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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.10.1998
Aktenzeichen: 12 U 140/95
Rechtsgebiete: LwAnpG, GmbHG, GenossenschaftsG, BGB, ZGB, ZPO


Vorschriften:

LwAnpG § 42
LwAnpG § 42 Abs. 1
LwAnpG § 44
LwAnpG § 44 Abs. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Ziff. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Ziff. 2
GmbHG § 73 Abs. 1
GenossenschaftsG § 90 Abs. 1
BGB § 398
BGB § 752
BGB § 753
ZGB § 18
ZGB § 436
ZGB § 436 Abs. 1 S. 5
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 418 Abs. 1
ZPO § 418 Abs. 2
ZPO § 565 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 140/95 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 29.10.1998

Verkündet am 29.10.1998

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 1998 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Clavée und den Richter van Bosch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Oktober 1995 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 15/95, abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß im Rahmen der von der Beklagten vorzunehmenden Verteilung des Vermögens der LPG "P..." B... Typ I nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG ein Abfindungsanspruch der Klägerin in Höhe von 9.345,75 zu berücksichtigen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 41 %; die Beklagte trägt 59 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer wird für die Klägerin auf 4.618,53 DM; für die Beklagte auf 7.476,60 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht ihrer Mutter, E... K..., von der Beklagten die Rückzahlung von an die ehemalige LPG "P..." B..., Typ I, geleisteten Inventar- und Fondsausgleichbeträgen nebst Zinsen sowie eine Nutzungsvergütung für in die LPG eingebrachte Flächen.

Mit Beschluß vom 25.06.1998 erklärte die Mitgliederversammlung der LPG "P..." B..., Typ I, ihren Anschluß an das nicht spezialisierte VEG (volkseigenes Gut) G.... Der Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft des Bezirkes C... der DDR stimmte dem Anschluß am 12.12.1968 zu. Der Anschluß der LPG sollte auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages zwischen dem VEG G..., vertreten durch den Direktor, und der LPG, vertreten durch den Vorstand, erfolgen. Im einzelnen sollte der Anschluß durch weitere Verträge zwischen dem VEG und jedem Mitglied der LPG erfolgen. Die Produktionsleitung des Rates für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und Nahrungsgüterwirtschaft stimmte in ihrer Sitzung vom 13.11.1968 mit Beschluß Nr. 20/68 dem Anschluß der LPG an das VEG G... zu. Die Löschung der LPG "P..." B..., Typ I, im Register erfolgte am 01.01.1969. In den 80er Jahren spaltete sich das VEG G... in das VEG Pflanzenproduktion G... und das VEG Tierproduktion G... auf. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der aus dem VEG Tierproduktion G... hervorgegangenen Guttierproduktion G... GmbH i. A., die zwischenzeitlich als Gutschweinemast GmbH G... firmiert. Weiterhin wurde auf die Beklagte die Gutpflanzenproduktion G... GmbH i. A. verschmolzen, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin des VEG Pflanzenproduktion G... war. Am 30.06.1994 hat die ehemalige Gesellschafterin der Beklagten deren Liquidation mit Wirkung zum 01.07.1994 beschlossen. Diese Liquidation ist noch nicht abgeschlossen. Auch sind die Verbindlichkeiten der Beklagten nicht getilgt oder sichergestellt.

Im Zuge des Anschlusses der LPG an das VEG wurden von den LPG-Mitgliedern Grundstücksflächen und Inventarbeiträge eingebracht, bezüglich der Übernahmeprotokolle erstellt wurden. Die die Pflichtinventarbeiträge betreffenden Fonds wurden von der LPG dem VEG übergeben. Zusätzlich zahlte die LPG als Differenz laut Inventar 1968 zu den Fonds einen Geldbetrag von 108.500,00 Mark/DDR an das VEG. Fonds und Geldbeiträge wurden vom VEG als Einlage verbucht und gesondert geführt. Per 30.06.1990 errechnte das VEG G... (P) das verbleibende Vermögen der ehemaligen LPG als Beteiligung am VEG mit einem Gesamtbetrag von 353.038,99 DM. Dieser Betrag wurde im Verhältnis eins zu zwei umgestellt und in Höhe von 76.519,50 DM auf die ehemaligen LPG-Mitglieder nach dem Verhältnis der vom ihn eingebrachten Grundstücksflächen aufgeteilt. Der Mutter der Klägerin, die dem VEG ihren Grundbesitz zur Nutzung überlassen hatte und nach dem Anschluß der LPG an das VEG für dieses landwirtschaftlich als Landarbeiterin tätig gewesen war, wurden aus dem errechneten Betrag am 30.06.1991 3.674,79 DM überwiesen. Bereits zuvor war der Betrag von 108.500,00 Mark/DDR der von der LPG an das VEG gezahlt worden war, an die ehemaligen LPG-Mitglieder ausgezahlt worden. Im Rahmen dieser Auszahlung erhielt die Mutter der Klägerin im Jahre 1990 855,76 Mark/DDR.

Die Klägerin hat behauptet, ihre Mutter sei vom 01.04.1960 bis zum 31.12.1968 Mitglied der LPG "P..." B..., Typ I gewesen und habe ein Pflichtinventar von 2.455,00 Mark/DDR erbracht als der Anschluß der LPG an das VEG erfolgte. Dieser Betrag sei wie folgt errechnet worden: 500 Mark je Hektar, insgesamt 4,91 Hektar. Die Einlage sei durch Einbringung zweier Kühe sowie Zahlung eines Geldbetrages entsprechend dem Übernahmeprotokoll vom 06.02.1969 (Band 1, Blatt 15 f. der Akten) geleistet worden. Die Klägerin hat zunächst die Ansicht vertreten, eine Zahlung von 17.703,56 DM von der Beklagten verlangen zu können. Nach Neuberechnung ihres Anspruchs hat sie die Zahlung von 15.551,53 DM begehrt. Sie hat insoweit die Ansicht vertreten, ihr stünde eine weitere Zahlung von 3.674,79 DM als Anteil am unteilbaren Vermögen der ehemaligen LPG als Beteiligung am VEG G... zu. Die Umstellung habe bei der Berechnung der Rückzahlung nicht im Verhältnis von zwei zu eins erfolgen dürfen, richtig wäre vielmehr eine Umstellung im Verhältnis eins zu eins gewesen. Soweit hat sie die Ansicht vertreten, ihr stünde eine Bodenvergütung von insgesamt 7.025,96 DM zu. Bei der Berechnung sei - was zwischen den Parteien unstreitig ist - eine Bodenwertzahl von 34 zugrundezulegen. Für die Fläche von 4,91 Hektar Land ergebe sich danach für eine Nutzungszeit von 18,5 Jahren vom 01.01.1969 bis zum 30.06.1987 ein Betrag von 6.671,78 DM. Mit Wirkung zum 01.07.1987 sei - was jedenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist - sodann eine Fläche von 1,3 Hektar zugunsten des Bergbaus enteignet worden. Für die verbleibenden 3,61 Hektar seien für weitere 3,5 Jahre vom 01.07.1987 bis zum 31.12.1990 weitere 849,18 DM zu zahlen. Schließlich stünden ihr Inventarzinsen von insgesamt 4.850,78 DM (220,49 DM für 22 Jahre) in Anlehnung in § 44 Abs. 1 Ziff. 2 LwAnpG zu. Auszugehen sei insoweit von einer eingebrachten Summe von 7.349,58 DM (2 x 3.674,79 DM).

Weiter hat die Klägerin die Ansicht vertreten, ihre Mutter habe ihr am 15.12.1998 wirksam alle ihre Ansprüche aus ihrer Mitgliedschaft in der ehemaligen LPG abgetreten. Auf die entsprechende Abtretungserklärung vom 15.12.1989 (Band 1, Blatt 7 GA) wird Bezug genommen. Das Zustandekommen eines Abtretungsvertrages ergibt sich nach ihrer Auffassung schon daraus, daß sie im vorliegenden Rechtsstreit die Rechte ihrer Mutter wahrnehme.

Die Klägerin hat zunächst Klage über 17.703,56 DM erhoben. Nach der Neuberechnung ihrer Ansprüche hat sie im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22.06.1995, der Beklagten im Parteiwege zugestellt, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.551,53 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, daß die Mutter der Klägerin Mitglied der LPG gewesen sei. Sie führt dazu aus, aus dem vorgelegten Übernahmeprotokoll ergebe sich, daß W... K..., der Ehemann der Mutter der Klägerin, die Inventarbeiträge geleistet habe.

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 12.095,13 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.02.1995 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Klägerin die LPG-Mitgliedschaft ihrer Mutter durch die Vorlage der Kopien von deren Sozialversicherungsausweise belegt habe. Auch sei eine wirksame Abtretung der Ansprüche an die Klägerin durch die Erklärung vom 15.12.1989 erfolgt. Ferner habe die Mutter der Klägerin in die damalige LPG Flächen von 4,91 Hektar und einem Pflichtinventarbeitrag in Höhe von 2.761,00 Mark/DDR eingebracht. Daraus resultiere ein Rückzahlungsanspruch aus § 44 Abs. 1 Ziff. 1 LwAnpG einen Anspruch auf Rückzahlung des eingebrachten Inventarbeitrages. Dieser sei mit 7.349,58 Mark/DDR zu bemessen und im Verhältnis eins zu eins auf DM umzustellen. Nach den Zahlungen der Beklagten an die Mutter der Klägerin von insgesamt 4.102,67 DM verbleibe ein Betrag von 3.246,91 DM. Weiterhin stünde der Klägerin nach § 44 Abs. 1 Ziff. 2 ein Anspruch auf Auszahlung der Nutzungsvergütung für die eingebrachten und von der LPG genutzten Flächen in Höhe von 7.025,96 DM sowie auf Zinsen für die eingebrachten Inventarbeiträge von 1.822,26 DM zu.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 17.10.1995 zugestellte Urteil des Landgerichts mit am 17.11.1995 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 17.01.1996 mit am 09.01.1996 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Zur Begründung hat die Beklagte ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Sie hat insbesondere die Ansicht vertreten, § 44 LwAnpG sei auf dem vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch eine analoge Anwendung sei vorliegend nicht geboten, da § 44 Abs. 1 LwAnpG auf eine Mitgliedschaft, also auf eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung am LPG-Vermögen abstelle. Eine derartige Beteiligung privater Personen sei an einem volkseigen Gut jedoch nicht möglich gewesen. Weiterhin hält sie an ihrem Vortrag fest, die Mutter der Klägerin sei im Zeitpunkt der Einbringung des Vermögens der LPG "P..." in das VEG G... nicht LPG-Mitglied gewesen. Mitglied sei vielmehr Herr W... K... gewesen. Auch sei eine Geldzahlung von 561,00 DM als Pflichtbetrag nicht erfolgt.

Die Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. Oktober 1995 abzuändern und die Klage anzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat ihr Vorbringen zur Mitgliedschaft ihrer Mutter in der LPG vertieft und insbesondere vorgetragen, daß diese - was zwischen den Parteien unstreitig ist - Eigentümerin der eingebrachten Baumwirtschaft war. Die Baumwirtschaft habe jedoch nur vom Eigentümer in die LPG eingebracht werden können, der gleichzeitig LPG-Mitglied gewesen sei. Auch ist sie der Ansicht, daß die Beklagte durch die Rückgewähr von Inventarbeiträgen an die Mutter der Klägerin deren Mitgliedschaft bereits anerkannt habe. Weiter hat die Klägerin behauptet, daß von dem Pflichtinventarbeitrag von 2.761,00 Mark/DDR. 2.200,00 Mark/DDR durch Sacheinbringung und 561,00 Mark/DDR durch Geldeinbringung erfolgten, wobei von letzterem Betrag 255,00 Mark/DDR durch Einbehalt von Bodenanteilen ausgeglichen wurden.

Mit Urteil vom 20.06.1996 hat der Senat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß auf den vorliegenden Fall § 44 LwAnpG weder direkt noch analog Anwendung finde.

Auf die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.12.1997 das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der BGH hat ausgeführt, daß § 44 LwAnpG auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar sei. Dies dürfe allerdings nicht dazu führen, daß die Klägerin bzw. ihre Mutter gegenüber der Beklagten bessergestellt würde, als dem-entsprechenden Fall gegenüber einer LPG i. L. stehen würde. Es komme daher nur ein Anspruch entsprechend § 42 Abs. 1 LwAnpG auf Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44 LwAnpG in Betracht. Dieser Anspruch setzte die vorherige Tilgung oder Deckung der Schulden voraus. Wegen der hierzu noch erforderlichen Feststellungen sowie zur weiterhin erforderlichen Feststellung zur Frage der LPG-Mitgliedschaft der Mutter der Klägerin, zur Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche an die Klägerin, zur Passivlegitimation der Beklagten und zur Frage der einer Aufteilung zugrundezulegenden Vermögensmasse erforderlich, deshalb sei die Sache zurückzuverweisen. Wegen der Begründung im übrigen wird auf das Urteil (Band 2, Blatt 53 ff. GA) Bezug genommen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, daß weder ein Zahlungs- noch ein Feststellungsanspruch der Klägerin bestünde. Ein Zahlungsanspruch scheide schon deshalb aus, weil die Verbindlichkeiten der sich in Liquidation befindlichen Beklagten bis zum heutigen Tage nicht getilgt oder sichergestellt seien, so daß in entsprechender Anwendung der §§ 42, 44 LwAnpG die Bestimmung des § 73 Abs. 1 GmbHG, der an die Stelle des § 90 Abs. 1 GenossenschaftsG trete, zu berücksichtigen sei. Nach dieser Vorschrift dürfe die Verteilung des Vermögens jedenfalls nicht Vertilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft erfolgen. Weiterhin sei eine vollständige Abfindung der Mutter der Klägerin bereits durch die ausbezahlten Beträge erfolgt sei. Insoweit sei auf die Abschlußbilanz der LPG "P..." zum Stichtag 31.12.1968 abzustellen, wonach - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - das Vermögen der LPG zum Zeitpunkt der Übertragung des Vermögens auf das VEG geringer gewesen sei, als bei der Abrechnung 1990.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Cottbus - Az.: 3 O 15/95 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin behauptet, daß in den Jahren nach der schriftlichen Abtretungserklärung vom 15.12.1989 bis zur Klageerhebung zwischen ihr und ihrer Mutter Einigkeit darüber bestanden habe, daß die Ansprüche aus der Mitgliedschaft ihrer Mutter bei der ehemaligen LPG "P..." B... ihr zustehen und von ihr geltend gemacht werden sollten. Hierüber habe sie mit ihrer Mutter in den Jahren von 1991 bis 1994 mehrfach gesprochen. Unmittelbar vor Einreichung der Klage vom 19.12.1994 habe nochmals eine Unterredung zwischen ihrem damaligen Prozeßbevollmächtigten, ihrer Mutter sowie ihr stattgefunden. Auch bei dieser Besprechung habe sowohl sie als auch ihre Mutter übereinstimmend erklärt, daß die geltend zu machenden Ansprüche aus den Mitgliedschaften der ehemaligen LPG und in Rechtsbeziehung zu dem VEG G... von etwaigen Rechtsnachfolgern betreffend die Rückgewähr von Pflichtinventar- und Fondsausgleichbeträgen, Verzinsung und Bodennutzungsvergütung von ihrer Mutter an sie abgetreten sein und von ihr geltend gemacht werden sollten. Bei der Besprechung sei vorsorglich nochmals die Abtretung ausdrücklich von ihrer Mutter erklärt und von ihr angenommen worden. Schließlich sei die Abtretung, was zwischen den Parteien unstreitig ist, nochmals am 08.05.1998 erklärt worden. Insoweit wird auf die entsprechende Erklärung vom 08.05.1998 (Blatt 88 GA) verwiesen.

Weiter vertritt die Klägerin die Ansicht, sie habe vorliegend ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich des Anteils ihrer Mutter an dem mit 353.038,39 DM ausgewiesenen Anteil der LPG "P..." B... am VEG. Durch den Anschluß der LPG an das VEG sei Miteigentum in Gestalt von Bruchteilseigentum entstanden. Dieses sei durch eine Aufhebung der Gemeinschaft zwischen der LPG und VEG in Anwendung der §§ 752, 753 BGB auseinander zu setzen. Die Ansprüche der ehemaligen LPG-Mitglieder seien daher als Fremdverbindlichkeiten der Beklagten anzusehen. Insbesondere habe keine Vermischung des genossenschaftlichen Eigentums der LPG mit dem Volkseigentum des VEG aufgrund der Besonderheiten des sozialistischen Eigentums gem. § 18 ZGB erfolgen können. Schließlich sei durch die Abrechnung vom 30.06.1990 die Gesellschaft zwischen VEG und LPG vom VEG beendet worden.

Der Senat hat Beweis erhoben durch inhaltliche Vernehmung der Zeugin E... K... zu der Frage, ob diese Mitglied in der LPG B... gewesen sei. Die Zeugin hat angegeben, als Mitglied in der LPG gearbeitet zu haben.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg.

Die Beklagte hat bei der von ihr vorzunehmenden Verteilung des Vermögens der LPG "P..." B..., Typ I einen Abfindungsanspruch der Klägerin in Höhe von 9.345,75 DM nach §§ 42, 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG analog zu berücksichtigen. Der entsprechende Feststellungsantrag der Klägerin ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere ist ein Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben. Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn zu Lasten des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit durch das Bestreiten eines Rechtes des Klägers seitens des Beklagten besteht und das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH MDR 1986, S. 743 ?). Vorliegend wird ein über den bereits ausgezahlten Betrag gehender Anspruch der Klägerin bzw. ihrer Mutter am Vermögen der ehemaligen LPG "P..." B... durch die Beklagte bestritten. Auch ist ein Feststellungsurteil geeignet, diesen Streit beizulegen. Ein Feststellungsinteresse ist daher zu bejahen.

Der Abfindungsanspruch aus §§ 42, 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG analog und damit auch der hier geltend gemachte korrespondierende Feststellungsanspruch ist wirksam auf die Klägerin übergegangen, § 398 BGB. Zwar ist ein wirksamer Abtretungsvertrag auf Grundlage des diesbezüglichen Angebots der Mutter der Klägerin vom 15.12.1989 weder nach § 436 ZGB noch nach § 398 BGB zustande gekommen. Zum einen würde ein etwaig von der Klägerin Ende 1989/Anfang 1990 angenommene Abtretungserklärung keinen die hier in Rede stehenden Abfindungsansprüche aus §§ 42, 44 LwAnpG erfassenden Abtretungsvertrag gem. § 436 ZGB begründen, weil das LwAnpG in seiner ursprünglichen Fassung erst vom 29.06.1990 datiert und erst nach Anfügung des § 436 Abs. 1 S. 5 ZGB durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (Gesetzblatt I S. 903) auch künftige Ansprüche abgetreten werden konnten (vgl. Kommentar zum ZGB, Staatsverlag, 1985, § 436 Anm. 1). Zum anderen läßt sich eine erste nach Inkrafttreten des LwAnpG erfolgte Annahme der Abtretungserklärung vom 15.12.1989 sowie eine entsprechend lange Annahmefrist nicht feststellen. Trotz der Ausführungen des BGH zu diesem Punkt hat die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß das Angebot zum Abschluß eines Abtretungsvertrages vom 15.12.1989 bis in den Sommer 1990 hineinbestehen sollte und von ihr auch erst in diesem Zeitpunkt angenommen wurde. Ein wirksamer Abtretungsvertrag i.S.v. § 398 BGB ist allerdings spätestens durch die Vereinbarung vom 08.05.1998 erfolgt. Es kann somit dahinstehen, ob bereits zuvor, insbesondere in der Unterredung zwischen der Klägerin, ihrer Mutter sowie dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unmittelbar vor Einreichung der Klage vom 19.12.1994, ein entsprechender Abtretungsvertrag geschlossen wurde.

Der Mutter der Klägerin stand ferner ein Anspruch aus §§ 42, 44 LwAnpG analog gegen die Beklagte unstreitig sowohl Rechtsnachfolgerin des VEG Pflanzenproduktion G... als auch des VEG Tierproduktion G... geworden ist, zu. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Mutter der Klägerin im Zeitpunkt des Anschlusses der LPG "P..." B... Typ I an das VEG Mitglied der LPG war, so daß hier die streitgegenständlichen Ansprüche aus §§ 42, 44 LwAnpG erworben hat, die später an die Klägerin abgetreten wurden. Ausweislich des von der Klägerin in Ablichtung vorgelegten Versicherungsausweises ihrer Mutter ist diese in den Jahren 1962 bis 1965 als Mitglied der LPG "P..." B... geführt worden in der darauf folgenden Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1968 ist unter der Rubrik genaue Bezeichnung der Tätigkeit bei der Mutter der Klägerin "Feldbau" angegeben. . die Tätigkeit weiterhin bei der LPG "P..." B.... Ab 01.01.1969 wird die Mutter der Klägerin als Landarbeiterin des VEG G... geführt. Gem. § 418 Abs. 1 ZPO erbringt der vorgelegte Sozialversicherungsausweis den Nachweis dafür, daß die Mutter der Klägerin tatsächlich Mitglied der LPG "P..." B... gewesen ist. Nach Ansicht des Senats gilt dies nicht nur für eine Mitgliedschaft in den Jahren 1962 bis einschließlich 1965, sondern auch für die Folgezeit der bis zum Anschluß der LPG an das VEG G.... Bei der ab dem Jahre 1966 einzig enthaltenen Angabe "Feldanbau" handelt es sich nach Auffassung des Senats lediglich um eine genauere Bezeichnung der Tätigkeit der Mutter der Klägerin bei der LPG. Es kann hieraus hingegen nicht abgeleitet werden, daß die Mutter der Klägerin in diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied der LPG gewesen ist. Hierzu wären nämlich zunächst ein Ausschluß der Mutter der Klägerin aus der LPG erforderlich gewesen. Daß es zu einem solchen Ausschluß gekommen ist, wird jedoch auch von der Beklagten nicht behauptet. Der Beklagten ist auch nicht der nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässige Gegenbeweis gelungen. Die insoweit gegenbeweislich gehörte Mutter der Klägerin, hat dem Vortrag der Beklagten, daß sie nicht Mitglied der LPG gewesen ist, gerade nicht bestätigt. Im Gegenteil hat sie bekundet, daß sie Mitglied der LPG gewesen ist. Von daher ist die Aussage der Zeugen im Sinne der insoweit beweisbelasteten Beklagten bereits unergiebig.

Der Mutter der Klägerin stand auch ein Anspruch aus §§ 42, 44 LwAnpG analog gegen die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin zu, der an die Klägerin abgetreten wurde. Der Senat nimmt insoweit auf die gem. § 565 Abs. 2 ZPO bindenden Ausführungen im am 08.12.1997 verkündeten Urteil des BGH (Band 2, Blatt 56 ff. GA) Bezug. Der Anspruch geht hier auf Berücksichtigung eines Abfindungsanspruchs gem. §§ 42, 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG analog im Zuge der noch nicht durchgeführten Abwicklung der LPG "P..." B... im Sinne einer Aufteilung des bis in das Jahr 1990 gesondert geführte Vermögen der LPG. Zwar ist die LPG "P..." B... bereits mit Wirkung zum 01.01.1969 durch ihren Anschluß an das VEG G... aufgelöst worden. Das Vermögen der LPG ist allerdings auch im folgenden noch gesondert entsprechend der unterschiedlichen Qualität des Eigentums der LPG und des Eigentums des VEG weitergeführt worden. Eine Vermischung des genossenschaftlichen Eigentums der LPG mit dem Volkseigentum des VEG als sozialistischem Eigentum im Sinne von § 18 ZGB war rechtlich nicht möglich. Dementsprechend ist das unteilbare Vermögen der LPG als Beteiligung am VEG G... bestehen geblieben. Insoweit ist die hier vorliegende Situation der Situation bei Anschluß einer LPG Typ I an eine LPG Typ III nur teilweise vergleichbar. In diesem Fall ist wegen der Gleichartigkeit des Eigentums ein vollständiges Aufgehen der LPG Typ I in die LPG Typ III möglich, so daß auch ein Rückgewähranspruch der Mitglieder der LPG Typ I hinsichtlich des von der LPG Typ III übernommenen Vermögens anzuerkennen ist (vgl. BGH WM 1994, S. 314 ff.; WM 1993, S. 1420 ff. und 1423). Auch sind in diesem Fall die zum Ausgleich eines unterschiedlichen Fondsbesatzes geleisteten Ausgleichszahlungen sowie die von der LPG Typ III beim Zusammenschluß übernommenen Anteile des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I entsprechend rückzugewähren (BGH WM 1993, S. 1423). Entsprechend erstreckt sich der Rückgewähranspruch der Mitglieder der LPG "P..." B... Typ I auf das gesamte seitens der LPG in das VEG eingebrachte Vermögen. Da dieses wie gezeigt als gesondertes Vermögen im Rahmen der Weiterentwicklung des VEG geführt wurde, ist jedoch nicht auf dem Tag der Einbringung, mithin auf die Bilanz der LPG zum 31.12.1968 abzustellen, sondern auf das danach weitergeführte Sondervermögen innerhalb des VEG, das erst zum Stichtag 30.06.1990 nicht mehr gesondert weitergeführt wurde (so auch Lohlein, EwiR 1998, S. 381 f.). Zu stellen ist somit auf das am 30.06.1990 noch vorhandene Vermögen von 353.038,99 DM, nachdem bereits die in Geld eingebrachte Differenzeinlage der LPG "P..." B... unter deren ehemaligen Mitglieder aufgeteilt worden war. Die Aufteilung dieses Betrages, der teilweise zu dem bereits an die ehemaligen Mitglieder der LPG "P..." B... ausgezahlt wurde, gem. §§ 42, 44 LwAnpG analog durch die Beklagte, für die es sich insoweit um Fremdverbindlichkeiten handelt, kann derzeit allerdings noch nicht erfolgen. Nach § 42 LwAnpG ist nämlich unter anderem eine Aufforderung an die Mitglieder - hier der LPG "P..." B... entsprechend §§ 90 Abs. 1 GenossenschaftsG, 42 Abs. 1 S. 2 am Ende LwAnpG bislang nicht erfolgt. Eine solche Aufforderung ist auch nicht entbehrlich, da nur in Höhe des von Kapitals der Abfindungsanspruch aus § 44 LwAnpG besteht. Anderenfalls kann das einzelne Mitglied lediglich eine Quote verlangen, deren Höhe nur nach Anmeldung der Ansprüche der übrigen Mitglieder bestimmt werden kann. Bereits aus diesem Grunde kann die Höhe eines Zahlungsanspruches der Klägerin gegen die Beklagte derzeit nicht festgestellt werden. Die Höhe des nach § 44 LwAnpG zu berücksichtigenden Abfindungsanspruch der Klägerin ist mit 0,00 DM für die Stufe des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG und mit 9.345,75 DM hinsichtlich der Stufe des § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG zu bemessen. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG kann die Klägerin zum einen eine Bodennutzungsentschädigung für das von ihr eingebrachte Land mit einer Bodenwertzahl von 34 verlangen. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, daß ab dem 01.07.1987 aufgrund einer teilweisen Enteignung des Landes für Zwecke des Bergbaus lediglich noch 3,61 Hektar Land verblieben. Eine Nutzungsentschädigung kann die Klägerin dabei sowohl für die Zeit der Nutzung durch die LPG "P..." vom 01.01.1962 bis zum 31.12.1968 als auch für die Nutzung für das VEG vom 01.01.1969 bis zum 31.12.1990 verlangen. Für die Nutzung der 4,91 Hektar vom 01.01.1962 bis zum 01.07.1987, mithin für 25,5 Jahre ergibt sich daher ein Betrag von (2 x 34 x 25,5 x 4,9 =) 8.513,94 DM weiterhin kann die Klägerin entsprechend § 44 Abs. 1 Ziff. 2 LwAnpG für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen pro Jahr verlangen. Die Höhe des hier zu berücksichtigenden Inventarbeitrages ist mit 2.455,00 Mark/DDR zu beziffern. Es handelt sich insoweit um den Betrag von 2.200,00 Mark/DDR die durch die Einbringung zweier Kühe abgegolten wurden. Der nach dem Übernahmeprotokoll vom 06.02.1969 weiterhin offene Inventarbeitrag von 561,00 Mark/DDR ist hingegen nur in Höhe von 255,00 Mark/DDR zu berücksichtigen. Die Beklagte hat eine entsprechende Einzahlung seitens der Mutter der Klägerin nämlich bestritten. Diese hat daraufhin lediglich ausgeführt, einen Betrag von 255,00 Mark/DDR sei durch Einbehalt von Bodenanteilen ausgeglichen worden. Nachdem sich die Beklagte hierzu nicht geäußert hat, ist ihr Bestreiten insoweit als unsubstantiiert nicht zu beachten. Hinsichtlich der verbleibenden 306,00 Mark/DDR fehlt es jedoch an einer entsprechenden Darlegung seitens der Klägerin. Es ergibt sich somit ein Zinsbetrag für 22 Jahre von 1.620,30 DM, das heißt insgesamt ist zu Gunsten der Klägerin im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG ein Betrag von 10.993,42 DM zu berücksichtigen. Hiervon ist ein Betrag von 1.647,67 DM abzusetzen, so daß 9.345,75 DM verbleiben. Der Abzug von 1.647,67 DM ist aufgrund der unstreitig erfolgten Zahlung der Beklagten an die Mutter der Klägerin in Höhe von 4.102,67 DM zu machen. Der Restbetrag dieser Zahlung von 2.455,00 DM ist auf den Anspruch der Klägerin nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG auf Rückgewähr des geleisteten Inventarbeitrages von hier zu berücksichtigen 2.455,00 Mark/DDR, der nicht wie geschehen im Verhältnis zwei zu eins sondern im Verhältnis eins zu eins zu leisten ist (BGH WM 1994, S. 314 ff.), zu leisten ist.

Ein weitergehender Abfindungsanspruch der Klägerin besteht nicht. Hinsichtlich eines im Betracht kommenden Anspruch auf Fondsausgleich fehlt es bereits am Vortrag über die Einbringung eines Fonds über den bereits verteilten Betrag von 108.500,00 DM hinaus. Auch ist in der Zahlung der Beklagten von 3.674,79 DM an die Mutter der Klägerin, wobei eine Umstellung im Verhältnis eins zu zwei erfolgte, nicht das Bestehen eines solchen Anspruchs (doppelter Höhe) anerkannt worden, vielmehr sollte mit dieser Zahlung sowie den Auszahlungen an die übrigen ehemaligen LPG-Mitglieder, das noch vorhandene Vermögen der LPG, also auch die eingezahlten Inventarbeiträge verteilt werden. Inhaltspunkte wie die Zahlung sich zusammensetzt, liegen hingegen nicht vor.

Aus den oben genannten Gründen ist auch ein Zahlungsanspruch der Klägerin nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren der Klägerin aufzuerlegen, da ihr teilweises Obsiegen aufgrund eines neuen Vorbringens erfolgte, daß sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Die Klägerin hat nämlich erst in II. Instanz eine Abtretung der Ansprüche ihrer Mutter an sie unter dem 08.05.1998 dargelegt. Auch der Vortrag zu wiederholten Gesprächen in den Jahren 1991 bis 1994 über die Abtretung sowie zum Gespräch unmittelbar vor Einreichung der Klage vom 19.12.1994 ist erst in II. Instanz erfolgt. In I. Instanz hat es sich die Klägerin darauf beschränkt, sich auf die Abtretungserklärung ihrer Mutter vom 15.12.1989 zu stützen, die wie gezeigt für einen wirksamen Abtretungsvertrag nicht ausreicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer war gem. § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO festzusetzen. Gründe, die Revision gem. § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor. Nachdem der BGH in seiner am 08.12.1997 verkündeten Entscheidung die Anwendung der §§ 42, 44 LwAnpG analog auf den vorliegenden Sachverhalt festgestellt hatte, ist die der Rechtssache zukommende grundsätzliche Bedeutung geklärt. Der weiteren Abwicklung des Vermögens der ehemaligen LPG "P..." B... kommt hingegen keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Streitwert: 12.095,13.

Ende der Entscheidung

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