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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: 12 U 125/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 831
BGB § 831 Abs. 1
BGB § 831 Abs. 1 S. 2
BGB § 847 a. F.
BGB § 847 Abs. 1 a. F.
ZPO § 156
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4
ZPO § 546
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 125/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 26.04.2007

Verkündet am 26.04.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch und die Richterin am Landgericht Kyrieleis

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. und 2. gegen das am 1. Juni 2006 verkündete Grund- und Teilurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 165/03, werden zurückgewiesen.

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren haben die Klägerin einerseits und die Beklagten zu 1. und 2. andererseits je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. im Berufungsverfahren haben diese selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. im Berufungsverfahren hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung des Bestehens einer Ersatzpflicht betreffend ihr infolge der nach ihrer Behauptung fehlerhaften Geburtsleitung im Hause der Beklagten zu 1. am 05./06.07.2000 in der Vergangenheit entstandenen und zukünftig noch entstehenden materiellen sowie zukünftigen immateriellen Schäden, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die Parteien streiten um das Vorliegen von der Beklagten zu 2. (geburtsleitende Ärztin) und dem Beklagten zu 3. (Kinderarzt) vorzuwerfende Behandlungsfehler bei der Geburt der Klägerin, insbesondere eine zu späte Entscheidung der Beklagten zu 2. zur Vornahme einer sectio sowie unzureichende Maßnahmen des Beklagten zu 3. zur Wiederbelebung der mit einem Herz-Kreislauf-Stillstand zur Welt gekommenen Klägerin einschließlich der nicht hinreichenden Dokumentation dieser Maßnahmen. Daneben hat sich die Klägerin auf ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 1. mit der Begründung gestützt, die Umsetzung der Entscheidung der Beklagten zu 2. zur sectio sei nicht hinreichend zügig erfolgt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser ist dahin zu ergänzen, dass die Klägerin eine unzureichende Aufklärung ihrer Mutter unter der Geburt deshalb gerügt hat, weil die Beklagte zu 2. ohne Rücksprache eine sectio zunächst nicht eingeleitet hat, obwohl - nach Ansicht der Klägerin - diese Entscheidung von ihrer Mutter hätte getroffen werden müssen, die hierzu über die Möglichkeit der Vornahme einer sectio anstelle der Fortsetzung der Durchführung einer vaginalen Geburt und die jeweils bestehenden Risiken hätte aufgeklärt werden müssen.

