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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 12 U 128/06
Rechtsgebiete: StVO, ZPO, StVG, PflVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

StVO § 2 Abs. 2
StVO § 5 Abs. 2
StVO § 5 Abs. 2 S. 1
ZPO § 520 Abs. 3
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 11 S. 2
StVG § 18 Abs. 1
PflVG § 3
BGB § 253 Abs. 2
ZPO § 411 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 128/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 29.03.2007

Verkündet am 29.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski sowie die Richter am Oberlandesgericht Beckmann und van den Bosch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Mai 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 19 O 20/05, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. September 2005 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 2.320,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. September 2005 zu zahlen.

3 Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden, der seine Ursache in dem Verkehrsunfall vom 20. November 2003 auf der ... Straße in R... hat, zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers in Höhe eines Betrages von 1.378,09 € betreffend den Klageantrag zu 2. als unzulässig verworfen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.11.2003. Der Kläger wurde bei dem Unfall, dessen Hergang zwischen den Parteien streitig ist, erheblich verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.500,00 € und zur Zahlung eines Betrages von 1.160,00 € für entgangenen Gewinn verurteilt und hat die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger jeden weiteren immateriellen Schaden sowie 50 % des weiteren materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. Letztlich ist das Landgericht von einem ungeklärten Unfallablauf ausgegangen und ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Betriebsgefahren zu einer Haftungsquote von 50 : 50 gelangt. Nach Auffassung des Landgerichts hätten die Beklagten nicht beweisen können, dass sich der Unfall im Fahrstreifen des Beklagtenfahrzeuges ereignet habe. Die Angaben der Zeugen R... und K... dazu, dass der Kläger mit seinem BMW mit hoher Geschwindigkeit schräg aus der K... Straße kommend ohne Beleuchtung auf die B... Straße aufgefahren sei, seien nicht überzeugend. So seien die Angaben der Zeugen widersprüchlich. Insbesondere widersprächen sich auch die Angaben des Zeugen K... im Rahmen der polizeilichen Vernehmung mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. Auch der Kläger habe nicht beweisen können, dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei, denn er habe nicht beweisen können, dass sich der Unfall auf seiner Fahrbahnseite ereignet habe und der Beklagte zu 1. gegen §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Nach den Feststellungen des Sachverständigen D... lägen nicht ausreichend gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, wo sich der Kollisionsort genau befunden habe. So habe der Sachverständige auch nicht mit Sicherheit sagen können, ob die Beschädigung des von dem Unfallbeteiligten M... geführten Fahrzeugs, die für einen Überholversuch des Beklagtenfahrzeugs spreche, überhaupt aus dem Unfallereignis stammt und auch hinsichtlich der so genannten "Schlagmarke" auf der Fahrbahn könne der Sachverständige nicht mit Sicherheit sagen, ob sie aus dem Unfall vom 20.11.2003 herrühre, zumal die Schlagmarke auch nicht zwingend den Kollisionsort bezeichnen müsse. Auch die schriftlichen Angaben des Zeugen M... seien nicht geeignet, dem Gericht die erforderliche Gewissheit über den Unfallablauf zu verschaffen. Nach den Angaben des