Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.07.2002
Aktenzeichen: 11 VA 29/01
Rechtsgebiete: EGGVG, ZPO, InsO, KostO


Vorschriften:

EGGVG §§ 23 ff.
EGGVG § 23 Abs. 1
EGGVG § 24 Abs. 1
EGGVG § 24 Abs. 2
EGGVG § 30
ZPO § 299
ZPO § 299 Abs. 1
ZPO § 915 b
InsO § 30
KostO § 30
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 VA 29/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Justizverwaltungssache

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 22. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antragsgegner wird angewiesen, der Antragstellerin Auskunft darüber zu erteilen, ob über das Vermögen der B... GmbH, ..., ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Der darüber hinaus gehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung wird auf 2.556,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 15.08.2001, worin sie auf einen schriftlichen Antrag vom 23.07.2001 Bezug nimmt, das Gericht um Auskunft darüber gebeten, ob über das Vermögen der Beteiligten zu 2. und Schuldnerin ein Insolvenzverfahren beantragt und gegebenenfalls zwischenzeitlich eröffnet worden sei.

Das Amtsgericht hat dem Antrag bislang nicht stattgegeben, insbesondere mit Schreiben vom 17.09.2001 die Auffassung vertreten, es dürfte keine Auskunft über die Existenz eines Insolvenzverfahrens überhaupt erteilen und im Übrigen die Antragstellerin auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in das Internet verwiesen.

Dagegen richtet sich die Antragstellerin mit der von ihr so bezeichneten Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG zu werten und statthaft.

Die Entscheidung über die von der Antragstellerin begehrte Auskunft ist keine solche nach § 299 Abs. 1 ZPO, über die allein das zunächst angerufene Gericht zu befinden hätte. Denn die Antragstellerin begehrt nicht die Einsicht in eine bestimmte, von ihr bezeichnete Akte, sondern Auskunft darüber, ob überhaupt ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der bezeichneten Firma anhängig ist. Die Antragstellerin verlangt somit nicht eine Akteneinsicht gemäß § 299 ZPO, sondern eine davon inhaltlich verschiedene Registerauskunft, für die § 299 ZPO keine Regelung enthält.

Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang auf Anfrage Auskünfte zu erteilen sind, die nur durch Einsicht in die beim Gericht geführten Register gewahrt werden können, ist jedenfalls dann, wenn für die begehrte Auskunft besondere gesetzliche Regelungen fehlen, keine Ausübung der Gerichtsbarkeit mehr, sondern ein Akt der Justizverwaltung (vgl. BGHZ 108, 32, KGZIP 1993, 1010).

Die von der Antragstellerin angestrebte Entscheidung lässt sich auch nicht mit der Erwägung, dass sie gegebenenfalls einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO vorbereiten wolle, der Ausübung der Gerichtsbarkeit zuordnen und damit der Anfechtung gemäß § 23 EGGVG entziehen.

Der somit statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung entspricht auch den Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG. Denn die Antragstellerin macht geltend, durch den Ablehnungsbescheid in Rechten verletzt zu sein. Ein behördliches Vorverfahren ist nicht durchzuführen, weil der angefochtene Beschluss keinem förmlichen Rechtsbehelf im Sinne von § 24 Abs. 2 EGGVG unterliegt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache zum Teil Erfolg.

Die Antragstellerin wird durch die Ablehnung des Auskunftsbegehrens in ihren Rechten insoweit verletzt, als ihr auch eine Auskunft darüber verwehrt worden ist, ob über das Vermögen der Beteiligten zu 2. ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

Die insoweit ablehnende Entscheidung des Antragsgegners verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Da die Sache spruchreif ist, vermag der Senat abschließend selbst zu entscheiden (§ 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG).