Mit am 01.06.2006 verkündetem Grund- und Teilurteil hat das Landgericht unter Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 3. die Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes betreffend die Beklagten zu 1. und 2. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch der gegen die Beklagten zu 1. und 2. gerichteten Feststellungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. aus §§ 823, 847 BGB a. F., für den auch die Beklagte zu 1. - aus § 831 BGB - hafte. Die Geburtsleitung der Beklagten zu 2. habe nicht dem ärztlichen Standard im Jahre 2000 entsprochen. Die Kammer folge insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Du.... Danach hätte bereits um 23:00 Uhr, allerspätestens aber um 23:40 Uhr die Geburt durch einen Kaiserschnitt beendet werden müssen. Dabei sei davon auszugehen, dass das CTG im Aufnahmeraum, das nicht vorliegt, dem später gefertigten CTG entspreche, weshalb bereits um 22:00 Uhr eine Indikation zur sectio bestanden habe. Angesichts der Hinweise auf eine möglicherweise mangelhafte Versorgung der Klägerin aufgrund des geringen geschätzten Gewichtes und des pathologischen CTG, habe die Geburt eingeleitet werden müssen. Spätestens um 23:40 Uhr habe die Geburt durch eine sectio beendet werden müssen, nachdem weiterhin ein pathologisches CTG vorgelegen habe, die Versorgung des Kindes mit Sauerstoff unklar gewesen sei und der Versuch einer Mikroblutanalyse fehlgeschlagen sei. Der Behandlungsfehler der Beklagten zu 2. sei auch jedenfalls mitursächlich für die Schädigung der Klägerin geworden. Diese Mitursächlichkeit führe zu einer vollen Haftung des Arztes, wenn - wie hier - das ärztliche Versagen und ein weiterer der Behandlungsseite nicht zuzurechnender Umstand nicht abgrenzbar zu einem Schaden geführt hätten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ha... stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die während der Geburt bestehende Mangelsituation der Klägerin zumindest fortgesetzt habe und durch die sectio die Schädigungen der Klägerin geringer ausgefallen wären. Ein Organisationsverschulden sei der Beklagten zu 1. hingegen nicht anzulasten, nach den Bekundungen des Sachverständigen Prof. Dr. Du... sei ein Zeitraum von zwanzig Minuten zuzüglich zehn Minuten Wegezeit vom Moment der Entscheidung für eine sectio bis zur Entwicklung des Kindes einzuhalten, der vorliegend nicht überschritten sei. Auch bestehe gegen den Beklagten zu 3. ein Anspruch nicht, da ihm ein Behandlungsfehler nicht vorzuwerfen sei. Der Sachverständige Prof. Dr. Ha... habe die dokumentierten Reanimationsmaßnahmen für ausreichend erachtet. Dem folge die Kammer. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 09.06.2006 zugestellte Urteil mit am 23.06.2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 09.10.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagten zu 1. und 2. haben gegen das ihnen am 27.06.2006 zugestellte Urteil mit am 06.07.2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ebenfalls Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 06.11.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten. Sie wendet sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 3. Die Klägerin ist der Auffassung, die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ha... seien nicht überzeugend. Der Sachverständige habe sich insbesondere nicht mit den Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr. Sch... auseinandergesetzt, auch seien seine Angaben im Termin vor dem Landgericht oberflächlich geblieben. Die ihr erstmals im Termin zugängig gemachten Unterlagen - an deren Echtheit sie Zweifel äußert - wiesen unter der Rubrik "Verordnung" nicht aus, was konkret und mit welchem Ergebnis in den einzelnen Zeitabschnitten vom Beklagten zu 3. unternommen worden sei. In den Unterlagen sei die Gesundheitssituation der Klägerin nicht hinreichend dokumentiert. Weiter vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag, dem Beklagten zu 3. sei anzulasten, dass die der Nabelschnur nach der Geburt entnommene Blutprobe 70 Minuten lang nicht untersucht worden sei. Auch ergebe sich aus dem extrem schlechten pH-Wert 60 Minuten nach der Geburt eine nicht lege artis durchgeführte Reanimation, insbesondere eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Intubation und Beatmung. Schließlich sei dem Beklagten zu 3. vorzuwerfen, dass er nicht rechtzeitig Intensivmediziner hinzugezogen habe, sondern die Verlegung der Klägerin erst um 4:53 Uhr, also fast 2 1/2 Stunden nach der Geburt, veranlasst wurde bzw. stattfand. Unzutreffend habe das Landgericht ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 1. verneint. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. Du... dürfe nach den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. bei einer Notfallsectio ein Zeitraum von zwanzig Minuten zwischen der Entscheidung des Arztes und der Entwicklung des Kindes nicht überschritten werden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 01.06.2006, Az.: 11 O 165/03, teilweise abzuändern und den Beklagten zu 3. als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

festzustellen, dass der Beklagte zu 3. zusammen mit den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet ist, ihr den infolge der fehlerhaften Geburtsleitung am 05. und 06.07.2000 in der Vergangenheit entstandenen und zukünftig noch entstehenden materiellen sowie zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht aufgrund sachlicher und zeitlicher Kongruenz auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden,

den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen sowie

die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. zurückzuweisen Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,

die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils vollständig abzuweisen. Der Beklagte zu 3. beantragt,

