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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: 11 VA 3/04
Rechtsgebiete: EGGVG, ZPO, BbgDSG


Vorschriften:

EGGVG § 23 Abs. 1
EGGVG § 24 Abs. 1
EGGVG § 24 Abs. 2
EGGVG § 28 Abs. 2 S. 2
ZPO § 299
ZPO § 299 Abs. 1
BbgDSG § 2
BbgDSG § 16 Abs. 1 c e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 VA 3/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Justizverwaltungssache

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...

am 15. Juli 2004

beschlossen:

Tenor: Die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts Potsdam vom 16. April 2004 wird aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates über das Auskunftsbegehren des Antragstellers erneut zu entscheiden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Inhaber nicht unerheblicher, teilweise titulierter Forderungen gegenüber ehemaligen Geschäftspartnern.

Unter dem 12.03.2004 beantragte er bei dem Präsidenten des Landgerichts Potsdam Auskunft darüber, ob bei dem Landgericht Potsdam Prozesse anhängig wären, in denen seine Schuldner selbst als Kläger aufträten. Zur Begründung wies er darauf hin, er habe gehört, dass seine Schuldner in erheblichem Umfang Rückforderungsansprüche gerichtlich geltend gemacht hätten. Er beabsichtige, gegebenenfalls in diese Forderungen zu vollstrecken.

Durch die angefochtene Entscheidung lehnte es der Antragsgegner ab, die begehrte Auskunft zu erteilen.

Zur Begründung wies er darauf hin, es fehle an einem rechtlichen Interesse. Darüber hinaus steht der begehrten Auskunft das Recht der Schuldner auf informationelle Selbstbestimmung entgegen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Er beantragt sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen, ob gegen die bezeichneten Schuldner vor dem Landgericht Potsdam Verfahren anhängig sind, in denen diese klagen.

Der Senat hat dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sowie dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat in seiner Äußerung dargelegt, es bestünden keine grundsätzlichen Bedenken, die begehrte Auskunft zu erteilen, indes sei aus Haftungsgründen darauf zu achten, eine verbindliche Auskunft zu vermeiden.

Der Beauftragte für den Datenschutz hat dargelegt, die Erteilung der Auskunft sei jedenfalls aus Gründen des Datenschutzes nicht zu beanstanden.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft.

Die Entscheidung über die begehrte Auskunft des Antragstellers ist kein Begehren in einem gerichtlichen Verfahren gem. § 299 Abs. 1 ZPO, über das allein das Gericht zu befinden hätte. Der Antragsteller begehrt nicht die Einsicht in eine bestimmte, bezeichnete Akte, sondern eine Auskunft darüber, ob ein Verfahren, an dem die von ihm bezeichneten Schuldner beteiligt sind, überhaupt bei dem Gericht anhängig ist.

Die begehrte Auskunft ist daher ein Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus Registern und nicht auf die davon verschiedene Akteneinsicht, die sich nach § 299 ZPO beurteilt, gerichtet.

Derartige Auskünfte, die nicht darauf gerichtet sind, Einzelerkenntnisse aus einem anhängigen Verfahren zu gewinnen, sondern sich auf das Begehren beschränken, Informationen zu erhalten, die nicht aus den einzelnen Akten des Verfahrens, sondern aus den allgemein beim Gericht geführten Register zu entnehmen sind, sind keine Auskünfte, die einem Akteneinsichtsbegehren i.S.d. § 299 ZPO zuzuordnen wären. Dies hat der Senat bereits für das Begehren nach der Auskunft, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist, entschieden (NJW-RR 2001, 1630). Die gegen diese Begründung teilweise erhobene Kritik (Flöther, DZWIR 2001, 513) berücksichtigt nicht hinreichend, dass für die erbetene Information eine Einsicht in die bei dem Gericht geführte Verfahrensakte weder erwünscht noch erforderlich ist. Um die erbetene Information zu erhalten, genügt die Einsicht in das bei jedem Gericht geführte Zentralregister. Die Einsicht in dieses Register steht der Einsicht in die Verfahrensakte nicht gleich. Dies ergibt sich auch unschwer daraus, dass vergleichbare Handlungen, etwa die Auskunft des Pressesprechers eines Gerichts über einen in einem bestimmten Verfahren anberaumten Termin nicht den Regeln des Akteneinsichtsrechts der ZPO unterliegen. (Im Ergebnis gleich: KG ZIP 1993, 1010, 1011, für die Abschrift aus dem Schuldnerverzeichnis; BGHZ 108, 32, 34, für die Überlassung von Microverfilmungen des Handelsregisters).

