Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: 11 Wx 23/09
Rechtsgebiete: BGB, FGG, BGB


Vorschriften:

BGB § 1906 Abs. 1
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2
FGG § 69 f
FGG § 70 h
FGG § 70 h Abs. 1
FGG § 70 h Abs. 2
FGG § 70 i Abs. 2
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
11 Wx 16/09 11 Wx 23/09

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 15.01.2009 - 5 T 9/09 - sowie die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 11.02.2009 - 5 T 95/09 - werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Betroffene wurde erstmals im Zeitraum vom 12.02.2007 bis zum 23.11.2007 stationär und teilstationär wegen einer schizo-affektiven Psychose mit manischen und gemischten Phasen im Klinikum ... behandelt. Aufgrund einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts Potsdam vom 18.07.2008 war die Betroffene bis zum 29.08.2008 in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht, weil die Betroffene die nach der stationären Behandlung ambulant weitergeführte Behandlung Mitte Juni 2008 abgebrochen habe. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Potsdam zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 28.08.2008 genehmigte das Amtsgericht auf Antrag der Betreuerin die weitere Unterbringung der Betroffenen bis zum 08.10.2008 vormundschaftsgerichtlich. Zur Begründung war ausgeführt, dass die Betroffene nach dem Sachverständigengutachten des Herrn M. S. vom 08.08.2008 und der Einschätzung der behandelnden Oberärztin Frau Sch. dringend behandlungsbedürftig sei, um eine drohende Chronifizierung ihrer Erkrankung zu vermeiden. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat die Betroffene im Rahmen des Anhörungstermins vor dem Landgericht am 02.09.2008 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 06.11.2008 beantragte die Betreuerin die erneute Unterbringung der Betroffenen zum Zwecke der medizinischen Heilbehandlung. Zur Begründung führte sie aus, der gesundheitliche Zustand der Betroffenen habe sich seit ihrer Entlassung aus dem Klinikum am 27.09.2008 zur ambulanten Weiterbehandlung erheblich verschlechtert. Die manischen Verhaltensweisen hätten derart zugenommen, dass die Betroffene praktisch keine Ruhe mehr finde. Es sei zu befürchten, dass die Betroffene sich in dem Zustand der hypomanischen Aktivität nicht mehr ausreichend steuern könne, um gesundheitliche Schäden erheblichen Ausmaßes abzuwenden. Dem Antrag war eine Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 07.11.2008 beigefügt, der aufgrund einer nervenärztlichen Exploration im Rahmen eines Hausbesuches am 06.11.2008 die erneute Exazerbation einer schizomanischen Psychose diagnostiziert hatte. Unter Berücksichtigung der Angaben in dem Schreiben der Betroffenen vom 16.10.2008, überschrieben mit "meine letzte Ehre" müsse von einer krankheitsbedingten akuten Selbstgefährdung ausgegangen werden. Nervenärztlich empfehle sich eine längerfristige stationäre psychiatrische Behandlung, um eine Besserung der Störung mit einer Stabilisierung des Gesundheitsbildes zu ermöglichen. Das Amtsgericht Potsdam hat mit einstweiliger Anordnung vom 07.11.2008 die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einreichung längstens bis zum 19.12.2008 vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 21.11.2008 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2008 beantragte die Betreuerin beim Amtsgericht, die Unterbringung der Betroffenen bis zum Ablauf des 28.01.2009 zu verlängern. Sie nahm Bezug auf ein inzwischen eingeholtes psychiatrisch-neurologisches Gutachten des Sachverständigen M. S. vom 28.11.2008, aus dem sich ergebe, dass mindestens für die Dauer weiterer zwei Monate ab dem Tag der Gutachtenerstellung die weitere Unterbringung zum Zwecke der Fortsetzung der Heilbehandlung notwendig sei.

