals Handelnden darauf, ob es gerechtfertigt erscheinen könne, der I... den in der Gesellschaft auf der Grundlage der seinerzeit vorliegenden Zahlen anzunehmenden gebundenen Kapitalwert in Form der Auszahlung des Darlehens als Liquiditätshilfe für einen beschränkten Zeitraum zur Verfügung zu stellen.

Das Bejahen dieser Frage stellt keine offensichtliche Pflichtwidrigkeit der Geschäftsführer dar.

Die Frage mag aus heutiger Sicht, auf der Grundlage der neuen Bewertungszahlen anders zu entscheiden sein. Das wirtschaftliche Risiko einer Fehlbewertung durch die verantwortlichen Gesellschaftsorgane trägt indes die Gesellschaft und nicht ihr Prokurist.

VI.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Mitwirkung des Beklagten bei dem Abschluss des Darlehensvertrages im Rahmen der nach der Satzung der Klägerin vorgesehenen Gesamtvertretung erfolgte. Allein der Umstand, dass die Satzung einer Gesellschaft die Möglichkeit der sogenannten unechten Gesamtvertretung vorsieht, begründet keine eigenständigen, von den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien unabhängigen, weitergehenden Sorgfalts- und Überwachungspflichten des Prokuristen. Der Prokurist wächst allein durch eine derartige Satzungsgestaltung nicht in die Funktion eines über oder jedenfalls auf gleicher Ebene mit der Geschäftsleitung stehenden Kontrollorgans der Gesellschaft hinein (Frank, WIB 1996, 921, 923). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Prokurist in seinen eigenen vertraglichen Vereinbarungen mit der Gesellschaft derartige Kontrollfunktionen ausdrücklich übernommen hat und in diesen vertraglichen Regelungen zu seinen Gunsten eine selbstständige Stellung gegenüber der Geschäftsführung begründet wurde (Sandmann NZA 457, 459).

Es lässt sich zudem auch nicht feststellen, dass die Bestellung des Beklagten zum Prokuristen den Zweck hatte, die Vermögensinteressen des Mehrheitsgesellschafters, der durch die hier streitige Darlehensauszahlung letztlich benachteiligt wurde, in der Gesellschaft zu wahren.

Der Beklagte wurde auf Vorschlag der I..., deren Prokurist er bereits war, zum Prokuristen der Klägerin bestellt. Maßgeblich für seine Berufung war daher das Vertrauen, dass ihm der Minderheitsgesellschafter entgegenbrachte. Auch nach der für die Mehrheitsgesellschafterin klar erkennbaren Interessenlage durfte diese nicht davon ausgehen, dass der Beklagte in besonderem Maße ihre Interessen auch gegenüber der für sie tätigen Bürgermeisterin zu schützen hatte.

VI.

Schließlich stünde der Annahme einer Haftung des Beklagten der Einwand des Mitverschuldens entgegen. Hierzu kann bereits genügen, dass den zur Überwachung des Prokuristen berufenen Organen der Gesellschaft eine klare Kontrollpflichtverletzung zu Last fällt (Harnier GmbHR 2002, 774, 775). Jedenfalls entfällt die Haftung, wenn der Prokurist einer für ihn klaren Handlungsanweisung der Geschäftsführung und der Gesellschafter folgt (BAG ZIP 1998, 1370; Schaub EWIR 1998, 631f). VII.

Der Schadensersatzanspruch kann auch nicht auf die Annahme gestützt werden, dem Beklagten falle eine weitere Pflichtverletzung deshalb zur Last, da er an der Auszahlung des Darlehens mitgewirkt habe, obwohl die nach dem Vertrag vorgesehenen Sicherungen noch nicht bestellt worden waren. Eine auf diese Annahme gegründete Haftung des Beklagten scheidet bereits deshalb aus, da selbst eine gedachte Pflichtverletzung nicht kausal für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden gewesen wäre. Die Klägerin hätte auch bei ordnungsgemäßer Bestellung der Sicherheiten aus ihnen eine Befriedigung nicht erlangen können.

VIII.

Für die darüber hinaus allein in Betracht kommende Haftung des Beklagten nach § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB fehlt es bereits nach dem klägerischen Vortrag an einer ausreichenden Grundlage. Auch die Klägerin geht nur davon aus, dass dem Beklag-ten allein Fahrlässigkeit zur Last fällt, wohingegen für den Vorwurf der Untreue als auch für den Vorwurf der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung vorsätzliches Verhalten des Schuldners erforderlich ist. Darüber hinaus wären derartige Ansprüche gemäß § 852 BGB verjährt.

IX.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

XI.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch fordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die dargestellte Entscheidung des Bundesgerichtshofes geklärt. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Ende der Entscheidung

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