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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: 12 U 130/03
Rechtsgebiete: BauGB, BGB, ZPO, VwVfG BRB, HOAI, BRB GO, GKG, UrhG


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 13
BGB § 126 Abs. 2 Satz 1
BGB § 133
BGB § 154 Abs. 2
BGB § 157
BGB §§ 177 ff
BGB § 196 a. F.
BGB § 196 Abs. 1 a. F.
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7 a. F.
BGB § 198 a. F.
BGB § 202 Abs. 1 a. F.
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a. F.
BGB § 211 Abs. 1 S. 2 a. F.
BGB § 211 Abs. 2 S. 1 a. F.
BGB § 242
BGB § 415
BGB § 415 Abs. 1
BGB § 631
BGB § 631 Abs. 1
BGB § 632
BGB § 812
BGB § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.
ZPO § 142 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 286
ZPO § 425
ZPO § 513 Abs. 1, 1. Alt.
ZPO §§ 517 ff
ZPO § 546
ZPO § 693 Abs. 2 a. F.
ZPO § 695 S. 1
VwVfG BRB § 56 Abs. 1 S. 2
VwVfG BRB § 58 Abs. 1
HOAI § 5
HOAI § 5 Abs. 4
HOAI § 8 Abs. 1
HOAI § 40
HOAI § 42 Abs. 2
BRB GO § 67 Abs. 2
BRB GO § 67 Abs. 5
BRB GO § 67 Abs. 3
GKG § 65 Abs. 1 S. 2
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7
UrhG § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 130/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012

Verkündet am 04.03.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2004 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Juli 2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 175/02, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Architektenhonorar für die Ausarbeitung eines Bebauungsplanes.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin hat mit den Positionen 5 d und 6 ihrer Schlussrechnung vom 02.06.2003 Zusatzleistungen aus dem Jahre 1996 und 1997 abgerechnet und dazu behauptet, sie sei von der Beklagten sukzessive mit diesen Zusatzleistungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beauftragt worden. Diese Leistungen habe sie im Zusammenhang mit den Maßgaben der Genehmigungsbehörde zu dem genehmigten Bebauungsplan sowie im Zusammenhang mit nach Rechtskraft des Bebauungsplanes erfolgten Änderungsvorschlägen nach §§ 13 BauGB erbracht. Sie sei von dem Mitarbeiter der Beklagten J... um eine planungsrechtliche Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen zum Bebauungsplan "Wohnpark ..." gebeten worden, die sie am 15.11.1997 angefertigt habe. Bei der Position 5 d der Schlussrechnung handele es sich um die von ihr an ihren Mitarbeiter R..., den sie im Zusammenhang mit der Erstellung des Bebauungsplanes eingestellt habe, gezahlte Pauschalvergütung in Höhe von netto 18.000,00 DM.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Regelung in § 4 des Erschließungsvertrages vom 18.10.1996 zwischen der Beklagten und der "Wohnpark ..." Immobilien GmbH (im Folgenden: Investor) stelle eine Schuldübernahme durch den Investor gem. § 415 BGB dar, der die Klägerin durch konkludentes Handeln zugestimmt habe. Die Klägerin könne Vergütung daher nur von dem Investor verlangen. Ansprüche aus § 812 BGB sowie auf Schadensersatz wegen Verletzung von Urheberrechten bestünden ebenfalls nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 1082 ff GA) verwiesen.

Gegen das ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 11.08.2003 zugestellte Urteil (Bl. 1092 GA) hat die Klägerin mit einem am 04.09.2003 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 1230 GA), die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.11.2003 (Bl. 1279 GA) mit einem am 11.11.2003 per Telefax eingegangenen Schriftsatz begründet hat (Bl. 1282 ff GA).

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch unter geringfügiger Modifizierung des Zinsanspruches weiter. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensrecht nach § 286 ZPO, Rechtsfehler gem. §§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546 ZPO sowie eine fehlerhafte bzw. unvollständige Tatsachenfeststellung durch das Landgericht. Sie macht geltend, das Landgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt, zudem lasse das Urteil nicht erkennen, dass überhaupt eine umfassende Beweiswürdigung in sachgerechter Weise stattgefunden habe. Das Landgericht habe im Tatbestand des Urteils wesentlichen Sachvortrag nicht festgestellt oder unvollständig wiedergegeben sowie ihren Sachvortrag hinsichtlich ihrer Urheberschaft am Bebauungsplan "Wohn-park ..." unberücksichtigt gelassen; wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 4 - 18 der Berufungsbegründung (Bl. 1313 ff GA) Bezug genommen. Darüber hinaus rügt die Klägerin, das Landgericht habe ihren prozessrechtlichen Antrag gem. §§ 142 Abs. 1, 425 ZPO auf Vorlage des Schreibens des Investors vom 10.10.1995 nicht berücksichtigt (Bl. 1320 GA).