Zeugen sei er erst auf das Geschehen aufmerksam geworden, als sein Fahrzeug von einem leichten Schlag getroffen worden sei. Von dem Geschehen bis dahin habe er keine konkreten Angaben machen können. Die vom Kläger beantragte Vernehmung des Zeugen durch das Prozessgericht sei nicht möglich gewesen, da dieser zu dem Beweistermin nicht erschienen sei und es nach völkerrechtlichen Regeln nicht möglich sei, polnische Staatsangehörige unter Androhung von Zwangsmitteln in Polen zu laden. Soweit der Beklagte zu 1. die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die erhöhte Geschwindigkeit unfallursächlich oder gefahrerhöhend ausgewirkt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu sowie zur Schadenshöhe wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger rügt mit der Berufung, das Landgericht habe eine unzureichende und fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen. So habe der Sachverständige D... festgestellt, dass die Variante mit Kollisionsgeschehen im Fahrstreifen des Klägerfahrzeugs die wahrscheinlichste sei, während er die Situation einer Ausfahrt des Klägerfahrzeugs aus der K... Straße heraus ausgeschlossen habe. Der Kläger tritt insoweit erneut Beweis an durch Einholung eines verkehrsanalytischen Unfallrekonstruktionsgutachtens durch das Sachverständigenbüro Sch... in M.... Soweit das Landgericht darauf abstelle, der Sachverständige habe nicht mit Sicherheit sagen können, ob die Beschädigung des Fahrzeugs M... überhaupt aus dem Unfallereignis stamme, werde verkannt, dass nach dem Vortrag der Beklagten die Beschädigung des Fahrzeugs anlässlich des Unfalls nicht in Abrede gestellt werde. Ebenso verkenne das Landgericht die Angaben des Zeugen M..., denn seine schriftlichen Angaben seien durchaus ergiebig. Danach hätten sich die Fahrzeuge auf ihren jeweiligen Fahrbahnen normal bewegt. Er habe einen Schlag an das hintere linke Ende seines Sprinters bemerkt und in dem Moment in den Spiegel gesehen und Lichter eines großen Autos gesehen, welches mit dem Hinterteil emporgestiegen sei. Damit würden die Angaben des Zeugen mit den Feststellungen des Gutachters übereinstimmen, wonach das Fahrzeug M... von hinten einen Schlag nach vorn erhalten habe. Auch die Schlagmarke sei zwanglos dem Unfallereignis zuzuordnen. Dafür spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins. Der Sachverständige D... versuche bei seinen Ausführungen zur Untersuchung der Möglichkeit eines alternativen Zusammenstoßes auf der Fahrbahn des Beklagten zu 1. die Zufahrtssituation nur dann als korrekt zu betrachten, wenn man von einer vergleichsweise stark nach links gerichteten Bewegung des Beklagtenfahrzeugs ausgehe. Dabei würden aber sowohl der Sachverständige als auch das Gericht den eigenen Vortrag der Beklagten verkennen, wonach der Beklagte zu 1. auf seiner Fahrbahn eine Ausweichbewegung nach rechts gemacht haben will. Dann aber sei eine Kollision auf dem Fahrstreifen des Beklagten zu 1. auszuschließen. Nicht haltbar seien die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht unfallursächlich gewesen sein könne. Wäre der Beklagte 50 km/h gefahren, hätte er das Fahrzeug M... nicht überholen können und der Unfall wäre nicht erfolgt, jedenfalls nicht so. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Betriebsgefahren gleich hoch gewesen seien, denn bei dem Beklagtenfahrzeug handele es sich um einen Lkw-Kombi. Nachdem die Eltern des Klägers Annoncen gestartet hätten, sei ein weiterer Zeuge, nämlich ein Herr Pa... ermittelt worden, der den vom Kläger beschriebenen Unfallhergang bestätigen könne. Er habe sich im April 2006 gemeldet, so dass er in erster Instanz nicht mehr rechtzeitig habe benannt werden können.

