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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.09.2006
Aktenzeichen: 11 U 43/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 571 a. F.
ZPO § 156
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 43/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 12.09.2006

Verkündet am 12.09.2006

in dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Hütter und den Richter am Oberlandesgericht Ebling

auf die mündliche Verhandlung vom 15. August 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (1 O 234/04) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage in vollem Umfang, somit wegen eines widerklageweise geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung, dass eine Schadensersatzforderung in Höhe von 39.868,50 € nicht besteht, in der Hauptsache erledigt hat.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen dürften jeweils durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaften eines auf dem Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert die Klägerin mit 32.447,14 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten auf Schadenersatz in Anspruch.

Die Beklagten sind Eigentümer der Wohnanlage "F...", G...strasse ...und U... ... in F... (Siedlungsabschnitt 2).

Unter dem Datum vom 10.07.1995 hat sich deren damalige Hausverwalterin, die I... GmbH, mit der Klägerin, die Kabelnetzanlagen zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen betreibt, auf einen "Gestattungsvertrag" geeinigt.

Mit den Nutzern der einzelnen Wohnungen schloss die Klägerin darüber hinaus Versorgungsverträge.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.1999 ließen die Beklagten den Vertrag außerordentlich kündigen.

Außerdem forderte die Hausverwalterin der Beklagten die "Mieter" der Häuser mit Schreiben vom 06.08.1999 auf, deren Verträge mit der Klägerin ebenfalls zu kündigen.

Die Klägerin hat bereits hierin eine schadenskausale Vertragspflichtverletzung gesehen und darüber hinaus in tatsächlicher Hinsicht geltend gemacht, die Beklagten hätten ihr - selbst nach Erlass einer von ihr erwirkten einstweiligen Verfügung - den Zugang zu ihren "Verteilerstationen" verwehrt.

Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Gleiches gilt hinsichtlich der Entscheidungsgründe der Kammer. Sie hat der Klage überwiegend stattgegeben.

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung begehren die Beklagten zum einen vollständige Klageabweisung und verfolgen zum anderen die erstinstanzlich erhobene Widerklage weiter.

Sie vertreten nach wie vor den Standpunkt, einen Vertrag zwischen ihnen und der Klägerin habe es nicht gegeben.

Die Beklagten leugnen zudem die Verletzung einer vertraglichen Pflicht. In diesem Zusammenhang machen sie geltend, das Landgericht habe übersehen, dass sie, die Beklagten, den Zutritt zu Kellerräumen von Mietern, der allerdings nach Aussage von der Kammer vernommener Zeugen erforderlich gewesen wäre, ohne Mitwirkung der Mieter gar nicht hätten gewährleisten können.

Was die übrigen Räume angehe, sei es Sache der Klägerin gewesen, den von ihr erwirkten einstweiligen Rechtsschutz zu vollziehen.

In diesem Zusammenhang greifen die Beklagten die Beweiswürdigung des Landgerichts an.

Hinsichtlich der Schadenshöhe sehen sie die Beweisobliegenheit der Klägerin verkannt.

In prozessualer Hinsicht beanstanden die Beklagten die Verwendung des Beweisergebnisses durch die erkennende Richterin mit dem Hinweis darauf, dass deren Dezernatsvorgängerin die beiden Zeugen vernommen habe.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 14.02.2006 die Klage abzuweisen,

auf die Widerklage festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines 12409.90 Euro übersteigenden Betrages erledigt sei.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt dabei ihre Rechtsauffassung, die Beklagten hätten sie an der Durchführung ihrer mit den Endabnehmern geschlossenen Verträge und an der Durchsetzung ihrer Forderungen diesen gegenüber gehindert.

Die Klägerin behauptet weiter, dies sei geschehen, indem die Beklagten ihr den Zugang zu den "Verteilerstationen" verwehrt haben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteienvorbringens in beiden Instanzen nimmt der Senat ergänzend auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Inhalt des zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akteninhalts Bezug.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

III.

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg.

