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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: 11 W 25/08
Rechtsgebiete: ZPO, VOB/A, VOB/B, BGB


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 1
ZPO § 287
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
VOB/A § 28 Nr. 2 Abs. 2
VOB/B § 2 Nr. 5
VOB/B § 6 Nr. 3
VOB/B § 6 Nr. 4
VOB/B § 6 Nr. 6
VOB/B § 1 Nr. 3
VOB/B § 1 Nr. 4
BGB § 154 Abs. 1 S. 1
BGB § 683 S. 1
BGB § 670
BGB § 812 ff.
BGB § 278
BGB § 642
BGB § 304
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 28. April 2008 - Az.: 6 O 320/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der O... GmbH (nachfolgend Schuldnerin), vertreten durch deren Geschäftsführer Klaus W..., bestellt worden (Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Dresden vom 24.04.2006, Az.: 534 IN 459/06 = A1, Bl. 4 f d. A.).

Er begehrt von der Antragsgegnerin die Zahlung von Mehrkosten, die auf Grund von Bauablaufverzögerungen entstanden sein sollen.

Die Antragsgegnerin schrieb im Jahr 2002 einen Auftrag für die Errichtung einer Gasversorgung- und verwertung für die Hausmülldeponie in C... aus. Sie forderte Unternehmen daher in einem offenen Vergabeverfahren zur Abgabe eines entsprechenden Angebotes auf. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Seite 3/4 des Klageentwurfs (= Bl. 8/9 d. A.) Bezug genommen. Die Zuschlagsfrist sollte am 28.02.2003 enden. Als voraussichtliche Ausführungsfrist für den Auftrag wurde der Zeitraum vom Februar bis zum Oktober 2003 angegeben. Die Schuldnerin reichte mit Schreiben vom 10.12.2002 ihr Angebot bei der Antragsgegnerin ein. Diese teilte mit Schreiben vom 07.01.2003 der Schuldnerin mit, dass die Zuschlagsfrist am 28.02.2003 auf Grund einer notwendigen zeitaufwendigen Auswertung der eingegangenen Angebote nicht eingehalten werden könne und die Binde- und Zuschlagsfrist auf den 30.04.2003 verschoben werden müsse. Dem stimmte die Schuldnerin zu. Am 16.01.2003 fand ein Bietergespräch statt, bei dem vereinbart wurde, dass Mitte März mit dem Bau begonnen werden und die Fertigstellung im Oktober erfolgen solle. Wegen der Einzelheiten des Bietergesprächs wird auf die Ausführungen auf Seite 4/5 des Klageentwurfs (Bl. 9/10 d. A.) und auf Anlage K 11 (Protokoll vom 30.01.2003 =Bl 61 - 70 d. A) verwiesen.

Unter dem 07.04.2003 teilte die Antragsgegnerin der Schuldnerin mit, dass sie nach dem derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens beabsichtige, deren Angebot anzunehmen.

Mit Schreiben vom 28.04.2003 informierte die Antragsgegnerin die Schuldnerin darüber, dass der Vergabevorschlag angefochten worden sei, und die Binde- und Zuschlagsfrist daher auf den 16.06.2003 habe verlängert werden müssen. Dieser Fristverlängerung stimmte die Schuldnerin zu. Am 25.07.2003 erteilte die Antragsgegnerin der Schuldnerin den Zuschlag. Danach sollten die Arbeiten am 02.09.2003 beginnen und am 06.08.2004 fertig gestellt sein.

Der Antragsteller hat ausgeführt:

Die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, Vorleistungen zu erbringen. So habe diese vor Beginn der Leitungsverlegung im östlichen Bereich der Deponie die ersten 50 cm der 1,5 m mächtige Rekultivierungsschicht der Oberflächenabdichtung aufbringen sollen. Zudem hätten die Gassammelstationen im Osten der Deponie nach Fertigstellung der Oberflächenabdichtung errichtet werden sollen. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die bis zu vier Bauunternehmen koordinieren müssen, was insbesondere für die sukzessive Erstellung der Oberflächenabdichtung von Bedeutung gewesen sei (Seite 3 des Klagentwurfs = Bl. 8 d. A.).

Die Schuldnerin habe entsprechend der vertraglichen Vorgaben einen Bauablaufplan erstellt, der die Erbringung der geforderten Leistung unter Beachtung der vertraglichen Vorgaben, insbesondere im vorgeschriebenen Zeitraum darstelle. Dieser Bauablaufplan ergebe sich aus dem Netzplan Soll 0 (Anlage K 12 a, Bl. 75 d. A.).

Der zur Erfüllung der geforderten Leistungen notwendige Bauablauf, die dafür einzusetzenden Arbeitskräfte und Arbeitsmittel, die dadurch entstandenen Kosten, weitere damit in Zusammenhang stehende Angaben sowie die auf Grund von Bauablaufstörungen entstandenen Mehrkosten und Ursachen ergäben sich zusammenfassend aus dem Privatgutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. Dipl. Kfm. T... H... vom 24.01.2005, das die Schuldnerin wegen der eingetretenen Bauablaufstörungen und Streitigkeiten mit der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben habe, und dessen Inhalt er sich zu Eigen mache. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Anlage K 13 (Bd. II, Bl. 138 - 343 d. A.) Bezug genommen.

Nach der mit dem Angebot eingereichten ursprünglichen Planung hätten die Arbeiten (nach den Vorgaben der Antragsgegnerin) 169 Arbeitstage andauern sollen. Insgesamt seien zur Erfüllung der geforderten Leistungen 5463 Lohnstunden sowie 193 Regiestunden angesetzt worden (vgl. S. 6 des Klageentwurfs = Bl. 11 d. A.). Durchschnittlich hätten 4 Arbeitskräfte gleichzeitig tätig sein sollen (vgl. sog. Soll 0).

Es habe sich zunächst bis zum 25.07.2003 eine Störung "seitens" der Antragsgegnerin ergeben.

Auf Grund des verspäteten Zuschlags habe sich die Leistungszeit in die Winterzeit verschoben. Im Vergleich zur ursprünglichen Planung habe die Schuldnerin erst 71 Arbeitstage später mit den Arbeiten beginnen können. Zudem habe unter den gegebenen Umständen eine abweichende Dauer der Leistungszeit um 115 Arbeitstage eingeplant werden müssen. Somit hätten zur Erfüllung der geforderten Leistungen 284 Arbeitstage eingeplant werden müssen. Die Fertigstellung sei damit um 186 Arbeitstage von der ursprünglichen Planung abgewichen (vgl. sog. Soll 1).

Eine weitere Störung des Bauablaufs habe sich auf Grund erheblicher Abweichungen von der ursprünglich vertraglich vereinbarten Leistung ergeben.

Es habe sich im Bauablauf herausgestellt, dass sicherheitsrelevante und zur fachgerechten Funktionsfähigkeit der Anlage notwendige Leistungen nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten gewesen seien (Seite 7/8 des Klageentwurfs = Bl. 12/13 d. A.).

Weitere notwendige Zusatzleistungen hätten sich auf Grund nachträglicher behördlicher Auflagen, insbesondere des Landesumweltamtes ergeben (Seite 8 des Klageentwurfs = Bl. 13 d. A.).

Unter dem 28.10.20003 habe die Antragsgegnerin die Schuldnerin mit zusätzlichen Leistungen bezüglich der Gasbrunnenköpfe und deren Abdichtung beauftragt (Seite 8 des Klageentwurfs = Bl.13 d. A.).

Am 15.12.2003 habe die Antragsgegnerin die Schuldnerin mit der Änderung der Kondensatschächte und der MBA-Versorgungsleitung beauftragt.

Unter dem 19.03.2004 habe die Antragsgegnerin zusätzlich Arbeiten im Zusammenhang mit der Trag- und Ausgleichsschicht entsprechend den Auflagen des Landesumweltamtes vom 26.01.2001 in Auftrag gegeben.

Am 09.08.2004 habe die Antragsgegnerin die Schuldnerin mit zusätzlichen Arbeiten im Zusammenhang mit Edelstahlwellenschläuchen, Schlauchpumpen, Deponiegasmessgeräten etc. beauftragt (Seite 8 des Klageentwurfs = Bl.13 d. A.).

Auf Grund der zusätzlichen - von der Antragsgegnerin verursachten - Leistungen habe sich die erforderliche Stundenzahl von ursprünglich 5463 Stunden um 1222 Stunden auf insgesamt 6685 Lohnstunden erhöht (Seite 8/9 des Klageentwurfs = Bl.13/14 d. A.).

Die Schuldnerin habe der Antragsgegnerin die Behinderung angezeigt.

Der Fertigstellungstermin habe sich vom 06.08.2004 auf den 19.11.2004 verschoben, mithin habe sich die Ausführungsdauer um weitere 71 Tage verlängert (vgl. sog. Soll 2).

