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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 12 U 145/07
Rechtsgebiete: ZPO, StVO, StVG, PflVG, AuslPflVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 546
StVO § 1 Abs. 2
StVO § 5 Abs. 4
StVO § 7 Abs. 5
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 264
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 18 Abs. 1
PflVG § 3 Nr. 1
AuslPflVG § 6 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 Satz 1
BGB § 291
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 145/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 13.03.2008

Verkündet am 13.03.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch und die Richterin am Amtsgericht Eggers-Chemseddine

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Juni 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 390/05, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 4.759,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2005 aus einem Betrag von 4.544,27 € und seit dem 23.12.2005 aus einem weiteren Betrag von 215,65 € als Gesamtschuldner zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 1/4 und die Beklagten 3/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe verkannt, dass ein Verstoß des Zeugen St... gegen § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 264 StVO für den Unfall nicht kausal geworden sei, weil nicht der Zeuge von der von ihm genutzten Fahrspur abgekommen sei, sondern der Beklagte zu 1. mit dem von ihm geführten Fahrzeug in diese Spur hineingeraten sei. Der Kläger zeigt damit eine Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513, 546 ZPO auf, auf der das Urteil beruhen kann.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel ganz überwiegend Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalles vom 24.08.2005 einen Schadensersatzanspruch betreffend die ihm entstandenen materiellen Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 6 Abs. 1 AuslPflVG unter Berücksichtigung der in der Berufungsinstanz zugestandenen Mitverursachungsquote von 25 %, wobei für das Unfallgeschehen auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der Unfall nach dem 01.08.2002 ereignet hat.

Vorliegend ist eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmen, da sich keine Partei auf das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG beruft. Die Haftungsverteilung hängt somit von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506; KG NZV 1999, S. 512; NZV 2003, S. 291; König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 39. Aufl., § 17 StVG, Rn. 5, m. w. N.). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der anderen zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231).

Zulasten der Beklagten steht im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ein Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 1 Abs. 2 StVO fest, da dieser mit seinem Lkw teilweise auf die vom Zeugen St... genutzte Fahrspur geraten ist und dabei gegen das Fahrzeug des Klägers stieß. Sowohl der Zeuge St... als auch dessen Beifahrer, der Zeuge T..., haben zusammenhängend und mit zahlreichen Details ein Herüberfahren des vom Beklagten zu 1. geführten Lkws auf die von ihnen befahrene Fahrspur bekundet. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen entgegen der Annahme des Landgerichts nicht glaubhaft sind, bestehen nicht, zumal der Beklagte zu 1. in seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht nicht ausschließen konnte, von dem von ihm genutzten Fahrstreifen abgekommen zu sein. Schließlich ist die Aussage des gegenbeweislich benannten Zeugen T... H..., des Beifahrers des Beklagten zu 1., unergiebig gewesen. Ein weitergehender Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 7 Abs. 5 StVO liegt hingegen nicht vor, da ein beabsichtigter Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1. nicht gegeben ist. Das vom Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug ist lediglich teilweise für einen kurzen Zeitraum auf die benachbarte Spur geraten.

