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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.08.2009
Aktenzeichen: 11 U 143/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 141
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 242
BGB § 631 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - bei Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 7. November 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin (2 O 268/06) aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an die Kammer zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer beider Parteien beträgt 56.060,39 €.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist ebenso hoch.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt Restwerklohn. Dabei macht sie zwei große Gruppen von Rechnungen geltend, nämlich zum einen teilweise nicht bezahlte Rechnungen aus dem Jahre 2002 (Restbetrag 14.852,88 €, dazu die Aufstellung in der Klageschrift, Blatt 19 d. A.), zum anderen vollständig nicht bezahlte Rechnungen aus dem Jahre 2005 (Betrag 41.207,51 €, dazu die Aufstellung in der Klageschrift, Blatt 18 d. A.). Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz nimmt der Senat auf den ohne Einschränkung zutreffenden Tatbestandsteil des angefochtenen landgerichtlichen Urteils Bezug.

Die Beklagten haben sich gegen die Forderung vielfältig verteidigt, zu jeder einzelnen Rechnung gesondert. Im Übrigen haben sie generell die Einrede der Verjährung erhoben und hinsichtlich der Rechnungen aus dem Jahre 2005 Verwirkung geltend gemacht. Eine von der Klägerin vorgelegte tabellarische Darstellung ihrer Rechnungen (K 15) haben sie als nicht nachvollziehbar beanstandet. Die Kammer hat in ihrer Entscheidung die Beklagtenverteidigung im Einzelnen dokumentiert. Insbesondere hierauf wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Gleiches gilt für die erstinstanzlichen Sachanträge der Parteien

Das Landgericht hat die Klage als nicht schlüssig angesehen und sie wegen eines Teils der Forderung im Umfang von rund 80 Prozent darüber hinaus unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verwirkung abgewiesen. Auf die Gründe des Urteils erster Instanz nimmt der Senat ebenfalls Bezug.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt.

Sie rügt die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht durch die Kammer und behauptet dazu, das Gericht habe im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung angekündigt, Beweis zu erheben.

Ihren erstinstanzlichen Vortrag zu den einzelnen mit der Klage geltend gemachten Rechnungsforderungen wiederholt die Klägerin, diesen vertiefend. Sie bezieht sich insbesondere auf ihre Beweisantritte erster Instanz, vor allem hinsichtlich der von ihr behaupteten und von den Beklagten bestrittenen Arbeitsstundenzahl. Dabei verweist die Klägerin auf Eintragungen in ihrem Bautagebuch, in erster Instanz bereits in Kopie den Rechnungen beigefügt, wiederholt ihr Bestreiten einzelner von den Beklagten behaupteter Pauschalpreis- bzw. Abgeltungsabreden und legt nunmehr als Anlage K 20 eine weitere tabellarische Aufstellung ihrer Rechnungen vor mit dem Ziel, den von der Kammer in dem angefochtenen Urteil erhobenen Schlüssigkeitsbedenken Rechnung zu tragen.

Die Klägerin tritt darüber hinaus dem Verwirkungseinwand der Beklagten sowie den Ausführungen der Kammer hierzu entgegen. Sie macht insbesondere unter Hinweis auf den aktenkundigen vorgerichtlichen Schriftverkehr der Parteien, der noch nahezu das gesamte Jahr 2003 hindurch währte, geltend, die Beklagten hätten angesichts dieser Korrespondenz sowie der ihnen bekannten krankheitsbedingten Ausfälle des früheren Geschäftsführers der Klägerin keinen Grund für die Erwartung besessen, es werde keine Forderung mehr an sie gestellt werden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin (2 O 268/06) vom 07.11.2008 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 50.563,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2006 zu zahlen;