Um die durch die zusätzlich beauftragten Leistungen drohenden erheblichen Verzögerungen des Fertigstellungstermins und Mehrkosten in Grenzen zu halten, habe die Schuldnerin zusätzliche Kapazitäten eingesetzt. Hierdurch hätten 48 Arbeitstage eingespart und der Fertigstellungstermin auf den 14.09.2004 vorgezogen werden können (vgl. sog. Soll 3).

Die Schuldnerin habe später festgestellt, dass zwischen den geplanten und den tatsächlichen Höhen der Gasbrunnen erhebliche Differenzen bestanden hätten. Diesen, von anderen Unternehmen verursachten Mangel, habe sie der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.11. und 01.12.2003 angezeigt und auf die Folgen hingewiesen: Auf Grund der unterschiedlichen Höhen der Brunnenbohrungen habe die Schuldnerin die nach der ursprünglichen Planung genau bemessenen und gelieferten Filterrohre nicht einbauen können. Auch auf die hierdurch zu erwartende erhebliche zeitliche Verzögerung habe die Schuldnerin hingewiesen. Um die entstehenden Mehrkosten einzudämmen, habe die Schuldnerin zunächst an mangelfreien Gasbrunnen weitergearbeitet. Die Störung habe vom 28.11. bis zum 04.12.2003 angedauert 2003. Der Fertigstellungstermin habe sich hierdurch um zwei Arbeitstage auf den 16.09.2004 verschoben (Seite 10/11 des Klageentwurfs = Bl.15/16 d. A.; vgl. sog. Soll 4).

Eine weitere Verzögerung habe sich deshalb ergeben, weil die Antragsgegnerin für den Einbau der gasgängigen Trag- und Ausgleichsschicht die Verwendung von nicht den Auflagen des Landesumweltamtes entsprechendem Bodenmaterial geplant habe. Dies habe sich erst nach Probeversuchen durch den Fremdüberwacher ergeben. Im Rahmen einer Bauberatung am 25.11.2003 habe die Antragsgegnerin bestimmt, dass mit dem Einbau dieser Schicht erst nach Vorliegen der entsprechenden Eignungsnachweise begonnen werden dürfe. Unter dem 01.12.2003 habe die Schuldnerin der Antragsgegnerin ein Prüfgutachten zur Ausgleichsschicht übergeben. Die Schuldnerin, die bis zur Klärung einer Mengenüberschreitung und -zuordnung alle Arbeiten habe einstellen müssen, habe mit Schreiben vom 03.12.2003 der Antragsgegnerin den Mangel, die zu erwartende Verzögerung und die Mehrkosten angezeigt. Im Rahmen einer weiteren Bauberatung am 16.12.2003 sei endgültig die Untauglichkeit des ursprünglich gewählten Materials festgestellt worden. Erst am 02.03.2004 habe die Antragsgegnerin die Verwendung geeigneten Materials und die Fortführung der Arbeiten angeordnet. Die Schuldnerin habe aber - nach einer entsprechenden telefonischen Mitteilung durch die Antragsgegnerin - zur Beschleunigung des Bauablaufs schon am 16.02.2004 mit der Erstellung der Trag- und Ausgleichsschicht begonnen. Zudem sei zur Beschleunigung der im Bauplan ursprünglich für ungünstige Witterungsphasen während des Winters eingeplante Puffer aufgelöst worden. Dadurch sei die durch die vorgenannte Störung verursache Verzögerung auf 9 Arbeitstage begrenzt worden (Seite 11 - 14 des Klageentwurfs = Bl. 16 - 19 d. A.; vgl. sog. Soll 5).

Am 22.03.2004 habe die Antragsgegnerin das Einbringen der Trag- und Ausgleichsschicht bis zur Klärung einer Mengenüberschreitung und -zuordnung unterbrochen, was eine weitere Ablaufstörung verursacht habe. Die Schuldnerin habe die Mengenüberschreitungen und die sich hieraus ergebenden Mehrkosten nicht zu vertreten gehabt (Seite 13 des Klageentwurfs = Bl.18 d. A.). Während dieser Zeit habe die Schuldnerin zur Eingrenzung der Mehrkosten die restlichen Arbeiten an der Ausgleichsschicht fortgeführt. Bis zum 07.06.2004 habe die Antragsgegnerin keine Anweisung erteilt, die Arbeiten fortzuführen, so dass die Schuldnerin an diesem Tage die Behinderung angezeigt habe. Erst am 29.06.2004 habe die Antragsgegnerin die Baufreiheit für die Trag- und Ausgleichsschicht erteilt. Es sei auf Grund dieser von der Antragsgegnerin zu vertretenden Bauablaufstörung zu einer weiteren Verzögerung um 7 Arbeitstage gekommen, so dass sich der Fertigstellungstermin auf den 08.10.2004 verschoben habe (Seite 14/15 des Klageentwurfs = Bl.19/20 d. A.; vgl. sog. Soll 6).

Eine weitere Bauablaufstörung habe sich dadurch ergeben, dass auf Grund der von der Antragsgegnerin vorgegebenen fehlerhaften Planung in einigen Teilbereichen die fachgerechte Erstellung und Inbetriebnahme (Explosionssicherheit) des Gastransportsystems nicht habe gewährleistet werden können, was die Schuldnerin mit Schreiben vom 26.03./07.04.2004 angezeigt habe.

Mit Schreiben vom 19.04.2004 habe die Schuldnerin der Antragsgegnerin angezeigt, auf Grund der mangelhaften Planung in der Ausführung der Kondensatschächte und Sammelstationen behindert zu sein. Zur Verringerung der hierdurch entstehenden Mehrkosten habe die Schuldnerin in der Zwischenzeit Arbeiten an den Rohrleitungen durchgeführt.

Am 16.06.2004 habe die Antragsgegnerin eine Änderung der Nennweiten der Kondensatleitungen anordnen lassen. Obwohl die Antragsgegnerin den Nachtrag erst am 09.08.2004 beauftragt habe, habe die Schuldnerin die Arbeiten zur Beschleunigung bereits ab dem 05.07.2004 erbracht. Durch diese auch von der Antragsgegnerin zu vertretenden Ablaufstörungen sei eine weitere Verzögerung von 22 Arbeitstagen eingetreten, wodurch sich der Fertigstellungstermin auf den 09.11.2004 verschoben habe (Seite 15/16 des Klageentwurfs = Bl. 20/21 d. A.; vgl. sog. Soll 7).

Der Bauablauf sei zudem dadurch verzögert worden, dass die Schuldnerin mit der ausgeschriebenen Wasserhaltung die Leistung nicht habe erbringen können. Erst nach Auftragserteilung habe diese festgestellt, dass das Grundwasser im Bereich der Kondensatschächte 1,2 und 3 habe abgesenkt werden müssen. Die Schuldnerin habe unter dem 23.04.2004 die Behinderung und Unterbrechung der Einbauarbeiten angezeigt. Am 29.06.2004 habe die Antragsgegnerin die erforderliche Grundwasserabsenkung angeordnet. Die Schuldnerin habe die Schächte 1 und 3 um den 08.07.2004 und 2 und 3 um den 20.07.2004 montieren können. Die Arbeiten hätten sich hierdurch um weitere 40 Arbeitstage verzögert, so dass sich der Fertigstellungstermin auf den 11.01.2005 verschoben habe (Seite 16/17 des Klageentwurfs = Bl. 21/22 d. A.; vgl. sog. Soll 8).

Auch die verspätete Anordnung der Herstellung der Oberflächenabdichtung Ost, mit der ursprünglich am 03.05.2004 habe begonnen werden sollen, habe zu einer weiteren Verzögerung des Bauablaufs um 43 Arbeitstage geführt, so dass sich der Fertigstellungstermin auf den 11.03.2005 verschoben habe (Seite 17/18 des Klageentwurfs = Bl. 22/23 d. A.; vgl. sog. Soll 9).

Durch die dargelegten Bauablaufstörungen habe sich der Leistungszeitraum in den Winter 2004/2005 verschoben, was eine weitere Verzögerung von 63 Arbeitstagen bedeutet habe. Der Fertigstellungstermin habe sich auf den 14.06.2005 verschoben (Seite 18/19 des Klageentwurfs = Bl. 23/24 d. A.; vgl. sog. Soll 10).

Im Ergebnis habe sich der Fertigstellungstermin vom 30.10.2003 auf den 14.06.2005 verschoben, d.h. es sei eine Verzögerung von 394 Arbeitstagen eingetreten. Statt der ursprünglich geplanten 5270 Arbeitsstunden seien bis zum 31.12.2004 9122 Arbeitsstunden und danach zumindest weitere 1013, insgesamt damit 10.134 (nicht wohl 10.135) Arbeitstunden angefallen (Seite 18/19 des Klageentwurfs = Bl. 23/24 d. A.; vgl. sog. Soll 11).