Auf der Grundlage des nur unzureichend und fehlerhaft dargestellten Tatbestandes habe das Landgericht eine unzureichende Bewertung der öffentlich-rechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen dem Investor und der Beklagten sowie der zivilen und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien vorgenommen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei kein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Investor und der Klägerin zustande gekommen. Vielmehr hätten der Investor und die Beklagte ohne ihre Hinzuziehung einen öffentlich-rechtlichen Austausch- und Folgekostenvertrag auf der Grundlage eines Rahmen- und Erschließungsvertrages geschlossen. Auf dieses öffentlich-rechtlich geprägte Austauschverhältnis seien die allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB anzuwenden. Daraus folge, dass allein der Beklagten die Übertragung von Aufgaben an Dritte zur Erstellung eines Bebauungsplanes oblegen habe. Die Aufstellung von erforderlichen Bauleitplanungen sei eine hoheitliche Pflichtaufgabe der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB. Hier habe die kommunale Rechtsaufsichtsbehörde am 31.08.1995 gem. §§ 119 ff der Gemeindeordnung eine entsprechende Weisung an die Beklagte zur zwingenden Erstellung des Bebauungsplanes ausgesprochen. Die Beklagte habe sich daher ihr, der Klägerin, gegenüber von ihren Amtspflichten nicht freizeichnen können. Im Rahmen der Auslegung nach § 242 BGB sei ferner zu berücksichtigen, dass durch die Regelung im Rahmen- und Erschließungsvertrag vom 18.10.1996 unmittelbar das beauftragte Architekturbüro der Klägerin genannt sei. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte könne eine Vertragsauslegung nur den Inhalt haben, dass die Beklagte als kommunale Hoheitsträgerin ihre eigenen Kosten für die Erstellung des Bebauungsplanes vom Investor erstattet bekomme. Die Annahme des Landgerichts, sie - die Klägerin - habe konkludent eine Schuldübernahme zwischen dem Investor und der Beklagten nach § 415 Abs. 1 BGB genehmigt und die Genehmigung sei formfrei, sei rechtsfehlerhaft. Nach § 58 Abs. 1 VwVfG BRB sei bei einer öffentlich-rechtlichen Vertragsgestaltung stets die Zustimmung des betroffenen Dritten erforderlich. Die Genehmigung hätte gem. § 58 Abs. 1 VwVfG BRB schriftlich erteilt werden müssen. Wegen des Fehlens einer Genehmigung sei die vom Landgericht gewählte rechtliche Konstruktion formnichtig und zudem nach den allgemeinen Vertragsgrundsätzen als Vertrag zulasten Dritter rechtsunwirksam und nichtig. Sie - die Kläge- rin - habe unstreitig zu keinem Zeitpunkt an Verhandlungen zwischen dem Investor und der Beklagten teilgenommen und von derartigen vertraglichen Regelungen keine Kenntnis gehabt.

Die tatbestandlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts berücksichtigten zudem nicht, dass sich ihr Tätigwerden rechtlich in zwei unabhängige Rechtsgebiete - privatrechtlich nach §§ 631, 632 BGB und im öffentlichen Bereich der Erbringung von Verwaltungsleistungen - unterteile. Eine stillschweigende Beauftragung des Architekten durch den Bauherrn sei bereits dann anzunehmen, wenn der Bauherr und Auftraggeber - wie im vorliegenden Fall die Beklagte - mit Schreiben vom 10.11.1995 eine Vollmacht ausstelle. Auch in der Entgegennahme oder der Verwertung von Leistungen des Architekten werde regelmäßig eine Auftragserteilung anerkannt. Soweit sie - die Klägerin - als Verwaltungshelferin tätig geworden sei, seien die von ihr erbrachten Verwaltungsleistungen honorarmäßig abzurechnen. Soweit diese Verwaltungsleistungen nach den Regelungen des § 5 HOAI als Besondere Leistungen zu beurteilen seien und dem Schriftformerfordernis nach § 5 Abs. 4 HOAI unterlägen, sei dieser Formfehler nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB unbeachtlich. Aufgrund des zwingend nach § 56 Abs. 1 S. 2 VwVfG BRB zu beachtenden Koppelungsverbotes sei ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und der A... F... ausgeschlossen.

Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass sich der mit ihrer Teilklage geltend gemachte Betrag von 41.005,51 € aus einem erststelligen Teilbetrag der Verwaltungsleistung gemäß Ziffer 5 der Schlussrechnung vom 02.06.2003 in Höhe von 7.000,00 €, einem Betrag von 16.183,72 € als Honorar für die Leistungsphasen 1 und 2 gemäß Ziffer 2 der Schlussrechnung, einem Betrag von 3.165,85 € als Honorar für die Leistungsphase 3 und einem Betrag von 3.000,00 € als Honorar für die Leistungsphase 4 zusammensetze (Bl. 1452 GA).

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 23.07.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 175/02, die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag von 41.005,51 € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.2000 bis zum 31.12.2001 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend führt sie im Rahmen der Berufungserwiderung aus:

Das Landgericht habe keinen entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen. Sie - die Beklagte - habe zu keinem Zeitpunkt zugestimmt, ein unabhängiges Planungsbüro mit der Erstellung eines Bebauungsplanes zu beauftragen, und dahingehenden Vortrag der Klägerin bestritten. Der Zeuge S... habe in seiner Einvernehmung ihren Vortrag bestätigt, dass der Investor eine Kostenübernahmeerklärung bezüglich der Kosten der Erstellung des Bebauungsplanes abgegeben habe. Dies sei auch durch den Zeugen P... bestätigt worden. Aus der von ihr - der Beklagten - erteilten Vollmacht lasse sich eine Beauftragung der Klägerin nicht ableiten. Die Vollmacht sei für die Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erforderlich gewesen, ohne die die Klägerin die von ihr gegenüber dem Investor geschuldeten Tätigkeiten nicht vollständig habe erbringen können. Die Beweisaufnahme habe unzweifelhaft ergeben, dass die A... F... die Klägerin mit der Erstellung des Bebauungsplanes beauftragt habe. Auch der Zeuge E... habe bestätigt, dass die Klägerin sämtliche für die A... erbrachten Leistungen gegenüber dieser abgerechnet habe. Aus dem Angebot der Klägerin an die A... vom 07.09.1995 und den nachfolgend gegenüber der A... gestellten Rechnungen sowie den Bekundungen der Zeugen E... und Z... ergebe sich, dass die Klägerin mit der Erstellung eines Bebauungsplanes durch die A... beauftragt worden sei. Die Klägerin habe für ihre gegenteilige Behauptung einer Beauftragung durch sie - die Beklagte - keinen Beweis angetreten. Aus den Bekundungen des Zeugen E... ergebe sich im Übrigen, dass die Klägerin keine eigenständigen schöpferischen Leistungen im Sinne des Urheberrechts erbracht habe, da der Baubebauungsplan aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan herausgearbeitet worden sei und die entsprechenden Gestaltungsvorgaben durch die A... erfolgt seien. Die Klägerin habe lediglich deren Ideen in Pläne nach der Planzeichenverordnung umzusetzen und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Inkraftsetzung des Bebauungsplanes zu begleiten gehabt.

Die Ausführungen der Klägerin zu den Rechtsbeziehungen zu dem Investor enthielten lediglich eine Darlegung von Rechtsansichten, jedoch keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Der Vertrag mit dem Investor sei zivilrechtlicher Natur und biete keinen Anlass zur Annahme einer Beauftragung der Klägerin. Durch die Regelungen im Vertrag vom 18.10.1996 werde das Büro der Klägerin nicht genannt. Vielmehr seien die erforderlichen Planungsarbeiten und Planungskosten vom Investor vorzunehmen und zu tragen gewesen. Im Übrigen ergebe sich nach dem erstinstanzlichen Urteil die Schuldübernahme nicht erst aus dem Rahmenvertrag vom 18.10.1996, sondern bereits aus einer ausweislich des Schreiben des Zeugen Pa... vom 18.09.1995 zuvor vereinbarten Kostenfreistellung. Die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung zur Beauftragung des Architekten durch Vollmachtserteilung betreffe nicht die hier erfolgte Vollmachtserteilung im Zuge der Beteiligung Träger öffentlicher Belange. Eine Verwertung der Leistungen der Klägerin sei, wenn überhaupt, seitens der A... bzw. des Investors erfolgt. Weshalb die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellte Beauftragung der Klägerin durch die A... unwirksam oder nichtig gewesen sein solle, ergebe sich aus den Ausführungen der Klägerin nicht.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zum Az.: 234 Js 12233/00 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff ZPO eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die von der Klägerin erhobene Teilklage ist zulässig. Ihr Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt. Eine Teilklage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruches Gegenstand der Klage sein soll (vgl. BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urteil vom 1303.2003 - VII ZR 418/01). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat auf entsprechenden rechtlichen Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, wie sich der von ihr geltend gemachte Betrag von 41.055,51 € zusammensetzt.