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 07.11.2008 aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück zu verweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil. Insbesondere machen sie unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Kammer weiter geltend, der Klägerin gelinge bereits im Ansatz nicht die Abgrenzung der eigenen Leistungen zu denen der Vorunternehmerin. Außerdem habe die Klägerin nach wie vor nicht den Einwand ausgeräumt, sie grenze bereits bezahlte Leistungen von nicht bezahlten nicht nachvollziehbar ab. Sie erheben in diesem Zusammenhang erneut den pauschalierenden Einwand der "Doppelberechnung". Den von der Klägerin vielfach benannten Zeugen K... als deren früheren Geschäftsführer bezeichnen die Beklagten als "ungeeignet". Im Übrigen wiederholen sie ihre bereits in der ersten Instanz gegen die einzelnen Rechnungen erhobenen Einwände und den gesamten Sachvortrag hierzu, auch hinsichtlich der von ihnen behaupteten Abgeltungsabreden. Sie halten die Klageforderung nach wie vor für verwirkt und treten auch insoweit den Rechtsausführungen der Kammer bei. Die Verjährungseinrede verfolgen die Beklagten - jedenfalls im Rahmen ihrer Berufungserwiderung - nicht ausdrücklich weiter.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens nimmt der Senat auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

III.

In der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Rechtsstreit ist nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei Aufhebung des angefochtenen Urteils zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück zu verweisen. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind gegeben. Denn das Verfahren der ersten Instanz leidet an wesentlichen Fehlern, wie noch auszuführen sein wird. Auf ihnen beruht das Urteil. Das gilt insbesondere für die Ausführungen der Kammer zur Klageschlüssigkeit und zur Verwirkung. Eine eigene Sachaufklärung des Senats ist nicht tunlich, da eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist, wie noch auszuführen sein wird.

1.

Grundlage des mit der Klage verfolgten Anspruchs ist § 631 Abs. 1 BGB.

Die Schlüssigkeit der Klageforderung bildet den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung. Mit der Verjährungseinrede vermögen die Beklagten, wie die Kammer insoweit zutreffend ausführt, nicht durchzudringen. Ebenso verhält es sich entgegen der Auffassung der Beklagten und, ihnen folgend, des Landgerichts mit dem Einwand der Verwirkung.

2.

Die Einrede der Verjährung wird von den Beklagten in der Berufungsinstanz nicht vertieft. Sie gilt dennoch als weiter erhoben, weil nicht ausdrücklich fallen gelassen. Die Kammer nimmt in dem angefochtenen Urteil insoweit auf den von ihr bereits erteilten rechtlichen Hinweis Bezug und geht nicht von Verjährung aus. Dem schließt sich der Senat aus den dargelegten zutreffenden Gründen an.

3.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein Großteil der Klageforderung, nämlich die Rechnungen aus dem Jahre 2005 betreffend, nicht verwirkt.

Das angefochtene Urteil nennt die theoretischen Voraussetzungen der Verwirkung, abgeleitet aus § 242 BGB, zutreffend. Darauf kann daher Bezug genommen werden. Die Subsumtion des Lebenssachverhalts, wie er sich auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes darstellt, gelingt der Kammer indessen nicht. Das gilt insbesondere für das Voraussetzungsmerkmal des so genannten Umstandsmoments. Allerdings sind bereits Zweifel an der Bejahung des Zeitmoments angebracht. Dies vor dem Hintergrund auch nach zutreffender Auffassung des Landgerichts zu verneinender Verjährung. Zwischen der - von der Klägerin behaupteten und den Beklagten bestrittenen - Fertigstellung der Bauleistungen seitens der Klägerin und der Erstellung der Rechnungen aus 2005 liegen, so man sie unterstellt, rund drei Jahre. Das ist - für sich betrachtet - noch kein bemerkenswert langer Zeitraum. In diesem Zusammenhang sind zudem die tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die zur Verneinung auch des Umstandsmoments führen müssen.

