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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: 12 U 113/08
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, BGB, PflVG


Vorschriften:

ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 141
ZPO § 511
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 531 Abs. 2
StVG § 7
StVG § 7 Abs. 2
StVG § 11 S. 2
StVG § 17
StVG § 17 Abs. 3
BGB § 253 Abs. 2
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
PflVG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juni 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 142/07, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. 1 teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 1.631,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 1.470,80 € seit dem 17.03.2007 sowie auf weitere 160,36 € seit dem 16.05.2007 zu zahlen.

Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs und der Rechtsanwaltsgebühren wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 511, 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat nur hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 239,70 € sowie eines Teiles des Zinsanspruches Erfolg. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Dem Kläger steht aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 01.01.2007 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.631,16 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 € jeweils nebst Zinsen aus §§ 7, 11 S. 2, 17 StVG, § 253 Abs. 2 BGB, § 3 PflVG zu.

Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten in Höhe von 50 % für den vom Kläger geltend gemachten Schaden, der beim Betrieb des von der Beklagten zu 1. geführten Kraftfahrzeugs entstanden ist, angenommen. Die Beklagten behaupten weder, dass ihre Ersatzpflicht gem. § 7 Abs. 2 StVG infolge höherer Gewalt noch gem. § 17 Abs. 3 StVG wegen der Unabwendbarkeit des Unfalls ausgeschlossen wäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch nicht davon auszugehen, dass der Verursachungsbeitrag des Klägers an dem Unfall so stark überwiegt, dass die Haftung der Beklagten gem. § 17 StVG zurückträte. Entsteht ein Schaden beim Betrieb mehrerer Kraftfahrzeuge, ist die Haftung gem. § 17 StVG entsprechend dem konkreten Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des jeweiligen Fahrzeugs zu quoteln (Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., 2007, § 17 StVG Rn. 41), wobei im Rahmen der Bewertung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene, keine vermuteten Umstände zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2000, 3069; NJW 1996, 1405; VRS 103, 412; NZV 1996, 2312; KG VRS 107, 23). Sind solche Umstände nicht ersichtlich, haftet jeder Unfallbeteiligte nach Maßgabe der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr (BGH NJW 1996, 1405).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht eine 50-%ige Haftung der Beklagten für die Betriebsgefahr ihres Kraftfahrzeuges angenommen. Die Beklagten, die die Umstände beweisen müssen, die dem Kläger zum Verschulden gereichen, sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den von ihnen behaupteten Rotlichtverstoß des Klägers beweisfällig geblieben. Weder die Beklagte zu 1. noch die Zeugin E. haben die Ampel auf der Fahrspur des Klägers tatsächlich gesehen. Beide können infolge der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, in dem sie saßen, nur Aussagen über die Ampelschaltung auf der von ihnen befahrenen ... Straße treffen. Dies steht allerdings einer hinreichenden Überzeugungsbildung des Senates noch nicht entgegen. Denn wäre nach ihren Aussagen ein bestimmtes Signal für die Beklagte zu 1. bewiesen, wäre die Berechnung der für den Kläger bestehenden Situation durch den auf Antrag beider Parteien beigezogenen Ampelschaltplan zulässig (vgl. KG VRS 103, 412; DAR 2004, 223). Nach dem Schaltplan konnte der Kläger aber nicht bereits seit mehreren Sekunden grünes Licht haben, wenn das Ampelsignal in Fahrtrichtung der Beklagten zu 1., wie sie behauptet, erst beim Überfahren der Haltelinie vor der Ampel von "Grün" auf "Gelb" gesprungen war. Denn nach dem Ampelschaltplan zeigt die den Verkehr aus Richtung der Beklagten zu 1. regelnde Ampel K 2 nach der Grünphase etwa 4 sek. "Gelb", bevor die Rotphase beginnt. Die Spur des Klägers erhält dann erst nach weiteren 2 sek. eine sehr kurze Gelb-Rot-Phase, bevor die Ampel auf "Grün" springt. Die Grünphasen der beiden Fahrtrichtungen sind damit durch eine mindestens 6 sec. dauernde Karenzzeit voneinander getrennt.