Das Landgericht ist zu Unrecht von einer vertragswidrigen Verletzungshandlung der Beklagten und deren haftungsbegründenden Kausalität für die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsgutverletzung ausgegangen.

Die Ausführungen der Kammer zur Schadenshöhe halten ebenfalls einer rechtlichen Prüfung nicht stand, ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt. Die Widerklage ist in vollem Umfang begründet.

1.

Entgegen der von den Beklagten in der Berufungsinstanz wiederholt verfochtenen Rechtsauffassung geht das Landgericht zutreffend von einer sonderrechtlichen Verbindung der Parteien aus.

Sie haben einen Vertrag sui generis über eine von den Beklagten unentgeltlich zu erbringende Leistung geschlossen.

Allerdings hält der Senat das Argument, dass die Beklagte - unstreitig - der Klägerin gegenüber eine "Kündigung" ausgesprochen hat, für nicht überzeugend, zumal das anwaltliche Kündigungsschreiben erkennen lässt, dass der Rechtsstandpunkt, es existiere gar kein Vertrag zwischen den Parteien, nicht aufgegeben werden sollte.

In diesem Zusammenhang entscheidend ist indessen, dass die Beklagten, die offenkundig überwiegend die Wohnungen vermietet haben, sich selbst oder ihren Mietern den Zugang zu dem Kabelempfang ermöglicht haben durch die tatsächliche Nutzung der von der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin einst installierten Einrichtungen, somit durch Inanspruchnahme der von der Klägerin bereitgestellten Leistung.

Damit haben die Beklagten - vom Empfängerhorizont der Klägerin aus betrachtet - zumindest konkludent erklärt, in die Rechte und Pflichten aus dem zuvor bereits zustande gekommenen Gestattungsvertrag eintreten zu wollen.

Auf zwei rechtliche Gesichtspunkte, die die Beklagte in diesem Zusammenhang ins Feld führt, kommt es somit nicht an:

Es ist richtig, dass der Vertrag über die Gestattung einer Breitbandkabelanlage nicht automatisch auf den Grundstückserwerber übergeht (so auch KG, Urt. v. 16.05.2002). Indessen geht es hier darum nicht. Die Beklagten sind, wie ausgeführt, durch rechtsgeschäftliches Verhalten Vertragspartner der Klägerin geworden.

Es ist ebenfalls richtig, dass ein solcher Gestattungsvertrag kein Mietvertrag ist, somit § 571 BGB a. F. nicht gilt. Aber auch das ist aus den dargelegten Gründen nicht entscheidend.

2.

Die Beklagten haften der Klägerin nicht, wie das Landgericht meint, auf Schadenersatz.

Als Anspruchsgrundlage kommt in erster Linie eine positive Vertragsverletzung in Frage. Der Sachverhalt ist nach Bürgerlichem Recht in der "alten" Fassung zu beurteilen. Indessen fehlt es bereits an einer objektiv festzustellenden Verletzungshandlung. Das schließt auch eine Haftung unter sämtlichen weiteren in Betracht zu ziehenden rechtlichen Gesichtspunkten aus.

Die Kammer sieht bereits in dem Schreiben der Verwalterin der Beklagten vom 06.08.1999, gerichtet an sämtliche Mieter der Wohnanlage, eine objektive, den Beklagten zuzurechnende Rechtsgutverletzung.

Es verneint allerdings die haftungsbegründende Kausalität jenes Verhaltens, da die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass überhaupt und, wenn ja, welche Mieter die Verträge mit der Klägerin gerade wegen dieses Schreibens der Hausverwalterin der Beklagten gekündigt hätten.

Im Ergebnis trifft diese rechtliche Wertung zu, auch was den Kausalzusammenhang angeht.

3.

Die Kammer sieht indessen die - entscheidende - Nebenpflichtverletzung der Beklagten darin, dass sie der Klägerin den " Zugang zu den Verteilerkästen" verwehrt habe.

Das ist aus mehreren Gründen nicht zutreffend.