Dem Kläger ist demgegenüber ein Verstoß des Zeugen St... gegen § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 264 StVO anzulasten. Der von dem Zeugen St... befahrende Fahrstreifen war an der Unfallstelle lediglich für Fahrzeuge mit einer Breite von maximal zwei Metern frei gegeben. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. A... im Gutachten vom 28.12.2006, gegen das auch der Kläger Einwendungen nicht erhebt, betrug die Gesamtbreite des Fahrzeugs des Klägers einschließlich der Außenspiegel 2,204 m, auch wenn die im Fahrzeugschein eingetragene Breite über alles mit 1.904 mm angegeben ist. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass maßgeblich nicht die im Fahrzeugschein vermerkte Breite, sondern die tatsächliche Breite des Fahrzeuges ist (König, a. a. O., § 41 StVO, Rn. 248, Z 264 und 265), was sich bereits aus der Formulierung der Vorschrift ergibt, nach der bei der Bestimmung der Breite auch die Ladung des Fahrzeuges zu berücksichtigen ist. Der Verkehrsverstoß des Zeugen St... ist für den Unfall auch kausal geworden. Die Auffassung des Klägers, die Beschränkung durch das Verkehrszeichen 264 diene nur dazu, das Abkommen eines (zu breiten) Fahrzeuges von dieser Spur auf die Nachbarspur zu verhindern, berücksichtigt nicht hinreichend, dass Fahrbahnverengungen häufig - gerade auch in Baustellenbereichen - nicht auf eine Fahrspur beschränkt sind, vielmehr eine Neuaufteilung des verbleibenden Raumes für die verschiedenen Fahrspuren erforderlich ist, die auch zur Einengung der unbeschränkt freigegebenen Fahrspuren führt. Dementsprechend sind solche Auswirkungen auch bei der Festlegung des Schutzzwecks des § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 264 StVO zu berücksichtigen. So sieht auch die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 264 und 265 (abgedruckt bei Hentschel, a. a. O., Rn. 103) vor, dass bei Festlegung der entsprechenden Maße für Breite bzw. Durchfahrtshöhe ein ausreichender Sicherheitsabstand zu berücksichtigen ist. Eines Sicherheitsabstandes bedarf es aber deswegen, weil ansonsten immer die Gefahr besteht, dass zwei nebeneinander fahrende Fahrzeuge sich berühren, weil eines von ihnen aus seiner Spur hinaus und - geringfügig - in die Nachbarspur hineingerät. Dies zu verhindern ist insgesamt Zweck des Zeichens 264. Schon die Verkürzung des vorgesehenen Sicherheitsabstandes zwischen den auf beiden Fahrspuren sich befindenden Fahrzeugen durch Befahren der linken Spur mit einem unzulässig breiten Fahrzeug stellt mithin einen auch im Hinblick auf eine Kollision kausalen Verstoß dar. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Kollision wäre auch bei Befahren der Spur mit einem lediglich zwei Meter breiten Fahrzeug eingetreten. Der für den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. hierzu BGH NJW 2005, S. 1718; NJW 1993, S. 520), hat schon nicht vorgetragen, dass bei der vorliegenden Konstellation einer streifenden seitlichen Berührung - also des typischen Falles, der durch das Zeichen 264 verhindert werden soll - Schäden des gleichen Schweregrades aufgetreten wären, wenn das vom Zeugen St... geführte Fahrzeug weniger Raum beansprucht hätte.

Ein Verstoß des Zeugen St... gegen § 5 Abs. 4 StVO ist hingegen nicht nachgewiesen. Zwar befand sich das Fahrzeug des Klägers nach dessen Vortrag sowie den Angaben des Zeugen St... im Überholvorgang als die Fahrzeuge in den Baustellenbereich einfuhren. Dementsprechend musste der Zeuge St... einen ausreichenden Seitenabstand zum Überholten einhalten, der im Regelfall jedenfalls einen Meter betragen muss (vgl. OLG Düsseldorf VM 1975, S. 79; König, a. a. O., § 5 StVO, Rn. 54). Das Unterschreiten dieses Mindestabstandes steht jedoch nicht fest. Vorliegend sind nicht einmal die tatsächlichen Breiten der beiden Fahrstreifen bekannt. Zwar haben sich die Beklagten darauf berufen, der linke Fahrstreifen sei lediglich zwei Meter und der rechte 2,50 Meter breit gewesen. Dies hat der Kläger jedoch bestritten, ohne dass die Beklagten ihr Vorbringen unter Beweis gestellt hätten. Der Verweis auf die polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme reicht insoweit nicht aus. Zwar sind dort die von den Beklagten behaupteten Maße aufgeführt, es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass diesbezüglich eine Vermessung erfolgt ist. Zudem hätte es bei solchermaßen verengten Fahrspuren bereits bei Einfahrt der beiden Fahrzeuge in den Baustellenbereich zur Kollision kommen müssen, da die Breite der Kraftwagen zusammengenommen den zur Verfügung stehenden Raum von 4,50 Metern überstieg. Schließlich ist bei der Einrichtung der Fahrspuren - wie ausgeführt - ein hinreichender Sicherheitsabstand zu berücksichtigen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt von der Richtigkeit der polizeilich festgehaltenen Maße nicht ausgegangen werden kann. Steht jedoch schon die Breite der Fahrspuren nicht fest, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge St... den erforderlichen Sicherheitsabstand von einem Meter beim Überholen nicht eingehalten hat, zumal nicht vorgetragen ist, in welchem Bereich ihrer Fahrspuren die Fahrzeuge jeweils gefahren sind.

Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungsbeiträge sieht der Senat ein deutliches Überwiegen auf der Seite der Beklagten. Neben der höheren Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1. geführten Lastkraftwagens gegenüber dem Pkw des Klägers, ist zu berücksichtigen, dass das Einfahren in die Nachbarspur durch den Beklagten zu 1. das - im Übrigen ordnungsgemäße - Befahren dieser Spur mit einem geringfügig zu breiten Fahrzeug erheblich übersteigt und zugleich die primäre Unfallursache darstellt. Dies rechtfertigt es, den Mithaftungsteil des Klägers im vorliegenden Einzelfall auf 25 % zu begrenzen.

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht aus den vorgenannten Gründen auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 1 Abs. 2 StVO, 3 Nr. 1 PflVG, 6 Abs. 1 AuslPflVG.

Dem Kläger ist ein materieller Schaden (ohne Berücksichtigung der Anwaltskosten) in Höhe von 6.059,02 € entstanden, wobei der Senat in ständiger Rechtsprechung die dem Geschädigten zu erstattende Schadenspauschale mit 20,00 € (statt der begehrten 25,00 €) bemisst, § 287 ZPO. Unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers von 25 % verbleibt ein Betrag von 4.544,27 €. Dem Kläger waren mithin über dem vom Landgericht zuerkannten Betrag von 3.638,41 € hinaus weitere 905,86 € zuzusprechen.

Weiterhin besteht ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 215,65 €. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind zu erstatten, soweit die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im konkreten Fall zur Durchsetzung der Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH NJW 2004, S. 444; Heinrichs in Palandt, BGB, Kommentar, 67. Aufl., § 249, Rn. 39). Dies ist vorliegend der Fall, wie das vorgerichtliche Verhalten des Beklagten zu 2. belegt. Da Zahlungsansprüche des Klägers in Höhe von 4.544,27 € bestehen, sind dem Kläger die für die außergerichtliche Tätigkeit seines Anwaltes entstandenen Kosten, die nicht auf die Prozesskosten anzurechnen sind, ausgehend von diesem Betrag als Streitwert zu erstatten. Unter Berücksichtigung einer hälftigen Geschäftsgebühr in Höhe von 195,65 € (0,65 x 301,00 €) sowie einer Auslagenpauschale von 20,00 € ergibt sich ein Betrag von 215,65 €. Der erstinstanzlich zugesprochene Betrag von 159,25 € war dementsprechend um 56,40 € zu erhöhen.

Der Zinsanspruch betreffend die Hauptforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Beklagten befinden sich infolge der Mahnung des Klägers im Schreiben vom 01.09.2005 mit Fristsetzung zum 15.09.2005 seit dem 16.09.2005 in Verzug. Zinsen auf die erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 909,60 €, § 47 Abs. 1 GKG, festgesetzt.

Wert der Beschwer für den Kläger: 3,74 €,

Wert der Beschwer für die Beklagten: 905,86 €.

Ende der Entscheidung

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