Mit Beschluss vom 18.12.2008 hat das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 28.01.2009 vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Dagegen hat der Verfahrenspfleger sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, die Betroffene sei zwar mit dem Aufenthalt in der Klinik einverstanden, da sie von da aus eine Klärung anstrebe, sie sei aber nicht der Ansicht, dass sie an einer Erkrankung nach § 1906 Abs. 1 BGB leide. Seit dem 16.10.2006 werde ständig fehlerhaft diagnostiziert. Sie sei vom Sachverständigen S. nicht ordnungsgemäß begutachtet worden. Der Sachverständige habe sich nur 7 Minuten mit ihr unterhalten und sich im Übrigen mit den Krankenakten beschäftigt, er habe sich kein eigenes Bild von ihrer Person und ihrem Gesundheitszustand machen können. Im Übrigen werde sie im Krankenhaus auch nicht ordnungsgemäß medizinisch behandelt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15.01.2009 - 5 T 9/09 - die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 18.12.2008 zurückgewiesen. Zum Wohle der Beschwerdeführerin sei es erforderlich, sie in einer geschlossenen Einrichtung medizinisch zu behandeln und zu diesem Zweck unterzubringen. Zwar hätten die bisherigen Behandlungsmaßnahmen eine durchgreifende Änderung des schwerwiegend beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Betroffenen nicht bewirken können. Nach den Ausführungen des behandelnden Oberarztes Dr. T. stehe auch nicht mit ausreichender Gewissheit fest, dass die beabsichtigten Maßnahmen den gewünschten Erfolg haben können. Die Unterbringungsmaßnahme sei sinnvoll, um der Betroffenen die Möglichkeit einer gesundheitlichen Besserung nicht zu nehmen. Die Unterbringung sei aber jedenfalls deswegen erforderlich, weil die dringende Gefahr einer akuten Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin bestehe. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, bestehe bei der Betroffenen die konkrete Gefahr der Suizidalität. Diese Gefahr werde auch durch den Inhalt der zu den Akten gereichten Schreiben der Betroffenen an die Betreuerin und Herrn G. unterstützt. Diese Schreiben enthielten jeweils Andeutungen, die auf eine Suizidalität schließen ließen. Die von dem Sachverständigen auf Seite 9 seines Gutachtens geschilderte latente Suizidalität werde durch diese Andeutungen und die Äußerungen bei der Anhörung erhärtet, so dass zur Abwendung dieser Gefahr die weitere Unterbringung der Betroffenen erforderlich sei. Die danach gebotene Heilbehandlung sei ohne Unterbringung derzeit nicht durchführbar, nachdem die Betroffene nach eigenem Bekunden über die erforderliche Krankheitseinsicht nicht verfüge und aufgrund ihrer eigenen Äußerungen davon ausgehe, dass sie im Falle der Entlassung aus der Klinik die notwendige Medikation nicht durchführen werde, sondern lediglich Naturheilmittel zu sich nehmen werde. Schließlich sei die Fortführung der Behandlung erforderlich, um die nach wie vor bestehende Gefahr der Chronifizierung verringern zu können.

Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15.01.2009 hat die Betroffene durch ihren Verfahrenspfleger mit einem am 26.01.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 18.12.2008 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Unterbringung der Betroffenen ab dem 20.12.2008 rechtswidrig sei. Das Landgericht habe sich auf das Gutachten des Sachverständigen S. gestützt, ohne die gegen dieses erhobene Bedenken zu erörtern. Die Entscheidung des Landgerichts stütze sich zudem auf Schreiben der Betroffenen an die Betreuerin und Herrn N. G., die dem Gericht im Rahmen der Anhörung von der Betreuerin überreicht worden seien. Sie seien im Rahmen der Anhörung weder verlesen noch anderweitig erörtert worden und auch dem Verfahrenspfleger nicht in Abschrift zur Verfügung gestellt worden. Im Übrigen nehme das Landgericht pauschal die Gefahr der Chronifizierung an, ohne mögliche Beeinträchtigungen konkret festzustellen. In Bezug auf die Äußerung des behandelnden Oberarztes Dr. T. fehle es im Übrigen an Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Freiheitsentziehung. Nach zeitlicher Überholung der bis zum 28.01.2009 genehmigten Unterbringung hat der Verfahrenspfleger der Betroffenen nochmals mit Schriftsatz vom 10.02.2009 die Aufrechterhaltung der weiteren Beschwerde mit dem Ziel der Fortsetzungsfeststellung bekräftigt.