Im Wesentlichen greift die Beklagtenseite die Rechtsausführungen des landgerichtlichen Urteils dazu mit den überzeugenden Argumenten an.

Im Mittelpunkt der Überlegungen muss dabei nach Auffassung des Senates stehen, dass die Klägerin am 13.08.1999 eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Potsdam erwirkt hat, nach der die Beklagte während der üblichen Geschäftszeiten der Klägerin "freien Zugang" zu deren "Kabelnetzanlage" gewähren muss.

Die Beklagten haben sich der Gewährung des Zugangs zunächst widersetzt. Freilich hat dies auch nach dem Klagevortrag - noch - nicht zu dem beklagten Schaden geführt. Vielmehr macht die Klägerin geltend, die Beklagten hätten auch nach Erlass der von ihr erwirkten einstweiligen Verfügung vereitelt, dass sie, die Klägerin, sich darüber habe informieren können, wer von den Bewohnern ihre Anlage noch nutze und ob dies jemand sei, der an sie auch noch vertragsgemäß Zahlung leiste.

Mit der einstweiligen Verfügung hatte die Klägerin ein probates Mittel, etwaige Widerstände der Beklagten bei der Durchführung des mit ihnen geschlossenen Vertrages zu überwinden. Sie hatte es in der Hand, dies in einer Weise zu tun, dass es ihr möglich war, auf all ihre Anlagen den Zugriff zu nehmen, den sie brauchte, um festzustellen, wer ihre Leistung in Anspruch nahm (gegen oder ohne Bezahlung), und gegebenenfalls einzelnen Verbrauchern die Leistung zu sperren. Zudem verfügte die Klägerin über die Verträge, die sie mit ihren Endabnehmern geschlossen hatte, und damit jedenfalls über die Ausgangsdaten, die es ihr ermöglichten, den Aufenthalt ihrer Vertragspartner zu ermitteln, so sie bereits die Wohnanlage - etwa ohne Bezahlung - verlassen haben sollten.

Entweder ist die Fassung der von der Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung in diesem Sinne der Vollstreckung fähig.

Oder aber es war, falls dies nicht so sein sollte, Sache der Klägerin. - und ihr mit anwaltlicher Hilfe möglich, den Antrag auf Erlass eines Titels im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend zu formulieren und so ihr vertragliches Recht durchzusetzen. Die Klägerin hatte dafür zu sorgen, dass sie zu ihrem Recht kam. Das war in erster Linie ihre eigene Aufgabe, und zwar unabhängig davon, dass sie sich - sogar - einen Titel gegen die Beklagten verschafft hatte.

Die Klägerin hatte bereits aufgrund der vertraglichen Verbindung der Parteien jederzeit die Möglichkeit und, wie für sie ohne weiteres erkennbar war und geradezu auf der Hand lag, das Recht, von den Beklagten den Zugang zu allen - von ihr genau zu bezeichnenden - technischen Anlagen zu verlangen, die sich in deren Gebäuden befanden.

Dass sie dies, unter genauer Bezeichnung des Einsatzortes und des Gerätes, zu dem sie Zugang wünschte, von den Beklagten ausdrücklich gefordert habe und, wenn ja, wann, trägt die Klägerin nicht vor, geschweige denn, dass die Beklagten - wann und in welcher Weise -gleichwohl den gewünschten Zugriff auf die Geräte verweigert habe. Die Klägerin wusste selbstverständlich genau, wo in den Gebäuden sie was hatte einbauen lassen.

Ihre pauschale Behauptung, die Beklagten hätten ihr den Zugang zu den "Verteilerkästen" verwehrt, ist demgegenüber substanzlos, nicht nachvollziehbar und nach Auffassung des Senates einer Beweisführung nicht zugänglich.