Das vom Landgericht festgesetzte Schmerzensgeld sei stark untersetzt. Die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen würden ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 € rechtfertigen.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an den Kläger einen weiteren Schmerzensgeldbetrag von 15.000,00 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2005 zu zahlen sowie

2. an ihn einen weiteren Betrag von 2.538,41 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2005 zu zahlen sowie

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren Schaden in voller Höhe zu ersetzen, der aus dem Verkehrsunfall vom 20.11.2003 auf der ... Straße in R... künftig entsteht oder bereits entstanden ist, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist sowie

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen sinngemäß,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.05.2006, Az.: 19 O 20/05, die Klage abzuweisen sowie

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie meinen ebenfalls, die Beweiswürdigung leide an Mängeln, die es nicht gerechtfertigt erscheinen ließen, von einem nicht aufklärbaren Begegnungszusammenstoß auszugehen. Es sei nicht Sache der Beklagten zu beweisen, dass das klägerische Fahrzeug in den Fahrstreifen des Beklagtenfahrzeug hineingesteuert worden sei, sondern es reiche aus, den Beweis zu erbringen, dass das klägerische Fahrzeug als wartepflichtiges Fahrzeug auf den Fahrbahnbereich der vorfahrtsberechtigten vom Beklagtenfahrzeug befahrenen Straße hineingesteuert worden sei, was durch die Aussagen der Zeugen K... und R... bestätigt worden sei. Die Einwände, die das erkennende Gericht gegen die Glaubhaftigkeit und die Glaubwürdigkeit vorbringe, seien nicht tragfähig. Bei den Zeugen handele es sich um einfache Bürger, die nicht die Gabe hätten, sich im gehobenen Niveau situativ adäquat auszudrücken. Die Aussagen der Zeugen R... und K... seien hinreichend klar. Etwaige Nuancen in den Aussagen sprächen nicht gegen deren Richtigkeit, denn wenn ein Zeuge sich an bestimmte Details nicht mehr stereotyp erinnere, sei dies kein Anhaltspunkt dafür, Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu begründen. Der Zeuge K... habe jedenfalls im Kern stets unzweideutig geschildert, dass für ihn das klägerische Fahrzeug, ohne dass es sich vorher auf der Straße, auf der der Zusammenstoß stattfand, befunden habe, von rechts gekommen sei, also erst auf diese Straße aufgefahren sei und es in diesem Zusammenhang dann zum Zusammenstoß gekommen sei.

II.

Die Berufung des Klägers ist mit Ausnahme einer Klageforderung in Höhe von 1.378,09 € zulässig und in diesem Umfang auch begründet. Demgegenüber bleibt die zulässige Berufung der Beklagten ohne Erfolg.

1.

Die Berufungen wurden form- und fristgerecht eingelegt sowie auch fristgerecht begründet. Die Berufungsbegründung des Klägers erfüllt hinsichtlich des Klageantrages zu 2. nicht in vollem Umfang die Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, weshalb die Berufung in diesem Umfang unzulässig ist. Der Kläger macht hinsichtlich des Verdienstausfalls weitere 2.538,41 € geltend und stützt sich zur Begründung dieser Forderung darauf, dass das Landgericht hinsichtlich des von ihm titulierten Betrages von 1.160,00 € zu Unrecht eine Mithaftungsquote des Klägers von 50 % berücksichtigt habe. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Landgericht einen Betrag von 1.160,32 € unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % für begründet erachtet. Hinsichtlich der weitergehenden Forderung hat das Landgericht eine detaillierte Aufstellung vorgenommen, die sich am monatlichen Netto-Soll einerseits und Netto-Ist andererseits orientiert. Daraus ergab sich neben der Kürzung der Forderung um die Mithaftungsquote des Klägers eine weitere Kürzung der Klageforderung, mit der sich allerdings die Berufungsbegründung nicht auseinandersetzt. Stattdessen wird ohne Begründung Bezug genommen auf die Berechnungen in der Klageschrift, die aber seitens der Beklagten beanstandet worden waren und hinsichtlich derer das Landgericht sodann eine nachvollziehbare Neuberechnung vorgenommen hat. Mit dieser Art und Weise der Schadensberechnung hätte sich die Berufung auseinander setzen müssen, weshalb sie mangels ausreichender Berufungsbegründung insoweit unzulässig ist, als mit dem Antrag zu 2. ein Betrag von mehr als weiteren 1.160,32 € geltend gemacht wird. Im Übrigen werden die Berufungsbegründungen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO gerecht.

2.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzengeldes in Höhe von insgesamt 20.000,00 € sowie die Zahlung eines Betrages von insgesamt 2.320,32 € aus §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 253 Abs. 2 BGB zu.

