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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.07.2007
Aktenzeichen: 11 Wx 35/07
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1906 Abs. 1
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 1906 Abs. 2
FGG § 22 Abs. 1 S. 1
FGG § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b
FGG § 70f Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 Wx 35/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Unterbringungsverfahren

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 06. Juli 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Hütter und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 21. Juni 2007 - Az.: 5 T 419/07 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 02. Mai 2007 für die Dauer von längstens 4 Wochen vorläufig untergebracht. Seit dem 04.05.2007 befindet sich der Betroffene auf Grund dieses Beschlusses in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik des Klinikums ... in P....

Nach Ablauf von 4 Wochen hat die Betreuerin unter dem 29.05.2007 beantragt, die Unterbringung des Betroffenen für weitere 6 Wochen vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Zur Begründung hat die Betreuerin ausgeführt, nach ärztlicher Konsultation sei eine weitere Behandlung des Betroffenen notwendig, da sich noch keine ausreichende Besserung der Erkrankung eingestellt habe. Der Betroffene sei weiterhin weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbereit. Auf Grund seiner krankheitsbedingten Verfolgungs- und Vergiftungsvorstellungen gefährde er nicht nur seine Gesundheit, sondern auch seine finanzielle und soziale Existenz.

Das Amtsgericht hat unter anderem zur Frage der notwendigen weiteren Heilbehandlung ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten des Sachverständigen M... S... eingeholt. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses des Gutachtens wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 14.05.2007 (Bl. 95 ff der Akten) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2007, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 119 ff der Akten), hat das Amtsgericht Potsdam die geschlossene Unterbringung längstens bis zum 17. Juli 2007 vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Das Amtsgericht hat unter anderem ausgeführt, die Unterbringungsmaßnahme beruhe auf §§ 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB, 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b, 70f Abs. 1 Nr. 3 FGG. Zum Wohle des Betroffenen sei eine stationäre Heilbehandlung unbedingt erforderlich. Eine solche Heilbehandlung könne ohne die Unterbringung des Betroffenen nicht durchgeführt werden. Er sei auf Grund einer psychischen Krankheit nicht in der Lage, die Notwendigkeit der stationären Heilbehandlung und Unterbringung zu erkennen, bzw. könne nicht einsichtsgemäß entscheiden. Das Amtsgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen: Aus den ärztlichen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie S... vom 14.05.2007 und des Chefarztes der Psychiatrischen Klinik vom 25.05.2007 ergebe sich, dass bei dem Betroffenen weiterhin eine akute Exacerbation einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie bestehe. Der Betroffene sei erstmalig 2003 an dieser Psychose erkrankt und habe sich Anfang des Jahres 2006 erstmalig stationär in der Psychiatrischen Klinik befunden. Im Anschluss an diese Behandlung habe er die neuroleptische Medikation abgebrochen und sich nicht mehr nervenärztlich behandeln lassen. Seit März 2007 sei eine Zunahme psychotischer Symptome zu erkennen, verbunden mit Verfolgungs- und Vergiftungsideen. Deutliche Verwahrlosungstendenzen mit Zeichen einer Mangelernährung, eine deutliche Störung der Konzentration, der Wahrnehmung und des Denkens seien erkennbar gewesen. Unter der neuroleptischen Medikation seit Beginn der stationären Behandlung sei es bisher nur zu einer Teilremission psychotischer Symptome gekommen. Es bestehe weiterhin keine Krankheitseinsicht und der Betroffene sei nur unter Druck der stationären Bedingungen zur Medikamenteneinnahme bereit. Fortgesetzt fühle er sich in ein Komplott verstrickt, von außen manipuliert, sei misstrauisch ablehnend und nicht ausreichend absprachefähig. Er bedürfe dringend einer weiteren Behandlung. In der Anhörung vom 30. Mai 2007 sei deutlich eine Verbesserung der Möglichkeiten des Betroffenen zu einer geordneten Gesprächsführung im Vergleich zur Anhörung vom 4. Mai. 2007 zu bemerken. Der Betroffene sei nun auch äußerlich gepflegt gewesen. Allerdings habe er weiterhin keine Krankheitseinsicht und keinen Zugang dazu, dass seine Verhaltensweisen vor Beginn der stationären Behandlung deutlich durch die Erkrankung beeinträchtigt gewesen seien und sich auf Grund der Behandlung bereits eine Verbesserung seines Denkens und Verhaltens eingestellt habe. Da in der Vergangenheit eine erhebliche gesundheitliche und soziale Gefährdung Folge der Erkrankung gewesen sei, sei die Unterbringungsgenehmigung zu verlängern. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verfahrenspflegers vom 11. Juni 2007 (Blatt 138 ff der Akten) sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht, nachdem es den Betroffenen am 19. Juni 2007 angehört hatte (wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen), mit Beschluss vom 21. Juni 2007 zurückgewiesen hat.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Genehmigung der Unterbringung sei zu erteilen, wenn sie zum Wohl des Betroffenen jedenfalls deshalb erforderlich sei, weil auf Grund einer psychischen Krankheit des Betroffenen die Gefahr bestehe, dass er sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Diese Voraussetzungen lägen vor, wie sich aus den medizinischen Gutachten und zahlreichen ärztlichen Stellungnahmen ergebe. Die Kammer habe sich im Rahmen der Anhörung zweifelsfrei davon überzeugen können, dass bei dem Betroffenen die entsprechende Erkrankung vorliege. Wie der behandelnde Arzt im Rahmen der Anhörung überzeugend ausgeführt habe, und wie sich dies auch aus dem Gutachten und der Antragstellung vom 25.5.2007 ergebe, wäre ein Behandlungsabbruch mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden für den Betroffenen verbunden. Insbesondere drohe eine weitere Chronifizierung der Erkrankung, die es wegen der zunehmenden Zahl der krankhaften Episoden immer schwieriger machen werde, die Krankheit befriedigend zu therapieren. Vor diesem Hintergrund sei die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung nicht zu beanstanden; sie genüge auch der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrenspfleger am 25. Juni 2007 zugestellt worden ist, richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen am 28. Juni 2007, mit der er die Beendigung der Unterbringung weiter verfolgt. Er macht im Wesentlichen geltend: Die angefochtene Entscheidung lasse die Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob auch eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, auf die das Amtsgericht allein abgestellt habe, erforderlich sei. Im Übrigen sei dem Beschluss nicht zu entnehmen, welcher erheblichen gesundheitlichen Gefahr er sich derzeit konkret aussetze, falls die Unterbringung beendet werde. Immerhin habe die ihn früher behandelnde Ärztin Dr. J... bei der Anhörung durch das Amtsgericht am 30. Mai 2007 bestätigt, dass er regelmäßig esse und es auch keine Probleme mit der Körperpflege mehr gebe. Deshalb habe das Amtsgericht nur eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB als gerechtfertigt angesehen.

