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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 12 U 121/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AVBEltV, HGB


Vorschriften:

ZPO §§ 517 ff
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
BGB § 812 Abs. 1 S. 2
BGB § 826
AVBEltV § 32 Abs. 5
AVBEltV § 33 Abs. 2
HGB § 25 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 121/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 20.12.2007

Verkündet am 20.12.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Funder und die Richterin am Landgericht Kyrieleis

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Mai 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 492/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere gem. den §§ 517 ff ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des von ihr geleisteten Betrages von 10.359,76 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 826 BGB. Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB ist ein als besonders verwerflich anzusehendes Verhalten, durch das der Klägerin ein Schaden zugefügt worden ist, wobei sich die besondere Verwerflichkeit aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (vgl. BGH NJW 2004, 2668; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 826 Rn. 4). Das Verhalten der Beklagten ist im Streitfall nicht als besonders verwerflich anzusehen. Zwischen der Beklagten und der B... GbR als Verpächterin des von der Klägerin gepachteten Hotelgrundstückes bestand bereits ein Stromlieferungsvertrag für die streitgegenständlichen Versorgungsanschlüsse, der nach den vertraglichen Vereinbarungen frühestens zum 31.12.2006 beendet werden konnte. Dieses Vertragsverhältnis bestand trotz der zwischenzeitlichen Übernahme des Geschäftsbetriebes des Hotels durch die Klägerin zunächst unverändert fort. Allein dadurch, dass die Klägerin ab dem 01.09.2006 den Betrieb des Hotels übernommen hatte und damit anstelle der B... GbR den von der Beklagten bezogenen Strom abgenommen hat, ist noch nicht konkludent ein eigenständiges Vertragsverhältnis mit der Klägerin zustande gekommen. Zwar nimmt derjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt, hierdurch regelmäßig das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an. Dies gilt jedoch nicht, wenn zwischen den Parteien bereits ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, auf dessen Grundlage die betreffenden Versorgungsleistungen erbracht werden (vgl. BGH NJW 2007, 1672, 1674). Entsprechendes gilt, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten - hier der B... GbR - besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 928). In diesem Fall erbringt das Versorgungsunternehmen durch die Zurverfügungstellung des Stroms die seinem Vertragspartner geschuldete Versorgungsleistung. Wird von einer Person, die bisher im Verhältnis zum Versorgungsunternehmen noch nicht als Abnehmer aufgetreten ist, Energie entnommen, ist dies nicht als Annahme eines auf Abschluss eines weiteren Energielieferungsvertrages gerichteten Vertragsangebotes zu verstehen; vielmehr ist grundsätzlich von dem Vorrang des durch ausdrückliche Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses auszugehen (vgl. BGH a.a.O.; Brandenburgisches OLG OLG-NL 2001, 88).

Ist danach das von der Beklagten mit der B... GbR begründete Vertragsverhältnis als vorrangig anzusehen, konnte ein neuer Vertrag mit der Klägerin grundsätzlich nur unter der Voraussetzung der vorherigen Beendigung des bestehenden Vertrages mit der B... GbR geschlossen werden. Da die Klägerin bereits an einer Belieferung ab dem 01.09.2006 interessiert war, der bestehende Vertrag mit der B... GbR jedoch frühestens erst zum 31.12.2006 gekündigt werden konnte, war dies letztlich nur in der Weise möglich, dass die Klägerin in den bestehenden Vertrag mit der B... GbR eintrat. Unter diesen Umständen ist es nicht als besonders verwerflich i.S.d. § 826 BGB anzusehen, wenn die Beklagte ihre Zustimmung zu einer solchen Vorgehensweise von der vorherigen Erfüllung der Verbindlichkeiten der B... GbR abhängig machte. Denn mit dieser Zustimmung war die Entlassung des bisherigen Vertragspartners der Beklagten aus dem bestehenden Vertragsverhältnis verbunden. Gem. Ziffer 27.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen war die Beklagte zur Erteilung dieser Zustimmung nicht verpflichtet, was der Regelung des § 32 Abs. 5 AVBEltV entspricht.

In der Androhung der Einstellung der Stromversorgung durch die Beklagte ist ebenfalls kein grob verwerfliches Verhalten zu sehen. Unstreitig war die Beklagte gegenüber der B... GbR als ihrer bisherigen Vertragspartnerin zur Einstellung der Stromlieferungen gemäß Ziffer 28.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. § 33 Abs. 2 AVBEltV berechtigt, nachdem die B... GbR die bestehenden Rückstände trotz der vorangegangenen Androhung der Einstellung der Stromversorgung nicht beglichen hatte. Die Klägerin hat die ausstehenden Beträge bezahlt, da sie als neue Betreiberin des Hotels eine Einstellung der Stromversorgung gerade vermeiden wollte, und somit im eigenen Interesse gehandelt. Der von der Klägerin behauptete Zusammenhang zwischen der Zahlung der ausstehenden Verbindlichkeit der B... GbR und dem Abschluss eines neuen Vertrages mit der Klägerin bestand demnach gerade nicht, da die Klägerin zur Abwendung der Einstellung der Stromversorgung, zu der die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt berechtigt war, gezahlt hat und zu diesem Zeitpunkt der Abschluss eines neuen Vertrages mit der Klägerin schon deshalb nicht möglich war, weil das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der B... GbR ungekündigt fortbestand.