Ausgehend von der Gefährdungshaftung des Halters betreffend den Beklagten zu 2. und der Haftung wegen vermutetem Verschulden des Fahrzeugführers hinsichtlich des Beklagten zu 1. ist dem Landgericht zunächst darin zu folgen, dass die Beklagten nicht haben beweisen können, dass der Unfall nicht durch ein Verschulden des Beklagten zu 1. verursacht worden ist. Die Angriffe der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht tragfähig. Ungeachtet der an sich recht klaren Darstellung der Geschehnisse durch die Zeugen R... und K... hat sich das Landgericht von der Richtigkeit dieser Angaben nicht überzeugen können und hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dargelegt, worauf dies zurückzuführen ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Sofern die Beklagten sich auf den "Kern" der Aussage des Zeugen K... zurückziehen, so überzeugt dies nicht. Sie meinen, er habe "im Kern" unzweideutig geschildert, dass für ihn das Klägerfahrzeug, ohne dass es vorher auf der Straße, auf der die Kollision erfolgte, sich befunden habe, von rechts gekommen sei, wobei sich das Klägerfahrzeug in den Fahrstreifen des entgegenkommenden Beklagtenfahrzeugs hineinbewegt haben soll. Allein der Umstand, dass der Zeuge diesen Geschehensablauf in der Tat klar formuliert hat, vermag die vom Landgericht aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche nicht zu entkräften. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige D... den im Strafverfahren geschilderten Unfallhergang zwar für möglich gehalten hat, dem Sachverständigen aber die Richtigkeit der Unfallversion des Klägers deutlich wahrscheinlicher erschien. Der Sachverständige beschreibt in seinem im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten die Unfallschilderung der Beklagten als eine auffällige Situation, wobei er, worauf der Kläger mit der Berufung zu Recht hinweist, dabei davon ausgeht, dass das Beklagtenfahrzeug eine starke nach links gerichtete Bewegung noch im eigenen Fahrstreifen gemacht hat. Für den Fall einer Kollision im Fahrstreifen des Beklagtenfahrzeuges geht der Sachverständige von einer ungewöhnlichen Zufahrtssituation beider Fahrzeuge aus. Er hält den Kollisionsort im Fahrbereich des Beklagtenfahrzeugs nur rein rechnerisch für möglich, am plausibelsten lässt sich aber ein Kollisionsgeschehen im Fahrstreifen des Klägers nachvollziehen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Gutachter im Rahmen des im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens den Parteivortrag im hiesigen Rechtsstreit nicht kannte, insbesondere nicht den Beklagtenvortrag aus der Klageerwiderung, wonach sich der vom Zeugen M... geführte Transporter nicht vor dem Beklagtenfahrzeug, sondern dahinter befunden haben soll, weshalb ein Überholen des vorausfahrenden Transporters überhaupt nicht möglich gewesen sein soll. Erst durch den Zusammenstoß des Klägerfahrzeugs mit dem Beklagtenfahrzeug und der ausgeführten Drehbewegung des Ford Transit sei das Beklagtenfahrzeug gegen den im Nachfolgeverkehr befindlichen Transporter des Zeugen M... gestoßen. Dass der Sachverständige einen solchen Unfallhergang ebenfalls noch für möglich hält, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Die Anlagen zum Gutachten lassen vielmehr erkennen, dass der Sachverständige im Wesentlichen davon ausgegangen ist, dass der Transporter des Zeugen M... dem Beklagtenfahrzeug vorausgefahren ist.