Mangels wirksamer Kündigung waren und sind die Beklagten, wie rechtskräftig vom Landgericht Potsdam erkannt, an den Gestattungsvertrag gebunden, müssen also der Klägerin die Nutzung ihrer Anlage in vollem Umfang gewähren. Dazu gehört es, ihr die tatsächlichen und technischen Möglichkeiten zu schaffen, ihre Verträge mit den Einzelnutzern wirtschaftlich sinnvoll durchzuführen oder auch zu beenden.

Demgegenüber führt die Kammer in den Gründen ihres Urteils aus, der Umstand, dass die Klägerin es versäumt habe, sich den Zugang zu den Verteilerstationen zu verschaffen, lasse die Pflichtverletzung der Beklagten nicht entfallen.

Diese rechtliche Wertung ist schon deshalb unzutreffend, weil es wie ausgeführt, in erster Linie die Klägerin war, die für die Verwirklichung ihrer vertraglichen Rechte sowohl gegenüber den Beklagten als auch gegenüber den Kabelnutzern zu sorgen hatte. In Bezug auf die Beklagten hat sie dies getan, indem sie vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nahm. Ihre Obliegenheit war es aber auch, die rechtlichen Möglichkeiten, die ihr der erwirkte Titel bot, auszuschöpfen. Das hat die Klägerin nach Auffassung des Senates nicht getan.

Unstreitig existiert die einstweilige Verfügung nach wie vor. Zwar hat die Beklagtenseite gegen sie Widerspruch eingelegt. Danach haben indessen die Parteien das Verfahren einvernehmlich ruhen lassen. Die Obliegenheit der Klägerin, aus dem Titel vorzugehen, ist davon unberührt geblieben. Das lag für sie, die sie anwaltlich vertreten war und ist, auf der Hand. Wenn die Klägerin gleichwohl - aus welchen Gründen auch immer - mit der Vollziehung des Titels zögerte, liegt das allein in ihrer Verantwortungssphäre. Sollte ihr Motiv, das Verfahren vor dem Amtsgericht vorübergehend nicht zu betreiben, in der Erwartung einer mit der Beklagtenseite zu erzielenden Einigung gelegen haben, war es Sache der Klägerin, im eigenen Interesse entweder eine solche zügig herbeizuführen oder aber im Falle des Scheiterns solcher Bemühungen den erwirkten Titel alsbald zu nutzen. Selbst etwaiges zögerliches Verhandlungsgebaren der Beklagten in diesem Zusammenhang hätte sie von der Erfüllung dieser Obliegenheit nicht entlastet.

Tat die Klägerin dies, wie offenkundig geschehen, nicht mit dem von ihr bei Wahrung ihrer eigenen rechtlichen Interessen zu erwartenden Nachdruck, so verbietet es sich, das damit eingegangene rechtliche und wirtschaftliche Risiko auf die Beklagten abzuwälzen.

Es erscheint dem Senat an dieser Stelle angebracht, die nebenvertraglichen Pflichten zu definieren, die die Beklagten von dem Moment an - noch - hatten, zu dem die Klägerin deren anfänglichen Widerstand gegen die Gewährung des Zugangs zu den Geräten mit gerichtlicher Hilfe überwunden hatte.

Dies war bereits am 13.08.1999, mithin knapp zwei Monate vor dem Zeitpunkt, von dem an geschädigt worden zu sein die Klägerin den Beklagten vorwirft.

Die Beklagten waren gehalten, die Vollstreckung aus dem Titel zu dulden und nicht zu behindern.

Dass sie dies gleichwohl getan hätten - und wodurch im Einzelnen - hätte die Klägerin vortragen müssen. Daran fehlt es indessen, wie bereits ausgeführt.

Es wäre Sache der Klägerin gewesen, im Einzelnen darzulegen, was genau sie mit "Verteilerkästen" meint, deren Kontrolle und Bedienung die Beklagten vereitelt haben sollen. Klar ist, dass Geräte in Räumen installiert sind, die dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, andere wiederum in solchen Räumen, die zum jeweiligen Sondereigentum gehören. Letztere sind möglicherweise gerade diejenigen, die eine Kontrolle des Leistungsgebrauchs (Kabelempfang) in den einzelnen Wohnungen zulassen.