Denn die Parteien haben unstreitig noch das gesamte Jahr 2003 über kontrovers über die Erfüllung der Vertragspflichten durch die Klägerin korrespondiert. Die Schreiben der Klägerin, soweit aktenkundig, enthalten keinen klaren Hinweis darauf, dass sie keine Forderung mehr zu erheben beabsichtige. Auch die Beklagten behaupten das nicht. Unstreitig hat der frühere Geschäftsführer der Klägerin, der von ihr benannte Zeuge K..., zudem wiederholt geltend gemacht, wegen Krankheit (wiederholter Krankenhausaufenthalte) an der Bearbeitung der Angelegenheit gehindert zu sein. Freilich hat er dabei nicht von unerledigten Rechnungen gesprochen. Von entscheidender Bedeutung ist indessen, dass, worauf das Landgericht im Kern überhaupt nicht eingeht, die Beklagten gerade nicht darlegen, dass sie sich tatsächlich mit ihren Vermögensdispositionen auf das Ausbleiben weiterer Forderungen der Klägerin eingerichtet hätten. Dies wäre unabdingbare Voraussetzung einer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzunehmenden Verwirkung.

Damit verkennt die Kammer bereits in diesem Punkt einen wesentlichen Kern des Parteienvortrags.

4.

Aus diesem und einem weiteren Grund ist das Verfahren der ersten Instanz in erheblicher Weise fehlerhaft.

Das Landgericht hatte die Schlüssigkeit der Klageforderung zu prüfen. Es hat sie aus den Gründen des angefochtenen Urteils verneint. Dabei hat es die Verteidigung der Beklagten allerdings stark verkürzend dargestellt und vor diesem Hintergrund Vortrag der Klägerin übergangen, der Anlass zu weiteren Hinweisen bot. Die Tatsachengrundlage eines Teils der Klageforderung war angesichts der bereits vorhandenen Beweisantritte - vor allem der Klägerin - einer Beweisaufnahme zugänglich. Sie war geboten und ist prozessordnungswidrig unterblieben.

Die Kammer konzentriert sich bei der Schlüssigkeitsprüfung auf die erwähnte tabellarische Aufstellung der Klägerin zu ihren Rechnungen (K 15). Damit greift sie den von den Beklagten - auch, allerdings insoweit pauschal - erhobenen Einwand nicht nachvollziehbarer Abgrenzung zwischen Klägerleistungen einerseits und Vorleistungen andererseits sowie zwischen bereits in Rechnung gestellten Leistungen einerseits und nicht berechneten Leistungen andererseits auf. Einzuräumen ist, dass die Tabellen - auch die mit der Berufungsbegründung überreichte - nicht die von der Kammer erwartete Abgrenzung erlauben. Allerdings kommt es darauf für die Entscheidung des Rechtsstreits entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an.

Dem Vortrag sowohl der Klägerin als auch der umfangreichen Verteidigung der Beklagten wird das Landgericht mit dieser seiner Beurteilung nämlich keineswegs gerecht. Gleiches gilt bereits für die der Klägerin im Vorfeld erteilten rechtlichen Hinweise, auf die die Kammer sich zur Begründung ihres klageabweisenden Urteils bezieht. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 07.09.2007 hat die Kammer (in noch anderer Besetzung) die Klägerin darauf hingewiesen, "dass die bisherigen Darlegungen nicht ausreichend" seien. Insoweit sei festzustellen, dass "mit Rücksicht auf den Einwand der Doppelberechnung es erforderlich sei, dass die Klägerin die von ihr ab Übernahme des Bauvorhabens erbrachten Leistungen im Einzelnen darlege und auch den darauf entfallenden Werklohn". Diese Formulierung macht im Übrigen deutlich, dass die Kammer damit noch hinter ihren im Urteil erhobenen Schlüssigkeitsbeanstandungen zurückgeblieben ist, also den Umfang des im Vorfeld ihrer Entscheidung erteilten Hinweises sogar verkennt.