die gegen ihn gerichtete Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten beziehen sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagten zu 1. und 2. wenden sich gegen die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Du..., denen das Landgericht gefolgt ist. Sie sind der Ansicht, entgegen der Ausführung des Sachverständigen lasse die Schätzung eines Geburtsgewichts von 2.500 g bei der Klägerin nicht auf ein mangelentwickeltes Kind schließen. Das Geburtsgewicht habe vielmehr noch in der unteren Bandbreite normalgewichtiger Kinder gelegen. Auch sei nicht von einer andauernden Tachykardie in dem Zeitraum vor 22:45 Uhr auszugehen, dies lasse sich aus dem durch die Angaben der Hebamme belegten Inhalt des vorangegangenen CTG nicht entnehmen. Da eine Tachykardie über einen Zeitraum von 2 Stunden hinnehmbar sei, habe es eine Indikation zur Schnittentbindung um 22:00 Uhr nicht gegeben. Auch könne den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Du... nicht entnommen werden, dass tatsächlich ein Behandlungsfehler seitens der Beklagten zu 2. vorliege. Der Sachverständige habe angegeben, dass auf der Grundlage der vorliegenden Befunde ein Teil der im Fachgebiet tätigen Fachärzte in Deutschland für ein Abwarten plädiert hätte, dies spreche gegen eine Verletzung eines allgemein zu setzenden Standards. Es sei nicht auszuschließen, dass der Sachverständige seine eigene Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit eines Einschreitens mit dem allgemeingültigen Standard verwechselt habe. Wegen der zwar relativ sensiblen, jedoch sehr unspezifischen CTG-Befunde sei eine weitergehende Diagnostik, nicht aber eine Entscheidung für eine sofortige sectio geboten gewesen. Den entsprechenden Anforderungen sei die Beklagte zu 2. nachgegangen. Hierbei habe sie sich von dem gemessenen pH-Wert und den Ergebnissen der transkutanen Sauerstoffsättigungsmessung - auch nach Ausführung des Sachverständigen - beruhigen lassen dürfen. Weiter habe der gerichtlich bestellte Sachverständige Widersprüche zu den Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr. C... nicht auflösen können. Gerade im Hinblick auf die von dem Privatsachverständigen angenommene Schädigung des Kindes durch eine Schocksituation im Zusammenhang mit der teilweisen Plazentaablösung bleibe festzuhalten, dass eine vorzeitige Geburtsbeendigung durch Schnittentbindung nur zufällig die nicht vorhersehbare Komplikation in Gestalt der teilweisen Plazentaablösung verhindert hätte. Mit den Angaben der beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen ließe sich schließlich auch der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den Schäden und einer zu späten Einleitung der sectio nicht führen. Die Sachverständigen, insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. Ha..., hätten diesbezüglich lediglich Vermutungen angestellt. Im Hinblick auf die Klageabweisung betreffend den Beklagten zu 3. verteidigen die Beklagten das landgerichtliche Urteil. Der Sachverständige Prof. Dr. Ha... habe insoweit nachvollziehbar dargetan, dass keine anderen Maßnahmen hätten ergriffen werden können oder ergriffen werden müssen. Einer weitergehenden Dokumentation habe es weder für die eigentliche Behandlung noch für weitere Behandlungskonsequenzen bedurft.

II.

1. Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründungen genügen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten zu 1. und 2. stützen ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei fehlerhaft, die gerichtlich bestellten Sachverständigen, denen das Landgericht gefolgt ist, hätten sich nicht hinreichend mit den vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt. Damit machen die Berufungsführer jeweils Rechtsverletzungen geltend, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO. Insbesondere ist auch nach der Neufassung des Berufungsrechtes durch das Gesetz zur Reform der Zivilprozesses vom 27.07.2001 eine Beweiswürdigung vom Rechtsmittelgericht darauf zu überprüfen ist, ob das zutreffende Ergebnis gefunden worden ist (BGH NJW 2005, Seite 1583).

2. In der Sache bleiben beide Rechtsmittel ohne Erfolg.

a) Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen, da der Klägerin gegen den Beklagten zu 3. ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a. F. nicht zusteht, wobei auf das Geschehen die bis zum 31.12.2001 geltende Rechtslage anzuwenden ist, da sich die nach Auffassung der Klägerin fehlerhafte Behandlung bereits am 05./06.07.2000 ereignet hat.