Ungeachtet dessen ist der Vortrag der Beklagten und sind die Bekundungen der Zeugen R... und K... auch in einem weiteren wesentlichen Punkt als widerlegt anzusehen, denn sowohl die Beklagten als auch die Zeugen haben behauptet, das Klägerfahrzeug sei unbeleuchtet gewesen. So haben die Beklagten bereits im Rahmen ihrer wortgleichen Stellungnahmen im jeweiligen Zeugenfragebogen im Ermittlungsverfahren (Bl. 22/26 BA) angegeben, der Kläger sei mit seinem unbeleuchteten BMW in den Gegenverkehr geraten und mit dem Beklagtenfahrzeug kollidiert. Entsprechend hat sich auch die Zeugin R... in ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung geäußert. Sie hat angegeben, bis auf den vom Kläger geführten blauen BMW seien alle Fahrzeuge mit eingeschalteter Beleuchtung gefahren. Der Zeuge K... hat angegeben, während der ganzen Zeit des Einbiegens des BMW sei die Fahrzeugbeleuchtung ausgeschaltet gewesen. Entsprechendes hat er in der Zeugeneinvernahme vor dem Landgericht bestätigt und hat ausgeführt, als Beifahrer habe er gleich gesehen, dass der BMW ohne Licht fährt. Er habe den Scheinwerfer gesehen und bemerkt, dass der BMW vorne kein Licht an hat. Auch die Zeugin R... hat vor dem Landgericht angegeben, sie habe gesehen, dass der BMW ohne Licht fuhr. Auf Nachfrage hat sie weiter bekundet, ob das Licht an oder aus sei, sähe man doch. Da sei eine Straßenlaterne gewesen, weshalb sie das Auto habe sehen können. Nachdem aber inzwischen die sichergestellten Glühlampen vom Sachverständigen D... im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens untersucht werden konnten, steht nach dessen Feststellungen fest, dass im Zeitpunkt der Kollision die Abblendlichter des vom Kläger geführten Fahrzeugs eingeschaltet waren, das Fernlicht demgegenüber nicht. Da das Gutachten des Sachverständigen D... von den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit nicht eingeführt wurde, da es erst seit November 2006 vorliegt, woraufhin die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) Anklage gegen den Beklagten zu 1. erhoben hat, wurden die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit dem Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen D... vom 25.10.2006 vertraut gemacht. Die Untersuchungen des Sachverständigen führten zu dem für ihn eindeutigen Ergebnis, dass die Abblendlichtglühwendel beider Scheinwerfer im Zeitpunkt der Kollision eingeschaltet waren. Es besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der detaillierten und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Dahingehende Zweifel wurden in der mündlichen Verhandlung auch nicht geäußert.

Die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen D... sind für den vorliegenden Rechtsstreit auch verwertbar. Mit dem am 01.01.2007 in Kraft getretenen 2. Justizmodernisierungsgesetz wurde der § 411 a ZPO dahin erweitert, dass eine Verwertung von auch in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten erfolgen kann. Soweit das Landgericht hinsichtlich des ersten Gutachtens die auf § 411 a ZPO gestützte Verwertung des Gutachtens bereits ohne diese Gesetzesänderung vorgenommen hat, ist ein möglicherweise hierin zu sehender Verfahrensfehler durch die nunmehr eingetretene Gesetzesänderung geheilt. In jedem Fall bliebe es zulässig, die im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten im Wege des Urkundsbeweises zu berücksichtigen. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch das Institut Sch... beantragt hat, war dem unabhängig davon, dass das Gutachten des Sachverständigen D... auf sehr sorgfältigen Untersuchungen beruht und sich deshalb die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch das Sachverständigenbüro Sch... in M..., dessen überlegene technische Möglichkeiten seitens des Klägers nicht näher erläutert wurden, nicht aufdrängte, auch deshalb nicht nachzugehen, weil zugunsten des Klägers auch ohne weitere Sachaufklärung davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagten eine volle Haftung trifft.