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein wirksamer Architektenvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen (dazu unter a)). Etwaige Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung sind verjährt (dazu unter b)). Der Klägerin stehen schließlich auch keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung ihres Urheberrechts zu (dazu unter c)).

Auf den hier vorliegenden Sachverhalt sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden, da das zugrunde liegende Schuldverhältnis, auf das sich die Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche beruft, vor dem 01.01.2002 geschlossen worden sein soll (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).

a) Vertragliche Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines Architektenhonorars in Höhe von 93.074,22 € aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 HOAI bestehen nicht. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Architektenvertrag gem. § 631 Abs. 1 BGB nicht zustande gekommen.

aa)

Das Vorbringen der Klägerin zu den Umständen der behaupteten Beauftragung durch die Beklagte ist bereits widersprüchlich und damit letztlich nicht schlüssig. So hat die Klägerin mit der Anspruchsbegründung behauptet, der Zeuge S... habe am 05.09.1995 in einer Besprechung mit ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt ... und dem damaligen Vertreter des Investors K... mitgeteilt, dass er sich mit ihr über den wesentlichen Umfang des Auftrages geeinigt habe (Bl. 35 GA). Eine weitere Besprechung soll dann am 07. bzw. 09.09.1995 stattgefunden haben, in der der Zeuge in Anwesenheit der Klägerin erklärt habe, dass man ihr das übliche Honorar nach der HOAI zahlen werde (Bl. 36 GA). Im Schriftsatz vom 18.02.2003 trägt die Klägerin zum Inhalt der Besprechung vom 05.09.1995 hingegen vor, der Zeuge S... habe bestätigt, "dass die Stadt ... mit Frau V... den Planungsvertrag abschließen werde (vgl. Bl. 400 GA), er habe zudem erklärt, dass die Stadt ... gegenwärtig ein Honorar nicht zahlen könne. Aus der Formulierung, dass die Stadt den Planungsvertrag abschließen werde, ist zu entnehmen, dass eine endgültige Entscheidung über die Auftragserteilung zu dem damaligen Zeitpunkt gerade noch nicht gefallen war. Dem entspricht auch der Inhalt des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.09.1995 (Bl. 722 ff GA), in dem es auf S. 2 unter Punkt 3 heißt, dass hinsichtlich der Beauftragung von Frau V... für die Planungsarbeiten Herr S... zunächst noch keine Entscheidung treffen konnte (Bl. 723 GA). Danach war zu einem Zeitpunkt knapp zwei Wochen nach der behaupteten Auftragserteilung eine Entscheidung über die Beauftragung der Klägerin noch nicht gefallen. Der Inhalt des Schreibens steht somit im Widerspruch zu der Behauptung der Klägerin und der Aussage des Prozessbevollmächtigten als Zeugen bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht, dass man sich bereits am 07.09.1995 über alle wesentlichen Einzelheiten einschließlich des Honorars einig gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.12.1998 hinzuweisen, in dem dieser darauf hinweist, dass die Stadt ... seinerzeit keinen Vertrag mit der Architektin V... abgeschlossen habe (Bl. 229 GA). Darüber hinaus hat die Klägerin, wie aus den beigezogenen Akten des Ermittlungsverfahrens ersichtlich, im Rahmen ihrer Vernehmung in diesem Ermittlungsverfahren angegeben, eine Beauftragung sei bereits im Juli 1995 erfolgt (Bl. 32 d. BA 234 Js 12233/00 StA Frankfurt (Oder)). Die Klägerin ist im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Senat auf diese Widersprüche hingewiesen worden, ohne diese nachvollziehbar aufgeklärt zu haben.