Dem Beklagten zu 3. ist ein Behandlungsfehler nicht vorzuwerfen. Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 3. die postpartale Reanimation behandlungsfehlerfrei durchgeführt hat. Der Senat folgt den detaillierten und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ha... in seiner schriftlichen Begutachtung wie auch im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht, in denen der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, der Beklagte zu 3. habe ausreichende und effiziente Maßnahmen ergriffen. Der Sachverständige hat anhand der ihm vorliegenden Dokumentation festgestellt, dass der Beklagte zu 3. zunächst die Atemwege abgesaugt hat, dann der Klägerin eine Beatmungsmaske aufgesetzt und Herzmassagen durchgeführt hat, und danach das Kind intubiert hat. Er hat weiter ausgeführt, dass mehr Möglichkeiten dem Beklagten zu 3. nicht zur Verfügung gestanden hätten. Zudem habe bereits nach 5 Minuten eine normale Herzfunktion eingesetzt. Nach 40 Minuten habe das Kind über den Tubus mit einer CPAP-Atemhilfe atmen können. Weitergehende genauere Blutgasanalysen hat der Sachverständige nicht für erforderlich gehalten, da es seiner Ansicht nach offensichtlich gewesen sei, dass das Kind schwer deprimiert geboren worden ist. Diese Einschätzungen teilt der Senat. Auch die Klägerin führt nicht aus, welche weiteren Maßnahmen der Beklagte zu 3. hätte ergreifen können. Soweit die Klägerin vorträgt, die ergriffenen Maßnahmen seien möglicherweise nicht lege artis durchgeführt worden, handelt es sich um nicht weiter untersetzte Spekulationen. Dabei kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Ausführungen des von ihr vorgerichtlich eingeschalteten Sachverständigen Prof. Dr. med. Sch... berufen, der in erster Linie eine unzureichende Dokumentation der Maßnahmen beanstandet hat. Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ha..., der die vorgelegte Dokumentation für ausreichend hält und darauf verwiesen hat, es sei davon auszugehen, dass diese Unterlagen von Prof. Dr. med. Sch... überhaupt nicht berücksichtigt worden sind. Dies ergibt sich im Übrigen auch bereits aus dem Vortrag der Klägerin, die angegeben hat, die entsprechenden Unterlagen erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erhalten zu haben, sie also schon von daher dem Sachverständigen für seine vorgerichtliche Begutachtung nicht zur Verfügung stellen konnte. Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen um die Originalkrankenunterlagen der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der Beklagten zu 1. handelt. Die Beklagten haben schon bei Einreichung der Unterlagen mit den Schriftsätzen vom 27.02. und 04.03.2004 verdeutlicht, dass im Hause der Beklagten zu 1. die Krankenunterlagen betreffend die Mutter der Klägerin einerseits und die Klägerin selbst andererseits getrennt geführt wurden, nämlich hinsichtlich des Geburtsvorganges in der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe der Beklagten zu 1. und hinsichtlich der weiteren Versorgung der Klägerin in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin. Hieraus erklärt sich, dass letztere Unterlagen der Klägerin vorgerichtlich irrtümlich nicht zur Verfügung gestellt worden sind.

Der Senat hält im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ha... auch die von Prof. Dr. med. Sch... geforderte weitergehende Dokumentation unter Erstellung einer exakten Zeitachse nicht für veranlasst, da sich die medizinisch relevanten Informationen aus der vorgelegten Dokumentation ergeben. So sind fünf Minuten nach der Geburt für Herzfrequenz und Hautfarbe bereits Apgar-Werte von jeweils zwei angegeben, hinsichtlich der Herzfrequenz ist mithin in diesem Zeitpunkt bereits eine normale Tätigkeit und damit der Erfolg der Reanimationsmaßnahmen insoweit dokumentiert. Eine weitere Dokumentation zur Herzfrequenz über die Standardmessungen nach zehn und sechzig Minuten erscheint nicht veranlasst, zumal sich auch nach diesen Zeiträumen ein Apgar-Wert von zwei ergab. Dementsprechend kann aus dem Fehlen einer weitergehenden Dokumentation nicht auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden. Auch im Hinblick auf die Atmung der Klägerin ist die vorgelegte Dokumentation ausreichend. Der Beklagte zu 3. hat festgehalten, dass die Klägerin nach 40 Minuten über den Tubus mit einer CPAP-Atemhilfe atmen konnte. Weiter sind als Maßnahmen dokumentiert das Absaugen von Blut (massiv) sodann eine Maskenbeatmung direkt nach der Geburt und dann um 02:30 Uhr eine trachiale Intubation und schließlich ab 03:00 Uhr eine spontane Atmung unter CPAP. Damit sind zugleich auch die Maßnahmen aufgezeigt, die der Beklagte zu 3. hinsichtlich der Atmung der Klägerin ergriffen hat. Fehl geht insoweit der Einwand der Klägerin, dass die einzelnen Maßnahmen jeweils nur wenige Minuten in Anspruch genommen hätten. Der Dokumentation ist nicht zu entnehmen, dass das jeweilige Beatmungsgerät nach kurzzeitigem Einsatz wieder abgeschaltet und die Klägerin sich insoweit selbst überlassen wurde.