Der Beklagtenvortrag ist nicht nur in Bezug auf die vermeintlich ausgeschaltete Beleuchtung am Klägerfahrzeug als widerlegt anzusehen, sondern auch aufgrund der Angaben des Zeugen M..., dessen Vernehmung es durch den Senat nicht bedurfte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Ladung des Zeugen verzichtet; seitens der Beklagten wurde seine Ladung ohnehin für nicht erforderlich erachtet, da sich, wovon letztlich auch das Landgericht ausgegangen ist, aus seinen Angaben für die Unfallschilderung des Klägers nichts ergebe. Dies ist jedoch so nicht zutreffend. Wie bereits zuvor ausgeführt, behaupten die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit, entgegen der Darstellung des Klägers sei ein Überholen des vorausfahrenden Transporters überhaupt nicht möglich gewesen, weil der von dem Zeugen M... geführte Transporter nicht vor dem Beklagtenfahrzeug, sondern dahinter gefahren sein soll. Richtig ist, dass der Zeuge M... den vom Kläger geschilderten Unfallhergang nicht in allen Einzelheiten bestätigt hat; gleichwohl sind seine Angaben von wesentlicher Bedeutung, denn die Richtigkeit seiner Bekundungen unterstellt, erweist sich der von den Beklagten geschilderte Unfallhergang als falsch, denn der Zeuge hat nach seinen Angaben nichts Auffälliges bemerkt, bis es zu dem Anstoß an seinem Fahrzeug hinten links gekommen ist und in unmittelbarem Anschluss daran hat er im Spiegel beobachtet, wie es hinter ihm zum Zusammenprall der beiden Fahrzeuge gekommen ist bzw. das Beklagtenfahrzeug nach hinten hochgestiegen ist. Wenn dem so war, ist es ausgeschlossen, dass sich unmittelbar vor dem Fahrzeug des Zeugen der Unfall so abgespielt hat, wie ihn die Beklagten beschreiben. Dass dem Zeugen, der sich entsprechend dem Beklagtenvortrag unmittelbar vor ihm ereignende Geschehensablauf entgangen ist, ist nicht anzunehmen. Auch der Sachverständige D... kommt in seinem Ergänzungsgutachten zu der Einschätzung, die er allerdings selbst richtig als rechtliche Bewertung darstellt, dass sich dem Zeugen M... aufgrund des eindeutig beleuchteten Klägerfahrzeugs eine Zufahrtbewegung aus der Nebenstraße heraus mit starker Annäherung zum Fahrstreifen des Zeugen als eine auffällige Situation hätte darstellen müssen, die er nicht beschrieben hat. Erst recht hätte dem Zeugen die noch weitergehende Unfallschilderung der Beklagten auffallen müssen. Da der Zeuge aber nicht vor seinem Fahrzeug einen Unfall beobachtet hat, sondern er unmissverständlich angegeben hat, hinter sich den Zusammenprall der Fahrzeuge wahrgenommen zu haben und zwar deshalb, weil es an seinem Fahrzeug hinten links einen Anstoß gegeben hat, kann sich der Unfall nicht unmittelbar vor dem vom Zeugen M... geführten Fahrzeug ereignet haben. Mag der Beweiswert der schriftlichen Angaben des Zeugen M... in Bezug auf seine handschriftlichen Stellungnahmen (Bl. 14/16 d. A.) noch gering sein, so wurde überdies im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Wege der Rechtshilfe eine Vernehmung des Zeugen M... vor der Rayon Staatsanwaltschaft in G... durchgeführt, deren Einführung in den Rechtsstreit im Wege des Urkundsbeweises möglich ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 373 Rn. 9). Da der Kläger seinen Antrag, den Zeugen ungeachtet der Vernehmung im Ermittlungsverfahren anzuhören, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr aufrechterhalten hat, kann es bei der Verwertung der protokollierten Aussage verbleiben. In Übereinstimmung mit seinen vorherigen handschriftlichen Angaben hat der Zeuge auch im Rahmen der Zeugenaussage vor der Staatsanwaltschaft in Polen die Abläufe in der Weise geschildert, dass er in einem bestimmten Moment einen Stoß in der linken hinteren Ecke des Autos verspürte. Er habe in den linken Spiegel geschaut und den frontalen Zusammenstoß der beiden anderen Fahrzeuge gesehen. Er habe sich für den Vorfall erst nach dem Stoß interessiert. Er habe bis dahin nichts Besonderes beobachtet. Zum Zusammenstoß sei es im Straßenbogen gekommen; in das Hinterteil seines Fahrzeugs sei der Bus gefahren, wobei er sich nicht sicher war, ob er hinter ihm gefahren sei oder ob er ein Fahrzeug überholt habe. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen oder gegen die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen, sind nicht ersichtlich und werden auch von den Beklagten nicht behauptet. Sie erachten seine Angaben lediglich als unergiebig, wovon jedoch aus den dargestellten Gründen nicht ausgegangen werden kann. Der Umstand, dass die Angaben des Zeugen den Klägervortrag nicht in letzter Konsequenz mit dem von ihm behaupteten Überholvorgang des Beklagtenfahrzeugs bestätigen, nimmt den Angaben des Zeugen nicht jeglichen Erkenntniswert.

