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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 12 U 106/06
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, PflVG, BGB, SGB X


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 533
ZPO § 546
StVG § 7 Abs. 1
PflVG § 3
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 421
SGB X § 116
SGB X § 116 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 106/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 14.12.2006

Verkündet am 14.12.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Beckmann und den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. April 2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 118/05, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 1.319,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 831,60 € seit dem 16.08.2005 und aus einem weiteren Betrag von 488,00 € seit dem 17.08.2006 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 90 % und die Beklagten 10 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 92 % und die Beklagten zu 8 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel hinsichtlich jeder einzelnen vom Landgericht nicht berücksichtigten Schadenspositionen auf eine Verkennung der Rechtslage durch das Landgericht, die er jeweils begründet. Der Kläger macht damit Rechtsverletzungen im Sinne von §§ 513, 546 ZPO geltend, auf denen das Urteil beruhen kann. Soweit der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 01.12.2006 Ausführungen zum vom Landgericht teilweise abgewiesenen Feststellungsantrag betreffend eines ihm drohenden Rentenausfallschadens macht, sieht der Senat hierin angesichts der ausdrücklichen Beschränkung des Rechtsmittels auf den im Wesentlichen abgewiesenen Zahlungsantrag in der Berufungsbegründung keine (ohnehin nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich nicht mehr zulässige) Erweiterung der Berufung.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalles vom 23.09.2002 einen Anspruch in Höhe von 1.319,60 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 421 BGB, wobei die 100%ige Haftung der Beklagten zwischen den Parteien nicht im Streit ist und für das streitgegenständliche Unfallgeschehen auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der Unfall nach dem 01.08.2002 ereignet hat.

a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Anschaffung eines Einzelbettes, einer Matratze sowie auf Ersatz der Kosten für Einrichtung und Renovierung des nach dem Unfall bezogenen Wohnraums. Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz erstmals ausdrücklich die Erforderlichkeit der Anschaffung eines Einzelbettes bestreiten, war ihr Vortrag mangels Darlegung der Voraussetzung des § 531 Abs. 2 ZPO schon nicht zu berücksichtigen. Auch hat der Kläger durch Vorlage der Mietverträge die im Vergleich zum Wohnhaus geringere Größe der von ihm bewohnten Zimmer von zunächst 14,7 m² und danach von 22,46 m² belegt, woraus sich bereits das Erfordernis des Austauschs des bis dahin vom Kläger genutzten Doppelbettes ergibt. Auch hat der Kläger durch Vorlage der Belege für die Renovierungsmaterialien und -kosten sowie der Kaufverträge für Bett und Matratze nachgewiesen, dass diese Ausgaben im Zusammenhang mit der Anmietung der Räumlichkeiten in der betreuten Wohnform mit Datum vom 02.02.2004 stehen, § 287 ZPO. Zu berücksichtigen sind danach folgende Positionen:

 Einzelbett390,91 €
Matratze179,00 €
Material zur Renovierung68,82 €
Aluminiumjalousien15,52 €
Gardinen26,48 €
Teppich sowie Gardinenstange und weiteres Zubehör181,02 €
Summe861,75 €

Da sämtliche Kosten aus der Zeit nach dem 01.01.2004 stammen, sind sie auch von der vergleichsweisen Regelung der Parteien vom 10.01.2004 nicht erfasst. Die Ansprüche sind ferner nicht nach § 116 SGB X auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen. Ein Schadensübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass die Leistungen aus der Sozialversicherung und der Schadensersatz derselben Schadensgruppe zuzurechnen sind, also Kongruenz besteht (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 599; Kasseler Kommentar-Kater, Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X, Rn. 62 ff). Dies ist bei den vorstehenden Schadenspositionen nicht der Fall, da diese weder den Heilbehandlungskosten noch den vermehrten Bedürfnissen des Klägers zuzurechnen sind. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch ein Abzug Neu für Alt nicht uneingeschränkt vorzunehmen. Ein solcher Abzug setzt voraus, dass eine messbare Vermögensvermehrung beim Geschädigten eingetreten ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, Kommentar, 66. Aufl., Vorbemerkung vor § 249, Rn. 146). Dies ist bei den Kosten für die Renovierung und die Ausstattung des angemieteten Wohnraums mit Jalousien, Gardinen und Teppich nicht der Fall, da diese Ausgaben im Regelfall nur den konkret angemieteten Räumlichkeiten zu Gute kommen, in einer anderen Wohnung hingegen keine Verwendung mehr finden und somit den Kläger nicht bereichern.

Ein Abzug Neu für Alt ist dementsprechend nur hinsichtlich des gekauften Einzelbettes und der Matratze vorzunehmen. Selbst wenn eine Neubeschaffung durch den Kläger ohne das Unfallereignis nicht angestanden hätte, so ist er dennoch besser gestellt, weil auch Möbelstücke nicht von unbegrenzter Haltbarkeit sind, mithin die Anschaffungen zu Beginn des Jahres 2004 zu einer Entlastung des Klägers führte. Der Senat hält den vom Landgericht vorgenommenen Abzug von 15 % auch nicht für überhöht, zumal bei Matratzen nach einigen Jahren ein Austausch vorzunehmen ist. Dementsprechend ist der Schadensersatzanspruch des Klägers um 85,49 € zu kürzen. Weiter ist die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten von 500,00 € zu berücksichtigen. Diese ist auf die im Schreiben vom 21.04.2004 geltend gemachten Schadenspositionen - mit Ausnahme der Mietkosten - anteilig annzurechnen, da die Zahlung der Beklagten bis auf die Herausnahme der Mietkosten ohne genauere Leistungsbestimmung erfolgt ist. Danach ist ein weiterer Betrag von 455,00 € (91 %) von der Forderung des Klägers abzusetzen. Mithin verbleibt aus dieser Position ein Betrag von 321,26 €.

Die Erstattung der durch Vorlage des Kaufvertrages belegten Anschaffung eines mittels Elektromotors höhenverstellbaren Lattenrostes kann der Kläger nur teilweise verlangen. Nach dem Vortrag des Klägers war die Ausstattung des Lattenrostes deshalb erforderlich, weil er wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen teilweise Mahlzeiten im Bett zu sich nehmen muss, sodass die Möglichkeit einer Höhenverstellung des Lattenrostes notwendig ist, der Kläger zugleich jedoch infolge seiner Verletzung nicht in der Lage ist, einen manuell verstellbaren Lattenrost zu bedienen. Hieraus folgt jedoch, dass die Ausstattung des Lattenrostes mit einem Elektromotor den unfallbedingten vermehrten Bedürfnissen des Klägers zuzuordnen ist, die vom Sozialversicherungsträger zu ersetzen sind (vgl. hierzu Kasseler Kommentar-Kater, a. a. O., Rn. 64) und hinsichtlich derer damit der Ersatzanspruch auf den Träger der Sozialversicherung gem. § 116 SGB X übergegangen ist, sodass es bereits an der Aktivlegitimation des Klägers fehlt. Dieser Anspruchsübergang erfasst allerdings nur die Mehrkosten eines motorbetriebenen Lattenrostes gegenüber einem einfachen Lattenrost, sodass für letzteres der Kläger Ersatz in der unbestritten gebliebenen Höhe von 120,00 € verlangen kann. Ein Abzug Neu für Alt entfällt dabei schon deshalb, weil der Kläger einen gebrauchten Lattenrost erworben hat. Damit ist ein Betrag von 120,00 € zu ersetzen.

Auch die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die in seinen Wohnräumen in vier Fällen aufgetretenen WC- bzw. Rohrverstopfungen sind zu erstatten. Der Kläger hat durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen hinreichend belegt, dass es in seiner Wohnung viermal zu WC-Verstopfungen/ Rohrverstopfungen durch Tageszeitungen gekommen ist und für Havariebeseitigungen ein Gesamtbetrag von 390,34 € angefallen ist, § 287 ZPO. Das pauschale Bestreiten der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Kosten durch die Beklagten ist mangels Auseinandersetzung mit den Rechnungspositionen im Einzelnen nicht hinreichend und erscheint auch nicht gerechtfertigt. Auch ist ein anderer Verursacher der Verstopfungen als der die Räumlichkeiten alleine bewohnende Kläger, der eine entsprechende Verhaltensstörung infolge des auf das Unfallereignis zurückzuführenden organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma aufweist, nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes ist ein Erstattungsanspruch auch vom Schutzzweck der Norm gedeckt. Die Verstopfungen sind auf ein Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen, dass seinerseits auf einer unfallbedingten Wesensänderung und nicht auf eigenverantwortlichem Handeln des Klägers beruht und für das der Schädiger daher einzustehen hat. Auch ein Mitverschuldensvorwurf ist dem Kläger nicht zu machen. Dass ein entsprechendes Verhalten des Klägers voraussehbar gewesen ist und deshalb bereits vor dem ersten Havariefall Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen, ist weder ersichtlich noch von den Beklagten vorgetragen, sodass eine Ersatzpflicht hinsichtlich der beiden Vorfälle vom 06.04.2005 besteht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit einem entsprechenden Verhalten des Klägers alsbald wieder zu rechnen war und deshalb besondere Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen, etwa eine Begleitung des Klägers bei den Toilettengängen. Der zeitliche Abstand der Havarien spricht vielmehr gegen das Erfordernis solcher weiterer Maßnahmen. Zu berücksichtigen ist damit eine weitere Forderung des Klägers in Höhe von 390,34 €.

Ferner hat der Kläger die in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemachten Betreuungskosten durch die Vorlage der entsprechenden Rechnungen bzw. des Festsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Bernau vom 18.01.2006 belegt, sodass das Bestreiten der Beklagten, die die Richtigkeit dieser Abrechnungen nicht in Abrede stellen, ohne Erfolg bleibt. Die insofern vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgenommene (hilfsweise) Klageerweiterung war gem. § 533 ZPO auch zulässig, nachdem die Schadensposition bereits in der Entscheidung des Landgerichts - verfahrensfehlerhaft - berücksichtigt worden ist, mithin das entsprechende Vorbringen des Klägers zu dem Schadensposten auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen war. Auch der Schutzzweck der Norm steht einer Erstattung der Betreuungskosten nicht entgegen. Die Betreuung musste aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen und der Wesensänderung des Klägers eingerichtet werden und ist daher auf den Unfall zurückzuführen. Keinesfalls hat sich insoweit ein unfallunabhängiges allgemeines Lebensrisiko für den Kläger verwirklicht. Schließlich sind die Kosten der Betreuung weder als Heilbehandlungskosten noch als vermehrte Bedürfnisse anzusehen, sodass auch ein Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialversicherung nicht erfolgt ist. Zu berücksichtigen ist ein Betrag von 488,00 €.

b) Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Klägers besteht nicht. Nicht zu berücksichtigen sind die vom Kläger begehrten Mietkosten für den Zeitraum von Februar bis November 2004 in Höhe von 2.181,80 €. Der Kläger hat bereits nicht nachvollziehbar dargetan, dass ihm durch die Anmietung in bestimmter Höhe Mehrkosten entstanden sind, da er die Höhe der gegenzurechnenden Betriebskosten für das zuvor von ihm bewohnte Eigenheim, die nunmehr von seiner Tochter getragen werden, nicht substanziiert vorgetragen hat. Die Betriebskosten hat der Kläger lediglich pauschal mit 100,00 € im Monat beziffert, ohne eine weitere Aufschlüsselung nach den einzelnen Kosten vorzunehmen. Hierbei ist es auch in der Berufungsinstanz verblieben, sodass der Kläger auch nicht mit dem Einwand durchdringt, das Landgericht habe ihn auf die Erforderlichkeit weiteren Vortrags hinweisen müssen (vgl. hierzu Zöller-Greger, ZPO, Kommentar, 26. Aufl. § 139, Rn. 20). Eine Überprüfung der Angaben, für die der Kläger ohnehin einen Beweis nicht angetreten hat, ist in dieser Pauschalität nicht möglich. Auch eine Schätzung der Betriebskosten durch den Senat kann nicht erfolgen, da der Kläger weder die Grundstücksgröße noch die Wohnfläche des Hauses und die Art der anliegenden Versorgungsmedien mitgeteilt hat.

Weiterhin kann der Kläger Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten nicht verlangen. Auch insoweit ist ein Anspruchsübergang gem. § 116 SGB X auf den Träger der Sozialversicherung anzunehmen, da es sich nach dem eigenen Vortrag des Klägers um Kosten für medizinisch notwendige Fahrten handelt, die von der gesetzlichen Krankenkasse (§ 60 SGB V) oder der Unfallversicherung (§ 43 SGB VII) ersetzt werden (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rn. 602). Der Kläger stützt sich nämlich zum einen hinsichtlich der 34 Wochenendbesuche bei seiner Familie bzw. seiner Betreuerin auf die medizinische Notwendigkeit dieser Unternehmungen und belegt dies mit den ärztlichen Bescheinigungen des Oberarztes Dr. W... vom 05.07.2005 und der Dipl.-Psych. J. S... vom 06.10.2004. Zum anderen belegt er mittels eines Attestes der Poliklinik am Klinikum B..., Abteilung Neurologie und Psychiatrie, vom 24.05.2004, dass Erfordernis einer Begleitung bei Arztterminen. Da zudem der Kläger unstreitig aufgrund seiner Verletzungen nicht selbständig am Straßenverkehr teilnehmen kann und auch eine kostengünstigere Durchführung der Fahrten / Termine als durch Abholung des Klägers durch seine Betreuerin nicht gegeben war, bestand eine Erstattungspflicht des Trägers der Sozialversicherung. Ein anderes Ergebnis ist schließlich nicht aufgrund des neuen Vortrages des Klägers in der Berufungsinstanz gerechtfertigt, dass die Besuche nicht allein medizinisch indiziert gewesen seien, denn hinreichend für einen Anspruchsübergang ist bereits, dass sie auch medizinisch notwendig gewesen sind. Zudem hat der Kläger nicht dargetan, dass sein Vortrag insoweit überhaupt noch Berücksichtigung finden kann, § 531 Abs. 2 ZPO.