Ein Behandlungsfehler des Beklagten zu 3. ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der nach der Geburt aus der Nabelschnur entnommenen Blutprobe, die erst nach 70 Minuten untersucht worden ist. Auch insoweit folgt der Senat der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Ha..., dass mangels Nachweises einer gekühlten Lagerung aus dieser Probe eine verwertbare Aussage nicht mehr abgeleitet werden kann. Insoweit deckt sich im Übrigen die Sicht des Sachverständigen mit den Ausführungen der Klägerin, die selbst die Unverwertbarkeit der Probe eingewandt hat. Ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten zu 3. ist auch nicht im Hinblick auf einen unsachgemäßen Umgang mit der gewonnenen Blutprobe anzunehmen, da nicht ersichtlich ist, das der Beklagte zu 3. diese Blutprobe genommen hat, diese Aufgabe vielmehr der Hebamme oder einem Mitglied des Operationsteams oblegen haben dürfte. Schließlich hat die Klägerin auch insoweit nicht nachvollziehbar vorgetragen, welche weiteren Maßnahmen der Beklagte zu 3. bei einer früheren Auswertung der Blutprobe hätte treffen können.

Auch aus dem Ergebnis der um 3:29 Uhr genommenen Blutprobe ergibt sich ein Behandlungsfehler des Beklagten zu 3. nicht. Der Sachverständige Prof. Dr. Ha... hat ausgeführt, dass das Ergebnis dieser Untersuchung typisch für eine schwere Geburtsasphyxie ist, also auf der Unterversorgung der Klägerin mit Sauerstoff während der Geburt beruht. Einen Zusammenhang mit den vom Beklagten zu 3. durchgeführten Reanimationsmaßnahmen hat der Sachverständige, dem der Senat auch insoweit folgt, hingegen nicht festgestellt, sodass die - erstmals in der Berufungsinstanz gezogene - Schlussfolgerung der Klägerin, die Verschlechterung der Blutgaswerte während der Reanimationsmaßnahmen deuteten auf deren fehlerhafte Durchführung hin, nicht nachgewiesen ist.

Schließlich ist dem Beklagten zu 3. ein Behandlungsfehler auch nicht wegen einer nicht rechtzeitigen Anforderung des Transportdienstes des Klinikums ... zwecks Verlegung der Klägerin vorzuwerfen. Unzutreffend behauptet die Klägerin insoweit, der Beklagte zu 3. habe erst um 4:53 Uhr eine entsprechende Anforderung getätigt. Bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Klinikums ... vom 09.01.2002 ergibt sich, dass der Transportdienst bereits um 3:15 Uhr angefordert wurde. Auch ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen, das seitens des Transportsdienstes oder von den Ärzten des Klinikums ... Maßnahmen ergriffen worden sind, die der Beklagte zu 3. unterlassen hatte bzw. die ihm aufgrund der Ausstattung der Beklagten zu 1. nicht möglich gewesen sind.

b) Auch die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. war zurückzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. und 2. einen sowohl den Schmerzensgeldantrag als auch die Feststellungsklage rechtfertigenden Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a. F. - hinsichtlich der Beklagten zu 1. - in Verbindung mit § 831 Abs. 1 BGB, wobei die Beklagte zu 1. den Entlastungsbeweis im Sinne von § 831 Abs. 1 S. 2 BGB nicht angetreten hat.

Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass ein Behandlungsfehler der Beklagten zu 2. gegeben ist. Der Senat folgt den gut nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. Du..., dass unter den vorliegenden Umständen sich die Beklagte zu 2. bereits um 23:00 Uhr für eine Beendigung der Geburt durch einen Kaiserschnitt hätte entscheiden müssen. Die von den Beklagten zu 1. und 2. erhobenen Einwände gegen die Ausführungen des Sachverständigen greifen nicht durch. Der Sachverständige Prof. Dr. Du... stützt sich zum einen darauf, dass aufgrund des geringen prognostizierten Geburtsgewichtes der Klägerin von einer möglichen Mangelversorgung - und damit auch von einem möglichen Sauerstoffmangel - auszugehen war, die im Rahmen der weiteren Vorgehensweise von der Beklagten zu 2. hätte ausgeschlossen werden müssen. Aufgrund des bei der Aufnahme der Mutter der Klägerin in der Klinik gefertigten Ultraschallbildes war das Geburtsgewicht der Klägerin auf 2.500 g - 2.600 g geschätzt worden. Zwar weisen die Beklagten zu 1. und 2. zutreffend darauf hin, dass ein normalgewichtiges Neugeborenes ein Gewicht zwischen 2.500 g - 4.500 g aufweist. Der Sachverständige Du... hat im Rahmen seiner Anhörung allerdings klargestellt, dass ein Spielraum um das geschätzte Gewicht herum von +/- 300 g einzukalkulieren ist, was die Beklagten zu 1. und 2. im nachgelassenen Schriftsatz vom 05.04.2007 verkennen.

Auf eine mögliche Mangelversorgung und damit auf das Erfordernis, eine Unterversorgung der Klägerin mit Sauerstoff auszuschließen, wies zudem das vorgelegte CTG jedenfalls bereits ab 22:45 Uhr hin, also ab dem Anschluss der Mutter der Klägerin im Kreißsaal an das Gerät, da dieses bereits ab diesem Zeitpunkt eine Tachykardie der Klägerin ausweist, was zur Einordnung der Ergebnisse des CTG durch den Sachverständigen Prof. Dr. Du... als pathologisch führt. Die Tachykardie setze sich dann jedenfalls bis 1:30 Uhr fort. Die Beklagte zu 2. durfte sich in dieser Situation nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen auch nicht darauf beschränken, die weitere Entwicklung abzuwarten. Zwar ist auch nach Aussage des Sachverständigen eine solche Tachykardie jedenfalls über einen Zeitraum von 2 Stunden hinnehmbar, bevor eine Überprüfung der geburtsleitenden Maßnahmen veranlasst ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn das Vorliegen einer Tachykardie für den Zeitraum vor Beginn der gesicherten CTG-Aufzeichnungen nicht ausgeschlossen werden kann, da insoweit eine Überschreitung des Zwei-Stunden-Zeitraumes bereits erfolgt sein kann. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. und 2. kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass das nicht mehr existente Aufnahme-CTG eine Tachykardie nicht ausgewiesen hat. Der von der Hebamme gefertigte Vermerk, das CTG sei silent gewesen und wiese späte Dezelarationen auf, steht der Annahme, dass darüber hinaus auch bereits eine Tachykardie aufgezeichnet worden sei, nicht entgegen. Wie sich etwa aus den Ausfertigungen des Kardiotokogramms für den Zeitraum von 22:45 Uhr bis 23:00 Uhr ergibt, kann eine Tachykardie auch vorliegen, obwohl die Oszillation silent ist. Auch der Sachverständige Prof. Dr. Du... hat insoweit einen Widerspruch nicht gesehen. Dieser Mangel der Dokumentation geht auch zu Lasten der Beklagten, die die Sicherung der mittels CTG gewonnenen Daten hätten gewährleisten müssen, gerade weil das Vorliegen von Auffälligkeiten des Aufnahme-CTG für die zu treffenden weiteren Maßnahmen von Bedeutung war. Hinzu kommt, dass angesichts der zu diesem Zeitpunkt festgestellten Dezelarationen bei einem Muttermund, der erst ca. 2 cm geöffnet war, nicht mit einer alsbald beendeten vaginalen Geburt zu rechnen war. Schließlich war es der Beklagten zu 2. auch nicht möglich, einen Mangel der Versorgung der Klägerin mit Sauerstoff in diesem Zeitpunkt durch andere Untersuchungen auszuschließen. Jedenfalls hat sie entsprechende Untersuchungen nicht vorgenommen. Auch ist noch um 23:40 Uhr der erste Versuch einer Mikroblutuntersuchung bei einer Öffnung des Muttermundes von 2 - 3 cm gescheitert und auch erst in diesem Zeitpunkt eine Pulsoxymetrie durchgeführt worden.