Nach der Wiederholung der Beweisaufnahme in der zweiten Instanz steht allerdings nicht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Ampel für die Fahrtrichtung der Beklagten zu 1. erst auf "Gelb" sprang, als sie die Haltelinie vor der Ampel überfuhr. Eine solche Wiederholung der Beweisaufnahme ist geboten, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen anders beurteilen will, wenn es die protokollieren Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält, wenn es die protokollierte Aussage eines Zeugen anders verstehen will, als der Richter der Vorinstanz oder wenn das Berufungsgericht einer ihrem Wortlaut nach eindeutigen Stelle in der Vernehmungsniederschrift, zu er das erstinstanzliche Gericht nicht Stellung genommen hat, eine vom dem Wortsinn abweichende, die Entscheidung aber tragenden Auslegung geben will (BGH NJW-RR 1991, 830). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Senat den vom Landgericht festgestellten Widerspruch in der Aussage der Zeugin E. nicht nachzuvollziehen vermag. Denn sowohl ihre Aussage im Bußgeldverfahren wie auch diejenige in der Beweisaufnahme erster Instanz setzen voraus, dass die Zeugin die den Verkehr für die Fahrspur der Beklagten zu 1. regelnde Ampel sehen konnte. Hinzu kommt, dass die Aussage der Zeugin präzisierungsbedürftig war, weil sie nichts dazu bekundet hat, an welcher Stelle sich das Auto befand, als sie den Wechsel in der Signalanlage wahrgenommen haben will. Vor diesem Hintergrund hat der Senat von der im Ermessen des Berufungsgerichts stehenden Möglichkeit der Wiederholung der Beweisaufnahme (§ 398 Abs. 1 ZPO) Gebrauch gemacht. Auch wenn die Zeugin ihre Aussage zweitinstanzlich dahingehend präzisiert hat, das Fahrzeug der Beklagten zu 1. habe sich gerade in Höhe der Haltelinie befunden, als die Ampel von "Grün" auf "Gelb" sprang, vermag dies eine hinreichende Gewissheit des Senates nicht zu begründen.

Grundlage der Beweiswürdigung ist das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der gesamte Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO), zu deren Berücksichtigung das Gericht verpflichtet ist (Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 286 Rn. 2). Entsprechend ist neben dem schriftsätzlichen Vortrag der Parteien auch ihre persönliche Anhörung gem. § 141 ZPO in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Bei der Würdigung hat der Richter nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden, wobei er zwar an Denk-, Natur- und Erfahrungssätze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach individueller Einschätzung bewerten darf (Zöller-Greger, a.a.O., Rn. 13). Er darf also sogar trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen den Beweis als nicht geführt ansehen, wenn erhebliche Zweifel an der Aussage verbleiben. Dies ist hier der Fall. Die Aussage der Zeugin E. stimmt zwar mit der Stellungnahme der Beklagten zu 1. im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO dahingehend überein, dass nach Darstellung beider das Ampellicht kurz vor Erreichen der Kreuzung auf "Gelb" schaltete. Während sich die Beklagte zu 1. hinsichtlich der Stelle, an der sie das Umschalten der Ampel bemerkte (frontal oder aus dem Augenwinkel) nicht festlegen wollte, war sich die Zeugin E. sogar sicher, dass die Beklagte zu 1. bereits die Haltelinie überquerte, als die Ampel umsprang, weil sie nur aus dem Augenwinkel gesehen habe, dass die Ampel auf "Gelb" sprang. Trotz dieser leichten Unterschiede in den Aussagen, z. B. auch hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte zu 1. und die Zeugin das Auto des Klägers bereits kommen sahen, wirkten beide Aussagen in der mündlichen Verhandlung abgesprochen und einstudiert. Die Zeugin war auch erkennbar bemüht, keine für die Beklagte zu 1. nachteiligen Tatsachen zu äußern, z. B. indem sie auf die Frage, ob sich beide im Auto unterhalten hätten, dies zwar bejahte, sich aber gleichzeitig bemüht zeigte, den Eindruck zu vermeiden, die Aufmerksamkeit der Beklagten zu 1. vom Verkehr abgelenkt zu haben. Auch wenn der Senat den vom Landgericht aufgezeigten Widerspruch in der Aussage der Zeugin nach ihrer Präzisierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht nachvollziehen kann, verbleiben deshalb Zweifel. Hinzu kommt, dass die Beschreibung des Unfallablaufes durch den Kläger in seiner persönlichen Anhörung in sich schlüssig und plausibel war und mit seinen bisherigen Unfallschilderungen übereinstimmte. Dass er sich an die Farbe und den Typ des Fahrzeugs, das seiner Darstellung nach vor ihm auf der Spur gefahren sein soll, nicht mehr erinnerte, ist im Hinblick auf die unfallbedingte Aufregung nachvollziehbar und begründet Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung nicht. Insgesamt lässt sich deshalb aus der Aussage der Zeugin E. unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Parteien keine hinreichende Überzeugung von dem von den Beklagten behaupteten Unfallhergang gewinnen. Zwar ist dafür keine absolute Gewissheit zu fordern, jedoch genügt auch eine bloße Wahrscheinlichkeit nicht (Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 286 Rn. 18). Vielmehr muss das Gericht einen Grad von Überzeugung gewinnen, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Aufl., 1994, Rn. 75 f). Daran fehlt es hier.

