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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.06.2007
Aktenzeichen: 11 U 157/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 670
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 157/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 26.06.2007

Verkündet am 26.06.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 05. Juni 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Ebling und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Oktober 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder - Az.: 17 O 191/06 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der Beschwer der Beklagten: 5.112,92 €.

Gründe:

(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von 5.112,02 €, entsprechend 10.000,00 DM, weil sie die Schulden, die die Beklagten noch bei ihren ehemaligen Vermietern hatten, getilgt hat.

Ob sich dieser Anspruch, wie das Landgericht gemeint hat, als Aufwendungsersatzanspruch aus einem Auftragsverhältnis herleiten lässt, ist allerdings zweifelhaft, bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung. Jedenfalls kann die Klägerin den Anspruch aus § 670 BGB aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1 BGB) geltend machen.

Die Tilgung der Schulden der Beklagten war für die Klägerin ein objektiv fremdes Geschäft (vgl. in diesem Zusammenhang BGH ZIP 2003, 1399, 1403). Dass die Klägerin hiermit auch die Verpflichtung erfüllen wollte, die sie selbst im Verhältnis zu der Vermieterin der Beklagten eingegangen war (Zusage aus der Verpfändungserklärung), steht der Anwendung der Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen (sog. auch-fremdes Geschäft). Dass die Zahlung des Kautionsbetrages an die Vermieter dem wirklichen Willen der Beklagten entsprach (§ 683 S. 1 BGB), ergibt sich aus dem unstreitigen Umstand, dass die Beklagten ausweislich der außergerichtlichen Korrespondenz ihres Bevollmächtigten mit den Rechtsanwälten der Vermieter mit der Inanspruchnahme der Klägerin aus dem "Kautionsguthaben" einverstanden waren (Schreiben vom 15. Januar 2004; Bl. 133 d.A.).

Der Anspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagten zum Zeitpunkt der Schuldtilgung noch ein entsprechendes Guthaben bei der Klägerin unterhalten hatten. Die Klägerin konnte die Zahlung, anders als bei der Bestätigung der Verpfändungserklärung geplant war, insbesondere nicht dem Kautionsguthaben der Beklagten unter der Kontonummer ... entnehmen. Der Zahlungsanspruch der Beklagten war nämlich anlässlich der Auflösung dieses Kautionskontos am 4. Juni 1998 durch Gutschrift auf dem Girokonto der Beklagten untergegangen.

Zu Unrecht bezweifeln die Beklagten erstinstanzlich (Klageerwiderung Bl. 2), dass das Konto ... aufgelöst und abgerechnet worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestand Einigkeit, dass die Klägerin den Guthabenbetrag von 102.892,32 DM (Kontostand per 29.12.1997) zuzüglich zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen an die Beklagten ausgekehrt hat; offenbar anlässlich dieser Kontoauflösung wurde das im Termin vorgelegte Sparbuch auch durch Lochen entwertet. Dementsprechend hat die im Termin anwesende Beklagte zu 2. auf Nachfrage auch eingeräumt, aus dem genannten Guthabenbetrag keine Ansprüche mehr gegen die Klägerin geltend machen zu wollen.

Ein weiteres Guthaben der Beklagten, aus dem die Klägerin den Betrag von 10.000,00 DM hätte entnehmen können, bestand entgegen der Auffassung der Beklagten nicht.

Das Bestehen einer solchen Forderung - die nach dem Schriftverkehr ebenfalls unter der Konto-Nr. ... geführt worden sein müsste - haben die Beklagten nicht schon dadurch dargetan und bewiesen, dass sie geltend machen, die Vermieterin sei im Besitze eines Sparbuchs mit dieser Nummer gewesen, welches einen entsprechenden Guthabenbetrag aufgewiesen habe. Auch der Senat geht davon aus, dass eine solche Urkunde existiert haben muss, wäre doch sonst kaum erklärlich, dass Rechtsanwältin ..., die Vertreterin der Vermieterin, ein solches Sparbuch ausweislich ihres Schreibens vom 11. Mai 2004 (Bl. 167 d.A.) überreicht haben will und die Klägerin den Betrag tatsächlich an die Vermieterin ausgezahlt hat; zu Letzterem wäre sie nach dem Inhalt der Verpfändungserklärung ohne die Vorlage eines Sparbuchs schließlich nicht verpflichtet gewesen.

Doch ist die Existenz eines Sparbuchs mit einem verbuchten Guthaben von 10.000,00 DM kein zwingender Hinweis auf das Bestehen einer entsprechenden Forderung. Das Sparbuch ist lediglich ein qualifiziertes Legitimationspapier (§ 808 Abs. 1 BGB, vgl. BGH NJW-RR 1998, 1661): Der Schuldner (die Bank) kann an den Vorlegenden zwar mit befreiender Wirkung leisten; die Existenz der Sparurkunde bedingt aber nicht zwingend das Bestehen einer entsprechenden Forderung.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Umkehrung der Beweislast lässt sich aus der angenommenen Existenz eines (zweiten) Sparbuchs für die Beklagten nichts herleiten. Es ist zwar anerkannt, dass die Eintragung in einem Sparbuch die Qualität einer Bankquittung hat. Die eine Einzahlung oder ein Guthaben bestätigende Eintragung im Sparbuch ist deshalb als außergerichtliches Geständnis der Bank anzusehen. Die Bank hat dann regelmäßig die Beweislast dafür, dass die im Sparbuch ausgewiesene Forderung in Wirklichkeit nicht besteht (vgl. im Einzelnen Schimansky u.a., Bankrechtshandbuch, Bd. II § 71 RN 34 ff.).

Die vorstehend dargestellte Darlegungs- und Beweislast gilt indes nicht uneingeschränkt. Wenn die Darlegungen der Bank, die die Unrichtigkeit der Eintragung ergeben sollen, in sich schlüssig sind, insbesondere wenn ein Sachverhalt dargelegt wird, der den Indizwert einer Sparbucheintragung erschüttert, verbleibt es dabei, dass der Bankkunde die Beweislast für das Bestehen und die Höhe seiner Forderung trägt. Dies gilt (vgl. Schimansky a.a.O.) etwa in Fällen der "vergessenen" Sparbücher oder der Auflösung der gesamten Geschäftsverbindung. Ein solcher Fall, der von der typischen Historie eines Sparbuchs abweicht, liegt hier vor: Die Parteien haben das Rechtsverhältnis über das Sparkonto mit der Nummer ... am 4. Juni 1998 auflösen wollen und dies nach ihrer übereinstimmenden Vorstellung auch getan. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass - buchungstechnisch unter der gleichen Nummer - der (dann von beiden Parteien vergessene) Mietkautionsbetrag von 10.000,00 DM noch zur Verfügung stand. Vielmehr ist die mit den Parteien im Termin im Einzelnen erörterte Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass - durch einen Fehler der Klägerin - die Zinsbuchungen und die weitere Haben-Buchung in Höhe von 90.000,00 DM in einem neuen Sparbuch verbucht worden sind, ohne dass das alte Sparbuch (mit der Haben-Buchung 10.000,00 DM, die für die Kaution bestimmt war) eingezogen oder entwertet worden ist. Für diese Möglichkeit spricht insbesondere die Tatsache, dass das im Termin vorliegende Sparbuch einen von den Beklagten nicht erklärten Anfangsbestand von 10.000,00 DM aufgewiesen hat.

Vor diesem Hintergrund kommt der Existenz des "zweiten" Sparbuchs mit einem Bestand von 10.000,00 DM keine Bedeutung im Sinne einer Beweiserleichterung für die Beklagten mehr zu. Die Beklagten haben - auch auf Nachfrage des Berichterstatters im Termin - nicht behauptet, dass sie im Jahre 1994 neben der Einzahlung von 10.000,00 DM unter der Sparbuch-Nummer ... noch ein weiteres Sparbuch eingerichtet hätten, auf das ebenfalls dieser Betrag eingezahlt worden wäre. Eine solche Darlegung - und der entsprechende Beweis - wären nach dem Ausgeführten indes erforderlich gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gem. § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Senat lässt die Revision nicht zu; die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls und wirft grundsätzliche Rechtsfragen nicht auf.

Ende der Entscheidung

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