Somit kommt es nicht mehr streitentscheidend auf die Frage an, ob die Kammer jedenfalls gehalten war, vor ihrer Entscheidung der Klägerin darüber Klarheit zu verschaffen, ob sie den an sie - ursprünglich - gestellten Anforderungen, insbesondere mit der Vorlage der Aufstellung K 15, inzwischen überhaupt gerecht geworden sei. Allerdings neigte der Senat, käme es darauf an, zu der Auffassung, dass ein klarstellender Hinweis geboten gewesen wäre, da die Kammer im Rahmen ihres Hinweisbeschlusses vom 27.11.2007 ausdrücklich offen gelassen hatte, ob der Klagevortrag nunmehr ausreiche oder nicht.

Die Vorschrift des § 139 ZPO ist damit vom Landgericht mehrfach in erheblicher Weise missachtet worden. Der Aufbau der Klage und der Umfang der Beklagtenverteidigung machen deutlich, dass es einer aufwändigen Aufklärung des Sachverhaltes bedürfen wird und zwar sowohl in der Form der Erteilung weiterer, bislang unterbliebener Hinweise als auch der Beweisaufnahme bereits auf der Grundlage des jetzigen Sach- und Streitstandes.

Auch die Behandlung der Verwirkungsfrage durch das Landgericht lässt Verfahrensfehler erkennen, wie bereits ausgeführt. Unstreitiger Vortrag wird nicht zur Kenntnis genommen. Der Dispositionseinwand der Beklagten wird aktenwidrig unterstellt. Das Urteil beruht daher auch insoweit nicht lediglich auf einem Rechtsirrtum, sondern auf einer Verletzung des Verfahrensrechts.

5.

Dies soll anhand stichprobenartig dem Klagevortrag entnommener und vom Senat untersuchter Beispiele verdeutlicht werden, was bereits bei den ersten sechs der bislang komplett nicht bezahlten Rechnungen der Klägerin aus dem Jahre 2005 entsprechend der Anlage K 7 gelingt.

Alle diese sechs Rechnungen nebst den ihnen beigefügten Unterlagen beinhalten Hinweise darauf, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Klageforderung als schlüssig zu gelten hat, ein weiterer Teil bei prozessordnungsmäßiger Ausübung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO der Schlüssigkeit zugeführt werden kann und schließlich eine große Anzahl beachtlicher Beweisantritte bislang unbeachtet geblieben ist. Es liegt auf der Hand, dass es sich bei einer Vielzahl weiterer Vorgänge ebenso verhält. Dem wird das Landgericht in jedem einzelnen Fall unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nachzugehen haben.

Vorauszuschicken ist, dass entgegen der Darstellung des Landgerichts die Abgrenzung der Leistungen der Klägerin zu denen der Vorunternehmerin auf der Grundlage des Klagevortrags schon deshalb keine Schwierigkeiten bereitet, weil die entsprechenden Rechnungen sich alle über (angebliche) Materiallieferungen und Werkleistungen aus der Zeit nach Ende Mai 2002 verhalten. Das Gespräch der Parteien mit dem Ziel der Übernahme der Bauleistungen durch die Klägerin fand am 25. Mai 2002 statt.

6.

Zu einzelnen Rechnungen der Klägerin gilt mit dieser Maßgabe Folgendes:

aa) Rechnung Nr. 08/12/2005

Was die gelieferten Materialien betrifft, geht zu Lasten der Klägerin lediglich ein durchgreifendes Schlüssigkeitsproblem hinsichtlich einer Teilforderung in Höhe von 28,44 € (bei einer Rechnungssumme in Höhe von 2.594,80 €). Das betrifft die Position der Rechnung "04.09.02 - Spachteln und Acryl gezogen". Beigefügt ist eine Lieferrechnung der R... B... GmbH. Sie datiert (erst) vom 29.10.2002 und lässt ein früheres Lieferdatum nicht erkennen. Die Klägerin hat allerdings bereits in erster Instanz erklärt, die Rechnung sei irrtümlich beigefügt worden. Diese Teilposition muss sie sich also abziehen lassen.