Mit einem am 26.01.2009 eingegangenen Schriftsatz beantragte die Betreuerin beim Amtsgericht Potsdam, die geschlossene Unterbringung der Betroffenen zum Zwecke der Heilbehandlung für die Dauer von weiteren 2 Monaten zu genehmigen. Die Betroffene sei weiterhin nicht krankheitseinsichtig und verweigere zeitweise die Behandlung mit Medikamenten. Nach den Ausführungen des Gutachters S. sei von einer latenten Suizidgefahr auszugehen, so lange nicht im Wege einer medikamentösen Behandlung eine deutliche Besserung des derzeitig ersichtlich Krankheitsbildes erreicht sei. Mit Beschluss vom 28.01.2009 hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen, die Verlängerung der Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 12.03.2009 vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Die Betroffene sei aufgrund einer psychischen Krankheit noch nicht ausreichend in der Lage, die Notwendigkeit der stationären Heilbehandlung und Unterbringung zu erkennen bzw. sich einsichtsgemäß zu entscheiden. Nach dem ärztlichen Zeugnis der Frau Ba. vom 27.01.2009 bestünden die Symptome, welche die Unterbringung der Betroffenen erforderlich machten, unverändert fort. Eine medikamtentöse Therapie werde von der Betroffenen nach wie vor abgelehnt. Bei einer Anhörung des Sachverständigen S. vom 28.01.2009 habe dieser ausdrücklich auf seine Ausführungen im Gutachten vom 07.01.2009 Bezug genommen und darauf verwiesen, er gehe von einer erhöhten Suizidgefahr bei der Betroffenen aus. Die Betroffene könne die Notwendigkeit der Maßnahme nicht erkennen, sie habe zwar in der Anhörung am 21.01.2009 erklärt, weiter freiwillig in der Klinik bleiben zu wollen. Allerdings sei diese Erklärung nicht als tragfähig für die Behandlung anzusehen, da sie zum einen auf einer fehlerhaften Einschätzung ihres Gesundheitszustandes beruhe, zum anderen zu erwarten sei, dass die Betroffene ihre Einverständniserklärung widerrufe, sollte eine medikamtentöse Behandlung gegen ihren Willen erfolgen. Im Hinblick auf die Dauer der Unterbringung ist das Amtsgericht dem ärztlichen Attest unter Beachtung der Frist des § 70 h Abs. 2 FGG gefolgt. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat die Betroffene durch ihren Verfahrenspfleger am 02.02.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Eine weitere Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme nach erfolgter Hauptsachenentscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung sei nicht zulässig. Insbesondere habe kein kurzfristiger Handlungsbedarf bestanden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 02.02.2009 (Bl. 559 - 561 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 11.02.2009 - 5 T 95/09 - die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 28.01.2009 zurückgewiesen. Die Entscheidung des Amtsgerichts, mit der es nach einer Hauptsacheentscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verlängerung der Unterbringung der Betroffenen vormundschaftsgerichtlich genehmigt habe, sei nicht zu beanstanden. Nach § 70 i Abs. 2 FGG gelten bei einer Verlängerung die Vorschriften für die erstmalige Maßnahme entsprechend. Die in § 70 h Abs. 2 FGG genannte Höchstdauer für eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme sei nicht überschritten. Bei der Berechnung der Frist sei die mit der Hauptsacheentscheidung angeordnete Dauer nicht einzubeziehen, da diese Unterbringung aufgrund eines Sachverständigengutachtens erfolgt sei. Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen zur Heilbehandlung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB lägen vor. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 11.02.2009 (Bl. 572 f. d. A.) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene durch ihren Verfahrenspfleger mit einem am 24.02.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt und beanstandet, dass eine Verlängerung der Unterbringung nach einer Hauptsachenentscheidung nur nach Vorliegen eines Gutachtens über eine weitere Unterbringung zulässig sei. Wegen der weiteren Angriffe wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründung (Bl. 628 - 631 d. A.) verwiesen.

II.

Die sofortigen weiteren Beschwerden der Betroffenen sind statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15.01.2009 - 5 T 9/09 - = 11 Wx 16/09

Insoweit richtet sich das Rechtsmittel der Betroffenen gegen eine nach Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Hauptsache erteilte Genehmigung der Unterbringung bis zum 28.01.2009, das sie nach Zeitablauf in zulässiger Weise auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der genehmigten Unterbringung beschränkt hat. Der angefochtene Beschluss lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Amts- und Landgericht sind rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung der Betroffenen für den Zeitraum der Anordnung (bis zum 28.01.2009) erforderlich war, weil aufgrund einer psychischen Krankheit der Betroffenen die Gefahr besteht, dass sie sich zumindest erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB), zudem eine Heilbehandlung ohne die Unterbringung der Betroffenen nicht durchgeführt werden kann und die Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Amts- und Landgericht haben rechtfehlerfrei aufgrund der getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen dieser Vorschriften angenommen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen S. steht fest, dass die Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet, aufgrund derer sie ihren freien Willen nicht frei bestimmen kann. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten vom 28.11.2008, insbesondere der Diagnose und Zusammenfassung auf S. 10 ff. des Gutachtens. Die gegen das Gutachten gerichteten Bedenken der Beschwerde sind nicht berechtigt. Der Gutachter hat in seinen schriftlichen Ausführungen im Einzelnen angegeben, auf welchen Befunden seine gut-achterliche Einschätzung beruht. Insbesondere hat er den Verlauf der psychiatrischen Untersuchung der Betroffenen, die seiner Begutachtung zugrunde liegt, im Einzelnen dargestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige, der dem Senat seit Jahren als kompetenter Gutachter bekannt ist, bei der Erhebung der von ihm für erforderlich gehaltenen Befunde seine Pflichten vernachlässigt hat.