Der Verweis der Beklagten zu 1. und 2. auf das Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. med. C... vom 21.03.2005 rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht. Der Gutachter führt aus, dass auch bei Vorliegen eines pathologischen CTG nicht unbedingt eine Gefährdung des Kindes vorliegen muss, und selbst bei kombiniertem Auftreten scheinbar eindeutig pathologischer CTG-Muster wie Tachykardie, Dezelarationen und zusätzlichen Oszillationsverlust der positive Vorhersagewert allenfalls bei 30 % liege. Nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. med. C... soll daher durch zusätzliche Methoden die fetale Sauerstoffversorgung abgeklärt werden, soweit nicht eine akute, dringend behandlungsbedürftige Situation besteht. Gerade solche zusätzlichen Untersuchungen sind vorliegend um 23:00 Uhr jedoch nicht erfolgt, obwohl ein dringender Handlungsbedarf wegen der Unklarheiten über die bereits bestehende Dauer der Tachykardie nicht ausgeschlossen werden konnte.

Auch greift der Einwand der Beklagten zu 1. und 2. nicht, der Sachverständige Prof. Dr. Du... habe den Maßstab für die Bejahung eines Behandlungsfehlers verkannt, da er selbst angegeben habe, eine Reihe anderer Fachärzte hätte aufgrund des vorliegenden CTG für ein Abwarten plädiert. Diese Ausführungen des Sachverständigen betreffen jedoch nicht das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, sondern knüpfen an die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 19 f seines Gutachtens an, ob die Entscheidung der Beklagten zu 2. gegen die Einleitung einer sectio schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar ist, es sich also um einen groben Behandlungsfehler gehandelt hat. Der Sachverständige hat hingegen ausdrücklich ausgeführt, dass sich der durchschnittliche Facharzt in diesem Zeitpunkt hätte darüber im Klaren sein müssen, dass das fetale Wohlbefinden des Kindes nicht einwandfrei bewiesen war, mithin eine Beendigung der Geburt durch Kaiserschnitt indiziert gewesen ist. Damit hat der Sachverständige zugleich auch verdeutlicht, dass der von ihm gewählte Maßstab nicht zu hoch gewesen ist, insbesondere dass er nicht mehr als den allgemein zu fordernden Standard verlangt hat.

Der von der Beklagten zu 2. verschuldete Behandlungsfehler ist für die bei der Klägerin aufgetretenen Schädigungen auch kausal geworden. Eine Kausalität im haftungsrechtlichen Sinne ist bereits dann gegeben, wenn der Behandlungsfehler für den Schaden mitursächlich geworden ist, sei es auch nur im Sinne eines Auslösers neben anderen erheblichen Umständen; eine Alleinursächlichkeit ist nicht erforderlich; steht fest, dass der Patient durch einen Behandlungsfehler einen Schaden erlitten hat, so ist es Sache des Arztes zu beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem fehlerfreien Handeln erlitten hätte (BGH VersR 2005, S. 942). Zwar ist nach den übereinstimmenden Angaben der beteiligten Sachverständigen nicht auszuschließen, dass es nicht bereits eine Zeit - etwa einige Tage - bevor sich die Mutter der Klägerin in Behandlung bei der Beklagten zu 1. gegeben hat, bereits zu einer Mangelversorgung der Klägerin mit Sauerstoff gekommen ist, die zu Hirnschäden geführt hat. Da nach den übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen Prof. Dr. Du... und Prof. Dr. Ha... eine Abgrenzung, in welchem Umfang eine Unterversorgung zu welchem Zeitpunkt zu den Schäden der Klägerin geführt hat, jedoch nicht möglich ist, reicht die Mitursächlichkeit des Behandlungsfehlers der Beklagten zu 2. für die Zurechnung der gesamten bei der Klägerin aufgetretenen Beeinträchtigungen aus. Eine solche Mitursächlichkeit hält der Senat im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme für bewiesen. Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ha..., es sei davon auszugehen, dass es der Klägerin ohne die Sauerstoffunterversorgung während der Geburt besser gehen würde und der Behinderungsgrad deutlich geringer wäre, da die Symptomatik mit großer Wahrscheinlichkeit weniger stark ausgebildet wäre, als dies tatsächlich nunmehr der Fall ist. So ist aus Sicht des Senats auch zu berücksichtigen, dass die Bradykardie, die letztlich den Ausschlag für die sectio gegeben hat, und der Herzkreislaufzusammenbruch bei der Klägerin nicht eingetreten wären, wenn die Beklagte zu 2. rechtzeitig eine sectio vorgenommen hätte, auch die Reanimierung des scheintot geborenen Kindes wäre dann nicht notwendig gewesen. Schließlich werden die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ha... gestützt von den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. Du..., der es trotz der Relativierung des Ergebnisses seines schriftlichen Gutachtens im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht ebenfalls für wahrscheinlich hält, dass das Kind bei rechtzeitiger sectio schadensärmer geboren worden wäre.