Die Klägerin bestreitet das in der Berufungsbegründung. Allerdings zieht sie sich wiederum auf den Standpunkt zurück, der Beklagten - pauschal - vorzuwerfen, diese habe den "Zugang verboten".

Dass sie die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft jeweils auf Zugang zum Sondereigentum in Anspruch genommen habe, trägt die Klägerin ebenfalls nicht vor. Die beklagte Partei kann grundsätzlich nur auf Zugänglichmachen der im Gemeinschaftseigentum sich befindenden technischen Einrichtungen der Klägerin in Anspruch genommen werden. Insoweit war und ist es den Beklagten selbstverständlich verwehrt, Vollstreckungsbemühungen der Klägerin zu boykottieren.

Da der Klagevortrag keine nachvollziehbare Darlegung enthält, dass und wodurch die Beklagten jene Pflicht verletzt hätten, ist er bereits unschlüssig.

Weil somit die Beklagten schon keine Pflichtverletzungen begangen haben, geht es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich darum, dass sie, indem sie, wie der Senat meint, ihre Rechtsposition gegenüber der Beklagten nicht hinreichend konsequent durchzusetzen suchte, ihre Schadensminderungspflicht verletzte (§ 254 II BGB).

Im Übrigen lässt auch die Berufungserwiderung der Klägerin die gebotene - schon vom Landgericht unterlassene - differenzierte Darstellung vermissen, wann die Beklagten welche Forderung der Beklagten nicht erfüllt hätten.

Angesichts der dargestellten Rechtslage hätte das Landgericht keine Beweisaufnahme durchführen müssen.

Allerdings hat sie den Sachverhalt weiter "geklärt", wenn auch nicht im Sinne der Klägerin, sondern im Sinne der Beklagten und Berufungsführerin.

Der Zeuge S..., beschäftigt bei einer Subunternehmerin der Klägerin und beauftragt, die "Antennenanlage" in Einzelfällen zu- oder abzuschalten, hat bekundet, dass es für jede einzelne Wohnung so genannte Verteilerkästen gegeben habe. Diese befanden sich, so der Zeuge, in den den einzelnen Wohnungen jeweils zugeordneten Kellerräumen. Die Schlüssel. für diese Kellerräume hätten sich in Händen der jeweiligen Wohnungsnutzer befunden. Deren Mitwirkung, so das Ergebnis der Befragung, war also im Einzelfall erforderlich.

Anders als der von ihr benannte Zeuge S... stellt das freilich die Klägerin noch in der Berufungserwiderung dar. Sie muss indessen als durch die Aussage widerlegt gelten.

Der Zeuge R..., Hauswart der Beklagten, hat bekundet, nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung habe die Klägerin stets lediglich Zugang zu der so genannten Haupt- bzw. Kopfstation begehrt, vor allem, um Mängel an der Anlage zu beseitigen. Das Entsperren oder Sperren eines Einzelanschlusses habe des Zutritts zu den Verteilerkästen bedurft. Diesen aber, so der Zeuge, habe die Klägerin erst im Frühjahr 2004 (wieder) begehrt.

Wenn die Klägerin nunmehr Letzteres innerhalb ihrer Berufungserwiderung in Abrede stellt, so ist sie auch hier durch das erstinstanzlich gewonnene Beweisergebnis widerlegt. Davon abgesehen, kommt es auf diesen Gesichtspunkt angesichts ihres bereits erörterten, obliegenheitswidrigen Umgangs mit der Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber den Beklagten einerseits und den Kabelnutzern andererseits nicht entscheidend an.

4.

Zu Recht greift die Berufungsbegründung darüber hinaus die Ausführungen des Landgerichts zur behaupteten Schadenshöhe an, denen allerdings, wie dargelegt, keine das Prozessergebnis tragende Bedeutung mehr zukommt, da der Klageanspruch schon dem Grunde nach zu verneinen ist.