Ist die angefochtene Entscheidung damit Maßnahme der Justizverwaltung und nicht gerichtliche Tätigkeit, so steht dem Antragsteller gegen die ablehnende Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts der Antrag auf gerichtliche Entscheidung offen.

Der somit statthafte Antrag ist auch gem. § 24 Abs. 1 EGGVG zulässig, da der Antragsteller geltend macht, durch den Ablehnungsbescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eines behördlichen Vorverfahrens bedarf es nicht, nachdem der angefochtene Beschluss keinem förmlichen Rechtsbehelf i.S.v. § 24 Abs. 2 EGGVG unterliegt.

Der Antrag hat auch vorläufigen Erfolg.

Der Antragsteller wird durch die Ablehnung des Auskunftsbegehrens in seinen Rechten verletzt, soweit der Präsident des Landgerichts dem Auskunftsbegehren allgemein unter Hinweis auf das Recht des Schuldners zur informationellen Selbstbestimmung widersprochen hat.

Die Weitergabe der begehrten Daten an den Antragsteller ist jedenfalls möglich.

Nach Brandenburgischen Datenschutzrecht ist die Übermittlung personenbezogener Daten entsprechend der Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, der sich der Senat insoweit anschließt, gem. § 16 Abs. 1 b und c i.V.m. § 13 Abs. 2 S. 1 f BbgDSG) jedenfalls dann möglich, wenn die Daten entweder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die datenverarbeitende Stelle sie veröffentlichen dürfte oder der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht hat.

Diese Vorschriften gelten gem. § 2 Brandenburgisches Datenschutzgesetz auch für Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die hier in Rede stehende Tätigkeit ist, wie oben dargelegt, Verwaltungstätigkeit.

Die hiernach zu fordernden Voraussetzungen sind gegeben. Die gespeicherten Daten, deren Weitergabe der Antragsteller begehrt, könnten von der sie verarbeitenden Stelle veröffentlicht werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Sitzungen der Gerichte in diesen Sachen öffentlich sind und der Umstand, dass ein entsprechendes Verfahren verhandelt wird, durch Aushang vor dem Sitzungssaal öffentlich gemacht wird. Darüber hinaus wäre auch eine Aufnahme in eine Pressemitteilung, soweit sie ein Verfahren von allgemeiner Bedeutung betrifft, in der Regel ohne weiteres möglich.

Anders dürfte zu entscheiden sein, wenn Sachen verhandelt werden, in denen die Öffentlichkeit nach den Vorschriften des GVG ausgeschlossen ist. Die Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, nachdem der Antragsteller Kenntnis solcher Verfahren nicht begehrt.

Auch die Frage, ob für eine derartige Auskunft in entsprechender Heranziehung der Regeln des § 299 ZPO und der Bestimmung in § 16 Abs. 1 c Brandenburgisches Datenschutzgesetz ein rechtliches Interesse des Antragstellers erforderlich ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da der Antragsteller ein derartiges rechtliches Interesse geltend gemacht hat. Er benötigt die begehrten Daten, um auf dieser Grundlage Rechtshandlungen, nämlich die Vollstreckung titulierter Forderungen betreiben zu können.

Entgegenstehende überwiegende private Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Schuldner sind nicht erkennbar.

War damit die Weitergabe der erbetenen Daten möglich, so hat der Antragsteller jedenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (OLG Brandenburg a.a.O.).

Im Rahmen dieser Ermessensausübung kann der Antragsgegner auch Elemente der Verwaltungspraxis und der Zweckmäßigkeit berücksichtigen.

Dabei dürfte zu beachten sein, dass ein Zugriff auf die begehrten Daten nach den bei dem Gericht geführten Register im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ohne weiteres möglich ist. Entsprechend der Stellungnahmen des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird es nicht zu beanstanden sein, wenn der Antragsgegner bei Erteilung der Auskunft darauf hinweist, dass er sich zu einer verbindlichen Auskunft, die eine Einsicht in die jeweiligen Verfahrensakten etwa im Hinblick auf eine mögliche Namensgleichheit erforderlich machen würde, nicht in der Lage sieht. Es wäre daher wohl nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner es ablehnt, für die Richtigkeit der von ihm zu erteilenden Auskünfte eine Haftung zu übernehmen.

Gem. § 28 Abs. 2 S. 2 EGGVG war danach die Verpflichtung des Antragsgegners auszusprechen, über das Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden.

Eine Kostenentscheidung nach § 30 Abs. 2 EGGVG ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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