Dahinstehen kann, ob darüber hinaus ein Behandlungsfehler darin zu sehen ist, dass die Beklagte zu 2. ihre Entscheidung zu einer Fortsetzung der Bemühungen um eine vaginale Geburt auch um 23:40 Uhr trotz der fehlgeschlagenen Mikroblutuntersuchung nicht überdacht hat.

Der Senat weist aber darauf hin, dass in diesem Zeitpunkt zwar durch den missglückten Versuch einer Mikroblutuntersuchung eine hinreichende Sauerstoffversorgung der Klägerin weiterhin nicht positiv geklärt werden konnte, die gleichzeitig angesetzte transkutane Sauerstoffsättigungsmessung jedoch für eine ausreichende Versorgung sprach. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. Du... ausgeführt hat, dass eine Sauerstoffmangelversorgung des Kindes trotz des hier nach diesem Verfahren gemessenen Sauerstoffsättigungswertes von über 30 % - gerade auch beim Vorliegen von Tachykardien des Kindes - gegeben sein kann, hat er zugleich angegeben, dass eine entsprechende Kenntnis jedenfalls im damaligen Zeitpunkt nicht allgemeines Facharztstandardwissen gewesen sei, was der Annahme eines schuldhaften Behandlungsfehlers entgegenstehen würde.

Da ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. aus den vorgenannten Gründen bereits besteht, kann weiterhin offen gelassen werden, ob die Beklagte zu 1. der Klägerin darüber hinaus auch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Organisationsverschuldens haftet, insbesondere ob die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Du..., nach den Vorgaben der deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. sollten zwischen der Entscheidung zur sectio bis zur Entwicklung des Kindes ein Zeitraum von nicht mehr als 20 Minuten zzgl. 10 Minuten Wegezeit liegen, im Hinblick auf die von der Klägerin in der Berufungsinstanz hierzu eingereichten Unterlagen weiterhin haltbar sind. Ebenso kommt es schließlich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte zu 2. nicht mehr an.

c) Der Rechtsstreit war zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht gem. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zurückzuverweisen. Einen entsprechenden Antrag (vgl. zu diesem Erfordernis BGH MDR 2004, S. 1429; Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, Kommentar, 26. Aufl., § 538, Rn. 43) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellt. Einer Zurückverweisung steht auch nicht die Entscheidungsreife des Rechtsstreits entgegen. Die für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe wesentlichen Folgen der Beeinträchtigung der Klägerin sind von den Beklagten bestritten worden, sodass insoweit Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben ist, wobei insbesondere auch die zukünftige Entwicklung der Klägerin - im Rahmen des Möglichen - zu klären ist. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass über die weitere Entwicklung der Klägerin seit Erhebung der Klage im Juli 2003 kein Vortrag vorliegt.

3. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 05.04.2007 gibt keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 400.000,00 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG (Schmerzensgeldantrag: 300.000,00 €; Feststellungsantrag: 100.000,00 €).

Wert der Beschwer für die Klägerin: 400.000,00 €;

Wert der Beschwer für die Beklagten zu 1. und 2.: 400.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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