Im Ergebnis bleibt es damit bei einer Haftung der Beklagten für die Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1. geführten Kraftfahrzeugs dem Grunde nach. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger den hälftigen Schaden sowie ein Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % zu zahlen. Soweit die Beklagten den vom Landgericht zuerkannten Schadensersatz der Höhe nach bestreiten, ist die Berufung im Hinblick auf die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten teilweise begründet. Denn insoweit haben die Beklagten erstinstanzlich bestritten, dass diese Kosten durch den Kläger ausgeglichen worden sind, ohne dass dieser einen Nachweis erbracht hätte. Auch ein Freistellungsanspruch des Klägers für den Fall, dass die Kosten noch nicht ausgeglichen, aber von ihm zu zahlen sind, besteht nicht, nachdem der Kläger der Vermutung der Beklagten, die Kosten seien durch eine Rechtsschutzversicherung getragen worden, nicht entgegengetreten ist.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger zur Geltendmachung des im Zusammenhang mit dem Unfall entstandenen materiellen Schadens aktivlegitimiert. Zwar haben die Beklagten erstinstanzlich die Eigentümerstellung des Klägers am verunfallten Kraftfahrzeug bestritten, ohne dass der Kläger Beweis angeboten hätte. Er hat allerdings den Kraftfahrzeugbrief vorgelegt, in den er als Halter eingetragen war. Darin liegt zwar kein Beweis für die Eigentümerstellung, da bei Kraftfahrzeugen das Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung nicht untypisch ist. Es stellt aber doch wegen der darin liegenden indiziellen Wirkung eine Konkretisierung des klägerischen Vortrages dar, auf die die Beklagten weitere konkrete Zweifel hätten äußern müssen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 138 Rn. 8 a). Nachdem sich die Beklagten aber zu der Eigentümerstellung des Klägers erstinstanzlich nicht weiter geäußert habe, gilt diese gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Hinzu kommt, dass aus der Verfügung des Landgerichts vom 23.05.2008 (Bl. 128 d. Gerichtsakte), in der auf verschiedene Bedenken in Hinblick auf die Schadenshöhe hingewiesen wurde, erkennbar war, dass das Landgericht die Eigentümerstellung als unstreitig behandelte. Entsprechend hatten die Beklagten Anlass, spätestens auf diesen Hinweis zu reagieren. Soweit sie nunmehr ihr Bestreiten in der zweiten Instanz wieder aufgreifen, haben sie die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht dargetan, unter denen dieses als neu zu behandelnde Vorbringen zuzulassen wäre.

Entsprechendes gilt, soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Bestreiten einer Ersatzbeschaffung wiederholen, um sich gegen die Berücksichtigung der auf den Wiederbeschaffungswert aufgeschlagenen Mehrwertsteuer zu wenden. Auch insoweit hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.06.2007 unter Vorlage einer Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I für das beschaffte Neufahrzeug ergänzend vorgetragen, ohne dass die Beklagten erstinstanzlich darauf reagiert hätten. Dies hat, wie oben ausgeführt, zur Folge, dass der Vortrag als zugestanden im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO zu behandeln ist. Soweit in der zweiten Instanz das Bestreiten aufgegriffen wird, sind die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO wiederum nicht dargetan.