Die Rechnungen der H...-P... GmbH & Co. KG vom 31.08.2002 und vom 09.10.2002 hingegen passen nach Datum und Inhalt zu der in Rechnung gestellten Leistung (unter dem 04.09.2002), nämlich je vier Stück Laufprofile Schiebetür und Schiebetürenbeschläge sowie neun Flaschen PU-Montage-Schnellschaum. Lediglich eine auf das Bauvorhaben der Beklagten hinweisende Lieferadresse fehlt diesen beiden Rechnungen. Als Abholer der Waren ist der frühere Geschäftsführer der Klägerin, K..., in den Rechnungen vermerkt. Bisher hat die Klägerin davon abgesehen, ihn als Zeugen dafür zu benennen, dass er die Waren für den Einbau im Haus der Beklagten entgegengenommen hat. Die Beklagten bestreiten das. Das Landgericht hätte die Klägerin allerdings darauf hinweisen müssen, dass es den Inhalt der Rechnungen und deren (der Werkleistung nahe) Daten nicht für zum Beweis ausreichend hielt, wie sie es erkennbar tut. Dann wäre der Beweisantritt aller Wahrscheinlichkeit nach erfolgt. Das wird nachzuholen sein.

Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Arbeitsstunden finden sich in den ebenfalls beigefügten Kopien des Bautagebuchs - nach Daten und Tagesstundenzahlen - wieder. Die Beklagten stellen sie in Abrede. Bereits in der ersten Instanz hat die Klägerin dazu die Zeugen B... und K... benannt. Jedenfalls gilt das hinsichtlich der "ersten" in Rechnung gestellten 21,25 Arbeitsstunden ausdrücklich. Die weiteren Arbeiten vom 09.10.2002 bis zum 25.10.2002 soll laut Bautagebuch der Zeuge B... allein durchgeführt haben. Es ist davon auszugehen, dass ihn die Klägerin auch insoweit als Zeugen benennen will. Sollten diesbezüglich dennoch Zweifel bestehen, müsste das mit einem Hinweis jedenfalls klargestellt werden.

bb) Rechnung Nr. 09/12/2005

Die Beklagten behaupten insoweit eine mündlich getroffene Pauschalpreisabrede. Die Leistung soll einvernehmlich als mit einer bereits erfolgten Zahlung abgegolten bezeichnet worden sein. Die Klägerin stellt das in Abrede. Beweisen müssen die Beklagten ihren Vortrag. Abgesehen von ihrer eigenen Anhörung nach §141 ZPO oder aber - bei Bejahung der Voraussetzungen im Übrigen - der Parteivernehmung kommt kaum ein Beweismittel in Betracht. Es handelt sich um eine Vieraugen bzw. -ohrensituation. Gelingt der Beweis nicht, geht das zu Lasten der Beklagten. Die Klägerin benennt vorsorglich den Zeugen K... gegenbeweislich.

Die Klägerin hätte im Falle der Nichterweislichkeit des Beklagtenvorbringens die von den Beklagten bestrittenen Stundenzahlen zu beweisen, wie sie sich aus den von ihr vorgelegten Kopien des Bautagebuchs ergeben. Sie benennt hierzu die Zeugen K..., B... und Sch.... Die beiden Letztgenannten sollen die Arbeiten ausgeführt haben. Allerdings tauchen im Bautagebuch der Klägerin in diesem Zusammenhang auch die Namen H... und Pf... auf. Zeugen sind insoweit bislang nicht benannt worden.

cc) Rechnung Nr. 10/12/2005

Hinsichtlich der von den Beklagten bestrittenen Arbeitsstunden gilt das zu der Rechnung mit der Nummer 09/12/2005 Ausgeführte. Die Eintragungen in den vorgelegten Kopien aus dem Bautagebuch passen zu dem Inhalt der Rechnung. Dass sie inhaltlich zutreffen, hat die Klägerin zu beweisen. Hierzu ist ihr Gelegenheit zu geben. Benannt sind von ihr die Zeugen B... und Sch.... Am 20.09.2002 soll der Zeuge K... ebenfalls 4,5 Stunden gearbeitet haben.