Die Kammer stützt ihre Entscheidung insoweit auf ihrer Auffassung nach unzulänglich und damit nicht in beachtenswerter Weise bestrittenem Klagevortrag. Danach sollen der Klägerin Einnahmen aus der unberechtigten Nutzung ihrer Kabelnetzanlage in 155 Wohneinheiten entgangen sein.

Indessen wäre es zunächst Sache der Klägerin gewesen vorzutragen, wer welche Wohnung und damit - potenziell - ihre Leistung genutzt habe.

Es handelt sich bei allen Abnehmern um Vertragspartner der Klägerin. Deren ursprüngliche Anschriften kannte sie. Sie konnte also notfalls den Aufenthalt eines (früheren) Kabelnutzers mittels schriftlicher Auskünfte der Einwohnermeldeämter ermitteln. Darauf hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang hingewiesen. Dieser Obliegenheit war sie keineswegs enthoben, wenn auch einzuräumen ist, dass die Beklagten entgegen ihrer Darstellung in der Lage sein sollten, gewisse Erkenntnisse über die Kabelnutzer zu gewinnen.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 22.08.2006 bietet dem Senat keinen Anlass, gemäß §156 ZPO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

In ihm bekräftigt sie ihren wiederholt eingenommenen Standpunkt, die Beklagte habe sich vertragswidrig verhalten und allein dadurch den klageweise geltend gemachten Schaden verursacht. In diesem Zusammenhang vertritt die Klägerin nach wie vor die Auffassung, der Umstand, dass sie gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt habe, stehe ihrer Argumentation nicht entgegen.

Jener Gesichtspunkt stand unter anderem im Vordergrund der rechtlichen Erörterung des Senates mit den Parteien im Termin vom 15.08.2006.

Soweit die Klägerin nunmehr erstmals Einzelheiten zum Ablauf des Verfahrens der einstweiligen Verfügung vorträgt, insbesondere auf das von den Parteien dort einvernehmlich herbeigeführte Ruhen des Verfahrens Bezug nimmt und damit zu beegründen versucht, schadenauslösendes Fehlverhalten sei ausschließlich der Beklagtenseite anzulasten, bildet dies keinen Grund zur Neueröffnung der Verhandlung.

Der Senat hält die Argumentation der Klägerin in diesem Punkt für nicht stichhaltig und nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf das bereits Ausgeführte. Die einstweilige Verfügung hat Bestand. Sie ist bislang nicht aufgehoben worden.

Dass der Schriftsatz der Klägerin bislang unerörtert gebliebenen Prozessstoff beinhalte, ist nicht zu erkennen.

Damit ist der Anspruch der Klägerin auf die Gewährung rechtlichen Gehörs auch in diesem Punkt umfassend gewahrt worden.

5.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht, von seinem Rechtstandpunkt aus betrachtet, konsequent die Widerklage zum Teil abgewiesen. In prozessrechtlicher Hinsicht ist das nicht zu beanstanden.

Auch die Kammer verkennt das erledigende Ereignis, nämlich die Erweiterung der Klage, nicht. Allerdings setzt, was die Beklagten übersehen, die Erledigung voraus, dass die Widerklage zunächst begründet war. Dies konnte das Landgericht auf der Grundlage seines Rechtsstandpunktes nur in begrenztem Umfang bejahen.

Indessen ist die Widerklage, wie sich aus dem zuvor Ausgeführtem ergibt, nach Ansicht des Senates in vollem Umfang begründet.

Der Senat hat den Widerklageantrag sachgerecht dahin ausgelegt, dass die Feststellung der Erledigung hinsichtlich der gesamten Widerklagesumme begehrt werde.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Die Entscheidung des Streitfalls beruht auf der Bewertung der sachverhaltsspezifischen Einzelumstände. Die zu behandelnde Rechtsproblematik weist keine Besonderheiten auf. Auch weicht der Senat weder von einer Entscheidung des Revisionsgerichtes noch von der eines anderen Obergerichtes ab.

Ende der Entscheidung

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