Durch die zusätzlichen Arbeitstunden seien Mehrkosten in Höhe von 87.416,45 € netto angefallen (Seite 19 des Klageentwurfs = Bl. 24 d. A.).

Da die Rohstoffpreise für PEHD-Material und Kupferleitungen zwischenzeitlich gestiegen seien, hätten die Bauablaufverzögerungen Stoffmehrkosten verursacht.

Die Schuldnerin habe für den (ordnungsgemäßen) Bauablauf Stoffkosten für das PEHD-Material in Höhe von 236.926,69 € kalkuliert. Die Mehrkosten betrügen 108.073,20 € (Seite 20 des Klageentwurfs = Bl. 25 d. A.).

Der Kupferpreis habe ursprünglich bei 177,35 €/kg gelegen. Zwischenzeitlich sei er auf 253,79 €/kg gestiegen. Der Lieferant habe der Schuldnerin Mehrkosten in Höhe von 4.224,39 € in Rechnung gestellt (Seite 19 des Klageentwurfs = Bl. 24 d. A.).

Weiterhin seien der Schuldnerin Mehrkosten in Höhe von 263.085,35 € für den zusätzlichen Geräteeinsatz entstanden, die sich aus der Aufstellung im Gutachten H::: (dort Seite 196 ff) ergäben (Seite 21 des Klageentwurfs = Bl. 26 d. A.).

Zudem habe die Schuldnerin die Bauleitung länger einsetzen müssen, was zusätzliche Baustellengemeinkosten in Höhe von 87.088,58 € netto verursacht habe (Seite 21 des Klageentwurfs = Bl. 26 d. A.).

Auch seien der Schuldnerin zusätzliche allgemeine Geschäftskosten entstanden.

Die Kosten für den Sachverständigen H... in Höhe von 10.237,50 € netto habe die Antragsgegnerin gleichfalls zu tragen (Seite 21/22 des Klageentwurfs = Bl. 26/27 d. A.).

Er habe damit einen Anspruch auf folgende von der Antragsgegnerin zu tragende Mehrkosten:

 Lohnkosten 87.401,93 €
Stoffkosten 112.297,59€
Gerätekosten 263.085,35€
Vermessungsleistungen 12.344,63 €
Baustellengemeinkosten 87.088,58 €
Zuschläge und Sonstige 68.151,90 €
Gutachterkosten 10.237,50 €
Insgesamt 640.607,48 €

Der Antragsteller beabsichtigt Klage mit folgendem Antrag zu erheben:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 640.607,48 € nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Er hat beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe für die I. Instanz unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage habe keine Erfolgsaussichten.

Der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung finde in den baubetriebswirtschaftlichen Überlegungen des Privatsachverständigen H::: keine Entsprechung. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen auf ihre Stellungnahme zum Gutachten H::: im Schreiben vom 09.05.2005 verwiesen, auf die Bezug genommen wird (Anlage PKH-AG 1 = Bl. 411 - 429 d. A.).

Im Übrigen hat sie darauf hingewiesen, dass sie erhebliche Forderungen gegen die Schuldnerin habe, weil der Vertrag mit Blick auf die Zahlungsunfähigkeit und Verzüge der Schuldnerin habe gekündigt werden müssen. Sie hat sich insoweit auf ihre Forderungsanmeldung gegenüber dem Antragsteller vom 30.05.2006 (Anlage PKH-AG 2, Bl. 430 ff d. A.) berufen und ausgeführt, der dort bezifferte Betrag in Höhe von 607.293,40 € brutto werde vorsorglich im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemacht.

Das Landgericht hat unter dem 20.06.2007 rechtliche Hinweise erteilt (Bl. 519 d. A.) und gemäß § 118 Abs. 1 ZPO eine mündliche Erörterung im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Vorsitzenden durchgeführt (Protokoll vom 20.09.2007, Bl. 527 d. A.). Unter dem 02.10.2007 hat die Kammer einen Hinweisbeschluss erlassen, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 529 - 533 d. A.). Hierzu hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11.01.2008, auf den verwiesen wird (Bl. 551 - 559 d. A.), Stellung genommen und u. a. den - seinem Vortrag nach - ursprünglichen Bauablaufplan der Schuldnerin aus September 2003 zu den Akten gereicht [Anlage K 47. = Bl. 560 d. A. (= Anlage A 11 zum Gutachten H...)].

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin noch eingewandt, der Antragsteller habe keine adäquate Kausalität zwischen den behaupteten Verschiebungen und den behaupteten Mehrkosten dargelegt. Zudem versuche der Antragssteller die angeblichen Mehrkosten nur durch allgemein baubetriebswirtschaftliche Überlegungen zu belegen, die als Kostennachweis im Sinne der so genannten Differenzmethode nicht geeignet seien (Bl. 567 d. A.). Das Privatgutachten sei nicht verwertbar.

Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Soweit der Anspruchsteller Schadensersatz wegen einer verspäteten Zuschlagserteilung begehre, scheide ein solcher Anspruch bereits aus Rechtsgründen aus. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand bestehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen Behinderungen durch den Auftraggeber während der Bauausführung. Der Sachvortrag des Antragstellers unter Einbeziehung des von ihm vorgelegten Gutachtens gebe einen solchen Anspruch nicht her. Das Gutachten erschöpfe sich im Wesentlichen darin, dass ein Abgleich des tatsächlichen Bauablaufs mit bestimmten Soll-Bauablaufplänen (Soll 0,1,2,3 etc.) vorgenommen werde und bestimmte Behinderungstatbestände vorgetragen würden. Das reiche jedoch nicht aus, um die im Beschluss der Kammer vom 02.10.2007 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erwähnten Bedenken auszuräumen. So reiche es nicht aus, bestimmte Behinderungstatbestände (wie fehlende oder geänderte Pläne) vorzutragen und die Verzögerung bei der Übergabe der Pläne oder durch den Zeitraum einer Planänderung als Behinderung auf die Bauzeit umzulegen. Der Auftragnehmer habe vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Behinderungstatbestände auf den Bauablauf und die geplante Bauzeit darzulegen, denn nur so könne geprüft werden, ob es eine Auswirkung auf die Bauzeit gegeben habe und vor allem um wie viele Tage. Gerade auf einer Großbaustelle werde schließlich nicht nur an einer Stelle gearbeitet, so dass Behinderungen an einem Punkt in den meisten Fällen durch das Vorziehen von Arbeiten an anderen Stellen zumindest zum Teil ausgeglichen werden könnten. Soweit der Antragsteller pauschal darauf verweise, dass sich die Auswirkungen der Behinderungen aus dem Bautagebuch ergäben, erfülle dies nicht die Anforderungen an einen substanziierten Sachvortrag. Es sei nicht Aufgabe der Kammer, sich aus einem Konvolut von Anlagen, hier Bautagebuch, das Passende herauszusuchen. Im Übrigen sei nach einer summarischen Einsicht feststellbar, dass dort im Wesentlichen auch nur die Tagesleistungen und Behinderungen erwähnt seien; die Auswirkungen der Behinderung ergäben sich auch hieraus nicht.

Der Antragsteller habe trotz Hinweises der Kammer Materialmehrkosten nicht konkret berechnet, sondern nur an Hand eines Preisindexes, was nicht ausreichend sei. Auch die Berechnung der Geräte- und Lohnmehrkosten sei nicht nachvollziehbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.

Gegen den dem Antragsteller am 09.05.2008 zugestellten Beschluss, hat er mit einem am 15.05.2008 bei dem Landgericht eingegangen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Er macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen geltend:

Bezüglich der Vergütung von Mehrkosten wegen Bauzeitverschiebungen bei einer Bindefristverlängerung habe das Landgericht unter Vorwegnahme der Hauptsache unzutreffend abweichend von der aktuellen Rechtsprechung entschieden. Nur ein ausdrücklicher Verzicht auf die Mehrkosten durch den Auftragnehmer habe zur Folge, dass bei einer erheblichen Verschiebung des Baubeginns im Rahmen des Vergabeverfahrens keine Mehrkosten mehr gefordert werden könnten. Einen solchen Verzicht habe die Schuldnerin aber nicht erklärt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien mit dem Klageentwurf und den ergänzenden Schriftsätzen, insbesondere dem ausführlichen Gutachten eines Sachverständigen die einzelnen Baubehinderungstatbestände, die sich daraus ergebenden baulichen Verzögerungen und die daraus folgenden Mehrkosten detailliert dargelegt und mit entsprechenden Beweisangeboten unterlegt worden.

Seine Berechnung der Stoffmehrkosten sei üblich und von der Rechtsprechung anerkannt.

Er beantragt weiterhin,

ihm Prozesskostenhilfe für die I. Instanz unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, dass ein Anspruch des Antragstellers nicht bestehe.

