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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: 12 U 144/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AGB, HGB


Vorschriften:

ZPO § 156
ZPO § 511
ZPO § 511 a
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519 a. F.
BGB § 346
BGB § 398
BGB § 459
BGB § 459 Abs. 1
BGB § 462
BGB § 465
BGB § 467
AGB § 4 Abs. 2
AGB § 2 Abs. 2
HGB § 377
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 144/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 25.07.2002

Verkündet am 25.07.2002

in dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Hütter und den Richter am Oberlandesgericht Beckmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Juni 2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 472/99, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe von 11 Spinning-Bikes-InStyle V 500 durch die Kläger an ihn an die C L GmbH, 3.857,81 € (= 7.545,23 DM) abzüglich eines Betrages zu zahlen, der sich wie folgt berechnet: 2,81 € (= 5,50 DM) pro Kalendertag ab dem 01.06.2001.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 1.598,96 € (= 3.127,30 DM) erledigt ist.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme der 11 Spinning-Bikes InStyle V 500 in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Beklagte zu 64 % und die Kläger zu 36 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Beklagte zu 78 % und die Kläger zu 22 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO a. F. In der Sache hat das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg.

Die Klage ist zulässig, da der Antrag vollstreckungsfähig ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass die vom Beklagten gelieferten Spinning-Bikes nicht über individualisierende Kennzeichen verfügen und im Fitnessstudio der Kläger keine anderen Spinning-Bikes vorhanden sind.

Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Kläger können von dem Beklagten aus abgetretenem Recht der C L GmbH die Wandlung des Kaufvertrages über 11 Spinning-Bikes gem. §§ 346,467, 465,462, 459, 398 BGB verlangen, wobei gem. § 4 Abs. 2 AGB des Leasingvertrages die Rückzahlung an die Leasinggeberin zu erfolgen hat. Die Kaufsache - die vorbezeichneten Sportgeräte - war im Zeitpunkt des Gefahrüberganges am 14.04.1999 mit einem Fehler i.S.d. § 459 Abs. 1 BGB behaftet. Ein Fehler i.S.d. Vorschrift liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Kaufsache von dem Zustand abweicht, den die Parteien beim Vertragsschluss gemeinsam vorausgesetzt haben und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihrer Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht nur unerheblich herabsetzt oder aufhebt. Eine verkaufte Ware ist auch dann mit einem Mangel behaftet, wenn der Verkäufer gebotene Gebrauchshinweise bei Vertragsabschluss unterlässt und dies bei dem Käufer zu einem Irrtum im Hinblick auf die Gebrauchstauglichkeit der Ware führt (vgl. zum Fall unvollständiger Gebrauchshinweise OLG Bamberg, OLGR 2000, 331). Diese Voraussetzung liegt vor. Der Beklagte hat schriftsätzlich und ergänzend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vortragen lassen, dass dann, wenn der jeweilige Nutzer auf den Spinning-Bikes - insbesondere - stehend trainiere, dies nur in der Weise erfolgen dürfe, dass das Körpergewicht nicht auf die "Lenkerhalterung" der Geräte gestützt werde, da hierzu die Lenkerstange nicht geeignet sei. Bei fachgerechtem stehenden Training müsse das Körpergewicht daher auf den Beinen und nicht auf den Armen ruhen. Der Lenker diene allein zur Erhaltung des Gleichgewichts und müsse keinen dauerhaften Seitenhalt bieten. Der Schnellspannverschluss am Lenker, mit dem dieser festgehalten werde, reiche bei fachgerechter Benutzung aus, seitliche Drehbewegungen dauerhaft zu verhindern. Bei ordnungsgemäßer Nutzung komme es nicht zu Beschädigungen der sogenannten Lenkstange. Der Beklagte hat indes nicht substanziiert vorgetragen, die Klägerin vor Abschluss des Vertrages darauf hingewiesen zu haben, dass die Einhaltung der dargelegten Nutzungsweise unbedingt notwendig ist, um Schäden an den Rädern und gegebenenfalls Unfälle der Nutzer zu vermeiden. Warnhinweise sind auch nicht an den Spinning-Bikes selbst angebracht. Ohne diese Hinweise bei Vertragsschluss konnte und musste die Klägerin aus objektiver Sicht jedoch davon ausgehen, dass eine Gewichtsverlagerung des Trainierenden auf den "Lenker" möglich ist, ohne dass dies zu einer erheblichen Beschädigung der Geräte führt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil eine solche - aus Sicht des Beklagten - fehlerhafte Bedienung durch den jeweiligen Nutzer eines Spinning-Bikes nahe liegt, wie sich im Übrigen auch aus der vom Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.07.2002 überreichen Broschüre "Rad- und Gesundheitssport - spezifisches Indoor-Cycling" ergibt, in der diverse (wohl übliche) Trainingsmethoden bzw. "Nutzungsarten" kritisiert werden (vgl. dort z.B. S. 19, 25 oben, 32 Mitte, insbesondere 33 unten, 34 oben). Dass eine solche Gewichtsverlagerung unzulässig sein könnte, kann nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden; entsprechendes trägt der Beklagte auch nicht vor. Dies ergibt sich auch nicht aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.07.2002 und der mit diesen überreichten Broschüre. Vielmehr führt der Beklagte aus, dass die allein richtige Art und Weise des Trainings Gegenstand der von ihm - nach Vertragsschluss - durchgeführten Schulungsveranstaltung sei. Auch die genannte Broschüre vermittelt den Eindruck, dass es umfangreicher Hinweise zur richtigen Nutzung des Gerätes bedarf, die der Beklagte aber bei Vertragsabschluss nicht erteilt hat. Der Umstand, dass die Geräte nach dem Vortrag des Beklagten nur in der beschriebenen Weise genutzt werden dürfen, führt aber dazu, dass der Käufer bzw. Leasingnehmer der Geräte die Trainierenden ständig auch darauf hin zu überwachen hat, dass diese nicht ihr Gewicht auf den Lenker verlagern. Dabei dürfte einer solchen Kontrolle ein ohnehin nur zweifelhafter Erfolg zukommen, da bereits eine kurzfristige Fehlbenutzung - vor Einschreiten des Trainers - die insbesondere vom Sachverständigen I in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.02.2001 (Bl. 83 ff) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.06.2002 beschriebenen Beschädigungen hervorrufen kann. Dies setzt im Ergebnis die Eignung der Geräte zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich herab, da nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien diese professionell in einem Fitnessstudio für Trainingskurse eingesetzt werden sollten. Eine permanente Überwachung eines jeden Trainierenden innerhalb eines Kurses auch dahin, dass dieser sein Gewicht nicht in unzulässiger Weise auf den Lenker verlagert, hätte aber einen unvertretbaren Kontroll- und damit Personalaufwand zur Folge, der aus Sicht des Senates für den gewerblichen Betreiber eines Fitnessstudios schon wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Der Senat geht in diesem Zusammenhang zugunsten des Beklagten davon aus, dass die von ihm als allein sachgerecht beschriebene Bedienung der Trainingsgeräte bei stehenden Übungen überhaupt möglich ist. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO aufgrund seines nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 10.07.2002, in dem er unter Hinweis auf die bereits genannte Broschüre nochmals betont, dass bei richtiger Nutzung der Spinning-Bikes keine erheblichen Belastungen auf den Lenker ausgeübt würden, bedarf es daher nicht.