Soweit sich die Beklagten darauf berufen, die Feststellungen im Gutachten D... sowie auch im vom Kläger vorgelegten Privatgutachten des Prof. Dr. Q..., der noch weitergehend als der Sachverständige D... zu der Einschätzung gelangt, dass sich der Unfallhergang wie vom Kläger beschrieben abgespielt habe, seien deshalb nicht tragfähig, weil eine wesentliche Rolle dabei die so genannten Schlagmarke auf der Straße spiele, hinsichtlich derer die Beklagten in Zweifel ziehen, dass sie im Zusammenhang mit dem Unfall steht, so ist dem nicht zu folgen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Schlagmarke auf einen anderen Vorgang zurückzuführen ist, bestehen nicht. Sie befindet sich jedenfalls im Bereich der Kollision und der Sachverständige D... hält es ohne weiteres für möglich, dass die Schlagmarke auf den Unfall zurückzuführen ist, kann dies jedoch nicht ganz sicher feststellen. Da nicht erkennbar ist, dass es an der Unfallstelle schon einmal ein Ereignis gegeben hat, das diese Schlagmarke verursacht haben könnte, kann dem ersten Anschein nach die Schlagmarke dem Unfall zugeordnet werden, weshalb es Sache der Beklagten wäre, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. Das bloße In-Zweifel-Ziehen der Herkunft der Schlagmarke zum Unfallgeschehen reicht in dieser Form nicht.

Nach alledem kann aufgrund des widerlegten Beklagtenvortrages und des demgegenüber plausiblen Klägervortrages, der vom Sachverständigen D... auch als die wahrscheinlichere Unfallursache angesehen wurde, frei von vernünftigen Zweifeln die Überzeugung gewonnen werden (§ 286 ZPO), dass sich der Unfall im Fahrstreifen des Klägers ereignet hat und sich damit der Beklagte zu 1. in einem Überholvorgang befunden bzw. mit einem solchen begonnen hatte. Unabhängig davon, ob an der Unfallstelle ausdrücklich ein Überholverbot angeordnet war, worüber keine näheren Erkenntnisse vorliegen, ist dem Beklagten zu 1. jedenfalls ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO vorzuwerfen, denn aufgrund des Kurvenbereichs war er nicht in der Lage zu übersehen, ob während des Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war. Dafür, dass sich der Beklagte zu 1. in einem solchen Überholvorgang befunden hat, spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit von etwa 20 km/h gefahren ist. In Betracht kommt auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO. Dahingehende Verkehrsversstöße führen regelmäßig zu einer Alleinhaftung des die Verkehrsregeln missachtenden Fahrzeugführers. Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs tritt deshalb hinter dem Verursachungsbeitrag des Beklagtenfahrzeugs vollständig zurück. Auf den vom Landgericht mit zweifelhafter Begründung verneinten Ursachenzusammenhang zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Unfall kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

