Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 01.12.2006
Aktenzeichen: 11 W 15/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 91 a Abs. 2
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 W 15/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hütter als Einzelrichter (§ 568 S. 1 ZPO)

am 1. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin vom 8. Juli 2005 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 7. März 2006 - Az.: 2 O 343/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 10.000,00 €

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen des näheren Inhalts Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO dem Kläger auferlegt. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. hat es die Klage bereits für unzulässig gehalten. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2. hat die Kammer ausgeführt, bis zur Erhebung der Vollstreckungsgegenklage beim Landgericht Berlin durch den Beklagten sei der Klageantrag zu 2. zulässig jedoch unbegründet gewesen. Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die GbR Markt 16/17 ohne Liquidation erloschen und der Beklagte deren Rechtsnachfolger geworden sei. Der Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesellschafter bei Übertragung der Anteile auf den Beklagten vereinbart hätten, dass die Verbindlichkeiten und Forderung aus der Vergangenheit bei der GbR verbleiben sollten, und eine stichtagsbezogene Abrechnung habe stattfinden sollen. In einem solchen Fall sei davon auszugehen, dass eine Liquidationsgesellschaft entstanden sei. Gegen den ihm am 11.07.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 25.07.2005 bei dem Landgericht Neuruppin eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Im Wesentlichen macht der Kläger geltend:

Das Landgericht vertrete ohne nähere Begründung die pauschale Rechtsauffassung, die GbR M... habe als Liquidationsgesellschaft fortbestanden. Dabei setze sich das Landgericht nicht mit der Begründung des Kammergerichts (Beschluss vom 24.08.2004, 19 W 10/04, Anlage K 13 = Bl. 287 f d. A.) auseinander. Das Kammergericht habe ausgeführt, aufgrund der Vereinbarung der Gesellschafter der GbR M... vom 08.01.2003, durch die mit Wirkung zum 31.12.2002 sämtliche Gesellschaftsanteile auf den Mitgesellschafter Liebezeit übertragen worden seien, und des Nichteintritts der auflösenden Bedingungen der Vereinbarung sei die Gesellschaft aufgelöst und beendet worden. Die GbR, die grundsätzlich partei- und prozessfähig sei, sei infolge dessen ohne Liquidation erloschen.

Wegen der näheren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 25.07. und 02.08.2005 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der Ziffer 2 des Beschlusses des Landgerichts Neuruppin vom 08.07.2005 - Az.: 2 O 343/03 - dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Unter anderem. macht er geltend, der vorliegende Rechtsstreit sei überflüssig gewesen, da das Landgericht Berlin über die Frage, ob er Rechtsnachfolger der GbR M... sei, als Vorfrage in der von ihm gegen den Kläger erhobenen Vollstreckungsgegenklage entscheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 28.07.2005 verwiesen.

Mit Beschluss vom 17.03.2006, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Beschwerde des Klägers im angegriffenen Punkt nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft gem. § 91 a Abs. 2 ZPO und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der 2-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO beim Landgericht eingegangen. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Kosten dem Kläger auferlegt, da dieser ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre.

Der Klageantrag zu Ziffer 1 wäre bereits deshalb unzulässig gewesen, weil sich dieser als reine Vorfrage zu dem ebenfalls angekündigten Antrag zu 2. dargestellt hätte. Die Auffassung des Klägers zu einem angeblich weitergehenden Rechtsschutzbedürfnis vermag der Senat nicht zu teilen.

Zutreffend hat das Landgericht auch den Klageantrag zu 3. für unzulässig gehalten, da es an dem erforderlichen Sachvortrag dazu fehlte, welches rechtliche oder tatsächliche Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung geltend machen wollte.

Im Übrigen wäre der Kläger voraussichtlich auch mit dem Klageantrag zu 2. unterlegen gewesen. Auch dieser war - entgegen der Auffassung des Landgerichts - bereits unzulässig. Das Feststellungsinteresse des Klägers wäre im Hinblick auf die von der GbR M..., vertreten durch den Kläger, erhobene Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht Berlin (Az.: 26 O 275/03) zu verneinen gewesen.

Die Vollstreckungsgegenklage ist bereits am 17.06.2003 beim Landgericht Berlin eingegangen und dem hiesigen Kläger am 02.07.2003 zugestellt worden, wie dem Beschluss des Kammergerichts vom 24.08.2004 (Az.: 19 W 10/04) in jenem Rechtsstreit zu entnehmen ist. Mithin war dem Kläger vor Klageerhebung im vorliegenden Verfahren (Klageschrift vom 11.07.2003, eingegangen beim Landgericht Neuruppin am 14.07.2003) bekannt, dass ein entsprechendes Verfahren rechtshängig war. Angesichts der besonderen Fallkonstellation konnte und musste der Kläger damit bereits vor Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit davon ausgehen, dass in jenem Verfahren so hinreichende Feststellungen zu der auch im hiesigen Rechtsstreit maßgeblichen Frage der Rechtsnachfolge des Beklagten getroffen werden würden, dass sich der Notar D... jedenfalls bereit finden würde, ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde gegen den Beklagten zu erteilen, falls sich herausstellen sollte, dass keine Liquidationsgesellschaft bestand, sondern der Beklagte Rechtsnachfolger der GbR war.

Dies Ergebnis wird durch den Gang des Vollstreckungsgegenklageverfahrens bestätigt. Wie sich den hiesigen Akten entnehmen lässt, hat sich das Landgericht Berlin bereits im Beschluss vom 16.07.2003 mit der Frage auseinander gesetzt, wer Schuldner des Kaufpreisanspruchs ist (Anlage K 11 = Bl. 180 f d. A.). Auch der Sitzungsniederschrift vom 10.09.2003 lässt sich entnehmen, dass die Frage, ob eine Abwicklungsgesellschaft existierte bzw. ob der hiesige Beklagte Rechtsnachfolger der GbR geworden war, thematisiert wurde (Anlage K 10, Bl. 178 f d. A.). Schließlich hat der bereits zitierte Beschluss des Kammergerichts vom 24.08.2004 dazu geführt, dass der Notar D... dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Beklagten erteilt hat (vgl. insoweit die Ausführungen des Klägers S. 2/3 = Bl. 283/284 d. A. des Schriftsatzes vom 26.10.2004).

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger mit dem Antrag zu 2. wesentlich schneller und einfacher eine Klärung der streitigen Rechtsnachfolgefrage hätte herbeiführen können, so dass auch unter diesem Aspekt kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu bejahen ist. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück