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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.05.2002
Aktenzeichen: 11 VA 2/02
Rechtsgebiete: HO, EGGVG, HintO, GBO


Vorschriften:

HO § 16
EGGVG § 23
EGGVG § 26 Abs. 1
EGGVG § 28 Abs. 3
EGGVG § 30 Abs. 2
HintO § 3
HintO § 13
HintO § 13 Abs. 2
HintO § 13 Abs. 2 Nr. 2
HintO § 16 Abs. 3 S. 2
HintO § 16 Abs. 1
GBO § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 VA 1/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 VA 2/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung vom 4. Januar 2002, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen am 8. Januar 2002, gegen den ihr am 13. Dezember 2001 zugestellten Beschluss des Präsidenten des Amtsgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2001, durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Groß und den Richter am Oberlandesgericht Ebling

am 02.05.2002

beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über die Länge der dem Antragsteller gesetzten Frist wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die dem Antragsteller gegebenenfalls neu gesetzte Frist einen Zeitraum von drei Monaten nicht unterschreiten darf.

Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Antragsverfahrens werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Antragsverfahren wird auf 330.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Auszahlung eines bei dem Amtsgericht Potsdam hinterlegten Betrages in Höhe von 641.208,91 DM.

Die Antragstellerin, die seinerzeit noch unter "E" firmierte, schloss im Jahre 1994 mit der R GmbH einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung eines Wohnbaugebietes Sch in G. Bauherr des Projektes waren die A AG, die W Lebensversicherungs AG sowie der G Konzern Lebensversicherungs AG, die im Verfahren durch die A GmbH vertreten werden. Gegenüber diesen Firmen hatte sich die R Projektentwicklungs GmbH zur Errichtung des Wohnbaugebietes in einem Generalübernehmervertrag verpflichtet.

Seine Vergütungsansprüche hatte der Generalübernehmer in dem vorbezeichneten Vertrag an die Antragstellerin abgetreten.

Der Generalübernehmervertrag wurde durch die Eigentümer im Februar 1996 gekündigt. Im Anschluss an die Kündigung nahmen die Bauherren eine von der R Projektentwicklungs GmbH gestellte Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von mindestens 2,9 Mio. DM in Anspruch.

Nach Abrechnung aller wechselseitigen Ansprüche ermittelte die A GmbH ein Guthaben zugunsten der R Projektentwicklungs GmbH in Höhe von 641,208,91 DM.

Die Generalübernehmerin hatte zuvor ihre Ansprüche auf Rückzahlung der aus den Vertragserfüllungsbürgschaften gezahlten Beträge mit Erklärung vom 03.09,1996 an die Sparkasse S abgetreten. Die Sparkasse trat die Ansprüche an den Beteiligten zu 3. ab (Bl. 17 d. A.).

Die Antragstellerin ihrerseits hatte gegenüber der Generalübernehmerin ein am 06,11.1997 verkündetes Urteil des Landgerichts Berlin - 104 O 69/96 (Bl. 28 d. A.) - erwirkt, in dem diese verurteilt wurde, an die Antragstellerin 3 Mio. DM nebst Zinsen zu zahlen.

Gegenüber der A GmbH hatten dann sowohl die Antragstellerin, als auch der Beteiligte zu 3. und die Beteiligten zu 4, und 5. geltend gemacht, Gläubiger des von der Hinterlegerin errechneten Guthabenbetrages zu sein.

Auf Antrag der Beteiligten zu 1. hat das Amtsgericht Potsdam am 06.02.2001 die Landesjustizkasse in Brandenburg angewiesen, einen Betrag in Höhe von 641.208,91 DM zur Hinterlegung anzunehmen. Der Betrag ist am 28,02.2001 eingezahlt worden (Bl. 45 d. A.).

Die Ansprüche der Generalübernehmerin auf Auszahlung des hinterlegten Betrages sind durch Beschluss des Amtsgerichts M vom 10.04.2001 (Bl. 54 d. A.) gepfändet und der Antragstellerin zur Einziehung überwiesen worden.