Wenn, wie im vorliegenden Fall, dem Antragsteller keine spezialgesetzliche Regelung zur Seite steht, auf die er sein Begehren stützen kann, hat er jedenfalls einen Anspruch darauf, dass die Justizverwaltung die in ihrem Ermessen liegende Entscheidung über sein Auskunftsbegehren fehlerfrei trifft. Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG prüft das Gericht daher auch nach, ob die Ablehnung eines Antrags deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (vgl. BGHZ 108, 32).

Die Beurteilung des vorliegenden Antrags nach diesen Grundsätzen lässt die Verweigerung der begehrten Auskunft, jedenfalls soweit die Frage der Eröffnung eines Verfahrens betroffen ist, als ermessensfehlerhaft erscheinen.

Schätzenswerte Interessen der Beteiligten zu 2. und Schuldnerin können durch eine bejahende Mitteilung nicht verletzt werden. Ein Bedürfnis nach Geheimhaltung der Verfahrenseröffnung besteht offenkundig nicht, weil bereits § 30 InsO die sofortige öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vorschreibt. Die Bestimmung dient gerade dem Zweck, dem Insolvenzverfahren nach außen Geltung zu verschaffen.

Auch lässt sich dem Auskunftsbegehren nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der dann entstehende Verwaltungsaufwand zu hoch wäre. Die vom Senat bereits in anderen gleich gelagerten Fällen angestellten Ermittlungen hierzu haben ergeben, dass entsprechende Auskünfte in allen anderen Amtsgerichten des Landes ohne weiteres erteilt werden. Das Ergebnis dieser Ermittlungen mag sogar für die Annahme einer gebundenen Entscheidung sprechen, da auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes eine Verwaltungspraxis bei einem Amtsgericht, die durchgängig von der Praxis der anderen Amtsgerichte abweicht, einer besonderen Begründung bedürfte.

Die übrigen im Rahmen der Entscheidung über die begehrte Auskunft zu prüfenden Voraussetzungen sind ebenso zu bejahen.

Ein rechtliches Interesse an der Auskunft hat die Antragstellerin dargelegt. Sie berühmt sich einer - allerdings bislang nicht näher bezeichneten - Forderung gegen die Beteiligte zu 2. und Schuldnerin. Einer darüber hinausgehenden Glaubhaftmachung bedarf es, da alleine eine Auskunft aus einem Register verlangt wird, in entsprechender Anwendung der Regelung des § 915 b ZPO nicht (vgl. MünchKomm, ZPO, 2001, Rn. 2 zu § 915 b).

Als unbegründet erweist sich der Antrag indessen, soweit er sich auf eine Auskunft darüber erstreckt, ob überhaupt ein Insolvenzantrag gestellt worden sei. Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners ist in diesem Umfang von Ermessensfehlern frei.

Mit der Weitergabe der Information, dass über einen Insolvenzantrag zu entscheiden sei, würde in die geschützte Befugnis der Schuldnerin eingegriffen, über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten selbst zu bestimmen, solche Daten eingeschlossen, die zum Bereich ihres wirtschaftlichen Handelns gehören (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1988, 3009; KG ZIP 1993, 1010). Auch wenn dieses Recht nicht ohne Schranken gewährt werden kann, darf es Eingriffen nur unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgesetzt werden. Da bereits die Kenntnis von der Stellung eines Insolvenzantrags geeignet ist, die Kreditfähigkeit des betroffenen Unternehmens nachhaltig zu beeinträchtigen, ist bei der Weitergabe jedenfalls einer bejahenden Auskunft Zurückhaltung geboten.

Entsprechendes gälte auch für die etwa begehrte Auskunft, dass ein Antrag nicht gestellt worden sei. Denn bereits aus der Weigerung des Antragsgegners, diese Auskunft zu erteilen, könnten der Schuldnerin nachteilige Rückschlüsse gezogen werden.

Den Gegenstandswert des Verfahrens hat der Senat gemäß § 30 EGGVG in Verbindung mit § 30 der KostO bestimmt.

Ende der Entscheidung

Zurück