Auch sei das Landgericht nicht auf die Folgen einer möglichen Chronifizierung eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsbeschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 28. Juni. 2007 verwiesen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere in der Frist des § 22 Abs. 1 S. 1 FGG beim Landgericht Potsdam eingegangen. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht Potsdam.

Die Ausführungen des Landgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB sind im Beschluss des Landgerichts nicht mit der erforderlichen Konkretisierung dargetan worden. Dieser lässt die maßgeblichen Wertungen, auf die das Landgericht seine Beurteilung stützt, nicht erkennen.

Der Betreuer darf den Betroffenen freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht und das Vormundschaftsgericht die Unterbringung genehmigt (§ 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieses erteilt die Genehmigung, solange sie zum Wohle des Betroffenen unter anderem deshalb erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder weil eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Auch eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung, denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (BVerfGE 22, 180/219 f. = NJW 1967, 1795; BayObLGZ 1993, 18/19; BayObLG NJW-FER 2001, 150; OLG München FamRZ 2005, 1196/1197, OLG München, Beschluss vom 13.10.2005, Az.: 33 Wx 137/05).

Das Beschwerdegericht hat in dem angefochtenen Beschluss keine konkreten Umstände aufgezeigt, dass der Betroffene sich erheblichen gesundheitlichen Schaden im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB im vorgenannten Sinne zufügt, wenn die weitere Unterbringung und die in ihrem Rahmen beabsichtigte, vom Betroffenen jedoch abgelehnte Medikation unterbleibt.

Das Landgericht beschränkt sich im Wesentlichen auf eine bloße Inbezugnahme des medizinischen Gutachtens des Sachverständigen S... und zahlreicher ärztlicher Stellungnahmen, ohne im einzelnen - wie dies angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen erforderlich wäre - nachvollziehbar zu erläutern, welche Feststellungen es seiner Beurteilung zu Grunde legt.

Dabei sei in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass fraglich erscheint, ob das Gutachten S... überhaupt eine hinreichende Grundlage bilden kann, um den Unterbringungsgrund der Selbstschädigung festzustellen. Das Vormundschaftsgericht hatte den Sachverständigen - wie ausgeführt - (nur) beauftragt, ein Gutachten zu den Fragen der Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung sowie einer Heilbehandlung zu erstatten.