Bereits durch den Zuschlag mit Änderungen im Sinne von § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A sei eine Verschiebung der Bauzeit vertraglich zwischen der Schuldnerin und ihr vereinbart worden. Die Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 VOB/B lägen nicht vor.

Die behaupteten Mehrkosten habe der Antragsteller nicht schlüssig vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und das Verfahren dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO beim Landgericht eingegangen.

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg; denn das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Klage hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 S. 1 ZPO).

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann zwar nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels sicher ist. Vielmehr genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges besteht, was bei schwierigen, höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfragen anzunehmen ist (vgl. BVerfG vom 13.3.1990 BVerfGE 81, 347 zweiter Leitsatz). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

(1) Vergütungsanpassungsanspruch wegen behaupteter zusätzlicher Arbeitsstunden in Höhe von 87.416,45 € netto.

a) Verspäteter Zuschlag (vgl. hierzu im Vortrag des Antragstellers das sog. Soll 0 und Soll 1)

Unter dem Gesichtspunkt des verspätet erteilten Zuschlags stehen dem Antragsteller keine Ansprüche wegen zusätzlicher Arbeitsstunden zu. Die Voraussetzungen unter denen der Schuldnerin ein entsprechender Vergütungsanpassungsanspruch hätte zu gestanden werden können, sind vom Antragsteller nicht dargetan.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.05.2009, Az.: VI ZR 11/08), der auch der Senat folgt, hat die Antragsgegnerin mit ihrem Zuschlagschreiben das Angebot der Schuldnerin unverändert angenommen. Bei einem Vertragsschluss, wie der dem vorliegenden Streit zugrunde liegende, ist das Verhalten der vertragsschließenden Parteien dahin auszulegen, dass sie den Vertragsschluss zwar bereits bindend schließen, über neue, dem eingetretenen Zeitablauf Rechnung tragende Fristen jedoch noch eine Einigung herbeiführen wollen. Die Auslegungsregel des § 154 Abs.1 S.1 BGB greift in einem solchen Fall nicht, sofern sich die bestehende Vertragslücke ausfüllen lässt. Fehlen hierfür geeignete dispositive Gesetzesvorschriften, sind die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung anzuwenden (BGH, a.a.O., m.w.N.). Kommt es nicht zu der von den Parteien erwarteten nachträglichen Einigung, existiert eine zu füllende Regelungslücke. Dies ist auch vorliegend der Fall, da es bei den in der Ausschreibung genannten Fristen - wie zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist - nicht verbleiben konnte. Eine Einigung über die Folgen haben die Vertragsparteien jedoch nicht getroffen.

Bei der ergänzenden Auslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner für den von ihnen nicht geregelten Fall vereinbart hätten. Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die darin enthaltenen Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung (BGH, a.a.O., m.w.N.). Handelt es sich - wie vorliegend - um einen so genannten Austauschvertrag, so besteht die Vermutung, dass nach dem Geschäftswillen der Parteien Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis standen (BGH, a.a.O., m.w.N.).

Hieraus folgt, dass die Bauzeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anzupassen ist. Besonderheiten, wie etwa Bauerschwernisse oder -erleichterungen durch jahreszeitliche Verschiebungen, sind unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien und vor dem Hintergrund, dass der Auftragnehmer (hier Schuldnerin) der Bindefristverlängerung zugestimmt hat, zu berücksichtigen. Die Grundsätze des vereinbarten § 6 Nr. 3 und 4 VOB/B sind sinngemäß zu berücksichtigen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.).

Zugleich ist der vertragliche Vergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. Diese Vorschrift haben die Vertragsparteien mit der Einbeziehung der VOB/B als angemessene Regel bei einer durch den Auftraggeber veranlassten Änderung der Grundlagen des Preises vereinbart. Die Vermutung der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung gilt bei einem Bauvertrag nicht unabhängig von der vereinbarten Leistungszeit, weil diese regelmäßig Einfluss auf die Vereinbarung der Höhe der Vergütung des Aufragnehmers hat (BGH, a.a.O., m.w.N.). Deshalb hat die durch ein - wie im vorliegenden Fall - verzögertes Vergabeverfahren bedingte Änderung der Leistungszeit auch zur Folge, dass die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, sich auf eine angepasste Vergütung zu verständigen. Soweit die durch ein Vergabenachprüfverfahren verursachte Verzögerung zu einer Änderung der Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung führt, ist dies einer nach Vertragsschluss durch den Auftraggeber veranlassten Änderung vergleichbar. Denn in beiden Fällen besteht nach Treu und Glauben keine Veranlassung, das Risiko von Änderungen der Grundlagen des Preises dem Auftragnehmer zuzuweisen. Der Auftraggeber kann sich dem Bieter gegenüber nicht darauf berufen, kein Verschulden an der Verzögerung zu haben, die durch ein unberechtigtes Nachprüfungsverfahren entstanden ist (vgl. hierzu BGH, a.a.O., mit näheren Ausführungen und w. N.). Die Verzögerung des Vergabeverfahrens darf nicht zu Lasten des Bieters gehen, der sich im Wettbewerb durchgesetzt hat (vgl. wegen der Einzelheiten der Begründung: BGH, a.a.O., m.w.N.).

Die in § 2 Nr. 5 VOB/B zum Ausdruck gekommene Wertung zeigt, dass die Vertragsparteien nicht erst schwerwiegende Veränderungen der Preisgrundlagen sondern auch Änderungen geringeren Ausmaßes zum Anlass für Vergütungsanpassungen nehmen wollen.

Grundsätzlich käme danach ein Vergütungsanpassungsanspruch der Schuldnerin in Betracht. Indessen trägt der Antragsteller hierzu im Ergebnis nur vor, dass sich der Baubeginn um 71 Tage verzögert hat. Auch dem Privatgutachten des Dr.-Ing. Dipl. Kfm. T... H..., das sich der Antragsteller zu Eigen macht, kann im Übrigen nicht entnommen werden, inwieweit der verzögerte Zuschlag konkret Lohnmehrkosten verursacht hat.

Zutreffend hat bereits das Landgericht im Hinweisbeschluss vom 02.10.2007 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keine Gegenüberstellung des geplanten Bauablaufes mit dem tatsächlichen Bauablauf vorgenommen hat. Er hätte jedenfalls darzulegen, wie die Schuldnerin den Bauablauf ab dem 02.09.2004 tatsächlich geplant hat, das heißt, welche Teilleistungen sie in welcher Zeit herstellen wollte, und wie sie ihren Arbeitskräfte Einsatz geplant hat. Dem wäre der tatsächliche Bauablauf gegenüber zu stellen gewesen. Sodann hätten die einzelnen Behinderungstatbestände (hier verzögerter Zuschlag) aufgeführt und deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf erläutert werden müssen. Dem schließt sich der Senat an.

b) Notwendige Zusatzleistungen (vgl. hierzu im Vortrag des Antragstellers das sog. Soll 2)

Dem Antragsteller stehen keine (weiteren) Ansprüche wegen nachtäglich beauftragter Leistungsänderungen zu.

Der Antragsteller macht Ansprüche im Hinblick auf "erhebliche Abweichungen von der ursprünglich vertraglich vereinbarten Leistung" im Hinblick auf folgende Nachtragsaufträge geltend (vgl. in diesem Zusammenhang auch Gutachten H..., S. 58 ff zu Soll 2 = Bl. 193 ff):

- Abdichtung der Gasbrunnenköpfe - Änderung der Kondensatköpfe - Umverlegung der MBA-Versorgungsleitung - Zusätzliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Trag- und Ausgleichsschicht entsprechend den Auflagen des Landesumweltamtes - Zusätzliche Arbeiten im Zusammenhang mit Edelstahlwellenschläuchen, Schlauchpumpen, Deponiegasmessgeräten

Ein (weiterer) Anspruch des Antragstellers im Hinblick auf die vorstehenden Nachträge gemäß § 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 VOB/B scheidet aus, da nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers insoweit vergütungspflichtige Nachträge zwischen der Schuldnerin und der Antragsgegnerin vereinbart sind.

Ein Anspruch gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B ist ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen worden:

Ändert der Auftraggeber den Bauinhalt durch Anordnungen oder durch zusätzliche, im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen, sind grundsätzlich nur die Bestimmungen des § 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 VOB/B anwendbar, weil diese Vorschriften alle mit einer Änderungsanordnung oder zusätzlichen Leistung verbundenen Mehrkosten erfassen.