Auch die vom Kläger geltend gemachten Portokosten von 14.75 € sind nicht zu berücksichtigen. Aus der zu den Akten gereichten Ablichtung des Postausgangbuches ergibt sich, dass es sich um Kosten der Betreuerin des Klägers handelt, da der Kläger aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigung den verzeichneten Schriftverkehr nicht selbst führen konnte. Die Aufwendungen der Betreuerin belasten jedoch das Vermögen des Klägers nicht unmittelbar. Ein Vermögensschaden entsteht dem Kläger vielmehr erst dann, wenn seine Betreuerin die ihr gem. § 1835 a BGB zustehende Aufwandsentschädigung geltend macht, die grundsätzlich aus dem Vermögen des Betreuten zu entnehmen ist, und wegen der dann ein Rückgriffsanspruch des Klägers gegen die Beklagten in Betracht kommt.

Schließlich ist auch der vom Kläger geltend gemachte Verdienstausfall nicht zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ermittlung des Verdienstausfalles ist eine Prognose für die berufliche Entwicklung zu treffen, die der Geschädigte ohne den Unfall genommen hätte. Der Geschädigte muss soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun und gegebenenfalls beweisen. Die Anforderungen an die Prognose dürfen nicht überspannt werden, denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass in die berufliche Entwicklung des Geschädigten eingegriffen wurde (Küppersbusch, a. a. O., Rn. 47). Vorliegend lässt sich danach ein Verdienstausfall des Klägers für den Zeitraum von Januar bis November 2004 nicht feststellen. Der Kläger ist im Jahre 1951 geboren und gelernter Kraftfahrer. Im Unfallzeitpunkt war er hauptberuflich im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei der Entwicklungsgesellschaft St... GmbH tätig, wobei diese Stelle zum 27.12.2002 ausgelaufen wäre. Weiterer Vortrag des Klägers zu Qualifikationen oder zu Aussichten auf eine bestimmte Arbeitsstelle oder auch nur zu der Wahrscheinlichkeit, dass er zu einem bestimmten Gehalt eine Anstellung gefunden hätte, liegt nicht vor. Dem Senat ist es auf dieser Grundlage angesichts der allgemein bekannten Arbeitsmarktsituation in der Region Berlin / Brandenburg im hier maßgeblichen Zeitpunkt gerade für ältere Arbeitnehmer nicht möglich, eine für den Kläger positive Prognose seiner weiteren Berufstätigkeit zu treffen. Auch im Übrigen ist ein Verdienstausfallschaden nicht schlüssig dargelegt. Zwar ist anzunehmen, dass der Kläger seine Nebentätigkeit als Zeitungszusteller weitergeführt und daher weiterhin ein monatliches Entgelt von 40,93 € netto erzielt hätte. Allerdings muss sich der Kläger auf dieses Einkommen die an ihn aufgrund des Unfallereignisses gezahlten Rentenleistungen anrechnen lassen, deren Erhalt der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 01.12.2006 bestätigt hat, ohne jedoch die Höhe der monatlichen Zahlungen anzugeben.

c) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann der Kläger aus einem Teilbetrag von 831,60 € ab dem 16.08.2005 aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Hinsichtlich des erst durch Zustellung der Berufungsbegründung rechtshängig gewordenen Teilbetrages von 488,00 € besteht der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB erst seit dem 17.08.2006.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei war im Hinblick auf die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu berücksichtigen, dass das Landgericht den Feststellungsantrag hinsichtlich des vom Kläger insoweit in erster Linie geltend gemachten Verdienst- und Rentenausfalls als unbegründet angesehen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.044,15 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (Hauptantrag: 14.556,15 €; Hilfsantrag: 488,00 €).

Wert der Beschwer für den Kläger: 13.874,57 €,

Wert der Beschwer für die Beklagten: 1.169,58 €.

Ende der Entscheidung

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