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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 11 W 62/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 W 62/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 11. Oktober 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Pliester als Einzelrichter (§ 568 S. 1 ZPO)

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 21. August 2007 - Az.: 5 O 35/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin war die Lebensgefährten des Herrn T... K..., der am 26. Dezember 2004 verstorben ist. Die Beklagten sind zu je 1/2 Anteil dessen Erben.

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass eine Gartenlaube zur Hälfte in ihrem Miteigentum steht. Mit dieser Laube verhält es sich wie folgt: Am 28. August 1997 haben die Antragstellerin und Herr T... K... das Grundstück gepachtet; im Pachtvertrag sind beide Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Pächter bezeichnet. Als Käufer der Laube ist im Kaufvertrag vom 17. August 1997 nur der Erblasser aufgeführt. Der Kaufpreis von 60.000,00 DM wurde der Verkäuferin ausweislich der Quittung am 28. August 1997 ebenfalls allein durch den Erblasser ausgehändigt.

Die Antragstellerin macht geltend, sie habe die Hälfte des Kaufpreises aufgebracht und den Anteil an den Erblasser ausgehändigt. Das Geld stamme aus der Erbschaft nach ihren Eltern; erst 1997 habe ihr Bruder ihr das Geld absprachegemäß ausgehändigt. Die Antragstellerin behauptet, der Erblasser habe noch wenige Monate vor seinem Tode gegenüber der benannten Zeugin W... geäußert, er wolle die letzte gemeinsame Verbindung mit der Antragstellerin, nämlich das Laubengrundstück, lösen, habe hierfür aber nicht genug Geld. Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und ausgeführt: Die Antragstellerin habe nicht im Einzelnen dargetan, wann und weshalb sie dem Erblasser ihren Anteil übergeben habe und wie die Zahlung abgelaufen sei. Auch folge aus einer eventuellen Übergabe des Geldes an den Erblassen nicht zwingend, dass die Antragstellerin Miteigentümerin der Laube geworden sei. Die Grundsteuermessbescheide des Finanzamts seien in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.

Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 23. August 2007 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, beim Landgericht eingegangen am 21. September 2007. Sie führt aus: Das Landgericht sei nicht auf den Zeugenbeweisantritt (W...) eingegangen. Über die Herkunft ihres Anteils in Höhe von 15.000,00 DM hat die Antragstellerin weitere Angaben gemacht.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der Frist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO beim Landgericht eingegangen. In der Sache bleibt das Rechtsmittel indes ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin hinreichend vorgetragen hat, sie habe anlässlich des Erwerbs der Laube die Hälfte des Kaufpreises zur Verfügung gestellt. Während sie dies in der Antragsschrift noch behauptet hat, wird mit der sofortigen Beschwerde nur noch geltend gemacht, es handele sich um einen Betrag von 15.000,00 DM.

Geht man zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass sie den Kaufpreis zum Teil aus eigenen Mitteln aufgebracht hat, so folgt hieraus nicht, dass die Klägerin Miteigentümerin (zu 1/2 oder auch zu 1/4) der Gartenlaube geworden ist, was allein den Feststellungsantrag rechtfertigen könnte. Die Übereignung der Laube (§ 929 BGB) ist von der Voreigentümerin an den Erblasser erfolgt. Dies ergibt sich aus der Kaufvertragsurkunde und dem Umstand, dass allein der Erblasser den Kaufpreis übergeben hat. Dass die Veräußerin der Laube - für alle erkennbar - die Übereignung an die Antragstellerin und den Erblasser anteilig vornehmen wollte, ist durch nichts erkennbar geworden und dürfte ausgeschlossen sein, zumal in diesem Fall nichts näher gelegen hätte, auch die Antragstellerin in den schriftlichen Kaufvertrag aufzunehmen.

Einen weiteren Übereignungsvorgang - etwa die Übereignung eines bestimmten Anteils von dem Erblasser an die Antragstellerin - hat diese nicht geltend gemacht.

Der Senat übersieht nicht, dass die Antragstellerin, wenn sie einen Teil des Kaufpreises bezahlt hat, subjektiv die Auffassung haben mag, ihr stehe im Hinblick auf die Laube noch etwas zu. Dies würde sich - sofern das erweislich ist - mit der geäußerten Einschätzung des Erblassers decken, er müsse die Antragstellerin noch "auszahlen". Ob die Antragstellerin aus einer eventuell vorhandenen Erbmasse nach ihrem verstorbenen früheren Lebensgefährten eine Erstattung verlangen könnte, ist indes nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Eine Streitwertentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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