Selbst wenn § 6 Nr. 6 VOB/B auch auf Fälle mittelbarer Bauzeitverzögerungen durch vertragsgemäße Anordnungen des Auftraggebers gemäß § 1 Nr.3 und Nr. 4 VOB/B anwendbar sein sollte (a. A.: Thode ZfBR, 2004, 214 ff, vgl. dort auch zum Meinungsstand, verneinend auch OLG Braunschweig, Urt. v. 20.11.2000, Az.: 8 U 201/99, BauR 2001, 1739), könnte neben den vorerwähnten Anspruchsgrundlagen auch nur dann ausnahmsweise ein Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B geltend gemacht werden, wenn der Auftragnehmer (hier: die Schuldnerin) - für den Auftraggeber (hier: die Beklagte) erkennbar - nicht die mit der Bauzeitverlängerung entstehenden Mehrkosten in den neuen Preis (§ 2 Nr. 5 VOB/B) oder die besondere Vergütung (§ 2 Nr.6 VOB/B) einbezogen hat, sondern sich diesen bauzeitbezogenen Mehrkostenanspruch vorbehalten hat. Wird ein solcher Vorbehalt nicht erklärt, kann im Einzelfall in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Nachtragsangebot sämtliche Mehrleistungen umfasst und damit zusätzliche, bauzeitbezogene Kosten durch einen späteren Nachtrag nicht mehr nachgeschoben werden können [vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage, Rdn. 1838 (S. 1140) und Rdn. 128 (S. 1133) m.w.N.]. Obwohl die Antragsgegnerin bereits vorgerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 09.05.2005 auf diese Rechtslage hingewiesen hatte, fehlen Darlegungen des Antragstellers zu der Frage, ob die Schuldnerin einen Vorbehalt im vorstehenden Sinn erklärt hat. Auch den überreichten Anlagekonvoluten kann dies nicht entnommen werden (vgl. Anlagenordner K 46, A 27.1).

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass das Vorbringen im Zusammenhang mit der Trag- und Ausgleichsschicht unklar und widersprüchlich erscheint. Während der Klageentwurf davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin die Schuldnerin insoweit am 19.03.2004 mit den zusätzlichen Arbeiten beauftragt hat (vgl. S. 8 des Klageentwurfs vom 11.10.2006 = Bl. 13 d. A.), um Auflagen des Landesumweltamtes vom 26.01.2001 Rechnung zu tragen, geht der Privatgutachter H... von einer Auftragserteilung am 19.03.2003 und einer Nachtragsvereinbarung vom 19.03.2004 aus. Nähere Erläuterungen zu den Abläufen fehlen im Sachvortrag des Antragstellers. Die knappen Ausführungen des Sachverständigen zu diesem Punkt tragen ebenfalls nicht zu einer Klärung bei.

Ferner befinden sich keine Unterlagen zur Frage der Verzögerung des Bauablaufs wegen angeblich fehlerhafter Planung der Antragsgegnerin hinsichtlich des Bodenmaterials für den Einbau der gasgängigen Trag- und Ausgleichsschicht in den vom Antragsteller überreichten Anlagen. Ausweislich des Klageentwurfs (vgl. dort S. 11 = Bl. 16 d. A.) sollen insoweit aber wohl gesondert Ansprüche geltend gemacht. Es wird vom Antragsteller bereits nicht hinreichend deutlich vorgetragen, inwieweit sich die beiden aus seiner Sicht anspruchsbegründenden Geschehnisse voneinander unterscheiden: Unter Ziffer 15 (Seite 11 des Klageentwurfs = Bl. 16 d. A.) nimmt er vielmehr wiederum auf angeblich nicht eingehaltene Auflagen des Landesumweltamtes Bezug. Auch das an die Antragsgegnerin gerichtete Schreiben der Schuldnerin vom 03.12.2003 (Anlage K 20 = A 34.5 = Bl. 82 d. A.) stellt die maßgeblichen Abläufe nicht hinreichend deutlich dar. Immerhin hat die Schuldnerin danach Ansprüche nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B angemeldet, dem wie sich aus dem Gutachten ergibt, auch Rechnung getragen wurde. Soweit die Schuldnerin im letzten Absatz des genannten Schreibens darauf hinweist, dass sich eine Veränderung der Ausführungsfristen ergeben wird, stellt dies jedenfalls nicht den gebotenen Vorbehalt dar, so dass - wie ausgeführt - Ansprüche gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B ohnehin ausscheiden. Auch der Inhalt des Schreibens vom 01.12.2003, mit dem die Schuldnerin der Antragsgegnerin ein Prüfgutachten bezüglich des Ausgleichsschichtmaterials übersendet, vermag es nicht die tatsächlichen Abläufe zu verdeutlichen.

Andere rechtliche Ansatzpunkte, auf die sich das Begehren des Antragstellers stützen lässt, sind nicht ersichtlich.

c) Einsatz zusätzlicher Kapazitäten (vgl. hierzu im Vortrag des Antragstellers das sog. Soll 3)

Ein Vergütungsanpassungsanspruch des Antragsstellers aus § 2 Nr. 5 VOB/B besteht insoweit nicht.

Voraussetzungen für einen solchen Anspruch ist, dass die Antragsgegnerin als Auftraggeberin im Sinne von § 1 Nr.3 VOB/B Änderungen des Bauentwurfs veranlasst hätte, die adäquat kausal in die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung eingegriffen hätte. Dann hätte ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zur Vereinbarung angeboten werden müssen.

Soweit der Antragsteller einen Vergütungsanpassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt beansprucht, die Schuldnerin habe zusätzlich Kapazitäten eingesetzt hat, macht er nur geltend, auf Grund der bis zu diesem Zeitpunkt aus seiner Sicht eingetretenen Verzögerung sei dies zur Einsparung von 48 Arbeitsagen erforderlich gewesen. Ein Anspruch scheidet aber schon deshalb aus, da - wie dargelegt - im Regelfall davon auszugehen ist, dass Nachtragsangebote sämtliche Mehrleistungen umfassen und damit zusätzliche, bauzeitbezogene Kosten durch einen späteren Nachtrag nicht mehr nachgeschoben werden können.

Aus diesen Gründen scheidet auch ein Anspruch nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 2 VOB/B aus, wonach für ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführte Leistungen eine Vergütung dann verlangt werden kann, wenn sie für die Erfüllung notwendig waren.

Der Antragsteller hat auch keinen Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 S. 1, 670 BGB, der nach § 2 Nr. 8 Abs. 3 VOB/B neben § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B geltend gemacht werden kann, und ebenso wenig einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 2 Nr. 8 Abs. 3 VOB/B i.V.m. § 812 ff BGB. Die Schuldnerin hat die von ihr behaupteten zusätzlichen Kapazitäten nicht außerhalb eines bestehenden Vertrages erbracht. Die Antragsgegnerin ist auch nicht auf Kosten der Schuldnerin rechtsgrundlos bereichert.

Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

d) Höhendifferenzen bei Gasbrunnen (vgl. hierzu im Vortrag des Antragstellers das sog. Soll 4)

Ein Anspruch des Antragstellers nach § 6 Nr. 6 VOB/B besteht insoweit nicht.

Für den VOB-Bauvertrag gibt § 6 VOB/B die Vorgaben für einen Schadensersatzanspruch wegen Behinderung und Unterbrechung der Ausführung: Ein Schadensersatzanspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B kann nur dann mit Erfolg durchgesetzt werden, wenn der Auftragnehmer als Kläger vortragen und nachweisen kann, dass

- über den geltend gemachten Zeitraum eine Behinderung tatsächlich vorgelegen und diese Behinderung adäquat-kausal eine Verzögerung der Arbeiten des Auftragnehmers (ggf. im gesamten Bauablauf) bewirkt hat (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdnr. 1821 m.w.N.),

- diese Behinderung nach § 6 Nr. 1 VOB/B vom Auftragnehmer unverzüglich schriftlich angezeigt worden ist oder dem Auftraggeber offenkundig bekannt war,

- die hindernden Umstände vom Auftraggeber im Sinne einer schuldhaften Verletzung einer Mitwirkungspflicht (nicht Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit) zu vertreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98;; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdnr. 1821 m.w.N.).

aa) Der Auftragnehmer muss die Behinderung, aus der er Schadensersatzansprüche ableitet, möglichst konkret darlegen. Insoweit dürfen zwar keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungslast gestellt werden (BGH, Urteil vom 20.02.1986 - VII ZR 286/84 = BGHZ 97, 163, 166). In der Regel ist aber eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen unumgänglich. Diese muss auch diejenigen unstreitigen Umstände berücksichtigen, die gegen eine Behinderung sprechen, wie z.B. die wahrgenommene Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen. Erst der möglichst konkrete Vortrag zur Behinderung erlaubt die Beurteilung, inwieweit eine Anzeige erforderlich oder wegen Offenkundigkeit entbehrlich war, und inwieweit auf sie zurückzuführende Schäden für den Auftragnehmer entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1986 - VII ZR 286/84). Soweit ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation der Behinderungstatbestände und der sich daraus ergebenden Verzögerungen zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage ist, geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers.

