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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: 11 Wx 3/07
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 22 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 Wx 3/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Betreuungsverfahren

betreffend: Frau I... S...

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 22. Februar 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Hütter und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2006 - Az.: 7 T 201/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat für die Betroffene, die unter anderem an einer Demenz leidet, mit Beschluss vom 25. Januar 2006 eine Betreuung angeordnet. Zum Betreuer wurde der Beteiligte zu 1, zur Vertreterbetreuerin die Beteiligte zu 6 bestellt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht den Beschluss teilweise abgeändert: Es hat die Beteiligte zu 3 zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden pp. und Wohnungsangelegenheiten bestellt. Daneben hat das Landgericht den Beteiligten zu 1 als Betreuer im Amt belassen, jedoch beschränkt auf die Vermögenssorge.

Das Landgericht hat seine Entscheidung - zusammengefasst - wie folgt begründet: Die Beteiligte zu 3 sei in der Lage, die Betreuung zu übernehmen. Lediglich im Hinblick auf die Vermögenssorge bestehe ein Interessenkonflikt, weil ein innerfamiliärer Streit um größere Barabhebungen vom gemeinsamen Konto der Betroffenen und des Beteiligten zu 2 bestehe. Insoweit sei es sachgerecht, den Betreuer zu 1 mit der Vermögenssorge zu betrauen.

Bei der Abwägung, ob der Beteiligte zu 2 oder die Beteiligte zu 3 als Familienangehörige besser für die Betreuung geeignet sind, hat das Landgericht folgende Gründe berücksichtigt:

Die Betroffene selber habe keinem der in Frage kommenden Familienangehörigen den Vorzug gegeben, weil sie sich insoweit nicht mehr äußern könne.

Ein Wohnortwechsel der Betroffenen, sodass sie wieder in der Nähe der Beteiligten zu 2 wohnen könne, sei nicht absehbar; konkrete Aussichten bestünden insoweit nicht. Die räumliche Entfernung des Beteiligten zu 2 spreche deshalb gegen seine Bestellung zum Betreuer.

Ferner habe der Beteiligte zu 2 sich, was den Umgang mit der Betroffenen angehe, widersprüchlich geäußert. Hieraus hat die Kammer den Schluss gezogen, der Beteiligte habe nicht immer allein das Wohl der Betroffenen im Auge.

Die Eignung des Beteiligten zu 2 für die Übernahme der Betreuung werde auch dadurch in Frage gestellt, dass er mehrfach einen Suizid oder erweiterten (die Betroffene einschließenden) Suizid angekündigt habe, unabhängig von der Ernsthaftigkeit dieser Ankündigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführlichen Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss, der seinen Verfahrensbevollmächtigten am 09. Januar 2007 zugestellt worden ist, wendet sich der Betroffene zu 2 mit der sofortigen weiteren Beschwerde, beim Landgericht eingegangen am 23. Januar 2007. Er vertritt die Auffassung, er als Ehemann allein hätte als Betreuer der Betroffenen bestellt werden müssen, und verweist hierzu unter anderem auf Folgendes:

Er habe die Betroffene seit dem Frühjahr 2005 bis zum Oktober 2005 liebevoll gepflegt. Bis zur Unterbringung in T... habe die Beteiligte zu 3 die Betroffene höchstens einmal im Jahr besucht. Im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts sei gegen einen Wohnortwechsel - in die Nähe des Beteiligten zu 2 - nichts einzuwenden. Die räumliche Trennung zwischen der Betroffenen und ihm erschwere regelmäßige Besuche. Tatsächliche Suizidabsichten bestünden nicht; insoweit beruft sich der Beteiligte zu 2 auf die überreichten Erklärungen und eine Diagnose des Nervenarztes Dr. Sch.... Die behaupteten Barabhebungen berührten seine Eignung für die nicht von der Vermögenssorge umfassten Bereiche nicht.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 69 i Abs. 8 FGG) und auch sonst zulässig, insbesondere in der Frist des § 22 Abs. 1 S. 1 FGG beim Landgericht eingegangen.