Der zwischen der Klägerin und der B... GbR in § 7 Abs. 2 des Pachtvertrages vom 21.08.2006 vereinbarte Haftungsausschluss steht dem nicht entgegen. Dabei handelt es sich lediglich um eine Vereinbarung im Innenverhältnis, die auf das zwischen der B... GbR und der Beklagten bestehende Vertragsverhältnis keinen Einfluss hat. Die Vertragsparteien des Pachtvertrages haben vielmehr in § 10 des Pachtvertrages vereinbart, dass die Klägerin ab Pachtbeginn im Innenverhältnis sämtliche Betriebskosten einschließlich Strom übernehmen sollte, während die B... GbR an der Überleitung der bestehenden Verträge auf die Klägerin mitwirken sollte. Dazu gehörte auch die Begleichung noch bestehender Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten. Schadensersatzansprüche kann die Klägerin somit allenfalls im Verhältnis gegenüber der B... GbR bzw. dem Insolvenzverwalter geltend machen. Es kann somit dahinstehen, ob es sich bei der Übernahme des Hotelbetriebes durch die Klägerin um eine Fortführung eines Handelsgeschäftes gem. § 25 Abs. 1 HGB handelt und ob ein etwaiger Haftungsausschluss gegenüber der Beklagten bekannt gemacht worden ist.

Die von der Klägerin in der Berufungsbegründung erneut zitierte Rechtsprechung des Landgerichts Oldenburg (NJW-RR 1992, 53) ist im Streitfall nicht einschlägig, da eine Zwangsverwaltung gerade nicht angeordnet worden ist. Der B... GbR als bisherigem Vertragspartner der Beklagten ist anders als in dem vom Landgericht Oldenburg entschiedenen Fall gerade nicht die Verwaltung und Benutzung des Grundstückes untersagt worden, so dass die B... GbR - eine Zahlung ihrer Verbindlichkeiten unterstellt - weiterhin die Belieferung des Grundstücks mit Strom hätte verlangen können. Das Landgericht hat in dem von ihm entschiedenen Fall die besondere Sittenwidrigkeit des Handelns des Energieversorgungsunternehmens darin gesehen, dass es sich eine bevorzugte Gläubigerstellung zum Nachteil der übrigen Gläubiger verschafft habe, indem es eine ihr im Zwangsverwaltungsverfahren nicht zustehende vorrangige Tilgung ihrer Rückstände habe erreichen wollen. Dies ist jedoch mit dem vorliegenden Fall, in dem es eine Anordnung der Zwangsverwaltung nicht gibt und somit auch nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung der übrigen Gläubiger kommt, nicht vergleichbar.

2.

Ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Die Zahlung der Verbindlichkeiten der B... GbR durch die Klägerin stellte sich aus der Sicht der Beklagten als Leistungsempfänger nicht als Leistung der Klägerin, sondern als Leistung der B... GbR dar. Aus der Sicht der Beklagten leistete die Klägerin auf eine fremde Schuld. Die Klägerin behauptet auch selbst nicht, auf eine eigene Verbindlichkeit geleistet zu haben oder davon ausgegangen zu sein, dass ein eigene Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten bestand. Zudem erfolgte die Leistung nicht ohne Rechtsgrund, da die Forderung der Beklagten gegenüber der B... GbR unstreitig bestand. Indem durch die Zahlung der Klägerin diese Forderung der Beklagten gegenüber der B... GbR erloschen ist, steht der Klägerin ein Bereicherungsanspruch nur gegen die B... GbR bzw. den Insolvenzverwalter zu, nicht jedoch gegenüber der Beklagten.

3.

Der Klägerin steht auch kein Bereicherungsanspruch in Höhe des von der Beklagten ermittelten Guthabens von 2.407,00 € aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Da es sich bei der Zahlung der Klägerin aus dem objektiven Empfängerhorizont der Beklagten um eine Leistung der B... GbR gehandelt hat, bestand ein Rückzahlungsanspruch in Höhe des Guthabens nur im Verhältnis zwischen der B... GbR und der Beklagten. Dementsprechend ist die Endabrechnung vom 28.11.2006 (Anlage K 8) auch an die B... GbR gerichtet. Darüber hinaus ist die Leistung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, sondern aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses mit der B... GbR. Dieser ist auch nicht nachträglich entfallen, da die Abrechnung vom 28.11.2006 ohnehin lediglich den Zeitraum bis zum 31.08.2006 umfasst, in dem unstreitig nur ein Vertrag mit der B... GbR bestand.

4.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Entscheidung unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles, bei der der Senat nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, so dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung der Revision ist auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Landgerichts Oldenburg geboten, da diese einen anderen Sachverhalt betrifft.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 10.359,76 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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