Nach § 6 Nr. 6 VOB/B ist der nachweislich entstandene unmittelbare Schaden zu ersetzen, nicht aber der entgangene Gewinn, (dieser nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht für eine Schadensberechnung, bei der der angeblich Geschädigte im Einzelnen darlegen muss, welche konkreten Mehrkosten ihm durch die Behinderung tatsächlich entstanden sind.

Auch der Umstand, dass der entgangene Gewinn (grundsätzlich) nicht zu ersetzen ist, legt diese Auslegung nahe. Zwar soll für Verzögerungsschäden an sich gehaftet werden; das Risiko des Ersatzpflichtigen soll jedoch in überschaubaren Grenzen gehalten werden (BGH, Urt. v. 11.12.1975, Az.: VII ZR 37/74). Hiermit lässt sich eine Schadensberechnung nur schwer vereinbaren, die einen von dem jeweiligen Fall weitgehend losgelösten, letztlich nur an allgemeinen Erfahrungssätzen orientierten und mithin unter Umständen gar nicht eingetretenen Schaden ermittelt. Zu ersetzen ist vielmehr nur der dem Geschädigten wirklich entstandene Schaden. Der Schaden muss im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt werden (vgl. BGH, Urt. vom 15.01.1976 - VII ZR 52/74).

Hierdurch wird die Rechtsverfolgung des Geschädigten nicht unzumutbar erschwert. Auch die Verhältnisse auf Großbaustellen machen es nicht von vorneherein unmöglich, einen Behinderungsschaden konkret darzulegen. Im Rahmen der dort ohnehin üblichen Dokumentation des Bauablaufs in Form von Tagesberichten und dergleichen können die Behinderungen und die sich hieraus ergebenden Folgen, wie etwa "Leerarbeit" und "Leerkosten", mit festgehalten werden. Etwaige hierdurch entstehende Mehrkosten sind als Teil des Schadens vom Schädiger zu ersetzen. Gerade auf Großbaustellen kommt hinzu, dass dort häufig noch andere Einsatzmöglichkeiten für Personal und Gerät bestehen, weshalb nicht jede Behinderung zwangsläufig zu entsprechenden Produktivitätseinbußen führen muss.

Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

bb) Der Antragsteller hat schon nicht konkret dargetan, inwieweit der Schuldnerin durch die Höhendifferenzen der Gasbrunnen Lohnmehrkosten adäquat kausal entstanden sind. Auch das vom Antragsteller vorgelegte Privatgutachten H... lässt die erforderlichen Ausführungen vermissen. Die allgemeinen Berechnungen im Privatgutachten entsprechen den vorstehend dargelegten Erfordernissen gerade nicht.

Es handelte sich im Übrigen nach seinem eigenen Vorbringen auch nur um eine relativ kurze Verzögerung von 2 Tagen, da die Schuldnerin Arbeiten zunächst an den mangelfreien Brunnen durchführte.

cc) Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Antragstellers in diesem Zusammenhang nur dahin verstanden werden kann, dass die Höhendifferenzen auf einer mangelhaften (Vor-) Leistung eines anderen Unternehmen beruhen, so dass auch vor diesem Hintergrund ein Anspruch nicht bejaht werden kann.

Der Vortrag des Antragstellers reicht nicht aus, eine eigene oder fremde, über eingeschaltete Erfüllungsgehilfen zurechenbare, von der Antragsgegnerin zu vertretende Vertragsverletzung zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. Urt. vom 21.10.1999, Az.: VII ZR 185/98 m.w.N.) können durch fehlerhafte Werkleistung des Vorunternehmers bedingte Verzögerungen dem Auftraggeber regelmäßig nicht zugerechnet werden, weil der Vorunternehmer insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist (vgl. zum Streitstand BGH a.a.O.). Der Auftraggeber will sich regelmäßig den einzelnen Nachunternehmern gegenüber nicht verpflichten, notwendige Vorarbeiten zu erbringen. Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ist lediglich der Architekt, soweit Planungs- und Koordinierungsaufgaben in Frage stehen (BGH, a.a.O. m.w.N.). Eine Zurechnung gemäß § 278 BGB kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn aufgrund besonderer Umstände anzunehmen ist, dass der Auftragnehmer dem Nachfolgeunternehmer für die mangelhafte Erfüllung der Vorleistung einstehen will. Eine derartige Einstandspflicht kann bestehen, wenn der Auftraggeber sich vertraglich zu einer Vorleistung verpflichtet (vgl. hierzu näher BGH a.a.O. unter Bezugnahme auf den sogen. "Behelfsbrückenfall"). Ob und welche Verbindlichkeit den Auftraggeber gegenüber dem (Nach-) Unternehmer trifft, ist nach der jeweiligen vertraglichen Gestaltung zu beurteilen. Geht es um Fristüberschreitungen, bedürfen die Vertragsbestimmungen der Auslegung, ob der Auftrageber die Verpflichtung übernommen hat, das "Bauwerk" zu den vereinbarten Fristen als für die Nachunternehmerleistung geeignet zur Verfügung zu stellen. Allein die Vereinbarung von Vertragsfristen reicht hierfür nicht aus (BGH a.a.O.).

Dem Vortrag des Antragstellers unter Einschluss der Ausführungen des Privatgutachters lässt sich indes nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin gegenüber der Schuldnerin die Verpflichtung übernommen hätte, dass der bzw. die Vorunternehmer rechtzeitig und mangelfrei leiste(n). Auch aus den Gesamtumständen ergibt sich dies nicht.

dd) Auch aus § 642 BGB rechtfertigt sich kein entsprechender Anspruch.

§ 642 regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch bei Gläubigerverzug. Er knüpft an die Obliegenheit des Bestellers an, bei der Herstellung des Werkes mitzuwirken (BGH, Urt. v. 21.10.1999, VII ZR 185/98 m.w.N). Unterlässt der Besteller diese Mitwirkungshandlung, die in weitem Sinn zu verstehen ist und sowohl in einem Tun wie in einem Unterlassen bestehen kann, und gerät er in Gläubigerverzug, so kann dem Unternehmer über den Ersatz der Mehraufwendungen hinaus gemäß § 304 BGB hinaus ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zustehen. Der Entschädigungsanspruch kann auch dann selbständig und unabhängig neben dem Anspruch auf vereinbarte Vergütung bestehen, wenn der Gläubiger die ihm obliegende Handlung nachholt und das Werk hergestellt wird. Er besteht auch neben den Ansprüchen aus §§ 649, 645 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das Werk infolge Kündigung durch den Besteller oder gemäß § 643 BGB unvollendet bleibt. Der Anspruch umfasst nicht entgangenen Gewinn und Wagnis (BGH, a.a.O. m.w.N.).

Gemäß § 642 BGB kann der Unternehmer eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Besteller durch das Unterlassen einer bei der Herstellung des Werkes erforderlichen Mitwirkungshandlung in Verzug der Annahme kommt. Der Annahmeverzug setzt zunächst Nichtannahme der angebotenen Leistung voraus. Nichtannahme der angebotenen Leistung liegt nicht nur vor, wenn der Gläubiger die erforderliche Mitwirkungshandlung überhaupt nicht, sondern auch, wenn er sie nicht rechtzeitig vornimmt. Weiter ist erforderlich, dass der Schuldner leisten darf, zur Leistung bereit und imstande ist und seine Leistung wie geschuldet dem Gläubiger anbietet. Zu einem ordnungsgemäßen Angebot des Schuldners gehört bei einem VOB/B-Vertrag auch, dass er gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B anzeigt, wenn er wegen hindernder Umstände zur Leistungserbringung nicht imstande ist. § 642 BGB setzt weiter voraus, dass der Besteller die zur Herstellung des Werkes erforderliche und ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht vornimmt. Diese besteht bei Bauverträgen darin, dass er das Baugrundstück als für die Leistung des Auftragnehmers aufnahmebereit zur Verfügung stellt. Das gilt auch, wenn noch andere Unternehmer Vorarbeiten zu erbringen haben.

Der Unternehmer hat die vorbezeichneten Anspruchsvoraussetzungen, die vereinbarte Vergütung, die Dauer des Verzuges und die dadurch entstandenen Behinderungen und Schadensauswirkungen darzulegen und zu beweisen (vgl. Palandt/Sprau, 68. Aufl., § 642 BGB, Rdnr. 5 m.w.N.).

Der Antragsteller hat aber - wie ausgeführt - gerade nicht konkret dargetan, inwieweit der Schuldnerin durch die Höhendifferenzen der Gasbrunnen Lohnmehrkosten adäquat kausal entstanden sind, so dass es auf die Frage, ob die weiteren - vorstehend dargestellten - Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, nicht ankommt.

e) Verzögerung wegen Planung eines ungeeigneten einzubauenden Bodenmaterials der gasgängigen Trag- und Ausgleichsschicht (vgl. hierzu im Vortrag des Antragstellers das sog. Soll 5)

Auch insoweit stehen dem Antragsteller nach den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (§ 2 Nr. 5 VOB/B; § 6 Nr. 6 VOB/B; 642 BGB) keine Ansprüche zu. Wiederum hat der Antragsteller nicht konkret dargetan, inwieweit der Schuldnerin Lohnmehrkosten adäquat kausal durch die behauptete Verzögerung entstanden sind.