In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts vom 18. Dezember 2006 beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 25 Abs. 1 S. 1 FGG).

Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst in vollem Umfang Bezug auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung. Diese wird durch das Vorbringen des Beteiligten zu 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt.

Die Auswahl der Beteiligten zu 3 als Betreuerin begegnet unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit keinen Bedenken. Das Landgericht hat nach Anhörung der Beteiligten, ohne dass Rechtsfehler erkennbar sind, die Auffassung gewonnen, die Beteiligte zu 3 sei in der Lage, die Betreuung zu übernehmen. Diese Einschätzung, die von der Rechtsbeschwerde auch nicht im Einzelnen angegriffen wird, spiegelt sich auch in dem Verhalten der Beteiligten zu 3 im landgerichtlichen Verfahren wieder: die Beteiligte zu 3 hat in sachlicher, das Wohl der Betroffenen berücksichtigender Weise und trotz der familiären Konfliktsituation in zurückhaltender Ausdrucksweise Stellung bezogen.

Die Auswahl der Beteiligten zu 3 nimmt auch (vgl. § 1897 Abs. 5 BGB) auf die verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen Rücksicht.

Die Auswahl der Beteiligten zu 3 unter den vorhandenen nahen Familienmitgliedern (Beteiligte zu 2 und 3) ist vom Landgericht auch sachgerecht und rechtsfehlerfrei getroffen worden. Hierbei hat das Landgericht nicht, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, eine Bewertung des Verhaltens des Beteiligten zu 2 in der Vergangenheit in den Vordergrund gestellt, sondern sich auf Grund der Anhörungen und unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beteiligten zu 2 in den letzten Monaten ein - notwendigerweise prognostisches - Bild darüber gemacht, ob den Interessen der Betroffenen durch eine Bestellung des Beteiligten zu 2 besser Genüge getan wird als durch eine solche der Beteiligten zu 3. Auch aus der Sicht des Senats sprechen folgende Gesichtspunkte mit großer Deutlichkeit gegen die Bestellung des Betroffenen zu 2:

- die aktenkundliche wiederholte Ankündigung des Suizids - auch des "erweiterten Suizids" unter Einschluss der Betroffenen; hierbei kommt es auf die Ernstlichkeit einer solchen Ankündigung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht an.

- das teilweise widersprüchliche Verhalten des Beteiligten zu 2, welches etwa in seinem Anruf bei dem Seniorenzentrum vom 27. Juli 2006 zum Ausdruck gekommen ist (Aktenvermerk der Heimleiterin; Bl. 160 d.A.).

- die Weigerung des Beteiligten zu 2, nähere Auskunft hinsichtlich der von dem gemeinsamen Konto abgehobenen Geldbeträge zu erteilen.

Auch unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Ehe (Art. 6 GG) wiegt nach der Einschätzung des Senats jeder der vorgenannten Punkte so schwer, dass er schon allein die Auswahl des Landgerichts rechtfertigen würde.

Die Aufspaltung der Betreuung auf zwei Betreuer, die von der Rechtsbeschwerde nicht im Einzelnen angegriffen wird, ist vom Landgericht ebenfalls zu Recht angeordnet worden. Die Beteiligte zu 3 hat geäußert, sie wolle die Betreuung in Bezug auf das Vermögen wegen der noch ungeklärten Frage der Barabhebungen durch den Beteiligten zu 2 nicht übernehmen. Dies stellt einen wichtigen Grund dar, weil der Beteiligten zu 3 nicht zugemutet werden kann, erforderlichenfalls die Interessen der Betroffenen gegenüber dem Beteiligten zu 2, ihrem Vater, - notfalls gerichtlich - durchzusetzen.

Eine Entscheidung über die Auslagenerstattung (§ 13 a FGG) ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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