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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.02.2009
Aktenzeichen: 11 Wx 3/09
Rechtsgebiete: AufenthG, AsylVfG


Vorschriften:

AufenthG § 15 Abs. 4
AufenthG § 33 Abs. 3
AufenthG § 57 Abs. 3
AufenthG § 62
AufenthG § 62 Abs. 1
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
AufenthG § 62 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 62 Abs. 2 Nr. 5
AsylVfG § 14
AsylVfG § 14 Abs. 3
AsylVfG § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 22. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Betroffenen, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgewiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist am 10. November 2008 aus Athen eingereist. Bei der Kontrolle am Flughafen B. wurde festgestellt, dass der Betroffene nicht über einen gültigen Pass verfügte; er führte einen gefälschten französischen Reisepass bei sich. Auf Antrag der Antragstellerin ordnete das Amtsgericht Königs Wusterhausen durch Beschluss vom 11. November 2008 Sicherungshaft für längstens drei Monate an. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, auf Grund der Täuschung des Betroffenen über seine Identität durch Vorlage des falschen Passes seien die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 AufenthG gegeben.

Der Betroffene stellte aus der Haft heraus am 13. November 2008 einen Asylantrag, den die Antragstellerin mit einem Übernahmeersuchen vom 17. November 2008 an das BAMF weiterleitete.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat sich der Betroffene durch Schriftsatz, beim Amtsgericht eingegangen am 24. November 2008, mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Er hat beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 13. November 2008 aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen.

Zur Begründung hat der Betroffene ausgeführt, er sei zur Stellung eines Asylantrages eingereist. Eine Zurückschiebung nach Griechenland scheide aus, da dort ebenfall Verfolgung zu erwarten sei.

Anlässlich der Anhörung vor dem Landgericht am 08. Dezember 2008 hat der Betroffene ergänzt: Er wolle nicht nach Griechenland zurückgeschoben werden. Er habe dort versucht, bei einem Polizisten einen Asylantrag zu stellen, sei aber geschlagen worden.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 hat der Betroffene ausgeführt: Er habe bereits anlässlich der Erstbefragung durch die Beamten der Antragstellerin ein Asylbegehren geäußert. Am 18. Dezember 2008 hat der Betroffene weiter geäußert: Es sei davon auszugehen, dass er bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe. Das BAMF habe über den Antrag, von dem Selbsteintrittsrecht zur Durchführung des Asylverfahrens Gebrauch zu machen, noch nicht entschieden. Eine Zurückschiebung nach Griechenland habe für ihn unzumutbare Konsequenzen. An der Rechtmäßigkeit des Handelns der Antragstellerin bestünden Zweifel, weil diese entgegen Art. 20 des Schengener Grenzkodex' im Flughafen S... systematische Einreisekontrollen durchführe.

Die Antragstellerin hat ausgeführt, die Frist, in der mit einer Reaktion der griechischen Behörden auf das Rücknahmeersuchen zu rechnen sei, ende am 12. Januar 2009. In der Regel könne die Zurückschiebung dann innerhalb von vier Tagen erfolgen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 22. Dezember 2008 hat das Landgericht die Haftdauer bis zum 16. Januar 2009 einschließlich begrenzt und die sofortige Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die Ausreisepflicht des Betroffenen folge aus seiner unerlaubten Einreise, sodass der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gegeben sei. Die Einreise mittels gefälschter Dokumente begründe grundsätzlich den Verdacht, dass der Betroffene sich durch Untertauchen der Abschiebung entziehen werde. Aus der Asylantragstellung folge kein Hafthindernis. § 14 AsylVfG sei zwar auch auf die Zurückschiebung anzuwenden; gleichwohl ende die Zurückschiebungshaft nicht vier Wochen nach der Antragstellung, weil die Antragstellerin ein Rücknahmeersuchen an die Republik Griechenland nach dem Dublin-II-Abkommen gestellt habe. Mit Rücksicht auf die von der Antragstellerin geschilderte geplante Verfahrensweise sei eine Haftanordnung über den 16. Januar 2009 hinaus allerdings nicht verhältnismäßig.

Gegen diesen ihm am 29. Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz, beim Landgericht eingegangen am 05. Januar 2009, sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Auf Grund einer vom Betroffenen eingelegten Petition zum Deutschen Bundestag hat das BAMF das Überstellungsverfahren ausgesetzt. Daraufhin ist der Betroffene am 13. Januar aus der Haft entlassen worden, weil das BAMF die Absicht geäußert hat, die Überstellung mit Rücksicht hierauf erst unmittelbar vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des Art. 19 Abs. 3 der Dublin-II-Verordnung zu veranlassen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 7 Abs. 1 FEVG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 FGG) und in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt worden (§§ 22, 29 FGG). Nachdem die Anordnung der Freiheitsentziehung sich durch die Entlassung des Betroffenen aus der Haft erledigt hat, kann der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise die Feststellung begehren, die Haftanordnung sei zu Unrecht erfolgt (vgl. BVerfGE 104, 220). Das Begehren des Betroffenen ist ausweislich der Antragstellung im Schriftsatz vom 4. Februar 2009 (Bl. 67 d. A.) ausdrücklich auf den Ausspruch einer solchen Feststellung gerichtet.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg; denn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts lässt Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen nicht erkennen.