Der Antragsteller zu 3. hat unter Berufung auf die Abtretungserklärung der Sparkasse S die Auszahlung des hinterlegten Betrages an sich verlangt und Erklärungen über die Zustimmung zur Herausgabe der Beteiligten zu 2. (Bl. 76 d. A.), der Beteiligten zu 4. (Bl. 63, 78 d. A.) und der Beteiligten zu 5 (Bl. 77 d. A.) zu den Akten gereicht.

Die Antragstellerin ihrerseits hat gestützt auf die Abtretungserklärung aus dem Generalunternehmervertrag sowie weiter gestützt auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts M die Auszahlung des Betrages an sich begehrt.

Mit Schreiben vom 19.09.2001 hat sie mitgeteilt, die übrigen Beteiligten unter Fristsetzung zur Freigabe des hinterlegten Betrages aufgefordert zu haben und angekündigt, nach fruchtlosem Verstreichen der Frist Klage erheben zu wollen.

Durch Entscheidung vom 20.09.2001 hat das Amtsgericht der Antragstellerin eine Frist von drei Wochen gesetzt, innerhalb der diese die Erhebung einer Klage auf Zustellung zur Herausgabe gegenüber den übrigen Beteiligten nachzuweisen habe.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat der Präsident des Amtsgerichts Potsdam durch Entscheidung vom 10.12.2001 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin.

Sie beantragt,

a) den Antrag des am Hinterlegungsverfahren Beteiligten zu 3., Herrn J, auf Herausgabe des hinterlegten Geldbetrages an ihn zurückweisen und

b) die gemäß § 16 HO festgesetzte Frist zur Klageerhebung aufzuheben

II.

Der statthafte und in der gesetzlichen Form und Frist gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG hat in der Sache teilweisen Erfolg.

1.

Der Antrag ist statthaft. Gegen Entscheidungen des Präsidenten des Amtsgerichts im Verfahren nach der Hinterlegungsordnung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23, 28 Abs. 3 EGGVG statthaft (zuletzt OLG Dresden OLGNL 2002, 17; OLG Nürnberg JVB1 1962, 275). Die im Beschwerdeverfahren der Hinterlegungsordnung ergangene Entscheidung des Gerichtspräsidenten ist ein Verwaltungsakt, der der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und lediglich im verwaltungsinternen Überprüfungsverfahren der Hinterlegungsordnung nicht weiter angefochten werden kann. Der in § 16 Abs. 3 S. 2 Hinterlegungsordnung ausgesprochene Ausschluss einer weiteren Beschwerde erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das in der ursprünglichen Fassung der Reichshinterlegungsordnung eine weitere Beschwerde an den OLG-Präsidenten innerhalb des verwaltungsinternen Überprüfungsverfahrens vorsah. Diese Vorschrift wurde zwischenzeitlich gestrichen. Für einen Ausschluss der gerichtlichen Nachprüfbarkeit lässt sich aus der Bestimmung des § 16 Abs. 3 S. 2 Hinterlegungsordnung nichts herleiten (OLG Koblenz MDR 1976, 234).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides, schriftlich gestellt und beim Oberlandesgericht eingegangen.

2.

Ohne Erfolg bleibt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit die Antragstellerin begehrt, den Antrag des am Hinterlegungsverfahren Beteiligten zu 3., des Herrn J auf Herausgabe des hinterlegten Geldbetrages zurückzuweisen.

Insoweit fehlt es an einer anfechtbaren Vorentscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts.

Die Beschwerdeentscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts beschränkt sich darauf, die Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 20.09.2001 zurückzuweisen. Dieser Beschluss enthält keine Herausgabeanordnung an den Beteiligten zu 3. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts nach § 16 der Hinterlegungsordnung diente nur dazu, eine derartige, aus jetziger Sicht noch zukünftige, Herausgabeentscheidung vorzubereiten.

Gegen zukünftige Entscheidungen ist der Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG nicht gegeben. Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist dem Antragsverfahren nach § 23 EGGVG fremd.

3.

Soweit die Antragstellerin sodann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beanstandet, dass ihr gemäß § 16 Hinterlegungsordnung eine Frist zur Klageerhebung gesetzt worden ist, ist der Antrag teilweise begründet. Die Bemessung der ihr gesetzten Frist durch das Amtsgericht weist einen Ermessensfehler auf, durch den die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist.