Darüber hinaus lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass die Parteien sich über sämtliche wesentlichen Vertragsbestandteile einig geworden sind, insbesondere über die Zahlung eines Honorars durch die Beklagte. Denn die Beklagte hat nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bereits von Anfang an darauf hingewiesen, ein Honorar nicht zahlen zu können. Eine Einigung über die Zahlung eines Honorars durch die Beklagte als Gegenleistung für die von der Klägerin zu erbringenden Planungsleistungen ist demnach gerade nicht erfolgt. Schließlich hat die Klägerin auch keine Ausführungen dazu gemacht, ob der Zeuge S... von der Beklagten entsprechend zum Abschluss eines Architektenvertrages bevollmächtigt worden war. Da sie für das Vorliegen der Vertretungsmacht die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist das bloße Bestreiten mit Nichtwissen der Behauptung der Beklagten, der Zeuge S... habe keine entsprechende Vollmacht gehabt, nicht ausreichend.

bb)

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin ihren Vortrag, sie sei im September 1995 von dem Zeugen S... mündlich mit der Erbringung von Architektenleistungen zur Erstellung eines Bebauungsplanes für das Bauvorhaben "Wohnpark ..." beauftragt worden, als wahr unterstellt, ist ein wirksamer Architektenvertrag nicht zustande gekommen. Die behauptete mündliche Beauftragung ist wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 2 BRB GO i.V.m. § 67 Abs. 5 BRB GO unwirksam.

Nach § 67 Abs. 2 BRB GO bedürfen Erklärungen, die eine Gemeinde verpflichten, der Schriftform; sie müssen zudem im Fall der Beklagten als amtsfreier Gemeinde vom hauptamtlichen Bürgermeister und dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung unterzeichnet sein. Erklärungen, die dieser Form nicht entsprechen, binden nach § 67 Abs. 5 BRB GO die Gemeinde nicht. Eine Ausnahme besteht nach § 67 Abs. 3 BRB GO nur für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Zur laufenden Verwaltung gehören Geschäfte, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang und Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Gemeinde von sachlich geringerer Bedeutung sind (vgl. BGHZ 97, 224, 226). Im vorliegenden Fall kann angesichts eines abgerechneten Auftragsvolumens von über 90.000,00 € nicht von einem Vorgang von sachlich geringer Bedeutung ausgegangen werden. Die danach erforderliche Schriftform ist unstreitig nicht eingehalten worden. Ein etwaiger mündlich geschlossener Architektenvertrag ist somit gem. § 177 ff BGB schwebend unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den Formvorschriften der Gemeindeordnung, die die Vertreter der Gemeinde beim Abschluss von Verträgen beachten müssen, um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder dienen (vgl. BGH NJW 1980, 117, 118; BGH BauR 1994, 363, 364).

Eine Genehmigung des Architektenvertrages durch die Beklagte ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Da für die Genehmigung ebenfalls die Formerfordernisse des § 67 Abs. 2 BRB GO erfüllt sein müssen, hätte die Genehmigung durch das nach der BRB GO für die Willensbildung zuständige Organ, den Bürgermeister oder die Stadtverordnetenversammlung, vorgenommen werden müssen. Dies ist nicht erfolgt. Aus diesem Grund kann eine Genehmigung weder in der Erteilung der Vollmacht vom 04.11.1995 (Bl. 55 GA) noch in der Erteilung der Vollmacht vom 20.02.1996 (Bl. 142 GA) und auch nicht in der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.06.1996 über den Beitritt zu den Auflagen der Genehmigungsbehörde zum Bebauungsplan gesehen werden. Die Vollmachten sind lediglich von dem damaligen Leiter des Bauamtes, dem Zeugen S..., bzw. dem damaligen ersten Beigeordneten K...-F... unterschrieben worden. In dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.06.1996 kann schon deshalb keine Genehmigung eines etwaigen mündlich abgeschlossenen Architektenvertrages gesehen werden, weil nicht ersichtlich ist, dass den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung bewusst war, dass ihr Beschluss als konkludente Genehmigung eines bis dahin unwirksamen Vertrages mit der Klägerin ausgelegt werden könnte. Die Annahme einer Genehmigung durch schlüssiges Handeln setzt voraus, dass der Genehmigende die Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäftes kannte oder zumindest mit ihr rechnete (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 182 Rn. 3). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

In der als Anlage K 47 vorgelegten Beschlussvorlage an die Stadtverordnetenversammlung vom 12.10.1995 (Bl. 727f. GA) liegt ebenfalls weder die Einhaltung der Schriftform noch eine Genehmigung. Die Einhaltung der Schriftform erfordert gem. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterschrift beider Vertragspartner auf der Urkunde. An dem Zustandekommen der Beschlussvorlage war die Klägerin nicht beteiligt. Dem Wortlaut der Beschlussvorlage ist darüber hinaus nicht entnehmbar, dass bereits eine Beauftragung der Klägerin erfolgt sei, die der Genehmigung durch den Bürgermeister bzw. die Stadtverordnetenversammlung bedarf. Der Hinweis auf die Übernahme der Planungskosten reicht dafür nicht aus.

