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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.11.2006
Aktenzeichen: 11 U 64/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1 S. 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 64/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 24.11.2006

Verkündet am 24.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht Pliester als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 15. September 2006 (Az.: 11 U 64/06) wird aufrecht erhalten.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der Beschwer der Beklagten: 15.201,10 €.

Gründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Auf den rechtzeitigen (§§ 339 Abs. 1, 539 Abs. 3 ZPO) Einspruch der Beklagten ist das Verfahren in den Stand zurückversetzt worden, in dem es sich vor Eintritt der Säumnis befunden hat. Die sachliche Überprüfung des Rechtsbehelfs führt indes nicht zu einer Abänderung des Versäumnisurteils, sodass dieses aufrecht zu erhalten ist (§§ 343 S. 1, 539 Abs. 539 Abs. 3 ZPO).

Schon auf der Basis des erstinstanzlichen Sachvorbringens der Parteien ist die Klage begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in der ab dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 6 S. 1 EGBGB).

Zwischen den Parteien bestand am 28. September 2002, als der Beklagte auf Veranlassung der Klägerin die Überweisungen zu Gunsten der Fa. R... GmbH tätigte, ein vertragliches Schuldverhältnis. Die Parteien waren nämlich übereingekommen, gemeinsam eine GmbH, die spätere M... GmbH, betreiben zu wollen, und haben diesbezügliche Vorbereitungen getroffen. Damit ist, ungeachtet des Umstands, dass die Parteien den Weg des Mantelkaufs gewählt haben (UR 195 des Notars K... in B...), zwischen ihnen eine Vorgründungsgesellschaft zu Stande gekommen. Diese stellt ein Schuldverhältnis dar, aus welchem sich insbesondere Sorgfalts- und Treuepflichten ergeben.

Die Beklagte hat eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt. Unbestritten hat die Beklagte nämlich den Kläger zur Begleichung der Rechnungen der Fa. R... mit der Begründung veranlasst, es handele sich um Verbindlichkeiten der - noch zu erwerbenden - GmbH. Im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten, die ihr Prozessvertreter zweiter Instanz in der mündlichen Verhandlung vertieft hat, hat der Kläger in erster Instanz unmissverständlich vorgetragen, dass die Forderungen der Fa. R... nichts mit der zu erwerbenden GmbH zu tun hatten. Nicht nur in der Klageschrift ist dies deutlich geworden; insbesondere im Schriftsatz vom 05. August 2005 hat der Kläger deutlich gemacht, dass es sich bei den Leistungen der Fa. R... GmbH um solche gehandelt habe, die an einen anderen von der Beklagten unterhaltenen Inhaberbetrieb erfolgt seien, wobei der Kläger eingestanden hat (Schriftsatz vom 22. August 2005; im Urteil S. 11 wiedergegebene Äußerung des Klägers), nicht zu wissen, wer der tatsächliche Forderungsschuldner gewesen sei. Anders als die Beklagte meint, liegt hierin keine Abstandnahme von der klägerischen Behauptung, er sei getäuscht worden, sondern eine Bestätigung.

Trotz einer Auflage (Verfügung des Landgerichts vom 15. August 2005; Bl. 46 R d. A.) hat die Beklagte zu diesem Vorbringen erstinstanzlich nichts erwidert, sodass der Klägervortrag als zugestanden zu behandeln war (§ 138 Abs. 3 ZPO). Damit stand in erster Instanz fest, dass die Beklagte den Kläger getäuscht hat, da der tatsächliche Verwendungszweck der Zahlungen nicht der Behauptung der Beklagten entsprochen hat. Diese schuldhafte Pflichtverletzung hat zu einem entsprechenden Schaden des Klägers geführt, der insbesondere gegenüber der dann erworbenen GmbH keinen entsprechenden Ausgleichsanspruch hatte.

Der vorgenannte Sachverhalt ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch der Entscheidung des Senats zu Grunde zu legen. Zwar hat die Beklagte zweitinstanzlich ausgeführt (Berufungserwiderung S. 2 = Bl. 151 d. A.), die Lieferungen der R... GmbH seien tatsächlich absprachegemäß für die M... GmbH gekauft und von dieser verwandt worden; dieses substantiierte Bestreiten wäre gegenüber dem klägerischen Vortrag zur Täuschung auch erheblich gewesen. Doch ist die Beklagte mit diesem Bestreiten nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind neue Verteidigungsmittel - hierzu gehört auch ein Bestreiten - nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Hierbei ist nicht allein auf die Urteilsgründe abzustellen, sondern auf den gesamten Verlauf des Verfahrens (vgl. MünchKomm/Rimmelspacher § 531 ZPO RN 21; Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2004, VII ZR 173/03). Der Bundesgerichtshof, dem der Senat uneingeschränkt folgt, hat (a.a.O.) ausgeführt: "Allerdings genügt es für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht, dass allein das Urteil des Landgerichts ergibt, inwieweit ein Gesichtspunkt für unerheblich gehalten wird. Vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung des neuen Vorbringens nur dann geboten, wenn die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien auch beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert." Das Landgericht hat hier in erster Instanz nicht darauf hingewirkt, dass ein Bestreiten unterbleibt, sondern - im Gegenteil - der zutreffende Hinweis (Verfügung vom 15. August 2005) hatte erkennbar den Zweck, eine die behauptete Täuschung betreffende Erklärung der Beklagten herbeizuführen. Darauf, dass das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die Klage zu Unrecht für unschlüssig gehalten hat, kommt es demgemäß nicht an.

Dadurch, dass die Beklagte auf den Hinweis keine Erklärungen abgegeben hat, hat sie den Prozess vor dem Landgericht nachlässig geführt, sodass auch die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht gegeben sind. Vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme eines Verfahrensfehlers zu Lasten der Beklagten (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ebenfalls aus.

Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Gem. § 91 Abs. 1 ZPO sind der Beklagten auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Anwendung des § 531 ZPO steht, wie ausgeführt, in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Grundsätzliche Fragen werden im Übrigen nicht berührt (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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