Dem Kläger steht aufgrund des Unfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € zu. Er wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Er erlitt eine Thoraxprellung mit einer Lungenkontusion beidseitig, eine Oshamatum-Fraktur links, eine Ringfingergrundgliedmehrfragmentfraktur mit Gelenkbeteiligung, eine offene Weichteilverletzung und Fremdkörpereinsprengung rechts im rechten Kniegelenk mit Öffnung des Kniegelenkes, eine Patellafraktur rechts, einen Riss im Kniegelenkknorpel rechts, eine Talushalsfraktur mit Trümmerzone im Bereich der Fraktur und Gelenkeinstrahlung rechts sowie eine gering dislozierte Fraktur des Malleolus medialis links. Der Kläger wurde zunächst stationär behandelt vom 20.11.2003 bis zum 12.12.2003. Es wurde eine offene Reposition und Schraubenosteosynthese Talus, eine offene Reposition und Schraubenosteosynthese Innenknöchel und eine Arthrotomie und Fremdkörperentfernung am rechten Kniegelenk durchgeführt sowie am 03.12.2003 eine offene Reposition und Schrauben- und Kirschnerdrahtosteosynthese bei Ringfingergrundgliedmehrfragmentfraktur mit Gelenkbeteiligung. Ein weiterer stationärer Aufenthalt wurde erforderlich in der Zeit vom 26.02.2004 bis zum 08.03.2004. Hierbei wurde am 01.03.2004 eine Arthroskopie im rechten Kniegelenk mit Gelenkspülung durchgeführt. Es erfolgte eine Entfernung von Osteosynthesematerial. Der Kläger ist seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig. Bei einer Untersuchung am 30.09.2004 zeigte sich am rechten oberen und unteren Sprunggelenk eine präarthrotische Veränderung, die im weiteren Verlauf zu Beschwerden sowie zu Therapiebedarf führen kann. Seit dem 02.05.2005 befindet sich der Kläger in einer Umschulung zum Fachmann für Facility-Management. Zu berücksichtigen sind weiterhin die vom Landgericht festgestellten Behinderungen beim Laufen und Gehen und die Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Armes und des rechten Beines. Im Rahmen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist der nicht unerhebliche Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. zu berücksichtigen. Art und Umfang der vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen lassen einschließlich der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € angemessen erscheinen. In diesem Zusammenhang rechtfertigen die von beiden Parteien angeführten vermeintlich vergleichbaren Entscheidungen die Festsetzung eines Schmerzensgeldes in dieser Größenordnung. Soweit in den von den Beklagten genannten Entscheidungen ein geringeres Schmerzensgeld festgesetzt wurde, so waren auch die Verletzungen und die Folgen daraus geringer und es war jeweils eine nicht unerhebliche Mithaftung des Geschädigten zu berücksichtigen.

In Bezug auf den geltend gemachten Verdienstausfall steht dem Kläger ein weiterer Betrag von 1.160,32 € zu. Die vom Landgericht erfolgte Aberkennung des Anspruchs beruhte auf einen Mitverursachungsbeitrag des Klägers von 50 %, von dem aus den genannten Gründen nicht ausgegangen werden kann, weshalb der vom Landgericht errechnete Betrag von 1.160,32 € zu verdoppeln ist.

Dem Feststellungsantrag war ebenfalls in vollem Umfang stattzugeben. Das Auftreten weiterer Beschwerden und ein erneuter Therapiebedarf können, wie vom Landgericht richtig festgestellt, nicht ausgeschlossen werden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die auch nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.

Streitwert:

für die I. Instanz: 28.109,35 €

für die II. Instanz: 27.198,41 €

Der Streitwert setzt sich für die I. Instanz zusammen aus dem Antrag zu 1. mit 20.000,00 €, dem Antrag zu 2. mit 4.109,35 € und dem Antrag zu 3. mit 4.000,00 €. Soweit das Landgericht hinsichtlich des Antrages zu 1. lediglich einen Streitwert von 9.000,00 € angenommen hat, ist dies zu korrigieren. Der Kläger hatte die Höhe des Schmerzensgeldes nicht ausschließlich in das Ermessen des Gerichts gestellt, sondern hat mit der Klagebegründung deutlich zu erkennen gegeben, dass das Schmerzensgeld mindestens 20.000,00 € betragen sollte. In einem solchen Fall orientiert sich die Streitwertfestsetzung an dem vorgegebenen Mindestbetrag. Hinsichtlich des Feststellungsantrages folgt der Senat demgegenüber der Streitwertfestsetzung des Landgerichts. Für das Berufungsverfahren setzt sich der Streitwert zusammen aus einem Betrag von 20.000,00 € für den Antrag zu 1., 2.538,41 € für den Antrag zu 2. und 4.000,00 € für den Antrag zu 3.

Ende der Entscheidung

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