1. Zu Unrecht hat das Landgericht die Haftanordnung allerdings auf die Vorschrift des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG gestützt. Da jedenfalls zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung ein schriftlicher Asylantrag beim BAMF gestellt war, was auch das Landgericht erkannt hat, endete zunächst die in der genannten Vorschrift vorausgesetzte vollziehbare Ausreisepflicht. Da der Betroffene sich vor seiner Ergreifung nicht länger als einen Monat im Bundesgebiet aufgehalten hatte, konnte die Haft von da an gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AsylVfG nicht mehr mit der Vorschrift des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG begründet werden.

2. Zutreffend hat das Landgericht indes angenommen, dass der begründete Verdacht bestanden habe, der Betroffene habe sich seiner Zurückschiebung entziehen wollen (§ 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG).

§ 62 AufenthG und § 14 AsylVfG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch auf Zurückschiebungsfälle anzuwenden. Im Beschluss vom 08. November 2007 (11 Wx 50/07) hat der Senat ausgeführt:

"Ausgangspunkt aller Überlegungen in diesem Zusammenhang muss sein, dass die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ein besonders hohes Rechtsgut ist, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf. Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs. Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden. Die Eingriffsvoraussetzungen müssen sich dabei unmittelbar und hinreichend bestimmt aus dem Gesetz selbst ergeben. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG steht vor allem einer analogen Heranziehung materiell-rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen für Freiheitsentziehungen entgegen (BVerfG, 2 BvR 2106/05, Beschluss vom 16.05.2007).

Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze verletzt die angefochtene Entscheidung nicht.

§ 14 Abs. 3 AsylVfG lautet in der aktuellen Fassung:

"Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in

1. Untersuchungshaft,

2. Strafhaft,

3. Vorbereitungshaft nach § 62 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes,

4. Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat,

5. Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a bis 5 des Aufenthaltsgesetzes, steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt."

Mit dem zum 01.11.1997 in § 14 AsylVfG eingefügten Abs. 3 (früher Abs. 4) sollte verhindert werden, dass der Ausländer, der um Asyl nachsucht, während er sich in öffentlichem Gewahrsam befindet, wegen des dann ausgelösten Bleiberechts entlassen werden muss und untertauchen und (erneut) Straftaten begehen kann (BT-Drs 13/4948 S.10). Dieses Ziel ist im Gesetzestext nicht ausdrücklich zum Ausdruck gelangt. Daher hängt die Anwendung nicht vom Nachweis einer Missbrauchsabsicht ab, diese wird vielmehr generell ohne Möglichkeit der Widerlegung unterstellt. Die danach im Hinblick auf die aufgezeigten Vorgaben der Verfassung notwendige Begrenzung des Anwendungsbereichs soll durch eine abschließende Aufzählung der Gewahrsamsarten und strikte Befristung erreicht werden (vgl. Renner a.a.O., Rdnr. 16). Das Asylgesuch und das damit verbundene gesetzliche Aufenthaltsrecht der Aufenthaltsgestattung beenden die Ausreisepflicht und führen damit grundsätzlich zur Beendigung von Vorbereitungs- und Sicherungshaft. § 14 Abs. 3 AsylVfG verhindert diese regulären Folgen des Asylgesuchs und ermöglicht Abschiebehaft trotz Aufenthaltsgestattung und Aufhebung der Ausreisepflicht (vgl. Renner, a.a.O.).

Mit der von Renner und Melchior vertretenen Auffassung (jeweils a.a.O.) geht auch der Senat davon aus, dass die Regelungen des § 14 Abs. 3 AsylVfG angesichts des Ausnahmecharakters und des gesetzlichen Zwecks der Missbrauchabwehr sorgfältig und möglichst wortlautgetreu auszulegen sind.

Anders als die genannten Kommentatoren meinen, stellt die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Zurückschiebungshaft in Fällen, in denen der Betroffene aus der Haft heraus einen Asylantrag stellt, nach Meinung des Senates aber gerade keine unzulässige erweiternde Auslegung über den Wortlaut des § 14 Abs. 3 AsylVfG hinaus oder analoge Anwendung dar:

Im Hinblick auf die Zurückschiebungshaft ist in §§ 15 Abs. 4, 57 Abs. 3 und in § 33 Abs. 3 AufenthG auf § 62 AufenthG Bezug genommen worden. Soweit § 14 Abs. 3 AsylVfG in diesen Vorschriften nicht erwähnt ist, kann daraus aber nicht gefolgert werden, dass die Zurückschiebungshaft von § 14 Abs. 3 AsylVfG nicht umfasst wird.