Hinsichtlich der behaupteten Materiallieferungen gilt:

Die Rechnung der Firma H...-P... vom 23.09.2002 passt nach Gegenstand und Lieferdatum (20.09.2002) zu dem Bauvorhaben der Beklagten und zu dem Vortrag der Klägerin, zu diesem Zeitpunkt Trockenbauarbeiten durchgeführt zu haben. Die dazu gehörenden (behaupteten) Arbeitsstunden sind Gegenstand der Rechnung mit der Nummer 09/12/2005. Es fehlt der Rechnung von P... wiederum lediglich der Hinweis auf die Anschrift der Baustelle. Andererseits ist als Abholer M... Sch... genannt. Bezüglich eines Hinweises auf einen geeigneten Beweisantritt der Klägerin gilt auch insoweit das bereits zu der Rechnung 08/12/2005 Ausgeführte. Die Rechnung der K... B... vom 24.10.2002 ist nach Lieferdatum (16.10.2002), Gegenstand (Ausgleichsring) und der in ihr genannten Lieferadresse der Baustelle der Beklagten eindeutig zuzuordnen. An diesem Tag sind nach dem Vortrag der Klägerin "Anschlussarbeiten Regenwasser" durchgeführt worden. Hinsichtlich Lieferdatum (12.09.2002), Lieferanschrift und Rechnungsgegenstand gilt Gleiches für die Rechnung der K... B... vom 13.09.2002. Sie verhält sich über die Lieferung von Rundwand-, Rundbogen- und Kantenschutzprofilen, Riflex-Gipsplatten und Ähnlichem. Unter anderem am 12.09.2002 wurden im Haus der Beklagten, wie sich ebenfalls bereits der Rechnung mit der Nummer 09/12/2005 betreffend die dazu gehörenden (behaupteten) Stundenlöhne entnehmen lässt, nach dem Vortrag der Klägerin Trockenbauarbeiten durchgeführt. Klärungsbedarf mag hinsichtlich der Rechnung der B... GmbH vom 13.09.2002 bestehen. Mit ihr wird der Einsatz eines Bomag-Stampfers am 10.09.2002 berechnet. An diesem Tag will die Klägerin auf der Baustelle der Beklagten gearbeitet haben, wie sich ebenfalls bereits der Rechnung mit der Nummer 09/12/2002 entnehmen lässt. Allerdings soll es sich dabei um Trockenbauarbeiten gehandelt haben. Indessen weist der auf der Rechnung angegebene Einsatzort auf das Bauvorhaben der Beklagten hin, wenn auch der Straßenname nicht richtig geschrieben worden ist. Dazu müsste die Klägerin gegebenenfalls noch vortragen, was ihr zu ermöglichen ist.

dd) Rechnung Nr. 11/12/2005

Zu den von der Klägerin behaupteten Arbeitsstundenzahlen gilt das wiederholt Ausgeführte. Zu beachten ist, dass nach dem Vortrag der Klägerin am 26.08.2002 ein Helfer mit dem Namen M... vier Stunden lang gearbeitet haben soll. Auch in diesem Fall stimmen die Angaben der Rechnung und die der von der Klägerin vorgelegten Kopien ihres Bautagebuches miteinander überein.

Für die beigefügten Materialrechnungen gilt:

Es handelt sich um zwei Rechnungen der Firma H...-P... vom 12.08.2002 mit Lieferdatum vom 09.08.2002 sowie vom 09.08.2002 (nicht, wie in der Rechnung der Klägerin vermerkt, vom 09.08.2001, Blatt 147 der Akte) mit Lieferdatum vom 08.08.2002 . Sie betreffen Klebe- und Armierungsmörtel bzw. Betonspachtel. Nach Datum und Inhalt passen beide Rechnungen zu den nach dem Vortrag der Klägerin an diesen beiden Tagen durchgeführten Arbeiten, nämlich dem Spachteln und Putzen von Eisenträgern. Wiederum fehlt in den Rechnungstexten lediglich eine schriftliche Zuordnung zu der Anschrift des Bauvorhabens. Allerdings ist von der Lieferantin der von der Klägerin in anderem Zusammenhang bereits benannte Zeuge B... als Abholer vermerkt worden. Es besteht auch hier Anlass, die Klägerin auf ihre Obliegenheit und zugleich ihre Möglichkeit hinzuweisen, den Beweis für die Richtigkeit ihres Vortrags zu erbringen.