Die Berufung ist weiterhin unbegründet, soweit sie sich gegen die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten richtet. Nachdem der Kläger mit der Erklärung vom 02.01.2007 zunächst seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Sachverständigenkosten an die Fa. T.-Service abgetreten hatte, ist er nach der unstreitig erfolgten Bezahlung an den Sachverständigen infolge einer konkludent erfolgten Rückabtretung wieder aktivlegitimiert, die Kosten gegenüber den Beklagten geltend zu machen. Die (Rück-)Abtretung ist grundsätzlich formfrei (Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Aufl., 2008, § 398 Rn. 7), kann also auch stillschweigend erfolgen. Insbesondere kann die Tilgung der durch die Abtretung gesicherten Forderung zugleich als Rückabtretung aufzufassen sein, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Abtretung von vornherein nur unter der auflösenden Bedingung vereinbart war, dass sie bei Zweckerfüllung hinfällig sein sollte (BGH NJW 1986, 977). Dies ist der vorliegenden Erklärung zu entnehmen, denn sie diente der erleichterten Abwicklung des Zahlungsverkehrs für den Geschädigten im Rahmen gewisser zumutbarer Grenzen für den Sachverständigen. Für den Fall, dass er binnen 6 Wochen von der gegnerischen Versicherung kein Geld erhielte, sollte er vom Kläger den Ausgleich seiner Rechnung verlangen können; entsprechend muss dieser dann auch materiell wieder berechtigt sein, seinen Schadensersatz in dieser Höhe gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend zu machen.

Schließlich hat die Berufung auch insoweit keinen Erfolg, als sich die Beklagten gegen die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldes wenden. Entgegen der Ansicht der Beklagten rechtfertigt die Verletzung, die der Kläger anlässlich des Unfalls erlitten hat, ein Schmerzensgeld; nur bei unbedeutenden Eingriffen, die das Wohlbefinden des Verletzten nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigen, wird die Geringfügigkeitsschwelle nicht erreicht (Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 2008, § 253 Rn. 159). Die vom Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attestes dargelegten Verletzungen übersteigen diese Grenze jedoch erheblich. Auch die Höhe des vom Landgericht für angemessen erachteten Schmerzensgeldbetrages von 750,00 € ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldtabelle, 26. Aufl., 2008, Nr. 566 - AG Nürtingen vom 08.04.1999 - 10 C 312/99; Nr. 540 - AG Freiburg im Br. vom 19.09.2000) sowie einem Mithaftungsanteil in Höhe von 50 % erscheint ein Betrag in Höhe von 750,00 € notwendig aber auch ausreichend, um dem Kläger einen Ausgleich für erlittenen Schmerzen und Leiden zu gewähren. Dabei waren insbesondere die vom Kläger erlittenen Verletzungen der Schulter und der Halswirbelsäule, die vorgetragenen daraus resultierenden erheblichen Schmerzen und die vierwöchige Arbeitsunfähigkeit, die insgesamt von den Beklagten nicht bestritten werden, zu berücksichtigen.

Der Zinsanspruch hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages gründet sich auf §§ 288 Abs. 1, 286 BGB, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 05.03.2007 eine Zahlungsfrist bis zum 12.03.2007 gesetzt hat. Hinsichtlich des materiellen Schadens sind bezüglich des Wiederbeschaffungswertes, der Fahrtkosten und der Unkostenpauschale Zahlungsfristen dargelegt, die einen Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 17.03.2007 rechtfertigen. Im Übrigen (Zuzahlung Physiotherapie, Sachverständigenkosten) stehen dem Kläger nur Rechtshängigkeitszinsen seit dem 16.05.2007 gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Auch wenn das Rechtsmittel in einem Nebenpunkt i.S.d. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO Erfolg hatte, haben die Beklagten die Kosten des von ihnen in der Hauptsache ohne Erfolg eingelegte Rechtmittels zu tragen (vgl. BGH NJW 1992, 2969).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.381,16 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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