Soweit die Beschwerde beanstandet, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die im Anhörungstermin von der Betreuerin überreichten Schreiben berücksichtigt, ohne der Betroffenen und dem Verfahrenspfleger Gelegenheit gegeben zu haben, dazu Stellung zu nehmen, ist dies unschädlich. Das Landgericht hat diese Schreiben lediglich unterstützend zur Veranschaulichung der Gefährdungslage herangezogen, die tragende Erwägung der konkreten Gefahr der Suizidalität aber auf das Gutachten S. gestützt. Dies hält rechtlicher Prüfung stand, zumal der Sachverständige auf S. 9 und S. 10 seines Gutachtens ausdrücklich eine Suizidgefährdung angesprochen hat, die im Übrigen in der Anhörung vor dem Amtsgericht am 18.12.2008 in Gegenwart des Verfahrenspflegers der Betroffenen von der behandelnden Ärztin Ba. bestätigt worden ist (S. 2 Mitte des Anhörungsprotokolls).

Soweit die Beschwerde beanstandet, das Landgericht habe sich zu pauschal mit der Gefahr der Chronifizierung der Krankheit auseinandergesetzt, ist dies im Ergebnis ohne Belang, da die Unterbringung sich schon aus anderen Gründen als erforderlich erweist. Schließlich ist die erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung angesichts der drohenden Selbstgefährdung der Betroffenen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als rechtswidrig anzusehen.

2. Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11.02.2009 - 5 T 95/09 - = 11 Wx 23/09

Auch dieses Rechtsmittel der Betroffenen ist nicht begründet.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Anschluss an eine im Hauptsacheverfahren genehmigte Unterbringungszeit war entgegen der Auffassung der Beschwerde zulässig, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat. Gem. § 70 i Abs. 2 FGG gelten für die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme die Vorschriften für die erstmalige Maßnahme entsprechend. Eine Einschränkung dahingehend, dass im Falle der Verlängerung eine Unterbringung nur dann genehmigt werden könne, wenn ein ordnungsgemäßes Gutachten über die Erforderlichkeit einer Fortsetzung der Maßnahme vorliege, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr entspricht es dem Zweck des § 70 h FGG, einstweilige Maßnahmen immer dann zu ermöglichen, wenn dies Not tut, weil mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. Eine solche Situation mag im Falle der Verlängerung einer Unterbringung selten vorkommen. Ergibt es sich aber - wie hier -, dass erst kurz vor Ablauf der genehmigten Unterbringungszeit die Erforderlichkeit einer Verlängerung erkannt wird und kann ein Hauptsacheverfahren nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden, muss es wie bei einer Erstmaßnahme Mittel geben, Maßnahmen zum Schutze des Betroffenen anzuordnen. Es bestehen daher keine Bedenken, § 70 h FGG auch im Falle der Verlängerung grundsätzlich anzuwenden. Etwas anderes ist auch der von der Beschwerde erwähnten Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg vom 12.01.2009 - 18 XVII L 6165 - und dem darin in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 08.12.2008 - 11 Wx 82/08 - nicht zu entnehmen.

Die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung gem. § 70 h Abs. 1 i.V.m. § 69 f FGG für die Dauer von 6 Wochen (§ 70 h Abs. 2 FGG) haben Amts- und Landgericht zutreffend bejaht. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Wie oben ausgeführt (unter II. 1.), war die bis zum 28.01.2009 genehmigte Unterbringung der Betroffenen rechtmäßig. Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die therapeutische Behandlung der Betroffenen innerhalb der vom Sachverständigen S. im Gutachten vom 28.11.2008 prognostizierten Zeitraum noch keinen hinreichenden Erfolg hatte, die Voraussetzungen für eine Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB weiterhin bestehen und mit dem Aufschub dieser Maßnahme bis zum Ablauf eines Hauptsacheverfahrens Gefahr verbunden wäre. Die dazu erforderlichen Feststellungen haben Amts- und Landgericht unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften rechtsfehlerfrei getroffen. Ob und für welchen Zeitraum darüber hinaus eine weitere Unterbringung der Betroffenen erforderlich ist, wird das Hauptsacheverfahren, zu dessen Vorbereitung mit Verfügung vom 02.02.2009 eine weitere Begutachtung der Betroffenen angeordnet worden ist, erbringen.

Ende der Entscheidung

Zurück