Der Formunwirksamkeit steht im vorliegenden Fall auch nicht der - von der Klägerin auch nur angedeutete (vgl. Bl. 1402 GA) - Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegen. Der Vertragspartner einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann sich nur unter besonderen Umständen nach § 242 BGB darauf berufen, das Festhalten an den Voraussetzungen der Formvorschriften der Gemeindeordnung verstoße gegen den Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. BGH a.a.O.). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Die Klägerin ist selbst vielfach für öffentlich-rechtliche Körperschaften als Auftragnehmerin tätig geworden; es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihr die Formvorschriften der BRB GO bekannt gewesen sind. Dafür, dass die Parteien im vorliegenden Fall von der Formbedürftigkeit wussten, spricht nach dem Vortrag der Klägerin auch der Umstand, dass sie in der Besprechung vom 05.09.1995 gegenseitig Musterverträge über die Erbringung von Lei- stungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes ausgetauscht haben (vgl. Bl. 399 f GA und die Anlagen K 39 und K 40, Bl. 542 ff GA). Diese Vertragsformulare sind nicht ausgefüllt und unterschrieben worden. Demnach waren sich die Parteien offensichtlich über die Notwendigkeit einer schriftlichen Beurkundung des Vertrages bewusst und einig. Aus der Formulierung im Schriftsatz vom 18.02.2003, der Zeuge S... habe erklärt, es gebe bereits Vertragsentwürfe und die Stadt ... werde mit der Klägerin den Planungsvertrag abschließen, wird ersichtlich, dass die Parteien demnach eine schriftliche Beurkundung wollten, so dass gem. § 154 Abs. 2 BGB der Vertragsschluss mangels einer schriftlichen Beurkundung nicht zustande gekommen ist. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Beklagte treuwidrig den Abschluss eines schriftlichen Vertrages verhindert hätte. Dafür finden sich nach dem Vortrag der Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte; die bloße Behauptung, die Beklagte habe unredlicherweise die schriftliche Ausfertigung eines entsprechenden Vertrages verweigert, genügt hierfür nicht.

Eine konkludente Auftragserteilung durch die Beklagte durch Erteilung einer Vollmacht oder die Entgegennahme von Architektenleistungen kommt nach alledem ebenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin vermag eine Beauftragung durch die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die Formulierung in § 4 Abs. 1 S. 3 des Erschließungsvertrages mit dem Investor vom 18.10.1996 (Bl. 321 GA) stützen. Die Klägerin, die an diesem Vertrag nicht beteiligt war, wird darin nicht namentlich erwähnt; der Wortlaut, dass die Stadt ... ein Ingenieurbüro für die Bearbeitung des Bebauungsplanes beauftragt habe, stellt allenfalls ein Indiz für die Beauftragung dar, das jedoch nichts über die Wirksamkeit einer etwaigen Beauftragung aussagt.

cc)

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Vergütung der von ihr mit der Schlussrechnung vom 02.06.2003 abgerechneten Zusatzleistungen für die Jahre 1995 - 1997. Hinsichtlich dieser abgerechneten Leistungen ist der Vortrag der Klägerin bezüglich einer entsprechenden Beauftragung durch die Beklagte ohne Substanz geblieben. Sie hat lediglich ohne nähere Konkretisierung vorgetragen, die Beklagte habe sie "sukzessive" mit jeweils zu erbringenden Verwaltungsleistungen beauftragt (vgl. Bl. 943 GA), ohne konkret darzulegen, wann welcher Mitarbeiter der Beklagten sie mit welchen Leistungen beauftragt haben soll. Aus der von ihr als Anlage K 63 vorgelegten Liste (Bl. 828 GA) ist nicht ersichtlich, von wem die Klägerin mit diesen Leistungen beauftragt worden ist. Zudem handelt es sich bei diesen von ihr so bezeichneten Verwaltungstätigkeiten um Leistungen, die bereits mit dem geltend gemachten Honorar für Architektenleistungen nach § 40 HOAI abgegolten sein dürften; eine schriftliche Honorarvereinbarung gem. § 5 Abs. 4 HOAI, die für eine gesonderte Vergütung von Besonderen Leistungen, die zu den Grundleistungen des § 40 HOAI hinzutreten, Anspruchsvoraussetzung ist, liegt nicht vor. Auch aus den als Anlage K 93 und K 94 vorgelegten Übersichten (Bl. 954 ff GA) ergibt sich lediglich, wann die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter die dort aufgeführten Leistungen erbracht haben, nicht jedoch, wer diese Leistungen wann in Auftrag gegeben hat. Soweit die Klägerin unter Ziffer 6 der Schlussrechnung Leistungen nach der Genehmigung des Bebauungsplanes abrechnet, hat sie zwar behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten J... habe sich an sie mit der Bitte um eine planungsrechtliche Stellungnahme gewandt (Bl. 807 f GA). Voraussetzung für eine gesonderte wirksame Vereinbarung nach § 42 Abs. 2 HOAI ist jedoch auch hier die Einhaltung der Schriftform. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Beklagte verpflichtet sein sollte, der Klägerin die an ihren Mitarbeiter R... gezahlte Pauschalvergütung von 18.000,00 DM, die in Ziffer 5 d der Schlussrechnung abgerechnet wird, zu ersetzen.