ee) Rechnung Nr. 12/12/2005

Zu dieser Rechnung fehlt zunächst die Kopie des Bautagebuchs der Klägerin. Der Beweis ihres Vortrags entsprechend dem Rechnungsinhalt wird ihr dadurch indessen nicht unmöglich. Gearbeitet haben nach ihrer Behauptung wiederum die Zeugen B... und Sch....

Die beiden Materialrechnungen stammen von der R... K... B... GmbH und datieren vom 01.06.2002 sowie vom 22.07.2002. Ihrem Gegenstand nach mögen sie den nach Stundenlöhnen abgerechneten Arbeiten zur Dämmung des Estrichs - jedenfalls teilweise - zugeordnet werden können. Das gilt hinsichtlich des - allerdings etwa einen Monat früher liegenden - Lieferdatums der Rechnung vom 01.06.2002 grundsätzlich auch noch zeitlich, da benötigtes Material theoretisch auch geraume Zeit vor der Durchführung von Arbeiten angeschafft werden kann. Praktiziert wird das erfahrungsgemäß anders, so dass insoweit zumindest Erklärungsbedarf seitens der Klägerin besteht. Darauf wird sie hinzuweisen sein. Die Rechnung vom 22.07.2002 ist hingegen erst sechs Tage nach dem letzten für diese Arbeiten berechneten Tag erstellt worden.

ff) Rechnung Nr. 13/12/2005

Hierbei handelt es sich lediglich um eine Rechnung über Arbeitslohn. Ihr Gegenstand ist das Stemmen gerissener Steine aus einer Wand sowie deren neues Mauern. Der Zeuge Sch... soll dafür 5,75 Stunden aufgewendet haben. Das wird die Klägerin gegebenenfalls zu beweisen haben. Sie legt wiederum eine Kopie ihres Bautagebuchs vor, dessen Inhalt die Beklagten grundlegend bestreiten.

c)

Hinsichtlich der bislang nicht vollständig beglichenen Rechnungen aus dem Jahr 2002 entsprechend der Anlage K 6 ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagten zum Teil eine Abgeltungsabrede behaupten und/oder Mängel des Gewerkes geltend machen. Sie berufen sich also keineswegs lediglich auf angebliche "Doppelberechnung". Die Kammer geht von Abnahme aus, so dass die Beklagten in jeder Hinsicht beweispflichtig sein werden, sofern die Klägerin, was im Einzelfall zu prüfen sein wird, nachvollziehbar behauptet, nunmehr Leistungen abzurechnen, die noch nicht Gegenstand einer früheren Rechnung waren. Sie behauptet das in jedem der Fälle.

Der Klägerin kann nicht der Einwand der Bindung an eine Schlussrechnung und daraus folgenden Ausschlusses mit weiteren Forderungen entgegen gehalten werden. Denn eine Schlussrechnung gibt es bislang nicht.

Dies alles wird eine Auseinandersetzung zunächst mit dem Beklagtenvortrag und gegebenenfalls eine Beweisaufnahme erfordern.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem Landgericht vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vielmehr beruht die rechtliche Bewertung des Senats auf einer Würdigung der Einzelumstände des Streitfalles, insbesondere des Sachvortrags der Parteien zu den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen. Eine Abweichung bei der Bewertung streitentscheidender Rechtsfragen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Obergerichts ist nicht zu erkennen.

Ende der Entscheidung

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