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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: 12 U 101/06
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, BGB, PflVersG


Vorschriften:

ZPO § 256
ZPO § 286
ZPO §§ 517 ff
StVG § 7 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
PflVersG § 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 101/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 23.11.2006

Verkündet am 23.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2006 durch

den Richter am Oberlandesgericht Beckmann, den Richter am Oberlandesgericht Funder und die Richterin am Landgericht Dr. Scheiper

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. April 2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 10 O 357/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG in dem in der Berufungsinstanz noch geltend gemachten Umfang, da er nicht den Nachweis geführt hat, dass der in der Berufungsinstanz noch geltend gemachte Schaden an seinem Fahrzeug auf den Unfall vom 26.03.2003, der durch den bei der Beklagten pflichtversicherten Pkw verursacht worden ist, zurückzuführen ist.

Grundsätzlich hat der Geschädigte, der eine Haftpflichtversicherung aus einem behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch nimmt, den objektiven Tatbestand der Rechtsgutverletzung darzulegen und zu beweisen. Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn die Kollision zwar möglich ist, der Sachverständige aber feststellt, dass die Schadenbilder nicht zu dem von den Beteiligten behaupteten Geschehen passen (vgl. OLG Hamm, R+S 1999, 322). Das gleiche gilt, wenn eine Kollision zwar nachgewiesen ist, der Geschehensablauf nach den Feststellungen des Sachverständigen jedoch nicht so wie behauptet gewesen sein kann (vgl. OLG Hamm, R+S 2001, 455). Im Streitfall steht nach den überzeugenden und von dem Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht weiter angegriffenen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. M... im Rahmen seiner Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens fest, dass der Unfall in der Weise, wie von dem Kläger in erster Instanz behauptet worden ist, nicht stattgefunden haben kann. Der Kläger hat in der Anspruchsbegründung ausdrücklich vorgetragen, er sei bei dem Versuch, dem Fahrzeug des Zeugen K... auszuweichen, mit der Beifahrerseite gegen die Leitplanken geraten (Bl. 8 GA). Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat er den Unfallverlauf hingegen dahingehend geschildert, dass er erst nach Kollision der Fahrzeuge nach rechts gegengelenkt habe und dabei hinter der Brücke gegen die Leitplanke geraten sei (Bl. 139 GA). Beide von dem Kläger geschilderten Unfallverläufe sind aufgrund der Beweisaufnahme durch die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen widerlegt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die an der rechten Seite des Fahrzeugs des Klägers befindlichen Schäden nicht von der Leitplanke herrühren können, da ein typischer Leitplankenschaden in Form von durchgehenden, meist gerade verlaufenden Anstreifungen bei dem Fahrzeug des Klägers nicht festgestellt werden konnte. Die bei dem Fahrzeug des Klägers festgestellten Streifschäden verlaufen nicht parallel. Auch die auf Bild 16 des Gutachtens des Sachverständigen erkennbare Beschädigung der Tür kann nach den Erläuterungen des Sachverständigen nicht durch die Leitplanke verursacht worden sein, weil bei Leitplanken des Typs A ein durchgehender gerader Schadensverlauf hätte eintreten müssen und diese Beschädigung für einen Leitplankenschaden zu tief sei. Da die an der rechten Fahrzeugseite festgestellten Beschädigungen nicht von einem Leitplankenschaden stammen können und der Sachverständige andere Schäden, die auf einen Leitplankenschaden hindeuten, nicht festgestellt hat, hat der Kläger nicht den Nachweis geführt, dass die Kollision tatsächlich in der von ihm geschilderten Art und Weise stattgefunden hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige M... in der mündlichen Verhandlung nicht hat ausschließen können, dass eine Schadensentstehung durch spitze Äste vorstellbar sei. Denn der Kläger hat den Unfall und den dadurch verursachten Schaden an der rechten Fahrzeugseite ausdrücklich damit begründet, dass es zu einer Berührung mit der Leitplanke gekommen sei. Bei einer solchen Berührung hätte es jedoch zwangsläufig zu entsprechenden Leitplankenspuren an der beschädigten rechten Fahrzeugseite kommen müssen.

Den Beweis, dass der Unfall in der von ihm geschilderten Art und Weise stattgefunden hat, hat der Kläger auch nicht durch die Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen K... geführt. Zwar hat der Zeuge K... bekundet, der Kläger müsse bei seinem Ausweichmannöver die Leitplanke berührt haben (Bl. 190 GA). Daraus folgt jedoch, dass der Zeuge K... keine eigenen Wahrnehmungen wiedergegeben hat, sondern es sich lediglich um eine Vermutung seitens des Zeugen handelt, die damit nicht geeignet ist - unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Übrigen und der Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen - die gemäß § 286 ZPO erforderliche Überzeugung zu begründen, dass die geltend gemachten Schäden tatsächlich bei den Unfall am 26.03.2003 verursacht worden sind.

Der Kläger hat sich auch in der Berufungsinstanz nicht weiter dazu verhalten, wodurch die von dem Sachverständigen festgestellten nicht kompatiblen Schäden verursacht worden sind. Der behauptete Glatteisunfall im Dezember 2002 kann zur Begründung dieser festgestellten Schäden nicht herangezogen werden, da der Kläger nach seinem eigenen Bekunden damals ebenfalls gegen die Leitplanke gefahren ist. Ebenso können die festgestellten Schäden nicht durch den Vorschaden aus dem Jahre 2001 verursacht worden sein, da dieser Vorschaden nach dem Vortrag des Klägers repariert worden ist. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass noch ein weiterer, bislang nicht bekannter Vorschaden vorliegt, durch den theoretisch auch die Schäden auf der linken Fahrzeugseite verursacht worden sein können. In einem solchen Fall kann der Kläger jedoch selbst kompatible Schäden, hinsichtlich derer es nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht ausgeschlossen ist, dass diese Schäden durch die Kollision mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug entstanden sind, nicht ersetzt verlangen (vgl. OLG Köln VersR 1999, 865; OLG Hamburg r+s 2001, 455, 456). Im Übrigen hat der Kläger entgegen seiner Ansicht auch nicht von Anfang an Angaben zu bestehenden Vorschäden gemacht. Gegenstand der ursprünglichen Klageforderung war vielmehr der Kostenvoranschlag der Firma T... GmbH, von dem sich der Kläger lediglich einen Betrag in Höhe von 259,38 € hinsichtlich der rechten Tür hat in Abzug bringen lassen.

Soweit das Landgericht darüber hinaus mit zutreffender Begründung die Klage auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes für die Beschädigung des Mobiltelefons abgewiesen hat, hat der Kläger die Aberkennung dieser Schadensposition mit der Berufung nicht weiter ausdrücklich angegriffen.

Der gemäß § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag des Klägers ist nach alledem unbegründet, da der Kläger nicht den Nachweis geführt hat, dass die Beschädigungen an der linken Fahrzeugseite auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der der Senat nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, so dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erfordern.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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