b) Mangels einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung kommen im Streitfall daher nur Ansprüche der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 ff BGB) sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) in Betracht. Es kann offen bleiben, ob der Klägerin derartige Ansprüche zustehen. Etwaige Ansprüche sind verjährt, so dass die Beklagte berechtigt ist, die Erfüllung zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB a. F.). Die Beklagte hat erstinstanzlich die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 290 GA).

Ansprüche des Architekten auf Vergütung der von ihm erbrachten Leistungen verjähren gem. § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a. F. in zwei Jahren. Die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 BGB a. F. umfasst dabei Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag, soweit diese Ansprüche wegen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrages anstelle eines unter § 196 BGB a. F. fallenden Entgeltanspruches getreten sind (vgl. BGHZ 48, 125, 127; 72, 229, 233; BGH NJW 1975, 1160; Palandt/Heinrichs, a.a.O., 61. Aufl., § 195 Rn. 3). Die Verjährungsfrist begann gem. § 198 BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Ansprüche fällig geworden sind. Dies ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt, in dem die geltend gemachten Aufwendungen entstanden sind bzw. die behauptete Bereicherung eingetreten ist. Die Arbeiten der Klägerin waren größtenteils im Jahre 1996 abgeschlossen, so dass Ansprüche der Klägerin für diese Leistungen spätestens mit Ablauf des 31.12.1998 verjährt sind.

Soweit die Klägerin unter Ziffer 6 ihrer Schlussrechnung Zusatzleistungen aus dem Jahre 1997 abrechnet, begann die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 31.12.1997 zu laufen. Die Fälligkeit dieser Ansprüche hängt dabei nicht von dem Vorliegen einer prüffähigen Schlussrechnung nach § 8 Abs. 1 HOAI ab, da es sich nicht um vertragliche Ansprüche handelt. Die danach zum 31.12.1999 ablaufende Verjährungsfrist ist zwar rechtzeitig durch die Einreichung eines Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides am 30.12.1999 und die alsbald i.S.v. § 693 Abs. 2 ZPO a. F. erfolgte Zustellung des Mahnbescheides am 01.02.2000 gem. § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. unterbrochen worden. Nach der Mitteilung der Widerspruchsnachricht gem. § 695 S. 1 ZPO und der Anforderung des weiteren Gerichtskostenvorschusses gem. § 65 Abs. 1 S. 2 GKG mit Verfügung vom 08.02.2000 ist das Mahnverfahren von der Klägerin zunächst nicht weiterbetrieben worden. Nach der Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist ihm diese Widerspruchsnachricht jedenfalls noch im Februar 2000 zugegangen. Mit dem Zugang der Widerspruchsnachricht und der Anforderung des Kostenvorschusses als letzte Prozesshandlung des Gerichts begann die Verjährungsfrist gem. § 211 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. neu zu laufen, so dass Verjährung spätestens mit Ablauf des 28.02.2002 eingetreten ist (Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB). Der am 08.04.2002 eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 27.03.2002, mit der sie die Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Frankfurt (Oder) beantragt und damit das Verfahren weiterbetrieben hat, vermochte somit die mit dem Zugang der Widerspruchsnachricht beginnende neue Verjährungsfrist nicht mehr rechtzeitig gem. § 211 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. zu unterbrechen.