Hinzu kommt, dass der jüngsten und damit wichtigsten ärztlichen Äußerung des behandelnden Arztes vom 19.06.2007 (Bl. 144 f) zum aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen auch nicht mit der gebotenen Klarheit entnommen werden kann, welche Konsequenzen sich bei einer Beendigung der Unterbringung für den Betroffenen konkret ergeben. Der behandelnde Arzt hat insoweit ausgeführt, er gehe davon aus, dass für den Fall des Behandlungsabbruchs mit einer alsbaldigen Einstellung der Medikamenteneinnahme zu rechnen sei. In diesem Fall rechne er damit, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis die Episoden, wie sie sich bei der Einlieferung gezeigt hätten, in einem ähnlichen Krankheitsbild in kürzerer Zeit wieder erscheinen würden. Dies berge auch die Gefahr einer weiteren Chronifizierung. Regelmäßig beobachteten sie, dass mit der Zunahme der Episoden regelmäßig eine nicht mehr vollständige Remission der Symptome möglich sei.

Konkrete Aussagen, worin genau die Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden zu sehen ist, und was der behandelnde Arzt unter "Episoden" und "kürzerer Zeit" versteht, kann der protokollierten Stellungnahme vom Senat nicht entnommen werden.

Der Senat verkennt nicht, dass anlässlich der Anhörung am 10. Mai 2007 die den Betroffenen seiner Zeit behandelnde Ärztin Dr. J... u.a. erläutert hat, dass für den Fall des Abbruchs der stationären Behandlung bei dem Betroffenen sehr bald wieder ein Zustand wie vor der Krankenhausaufnahme eintreten würde. Dies könne aus ärztlicher Sicht sehr schnell wieder dazu führen, dass die Unterversorgung mit Essen und Trinken bedrohliche gesundheitliche Schäden zur Folge hätte.

Demgemäß hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 10. Mai 2007, der nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, ausgeführt, die auf Vergiftungsängsten beruhende mangelnde Nahrungsaufnahme führe zu der Gefahr des Verhungerns. Ob aber gerade diese Gefahr, die grundsätzlich geeignet wäre, eine Genehmigung der Unterbringung wegen Selbstgefährdung zu rechtfertigen, derzeit trotz der zwischenzeitlich erfolgten Behandlung noch fortbesteht, und ob die Kammer hierauf auch ihre Entscheidung stützen wollte, kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht mangels konkreter Feststellungen gerade nicht nachprüfen. Anders als der zitierte Beschluss vom 10. Mai 2007 verhält sich die angefochtene Entscheidung zu diesem Gesichtspunkt gerade nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob eine Unterbringung verhältnismäßig ist. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass auch im Fall eines wiederholt untergebrachten Betroffenen sich die Begründung nicht auf formelhafte Wendungen beschränken darf, sondern die Tatbestandsvoraussetzungen im jeweiligen Einzelfall durch die Angabe der Tatsachen konkret nachvollziehbar machen muss (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.10.2005, Az.: 33 Wx 137/05). Deshalb reichen Beschlussbegründungen nicht aus, die in allgemeiner Form auf ärztliche Gutachten und Stellungnahmen Bezug nehmen, oder sich - ohne eigene konkrete Beurteilung durch das Gericht - auf deren bloße Wiedergabe beschränken.

Im Übrigen hat sich das Landgericht mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Notwendigkeit einer Heilbehandlung) für eine Genehmigung der Unterbringung vorliegen, nicht auseinander gesetzt. Vielmehr hat es ersichtlich - worauf der Betroffene zutreffend hinweist - nur die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Gefahr des Zufügens eines erheblichen gesundheitlichen Schadens) geprüft und ihr Vorliegen bejaht, obwohl das Vormundschaftsgericht seine Entscheidung ausschließlich auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt hatte.

Ob diese Rechtsgrundlage für die erfolgte Unterbringungsgenehmigung tragfähig wäre, kann der Senat ebenfalls mangels aktueller tatsächlicher Feststellungen nicht beurteilen. Auf die vorstehenden Ausführungen ist insoweit Bezug zu nehmen.

Für das weitere Verfahren ist darauf zu verweisen, dass die Kammer zu klären hat, ob aktuelle Tatsachen festzustellen sind, die eine Unterbringung rechtfertigen. Ggfls sind die Grundlagen für eine Genehmigung der Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 BGB in einem Beschluss nachvollziehbar darzulegen.

III.

Eine erneute Bestellung des Verfahrenspflegers für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da die vom Landgericht vorgenommene Bestellung im Rechtsbeschwerdeverfahren fortwirkt (BayObLG, FamRZ 2002, 1363).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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