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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: 11 VA 1/07
Rechtsgebiete: EGGVG, FGG, ZPO, BGB, KostO


Vorschriften:

EGGVG § 23
EGGVG § 30 Abs. 2
EGGVG § 30 Abs. 3 S. 1
FGG § 34
ZPO § 299
BGB § 1666
BGB § 1632 Abs. 4
KostO § 30
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 VA 1/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Verfahren

auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG

betreffend die Gewährung von Akteneinsicht

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Hütter und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

am 12. April 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegende Beschwerde der Antragsteller vom 19. Februar 2007 wird der Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Neuruppin vom 16. Januar 2007 - Az.: 54 F 24/03 SO AG Neuruppin - aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch an das Amtsgericht Neuruppin - Familiengericht - zurückverwiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind von der Staatskasse zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem Verfahren 54 F 24/03 SO AG Neuruppin hat die Kindesmutter beantragt, ihr die elterliche Sorge zum Zweck der Rückführung des Pflegekindes A... zurück zu übertragen. Unter dem 25.09.2006 (Bl. 137/138 d. A.) beantragten die Antragsteller Akteneinsicht. Diesen Antrag wiederholten sie unter dem 19.10.2006.

Unter dem 06.11.2006 teilte die zuständige Familienrichterin mit, die beantragte Akteneinsicht gem. §§ 34 FGG, 299 ZPO könne nicht gewährt werden, da die Pflegeeltern nicht Partei des hiesigen Verfahrens seien. Gegenstand des Verfahrens sei die Prüfung, ob eine Rückübertragung des der Mutter gem. § 1666 BGB entzogenen Sorgerechtes möglich sei. Diese Frage sei losgelöst von der Frage einer Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie zu prüfen. Ein Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB sei nicht anhängig, da die leibliche Mutter die Herausgabe des Kindes von den Pflegeeltern nicht begehre, vielmehr auch gar nicht begehren könne, da sie nicht Sorgerechtsinhaberin sei (Bl. 149 d. A.). Dem widersprachen die Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.12.2006 und führten aus, die vom Gericht vertretene Auffassung stimme nicht mit dem Verfahrensinhalt überein. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den vorbezeichneten Schriftsatz (Bl. 152/153 d. A.) Bezug genommen. Unter dem 15.12.2006 legte die zuständige Familienrichterin dem Direktor des Amtsgerichts das Akteneinsichtsgesuch mit der Bitte um Entscheidung vor und wies darauf hin, die Pflegeeltern seien im vorliegenden Verfahren nicht als direkte Beteiligte anzusehen. Unter dem 03.01.2007 informierte der Direktor des Amtsgerichts den Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter sowie dem Landkreis O... darüber, dass die Antragsteller Akteneinsicht beantragt hätten. Er wies darauf hin, dass beabsichtigt sei, Akteneinsicht zu gewähren und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Während der Landkreis keine Bedenken gegen die begehrte Akteneinsicht hatte, teilte die Kindesmutter mit, dass einem Akteneinsichtsgesucht nicht zugestimmt werde, da den Pflegeeltern ein entsprechendes Einsichtsrecht nicht zustehe. Mit Bescheid vom 16.01.2006 teilte daraufhin der Direktor des Amtsgerichts den Antragstellern mit, die von ihnen beantragte Akteneinsicht könne nicht gewährt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid (vgl. Bl. 158 d. A.) Bezug genommen. Hiergegen legten die Antragsteller unter dem 19.02.2007 Beschwerde ein, auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 161 - 163 d. A.).

Auf telefonische Rückfrage erklärte der Direktor des Amtsgerichts, er habe mit dem Schreiben vom 16.01.2007 über das Akteneinsichtsgesuch im Wege des Justizverwaltungsaktes entschieden und sei nicht als Familienrichter - auch nicht vertretungsweise - tätig geworden.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 EGGVG auszulegen. Der Antrag ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als der vorbezeichnete Bescheid des Direktors des Amtsgerichts ... aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen ist. Das Akteneinsichtsgesuch der Antragsteller ist nach § 34 FGG zu prüfen. Zuständig zur Gewährung der Akteneinsicht nach § 34 FGG ist der Richter, bei dem sich die Akten im Rechtszug befinden. Dies ist hier die Familienrichterin. Vor diesem Hintergrund war der Direktor des Amtsgerichts für die Bescheidung des Akteneinsichtsgesuches nicht zuständig. Die Familienrichterin selbst hat noch nicht abschließend über die Frage der Akteneinsicht entschieden, wie sich ihrem Anschreiben vom 06.11.2006 entnehmen lässt. Dieses Schreiben ist vielmehr dahingehend aufzufassen, dass sie ihre - vorläufige - Auffassung mitteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt. Eine abschließende Entscheidung kann darin aufgrund der eindeutigen Formulierung nicht gesehen werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 30 Abs. 2 EGGVG. Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 30 Abs. 3 S. 1 EGGVG i.V.m. § 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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