Eine andere Nutzung als die vom Beklagten als zulässig gehaltene führt, wie aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats feststeht, dazu, dass sich die Oberfläche der Lenkstange der Trainingsgeräte verformt und sich Schrammen, Quetschungen und Riefen bilden, was im Ergebnis zum Abplatzen der Chromschicht geführt hat. Zu diesem Ergebnis sind die Sachverständigen I und H insbesondere bei ihrer mündlichen Anhörung vor dem Senat gekommen. Der Sachverständige I, an dessen Sachkunde zu zweifeln der Senat anders als der Beklagte keinen Anlass sieht, hat in seinem Gutachten vom 15.02.2001 ausgeführt, es sei bei der Lenkstange normale Fahrradtechnik verwendet worden. Während aber beim Fahrrad der Lenker mit einem Gelenk die Lenkbewegungen über die Gabel auf das Vorderrad übertrage, bilde bei den Spinning-Bikes die Gabel eine starre, unbewegliche Konstruktion. Die Kraft, die die trainierende Person zwangsläufig auf den Lenker ausübe, da er als Haltegriff diene, müsse von der horizontalen, verschraubten Stelle aber überwiegend von dem Schnellspannverschluss der vertikalen Lenkstange aufgenommen werden. Bei einem Hebelarm von ca. 50 cm und einem Rohrdurchmesser der runden, glatten Lenkstange von nur 25 mm sei der Verschluss bei noch so fester Anspannung nicht geeignet, ohne Formschluss (Vierkant, Rändelung u. a.) nur durch Kraftschluss eine seitliche Drehbewegung dauerhaft zu verhindern, was zu den genannten Beschädigungen führe. Außerdem sei durch dieses instabile Verhalten die Sicherheit der trainierenden Person gefährdet, wenn diese bei den Übungen nicht im Sattel sitze, sondern sich in den Pedalen stehend mit dem Körpergewicht auf dem Lenker stütze und dabei intensive Tretbewegungen ausführe. Der Sachverständige hat damit eindrucksvoll die Folgen der vom Beklagten behaupteten "Fehlbedienung" der Geräte beschrieben. Die schriftlichen Feststellungen des Sachverständigen I, die er im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals erläutert hat, sind nachvollziehbar und überzeugend. Der Sachverständige hat plastisch geschildert, zu welchen gravierenden Folgen eine - vom Beklagten als falsch bezeichnete - Nutzung führt. So hat er ausgeführt, dass die aus seiner Sicht "unglückliche technische Lösung" letztlich dazu führen werde, dass der Lenker abbreche. Zudem hat er auf die Absturzgefahr für den Nutzer hingewiesen. Die Feststellungen des Sachverständigen I zur Folge einer Belastung des Lenkers durch das Körpergewicht decken sich im Wesentlichen mit denen des Sachverständigen H im Parallelverfahren 12 U 52/01, das vom Senat zum Zwecke der gemeinsamen Beweisaufnahme mit diesem Verfahren verbunden wurde, wie seine mündliche Anhörung vor dem Senat ergeben hat. Er hat, nachdem er den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen I im Senatstermin am 13.06.2002 beigewohnt hat, dessen Ergebnis zur Konstruktion des Lenkers bestätigt und insbesondere ausgeführt, es seien im Lenkerbereich nur die Minimalanforderungen eingehalten worden.

Der vorbezeichnete Mangel, der bei Vertragsschluss vorlag, wäre nicht durch nachträgliche Hinweise, wie sie der Beklagte behauptet, behoben worden. Damit ist es unerheblich, ob der Beklagte die Kläger bzw. deren Mitarbeiter D M (erst) während der Schulungsveranstaltung auf die aus seiner Sicht allein richtige Trainingsmethode durch den Schulungsleiter R hat hinweisen lassen oder ob eine Bedienungs- und Pflegeanleitung, die nach dem bestrittenen Vortrag des Beklagten bei der Auslieferung der Geräte am 13.04.1999 den Klägern "hinterlassen" worden sein soll, entsprechende Hinweise enthielt. Allein der vorbezeichnete Mangel rechtfertigt die Wandlung, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob die von den Klägerin unter Berufung auf die schriftlichen sowie mündlichen gutachterlichen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen I (in seinem Gutachten vom 15.02.2001 sowie anlässlich seiner ergänzenden Anhörung vor dem Senat am 13.06.2002) weiter geltend gemachten Mängel (u. a. mangelhafte Verchromung der Geräte sowie konstruktive Mängel der Lenkstange als Ursache für deren starkes Verrosten) vorliegen, oder ob eine mangelhafte Pflege der Geräte seitens der Kläger für den festgestellten Zustand der Geräte verantwortlich ist.

Eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 2 Abs. 2 der AGB zum Leasingvertrag i.V.m. § 377 HGB, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, ist nicht ersichtlich.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet und dass der Feststellungsantrag hinsichtlich der Erledigung der Hauptsache in Höhe von 1.598,96 € (= 3.127,30 DM) begründet ist. Auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts Seite 10/11 des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Die Berufung hat allerdings insoweit Erfolg, als die Kläger pro Gerät nur eine Rückzahlung in Höhe von 562,16 € (= 51.099,48 DM brutto) verlangen können. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kaufpreis für ein Sportgerät Lieferungs- und Montagekosten in Höhe von 100,00 DM (brutto), den Preis für jeweils eine Pulsmessuhr (76,00 DM brutto) und Schulungskosten (62,00 DM brutto) mit umfasst. Von dem vom Beklagten zurückzuzahlenden Brutto-Stückpreis in Höhe von 683,84 € (= 1.337,48 DM brutto; vertraglich vereinbarter Bruttopreis für 11 Bikes: 14.712,28 DM) sind die genannten Beträge für die Pulsmessuhren, die mängelfrei sind und unabhängig von den Spinning-Bikes von den Klägern weiter benutzt werden können, abzusetzen. Zudem haben die Kläger nicht erklärt, diese Uhren nicht behalten zu wollen. Weiterhin sind die Aufbau- und Schulungskosten, die nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten im Gerätepreis enthalten waren, abzuziehen, da die Kläger diese Kosten nicht sinnlos aufgewandt haben: Die Kläger haben 10 der nunmehr zurückzugebenden Geräte jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat genutzt, so dass ihnen sowohl der Aufbau der Bikes, als auch der Inhalt der Schulungsveranstaltung zugute gekommen sind. Gleiches gilt hinsichtlich des weiteren Spinning-Bikes, das bis zum 29.08.2000 und damit über einen gewissen Zeitraum im Einsatz war.

Soweit der Beklagte auf Seite 2 der Berufungsbegründung (letzter Absatz, Bl. 116) abweichend von den vorstehenden Ausführungen einen Einzelpreis von 915,00 DM brutto zugrunde legt, ist dies nicht nachvollziehbar. Der vom Beklagten zu zahlende Betrag beträgt daher 3.857,81 € (= 7.545,23 DM). Diese Summe errechnet sich wie folgt: 11 Bikes zu je 562,16 € (brutto = 1.099.48 DM) = insgesamt 6.183,71 € (= 12.094,28 DM). Hiervon sind die von den Klägern gezogenen Gebrauchsvorteile für den Zeitraum vom 14.04.1999 bis zum 31.05.2001 abzusetzen, die die Parteien übereinstimmend mit 2.325,89 € (= 4.549,05 DM) in Ansatz bringen (insoweit wird auf Seite 5, 3. Absatz des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, so dass sich ein Betrag von 3.857,82 € (= 7.545,23 DM) ergibt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. §§ 543 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 7 EGZPO rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Wert der Beschwer für den Beklagten: 4.548,96 € (= 8.896,99 DM)

Wert der Beschwer für die Kläger: 1.338,56 € (= 2.618,00 DM)

Streitwert für die Berufungsinstanz: 5.887,52 € (= 11.514,99 DM)

Der Streitwert für die Berufungsinstanz setzt sich wie folgt zusammen:

Klageantrag zu 1.: 5.196,38 € (= 10.163,23 DM)

Klageantrag zu 2.: 51,13 € (= 100,00 DM)

Klageantrag zu 3.: 640,01 € (= 1.251,76 DM) (= Summe der auf den erledigten Teil entfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten)

Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird hinsichtlich des Klageantrages zu 2. abgeändert. Der Streitwert wird insoweit anderweitig auf 51,13 t (100,00 DM) festgesetzt. Dieser Wert entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung für entsprechende Feststellungsanträge.

Ende der Entscheidung

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