Dem Antragsgegner steht schon aus dem vorstehenden Grund auch dann kein Schadensersatzanspruch zu, wenn die Schuldnerin die - zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen - Lohnmehrkosten zu erbringen hatte, obwohl die Antragsgegnerin bei der Ausschreibung Vorschriften des Vergaberechts - denkbar wäre nach dem Vortrag des Antragstellers z.B. ein Verstoß gegen § 9 Nr.1 VOB/A (eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung) - verletzt haben mag.

Im Übrigen stellt allein der schuldhafte Verstoß gegen die VOB/A stellt keine anspruchsbegründende Schutzpflichtverletzung dar. Vielmehr ist für einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss erst haftungsbegründend, dass der Bieter in seinem schutzwürdigen Vertrauen auf die Einhaltung der VOB/A enttäuscht worden ist (vgl. hierzu näher Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 31.10.206, 3 U 28/05, m.w.N).

Ein Vertrauen in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn der Bieter den maßgeblichen Verstoß gegen die VOB/A nicht erkannt hat. Darüber hinaus muss sein Vertrauen schutzwürdig sein. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn er den Verstoß bei der ihm im jeweiligen Fall zumutbaren Prüfung hätte erkennen können (BGH, Urt. v. 11.11.1993, Az.: VII ZR 47/93).

Angesichts des fehlenden Vortrags zur Kausalität kommt es aber nicht darauf an, ob der Antragsteller hinreichend ein schutzwürdiges Vertrauen der Schuldnerin dadurch belegt hat, dass er behauptet, die hier in Frage stehende Problematik sei erst durch Probeversuche des Fremd-überwachers zu Tage getreten.

f) Verzögerung im Hinblick auf abzuklärende Mengenüberschreitungen bei der Trag- und Ausgleichsschicht (vgl. hierzu im Vortrag des Antragstellers das sog. Soll 6)

Auch insoweit bestehen für die beabsichtigte Klage keine Erfolgsaussichten. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu § 2 Nr. 5 VOB/B; § 6 Nr. 6 VOB/B; 642 BGB unter e) Bezug.

Dem Antragsgegner steht auch dann kein Schadensersatzanspruch zu, wenn die Schuldnerin die - zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen - Lohnmehrkosten zu erbringen hatte, obwohl die Antragsgegnerin bei der Ausschreibung Vorschriften des Vergaberechts - denkbar wäre nach dem Vortrag des Antragstellers z.B. ein Verstoß gegen § 9 Nr. 1 VOB/A (eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung) - verletzt haben mag.

Wegen der Voraussetzungen eines solchen Anspruchs wird auf die Ausführungen unter e) verwiesen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragssteller nicht dargetan, dass die Schuldnerin schutzbedürftig war. Im Gegenteil: Die Antragsgegnerin führt aus, die Schuldnerin habe die gemäß § 17 Nr. 7 VOB/B gebotene Bedenkenanzeige unterlassen. Dem ist der Antragsteller nicht in beachtlicher Weise entgegen getreten.

g) Verzögerung wegen fehlender Explosionssicherheit des ursprünglich geplanten Gastransportsystems (vgl. hierzu im Vortrag des Antragstellers das sog. Soll 7)

Das Vorbringen des Antragstellers zu diesem Punkt rechtfertigt ebenfalls keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin: Der Schuldnerin wurde am 09.08.2004 in diesem Zusammenhang ein Nachtrag erteilt, so dass davon auszugehen ist, dass der Nachtrag sämtliche Mehrleistungen umfasste und damit zusätzliche, bauzeitbezogene Kosten durch einen späteren Nachtrag nicht mehr nachgeschoben werden können.

h) Verzögerung wegen fehlerhaft ausgeschriebener Wasserhaltung (vgl. hierzu im Vortrag des Antragstellers das sog. Soll 8)

Auch insoweit verneint der Senat die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage. Die Ausführungen zu e) geltend insoweit entsprechend.

i) Verspätete Herstellungsanordnung der Oberflächenabdichtung Ost (vgl. hierzu im Vortrag des Antragstellers das sog. Soll 9)

Auch dieser Vortrag rechtfertigt keinen Anspruch des Antragstellers. Dieser hat wiederum nicht konkret dargetan, inwieweit der Schuldnerin durch die verspätete Herstellungsanordnung Lohnmehrkosten adäquat kausal entstanden sind. Auch das vom Antragsteller vorgelegte Privatgutachten H... lässt die erforderlichen Ausführungen vermissen. Die allgemeinen Berechnungen im Privatgutachten entsprechen den vorstehend dargelegten Erfordernissen gerade nicht.

Abgesehen davon ist der Vortrag des Antragstellers dahin zu verstehen, dass verzögerte Leistungen von Vorunternehmen zu der Verspätung geführt haben; jedenfalls ist er dem dahingehenden Vorbringen der Antragsgegnerin nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Daher gelten die obigen Ausführungen [vgl. d) cc)] entsprechend.

j) Verschiebung der Ausführung in die Winterzeit 2004/2005 (vgl. hierzu im Vortrag des Antragstellers das sog. Soll 10)

Der Antragsteller hat insoweit schon nicht konkret dargetan, inwieweit der Schuldnerin durch die Verschiebung der Ausführung in die Winterzeit Lohnmehrkosten adäquat kausal entstanden sind. Etwaige Stillstände im Winter wegen Frost oder sonstigen Winterbaumaßnahmen werden nicht vorgetragen.

Abgesehen davon ist auf Grund der der Schuldnerin erteilten Nachträge nicht ersichtlich, dass die Verschiebung der Vorhabenausführung (auch) in die Winterzeit nicht maßgeblich hierauf beruhte und insoweit von der Nachtragsvergütung mit umfasst war.

Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass dieser Aspekt im Vortrag des Antragsstellers bereits zu den Ausführungen unter "Soll 1" Berücksichtigung gefunden hat.

Vor diesem Hintergrund bedarf die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob es sich insoweit um "Sowieso-Kosten" handelt, da sie unabhängig vom konkreten Auftrag und deren Bauzeit beständen, es obliege der Organisation des Auftragnehmers, welche Kosten ihm an Frosttagen entstünden, und wie er sein Personal an solchen Tagen einsetzte, keiner Klärung.

k) Kein Vergütungsanpassungsanspruch wegen behaupteter zusätzlicher Arbeitsstunden gemäß § 287 ZPO.

Die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage können auch nicht deshalb bejaht werden, weil die vorstehend dargestellten Defizite bei der Darlegung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen durch den Antragsteller im Wege einer Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO überwunden werden könnten. Die Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung der Berechnungsmethode des Privatsachverständigen, die sich der Antragsteller zu Eigen macht, sind im Ergebnis - wie die Antragsgegnerin zutreffend rügt - zu pauschal und allgemein gehalten, um die entsprechenden Voraussetzungen - auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit verwiesen - als hinreichend vorgetragen anzusehen. Angesichts der sich vorliegend darstellenden Gesamtumstände sind jedenfalls zur Frage der adäquaten Kausalität konkretere Darlegungen im dargestellten Sinn für eine schlüssige Klage im Hinblick auf die Vorschrift des § 287 ZPO vom Antragsteller zu verlangen. Auch wenn der Senat daher zu Gunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass durch Behinderungen (- teilweise -) verloren gegangene Zeit meist nur durch Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte, Maschinen und Geräte wieder aufgeholt werden kann, reicht dies aus den dargelegten Gründen vorliegend nicht aus, einen entsprechenden Anspruch als schlüssig dargetan anzusehen.

Auch ist der Einwand der Antragsgegnerin, aus der Darstellung der Urkalkulation ergebe sich, dass die Schuldnerin nicht unter Berücksichtigung auf einen konkreten, bei Angebotsangabe anzunehmenden Bauablauf kalkuliert, sondern sogenannte firmeninterne Standardkalkulationsansätze verwendet und damit die Vertragspreise zeitunabhängig kalkuliert habe, nicht völlig von der Hand zu weisen.

Gleiches gilt soweit sie ausführt, die Berechnungen des Privatgutachters stellten betriebswirtschaftliche Fiktivberechnungen dar, ohne dass an die tatsächlich ursprünglich vereinbarte Vergütung angeknüpft werde.