Ohne Erfolg wendet sich indes die Antragstellerin dagegen, dass sich das Amtsgericht entschlossen hat, von der in § 16 der Hinterlegungsordnung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Durch § 16 Abs. 1 Hinterlegungsordnung ist der Hinterlegungsstelle das Recht eingeräumt, Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und die Empfangsberechtigung des die Herausgabe Verlangenden nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens zwei Wochen zu setzen, binnen derer sie die Klageerhebung wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Es handelt sich um eine Vorschrift, die es der Hinterlegungsstelle gestattet, nach ihrem Ermessen tätig zu werden, auch wenn der Bereich des Ermessens durch die Bestimmung eingeschränkt ist, dass das Verlangen weiterer Nachweise gegenüber dem die Herausgabe Begehrenden unbillig sein müsse (OLG Hamm OLGZ 1970, 491, 494).

Die Bedeutung der Bestimmung des § 16 Hinterlegungsordnung erklärt sich aus der beschränkten Beurteilungskompetenz, die die Hinterlegungsordnung der Hinterlegungsstelle im Herausgabeverfahren einräumt.

Gemäß § 13 Hinterlegungsordnung ist der hinterlegte Betrag an den Berechtigten auszuzahlen. Die Berechtigung hat der die Herausgabe Beanspruchende nachzuweisen. Gemäß § 13 Abs. 2 kann die Berechtigung indes nur durch die schriftliche Zustimmung zur Herausgabe der übrigen Beteiligten und ansonsten nur durch rechtskräftige Entscheidung festgestellt werden. Die Bewilligung nach § 13 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung ist eine verfahrensrechtliche Willenserklärung, die der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO vergleichbar ist. Um die Herausgabeanordung auf eine sichere Grundlage zu stellen, muss die Bewilligung eindeutig sein und für den Rechtspfleger unzweifelhaft erkennen lassen, dass der Beteiligte die Herausgabe uneingeschränkt und ohne Vorbehalte bewilligen will (OLG Hamm RPfleger 1991, 374, 375 und KG Berlin NJW 1996, 1202, 1203).

Die danach für die Herausgabe des hinterlegten Betrages erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Insbesondere hat die Antragstellerin ihre Berechtigung durch den vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht geführt. Zwar kann ein bestandskräftiger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zum Nachweis der Berechtigung des Gläubigers im Sinne der Hinterlegungsordnung genügen (OLG Oldenburg RPfleger 1994, 265, 266; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1536). Die Antragstellerin kann sich hierauf indes nicht berufen, da der von ihr erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht im Verhältnis zu dem Beteiligten zu 3. ergangen ist, der seinerseits die Herausgabe des hinterlegten Betrages an sich erstrebt.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Rechtspflegers nach § 16 Hinterlegungsordnung waren damit gegeben. Der Rechtspfleger war gehindert, auf der Grundlage der von den Parteien überreichten Unterlagen selbst über die materielle Berechtigung zwischen den Beteiligten zu entscheiden (Brandenburgisches OLG, 11 VA 19/01). Der Streit ist zwischen den Beteiligten im ordentlichen Rechtsstreit in einem Verfahren über die Klage auf Zustimmung zur Herausgabe (hierzu zuletzt BGH NJW 2001, 3713, 3714) zu führen.

Auch die weiteren für eine Anordnung des Rechtspflegers nach § 16 der Hinterlegungsordnung zu fordernden Voraussetzungen waren gegeben.

Kommt die Auszahlung eines hinterlegten Betrages im Verfahren nach der Hinterlegungsordnung zunächst nicht in Betracht, da einer der Beteiligten die Zustimmung zur Herausgabe verweigert hat, so obliegt es grundsätzlich dem die Herausgabe Begehrenden, den Nachweis seiner Berechtigung durch Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Hinterlegungsordnung zu führen. Dies ist ihm, gegebenenfalls durch Zwischenverfügung aufzugeben. Wird der Nachweis nicht geführt, so ist der Herausgabeantrag durch nach § 3 der Hinterlegungsordnung anfechtbare Entscheidung zurückzuweisen.

§ 16 der Hinterlegungsordnung ermöglicht es dem Rechtspfleger, von diesem durch § 13 der Hinterlegungsordnung vorgegebenen Ablauf abzuweichen und statt dessen durch Entscheidung nach § 16 Abs. 1 der Hinterlegungsordnung die Obliegenheit, durch Erhebung der Klage die Initiative zu ergreifen, von dem die Herausgabe Begehrenden auf den der Herausgabe Widersprechenden zu verlagern. Hierbei hat der Rechtspfleger indes zu beachten, dass ein Vorgehen nach § 16 Abs. 1 der Hinterlegungsordnung regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn nach den vorliegenden Nachweisen und den Darlegungen des die Herausgabe Begehrenden bereits ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für die Berechtigung des Anspruchstellers spricht, dass es billig ist, wenn der nunmehr nicht zustimmende Beteiligte in die Rolle des Klägers gedrängt und gezwungen wird, alsbald im Klageweg gegen den Antragsteller vorzugehen (Bülow/Mecke/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 3. Aufl., § 16 Rn. 3).

Allein im Rahmen der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung ist der Rechtspfleger dann berufen, aufgrund eigener rechtlicher Beurteilung die materielle Berechtigung des Anspruchstellers einerseits und des der Herausgabe Widersprechenden andererseits, vorläufig zu beurteilen und das Ergebnis dieser vorläufigen Beurteilung in seine Entscheidungsfindung nach § 16 Abs. 1 der Hinterlegungsordnung einfließen zu lassen.

Er kann aber auch im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigen, dass der der Herausgabe an einen Beteiligten widersprechende Beteiligte seinerseits selbst einen Herausgabeanspruch gestellt hat, so dass mangels einer rechtskräftigen Entscheidung zwischen den beiden um die materielle Berechtigung Streitenden nur die Möglichkeit verbleibt, entweder beide Herausgabeansprüche durch Entscheidung nach § 3 der Hinterlegungsordnung mit Hinweis auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 Hinterlegungsordnung zurückzuweisen oder aber einen der Anspruchsteller unter Anwendung des § 16 Abs. 1 der Hinterlegungsordnung unter Fristsetzung auf das Klageverfahren zu verweisen.

Dies erscheint dann eher gerechtfertigt, da dem durch die Entscheidung nach § 16 Abs. 1 Hinterlegungsordnung Belasteten nur die Erhebung der Klage zugemutet wird, die er ohnehin erheben muss, um zur Begründung seines eigenen Antrages den nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Hinterlegungsordnung erforderlichen Nachweis zu beschaffen.

Wenn sich der Rechtspfleger dann dafür entscheidet, demjenigen die Frist nach § 16 Abs. 1 der Hinterlegungsordnung zu setzen, der bereits die Erhebung der Klage angekündigt hatte, so erscheint dies nicht ermessensfehlerhaft.

Die von dem Rechtspfleger gesetzte Frist war indes zu kurz.

Bei der Fristsetzung sind die wirtschaftlichen Interessen und insbesondere der bei einem Streitwert von rd. 330 000,00 € auch nicht unerhebliche Prozesskostenaufwand zu berücksichtigen, mit der der die Klage Erhebende durch die Durchführung von vier streitigen Verfahren gegenüber den anderen Beteiligten belastet werden kann.

Dem Beteiligten ist daher zumindest eine ausreichend bemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer er die übrigen Beteiligten unter Fristsetzung zur Abgabe einer Zustimmungserklärung auffordern kann.

Insoweit hat der Antragsteller angekündigt, den übrigen Beteiligten eine Frist von einem Monat zu setzen. Nach Ablauf der Frist ist ihm dann noch eine angemessene Frist zur Überlegung vor Einleitung des Klageverfahrens und sodann noch eine angemessene Frist zur Verfertigung und zur Einreichung der jeweiligen Klageschriften zuzumessen.

Eine Fristsetzung von weniger als drei Monaten erscheint jedenfalls als ermessensfehlerhaft.

Da auch die Bemessung der Frist Ermessensentscheidung ist, war gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG die gesetzte Frist aufzuheben und die Entscheidung über die Neufestsetzung der Frist dem Präsidenten des Amtsgerichts mit der Maßgabe zu überlassen, dass die neu festgesetzte Frist drei Monate nicht unterschreiten darf.

Die Entscheidung über die Nichterstattung außergerichtlichen Kosten im Antragsverfahren beruht auf § 30 Abs. 2 EGGVG.

Ende der Entscheidung

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