Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.05.2001
Aktenzeichen: 11 Wx 7/01
Rechtsgebiete: BVormVG, KostO, FGG


Vorschriften:

BVormVG § 2 Abs. 2
KostO § 131
FGG § 13 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

In der Betreuungssache

hat des Brandenburgische Oberlandesgericht, 11. Zivilsenat, auf die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers vom 19. Januar 2001 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 3. Januar 2001

durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Ebling und den Richter am Landgericht Hüsgen

am 21. Mai 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für die weitere Beschwerde wird auf 230,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Potsdam, in dem dieses den Satz seiner Betreuungsvergütung für 23 Stunden auf 50,00 DM festgesetzt hat, statt, wie von ihn beantragt, auf 60,00 DM.

Das Rechtsmittel ist zulässig, da das Landgericht in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde zugelassen hat und eine Versäumung der Frist für die weitere Beschwerde mangels Zustellungsurkunde des angefochtenen Beschlusses nicht feststellbar ist.

In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg.

Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist die Überprüfung, ob die Entscheidung der Vorinstanz gesetzmäßig ist. Die tatsächlichen Feststellungen und die tatsächlichen Würdigungen der angefochtenen Entscheidung des Landgericht können nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Eine Gesetzesverletzung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 550 ZPO). Bei einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen kommt eine Abänderung der Entscheidung des Landgerichts nicht in Betracht.

Zu Recht ist dieses zunächst davon ausgegangen, dass dem Betreuer eine Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist, da dieser die Betreuung berufsmäßig führt und der Betreute mittellos ist (§§ 1836 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S.1, 1836 a BGB). Die Höhe der Vergütung ist für die erforderliche Zeit entsprechend der Qualifikation des Betreuers zu bemessen (vgl. § 1 Abs. 1 BVormVG). Nach dieser Bestimmung können Stundensätze oberhalb des Mindeststundensatzes von 35,00 DM zugebilligt werden, wenn der Vormund über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind und er sich diese durch eine abgeschlossenen Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat (45,00 DM) oder er sich derartige Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbar abgeschlossene Ausbildung erworben hat (60,00 DM). Die zuletzt genannte Voraussetzung hat das Landgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu Recht verneint, denn der Abschluss bei der T Fachhochschule B zum Diplom-Wirtschaftsingenieur genügte nicht diesen Erfordernissen, die nämlich nur dann vorliegen, wenn die abgeschlossene Hochschulausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanten Wissens ausgerichtet ist (vgl. OLG Zweibrücken, OLGR 2000, 551, 553). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung.

Aus den Fortbildungsbelegen des Beschwerdeführers, die dieser im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat, ergibt sich nichts anderes. § 2 Abs. 2 BVormVG eröffnet dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, die Voraussetzungen einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 S. 2 Nr. 2 gleichwertigen Fortbildung näher zu regeln. Hiervon hat das Land Brandenburg durch das Gesetz zur Ausführung des Berufsvormundervergütungsgesetzes (AGBVormVG) vom 25. Juni 1999 (Gesetzesverordnungsblatt S. 254) Gebrauch und in dessen § 2 Abs. 2 die Gleichstellung von einer Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abhängig gemacht. Einen derartigen Prüfungsnachweis konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 131 KostO i.V.m. § 13 a FGG.

Ende der Entscheidung

Zurück