Vielmehr ergibt sich aus dieser Norm - unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben - hinreichend deutlich, dass sie die "Abschiebehaft" im Sinne des Aufenthaltsgesetzes insgesamt in ihren Regelungsbereich einbezieht. Unter diesen Begriff fallen gerade auch die Zurückweisungs- bzw. Zurückschiebungshaft. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber des AufenthG diese von der Rechtsprechung und Kommentarliteratur verwendeten differenzierenden Bezeichnungen für die verschiedenen Haftarten nicht gewählt, sondern alle Haftarten mit dem Oberbegriff "Abschiebehaft" bezeichnet hat. Konsequenterweise hat der Gesetzgeber diese, dem AufenthG fremde Terminologie nicht im AsylVfG aufgegriffen. Daher vermag der Senat der Auffassung, es fehle an einer Verknüpfung der genannten Regelungen des AufenthG mit § 14 Abs. 3 AsylVfG, nicht beizutreten. Wenn der Gesetzgeber der Auffassung gewesen wäre, seine dargelegte Motivation (Verhinderung von Missbrauch und Untertauchen) passe nicht ohne Weiteres auf Zurückweisung und Zurückschiebung (letzteres meint Renner, a.a.O.), hätte er diese Bereiche angesichts der dargelegten Gesetzessystematik gerade ausdrücklich ausnehmen müssen.

Da nach dem hinreichend erkennbaren Willen des Gesetzgebers auch der Fall der (sogen.) Zurückschiebungshaft von § 14 Abs. 3 AsylVfG umfasst wird, kommt es auf das weitere, zur Unterstützung seiner Meinung von Renner betonte Argument, Zurückweisung und Zurückschiebung unterschieden sich so sehr von der Ausweisung und Abschiebung, dass sich auch ihr Verhältnis zu einem Asylgesuch anders darstelle, nicht mehr an. Allerdings könnten dieser Auffassung im Hinblick auf die jeweils durchzuführenden Verwaltungs- und Rechtsschutzverfahren Bedenken begegnen, ohne dass dies hier näher untersucht werden müsste." Hieran hält der Senat uneingeschränkt fest (vgl. zuletzt ebenso OLG München, Beschluss vom 30. Januar 2008, 34 Wx 136/07).

Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht auf Grund der Umstände der Einreise und der Erklärungen der Betroffenen zu der Auffassung gelangt, es bestehe ein Verdacht, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen. Neben der Verwendung falscher Personalpapiere - die ohne weitere Umstände nicht ausreichen würde - ist insbesondere von Bedeutung, dass der Betroffene geäußert hat, in keinem Fall zurück in den Iran zu wollen. Er habe die Ersparnisse mehrerer Jahre verbraucht und zudem Schulden machen müssen, um die Schleusung nach Deutschland zu zahlen. Das Leben im Iran sei ihm stets schwer gemacht worden. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme nahe, dass der Betroffene ein vitales Interesse daran hat, sich der Abschiebung, gegebenenfalls auch durch ein "Untertauchen" in Deutschland, zu entziehen. Auch die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht mehr gegen diese Schlussfolgerungen.

3. Weiterhin hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Haft nicht auf Grund des § 14 AsylVfG mit Eingang des Asylantrags beim BAMF enden musste; denn das Verfahren zur Erlangung des Einverständnisses der griechischen Behörden zur Rückführung des Betroffenen war zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung nicht abgeschlossen (§ 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG).

4. Zu Unrecht wendet der Betroffene ein, die Antragstellerin führe entgegen den Regelungen des Schengener Grenzkodex' systematische Grenzkontrollen durch; hieraus will der Betroffene offenbar ein Verbot der Verwertung derjenigen polizeilichen Erkenntnisse herleiten, die anlässlich einer solchen "unerlaubten Grenzkontrolle" gewonnen worden sind.

Insoweit ist schon nicht hinreichend erkennbar, dass die Antragstellerin Grenzkontrollen bei EU-Binnenflügen "offensichtlich systematisch" entgegen dem Schengener Abkommen durchführt. Jedenfalls würde hieraus ein Verbot der Verwertung der so gewonnenen Erkenntnisse - insbesondere Kenntnis von gefälschten Papieren - nicht folgen.

5. Die Antragstellerin ist auch dem Gebot der Beschleunigung nachgekommen, welches aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt. Unverzüglich nach Bekanntwerden des Umstands, dass die Prüfung der Übernahmebereitschaft durch das BAMF bis zu sechs Monaten dauern könne, hat die Antragstellerin demgemäß auch die Entlassung des Betroffenen angeordnet.

6. Da sich nach alldem die Haftanordnung bis zur Entlassung des Betroffenen als rechtmäßig darstellt, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass dem Betroffenen für die Rechtsbeschwerdeinstanz mangels Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.

7. Eine Kostenentscheidung und eine Festsetzung des Geschäftswerts sind nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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