Auch Ziff. 3.3 (Preisermittlungsgrundlagen des Auftragnehmers, S. 33 ff des Gutachtens) lässt sich kein nachvollziehbarer Zusammenhang von Kalkulation zum behaupteten Bauablauf Soll 0 entnehmen. Es finden sich keine nachvollziehbaren Erläuterungen, sondern lediglich Zahlen, von denen behauptet wird, sie seien entsprechend kalkuliert worden.

Im Übrigen hat bereits das Landgericht im Beschluss vom 02.10.2007 zutreffend darauf hingewiesen, dass allein der Umstand, dass sich die geplante Anzahl der Lohnstunden in dem vom Antragsteller behaupteten Umfang erhöht haben soll, noch nicht die Schlussfolgerung zulässt, dass diese Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Auftrageber zu vertreten hat. Es kann eben nicht ausgeschlossen werden, dass Verzögerungen eingetreten sind, die die Schuldnerin selbst zu vertreten hätte. Auch vor diesem Hintergrund muss der Antragsteller vortragen und ggf. beweisen, inwieweit eine von der Auftraggeberin zu vertretende Behinderung zu Verzögerungen geführt hat.

Die zu den Akten gereichten Ablichtungen von Bautagebuchunterlagen ermöglichen die gebotenen Differenzierungen zur Klärung der problematischen Fragen nicht. Im Übrigen ersetzt die Benennung von Zeugen nicht erforderlichen Sachvortrag.

(2) Stoffmehrkosten wegen Bauablaufverzögerung in Höhe von 108.073,20 € für PEHD-Material sowie in Höhe von 4.224,39 € für Kupfer

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Stoffmehrkosten sind der beabsichtigten Klage keine Erfolgsaussichten beizumessen.

Zwar können ein verspäteter Zuschlag und Bauablaufstörungen zur Anpassung vertraglicher Vergütungsansprüche führen [vgl. oben unter 2. (1) a)]. Wie ausgeführt besteht vorliegend jedoch die Besonderheit, dass die Schuldnerin in nicht unerheblichem Umfang mit Nachträgen beauftragt wurde. Nach den bereits erörterten Grundsätzen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass in diesem Rahmen auch Stoffmehrkosten mit in die hierfür zu entrichtende Vergütung einkalkuliert waren, die durch die insoweit hervorgerufene Verzögerung entstehen würden. Die Berechnungen des Antragstellers hätten damit klar differenzieren müssen, welche Stoffmehrkosten sich durch die einzelnen - aus seiner Sicht von der Antragsgegnerin zu verantwortenden - Verzögerungen (die nicht auf Nachträgen beruhten), adäquat kausal verursacht wurden. Die bloße Hinweis auf während der Bauzeit gestiegenen Kosten, die hinsichtlich des PEHD-Materials an Hand des Preisindexes für den Ausführungszeitraum "Soll 10" ermittelt worden sind (vgl. Privatgutachten H..., S.195/196 = Bd. II, Bl. 330/331 d. A.) reicht daher für ein substanziiertes Vorbringen nicht aus.

Hinsichtlich der beanspruchten Stoffmehrkosten auf Grund gestiegener Rohstoffpreise für Kupferleitungen hätte entsprechend den vorstehenden Ausführungen die Kausalität konkret dargelegt werden müssen. Dem Schreiben der Fa. e... GmbH vom 16.04.2004 [Anlage A 38.3, siehe Anlagenband K 46 und S. 196 Privatgutachten H... (= Bl 331 d. A.)] kann der erforderliche Sachverhalt zu dieser klärungsbedürftigen Frage nicht entnommen werden. Auch eine Schätzung ist auf Grund des Vortrags des Antragstellers nicht möglich.

(3) Mehrkosten für Geräteeinsatz in Höhe von 263.085,35 €

Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Frage, ob der Antragsteller Mehrkosten für einen zusätzlichen Geräteeinsatz beanspruchen kann, entsprechend. Auch insoweit hätte es einer entsprechenden Differenzierung bedurft. Wenn die Geräte etwa auf Grund von Mehrmengen oder zusätzlichen Leistungen vermehrt zum Einsatz gekommen sein sollten, wäre dies nach den dargelegten Grundsätzen mit den (technischen) Nachträgen bereits vergütet.

Auch der Einwand der Antragsgegnerin, bei den Kosten für Vorhaltung werde für einzelne Positionen offengelegt, dass diese Geräte für die gesamte Bauzeit vorzuhalten gewesen seien, nicht nachvollziehbar erläutert werde aber, warum andere Gerätschaften für nur Teile der gesamten Zeit vorgesehen gewesen sein sollen, ist nicht von der Hand zu weisen. Es bleibt offen, wie diese Tage ermittelt wurden und weshalb weitere Tage hinzugetreten sein sollen, obwohl die bloße Vorhaltung in der Kalkulation - jedenfalls nach der Aufgliederung der Einzelkosten (Tabelle 4. S.35) - nicht kalkuliert war.

(4) Vermessungsleistungen in Höhe von 12.344,63 €

Ein Anspruch des Antragstellers ist mangels konkreten Sachvortrags nicht ersichtlich.

(5) Verlängerter Bauleitungseinsatz und zusätzliche Baustellengemeinkosten in Höhe von insgesamt 87.088,58 €

Auch insoweit kann der beabsichtigte Klage keine Erfolgsaussicht beigemessen werden, da auch insoweit zur Frage der Kausalität nicht hinreichend vorgetragen ist.

(6) Zuschläge und Sonstige

Auf die Ausführungen zu (5) wird Bezug genommen

(7) Zusätzliche allgemeine Geschäftskosten (Gutachterkosten in Höhe von 10.237,50 € netto)

Auf die Ausführungen zu (5) wird Bezug genommen.

(8) Der Vortrag des Antragstellers ermöglicht auch hinsichtlich der vorstehenden Positionen 2 bis 7 keine Schadensschätzung im Sinne von § 287 ZPO. Zwar erleichtert die Vorschrift des § 287 ZPO die Darlegungslast des Geschädigten. Denn danach darf die Klage nicht wegen lückenhaften Vorbringens abgewiesen werden, wenn der Haftungsgrund unstreitig oder bewiesen, ein Schadenseintritt zumindest wahrscheinlich ist und greifbare Anhaltspunkte für eine richterliche Schadensschätzung vorhanden sind (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.1970, Az.: VI ZR 212/68). Den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Darlegungslast hat der Antragsteller aber ebenfalls nicht genügt. Die Darstellung der Mehrkosten /des Schadens in der erfolgten Weise reicht - wie bereits ausgeführt - auf Grund der Besonderheit des vorliegenden Falles, die insbesondere auch in den Nachträgen begründet ist, nicht aus. Vielmehr hätte der Antragsteller die Mehrkosten jedenfalls so konkret darstellen müssen, dass eine Schadensschätzung möglich ist. Die auch in diesem Zusammenhang nur pauschalen Behauptungen, infolge der Behinderungen sei es zu Verzögerungen gekommen, die ihrerseits nur durch zusätzlichen Einsatz u. a. von Maschinen hätten aufgefangen werden können, und die daraus abgeleitete abstrakte Berechnung zusätzlicher Aufwendungen sind keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.

(9) Nur ergänzend ist zu bemerken, dass der Vortrag des Antragstellers nicht durchgehend den Anlagen zugeordnet werden kann bzw. mit diesen im Einklang steht:

Beispielhaft sei nur auf folgende Punkte hingewiesen:

Zu Position 1.3 wird auf Seite 35 des Privatgutachtens (= Bd. II, Bl. 171 d. A.) als Beweis die Anlage A 18.2 angegeben. Diese findet sich weder dort noch in der Anlage A 18.1. Die Vermutung der Antragsgegnerin, dass lediglich der behauptete Kostenanteil durch die mit dem Bauablaufplan Soll 0 unterlegten Arbeitstage dividiert worden sei, ist daher nicht fernliegend.

Auf S. 191 seines Gutachtens (= Bd. II, Bl. 326 d. A.) führt der Privatsachverständige u. a. aus, bis zum 31.12.2004 habe der AN zudem 30 Regiestunden abgerechnet (Beweis: Anlage A 27.2). In dieser Anlage (vgl. Anlagenband K 46) hat die Schuldnerin in einem an den Privatgutachter gerichteten Schreiben vom 10.01.2005 als geleistete "Regiestunden" aufgeführt:

 "...
1.13.20 Baufachwerker 17 h
1.13.30 Baumaschinenführer 13 h
1.13.40 Bagger 9 h
1.13.60 LKW 4 h
..."

Dies erschließt sich insgesamt nicht.

(10) Eine weitere Auseinandersetzung mit den gegen den Antrag gerichteten Angriffen der Antragsgegnerin bedarf es angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht mehr.

Nach alledem kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der beabsichtigten Klage auch deshalb der Erfolg zu versagen sein könnte, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Hilfsaufrechnung durchdringen könnte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht erkennbar.



Ende der Entscheidung

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