Gründe für eine zwischenzeitliche Hemmung der Verjährung liegen nicht vor. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem kommunalen Schadensausgleich (KSA) geführten Verhandlungen begründen keine Hemmung der Verjährung nach § 202 Abs. 1 BGB a. F. Durch das Schreiben des KSA vom 12.04.2000 (Bl. 202 GA) mit dem dieser ankündigt, sich unaufgefordert mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Verbindung zu setzen, ist kein Stillhalteabkommen begründet worden. Es ist nicht erkennbar, dass die Parteien einvernehmlich ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten begründen wollten. Verhandlungen mit dem Schuldner oder dessen Haftpflichtversicherer genügen dafür nicht. Das Schreiben begründet auch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, die Beklagte werde die Einrede der Verjährung nicht erheben.

c) Der Klägerin stehen schließlich auch keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung gem. § 97 Abs. 1 UrhG zu. Zwar fallen Bebauungspläne grundsätzlich unter den urheberrechtlichen Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG (vgl. BGHZ 18, 319, 321 f; Schricker, UrhG, § 2 Rn. 133; Beigel, Das Urheberrecht des Architekten, Rn. 36). Voraussetzung ist, dass sie das Ergebnis persönlicher und geistiger Tätigkeit des Architekten darstellen. Erforderlich ist, dass in dem Plan ein darstellerischer Gedanke besonderer Prägung zum Ausdruck kommt; die persönliche und geistige Schöpfung des Urhebers muss in der Darstellung selbst liegen (vgl. BGH a.a.O.; BGH GRUR 1979, 464, 465). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen, dass die Arbeiten zum Bebauungsplan Ergebnis ihrer besonderen persönlichen und geistigen Tätigkeit sind. Unstreitig hat sie bei der Ausarbeitung des Bebauungsplanes auf entsprechende Vorgaben (Vorhaben- und Erschließungsplan, Flächennutzungsplan, Grünordnungsplan) zurückgegriffen. Nach dem Vortrag der Klägerin soll ihre eigenschöpferische Leistung in der Einarbeitung der Flächenbilanz und der Planzahlen in das städtebauliche Konzept der A... F... vom August 1995 und der Koordination der Arbeiten der einzelnen Fachplaner liegen (Bl. 820 GA). Dies reicht für die Annahme eines eigenen urheberrechtlichen Schutzes nicht aus, da nicht ersichtlich ist, worin die überragende eigenschöpferische Leistung der Klägerin bei der Darstellung liegt. Die Einarbeitung der als Anlage K 84 und K 85 vorgelegten Zahlenwerke reicht hierfür ebenso wenig aus wie die als Anlage K 83 vorgelegte Zeichnung. Ein Vergleich zwischen dem von der Klägerin letztlich erstellten Bebauungsplan und den vorhandenen Vorgaben lässt sich nicht nachvollziehen, weil diese bereits vorhandenen Pläne nicht oder nur unvollständig zu den Akten gelangt sind.

Ob die Klägerin möglicherweise mit dem von ihr behaupteten Abschluss eines Architektenvertrages stillschweigend auch die urheberrechtlichen Befugnisse, insbesondere die Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte, an die Beklagte übertragen hat (vgl. dazu Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rn. 899 m.w.N.), braucht nicht entschieden zu werden. Aufgrund der fehlenden substanziierten Darlegung einer eigenschöpferischen Leistung im Zusammenhang mit dem Entwurf des Bebauungsplanes stehen der Klägerin auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB durch eine Verwertung des Bebauungsplanes seitens der Beklagten zu.

3.

Da eine wirksame vertragliche Verpflichtung der Beklagten nach alledem nicht zustande gekommen ist, braucht auf die Begründung des Landgerichts mit dem angefochtenen Urteil, es liege eine wirksame Schuldübernahme durch den Investor gem. § 415 BGB vor, nicht näher eingegangen zu werden. Ebenso wenig kommt es auf die Vorlage des Schreibens vom 10.10.1995, aus dem sich eine Kostenübernahmeregelung hinsichtlich der Planungskosten durch den Investor ergeben soll, zur Entscheidung des Rechtsstreits an. Selbst wenn der Investor eine Kostenübernahmeregelung zugesagt hat, ergibt sich daraus noch nicht, dass die Beklagte tatsächlich die Klägerin mit der Erbringung der von ihr abgerechneten Leistungen beauftragt hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles und steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. §§ 12 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 S. 1 GKG auf 41.005,41 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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