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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: 12 U 145/08
Rechtsgebiete: ZPO, HaftpflG, BGB, StVG, PflVG


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 546
HaftpflG § 1 Abs. 1
HaftpflG § 4
BGB § 254
BGB § 254 Abs. 2 S. 2
BGB § 278
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 831 Abs. 1 S. 1
StVO § 1 Abs. 2
StVO § 2 Abs. 3
StVO § 9 Abs. 1 S. 3
StVO § 9 Abs. 5
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 18 Abs. 1
PflVG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Juni 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 414/076, teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 1.664,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagten verurteilt, an die Beklagte zu 1. 6.195,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2007 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird hinsichtlich eines Betrages von 339,99 € nebst anteiliger Zinsen verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger allein zu 30 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 38 % und die Beklagte zu 1. zu 32 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz haben dieser zu 68 % und die Beklagte zu 1. zu 32 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten in erster Instanz haben die Beklagte zu 1. zu 42 % und die Drittwiderbeklagten zu 58 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in erster Instanz haben der Kläger allein zu 25 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 38 % und die Beklagte zu 1. zu 37 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. in erster Instanz hat der Kläger zu tragen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger allein zu 21 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 20 % und die Beklagte zu 1. zu 59 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz haben dieser zu 41 % und die Beklagte zu 1. zu 59 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten in der Berufungsinstanz haben die Beklagte zu 1. zu 72 % und die Drittwiderbeklagten zu 28 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in der Berufungsinstanz haben der Kläger allein zu 12 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 20 % und die Beklagte zu 1. zu 68 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. in der Berufungsinstanz hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Berufung ist hinsichtlich eines Betrages von 339,99 € unzulässig. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es gem. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen Umständen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll. Der Berufungskläger muss sich mithin mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich auseinandersetzen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird. Soweit eine solche Begründung fehlt, ist die Berufung unzulässig (BGH NJW-RR 2000, S. 1015). Teilbar ist ein Streitgegenstand auch bei Schadensersatzpositionen, die Einheitlichkeit des Anspruchs steht nicht entgegen (vgl. BGH MDR 2004, S. 701). Da die Beklagte zu 1. mit der Widerklage die erstinstanzlich geltend gemachten Schadenspositionen - soweit sie abgewiesen worden sind - in vollem Umfang weiterverfolgt, wäre sie gehalten gewesen, sich bezüglich aller Positionen, hinsichtlich derer das Landgericht die Widerklage abgewiesen hat, mit dem Urteil auseinanderzusetzen. Dies ist jedoch nicht der Fall. So enthält die Berufungsbegründung keinerlei Angaben zu Erstattungsfähigkeit der Position "Kosten Anfahrt Einsatzleiter" in Höhe von 51,11 €, die das Landgericht in vollem Umfang nicht berücksichtigt hat. Mangels Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil ist das Rechtsmittel daher hinsichtlich dieser Position unzulässig. Gleiches gilt hinsichtlich des von der Beklagten zu 1. im Rahmen der Vorhaltekosten geforderten Zuschlags von 10 % für den ihrer Behauptung nach anfallenden Verwaltungsaufwand. Das Landgericht hat diesen Zuschlag mangels Nachvollziehbarkeit der Berechtigung einer weiteren Pauschale neben der allgemeinen Schadenspauschale und dem konkret abgerechneten Aufwand für den Austausch der beschädigten Straßenbahn nicht für erstattungsfähig gehalten. Auch hinsichtlich dieser Position in Höhe eines Betrages von 36,11 € täglich, mithin insgesamt in Höhe von 288,88 € für die in Rechnung gestellten acht Ausfalltage fehlen Ausführungen zu einer Berücksichtigungsfähigkeit in der Berufungsbegründung.

Im Übrigen ist die Berufung zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Beklagten stützen ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, dass ein gegen die Drittwiderbeklagte zu 1. sprechender Anscheinsbeweis hinsichtlich eines schuldhaften Verkehrsverstoßes infolge der Unaufklärbarkeit des Unfalles nicht entkräftet sei und zu einer alleinigen Haftung der Gegenseite führe. Des Weiteren stützt die Beklagte zu 1. ihr Rechtsmittel betreffend die Widerklage hinsichtlich der nicht berücksichtigten Vorhaltekosten darauf, das Landgericht habe zu Unrecht die für die Anschaffung einer Straßenbahn aufzuwendenden Zinsen wie auch die für die Unterbringung und Wartung der als Reserve vorgehaltenen Straßenbahn anfallenden Kosten nicht berücksichtigt, obwohl diese Kosten tatsächlich anfielen. Die Beklagten zeigen insoweit Rechtsfehler auf, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.

a) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. aufgrund des Unfalles vom 21.11.2006 einen Schadensersatzanspruch betreffend die ihm entstandenen materiellen Schäden aus § 1 Abs. 1 HaftpflG unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote von 70 % in Höhe von 1.664,78 €.

Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 1. aus § 1 Abs. 1 HaftpflG sind erfüllt. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers ist beim Betrieb einer Straßenbahn der Beklagten zu 1. eingetreten. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1. ist jedoch durch ein Mitverschulden der Drittwiderbeklagten zu 1. nach §§ 4 HaftpflG, 254 BGB gekürzt ist, welches dem Kläger gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB zuzurechnen ist. Zu berücksichtigen sind ferner die Betriebsgefahren der auf beiden Seiten beteiligten Fahrzeuge (vgl. Filthaut, HaftpflG, Kommentar, 7. Aufl., § 4, Rn. 19).

Die allgemeine Betriebsgefahr des Pkw des Klägers ist vorliegend durch einen Verstoß der Drittwiderbeklagten zu 1. gegen § 2 Abs. 3 StVO sowie gegen § 9 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 StVO gesteigert. Dahinstehen kann, ob bereits ein Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Pkw-Fahrers bei einer Kollision im Schienenbereich spricht (so OLG Dresden VersR 1997, S. 332; LG München VRS 107, S. 93; a. A. OLG Hamm NZV 1991, S. 313), ein Verstoß der Drittwiderbeklagten zu 1. gegen § 2 Abs. 3 StVO sowie gegen § 9 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 StVO steht nämlich bereits aufgrund der Einlassung der Drittwiderbeklagten zu 1. im Rahmen ihrer Anhörung durch das Landgericht fest. Das Einordnen auf in Fahrtrichtung längs verlegte Schienen verstößt bereits dann gegen die genannten Bestimmungen, wenn aufgrund des Verkehrsaufkommens der Linksabbieger bzw. der Wendende damit rechnen muss, dass er wegen Gegenverkehrs längere Zeit vor Durchführung des Manövers warten muss und ihm die Behinderung einer zwischenzeitlich herangefahrenen Straßenbahn vorhersehbar ist (OLG Hamm VersR 1992, S. 198; OLG Hamburg VersR 1974, S. 38; Filthaut, a. a. O., Rn. 69; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 39. Aufl., § 9 StVO, Rn. 36; vgl. auch BGH VersR 1964, S. 1241). Nach ihren Angaben im Rahmen ihrer Anhörung durch das Landgericht hat die Drittwiderbeklagte zu 1. vor dem Einfahren auf die B. Straße bereits die zu diesem Zeitpunkt an der Haltestelle H.straße stehende Straßenbahn wahrgenommen. Die Drittwiderbeklagte zu 1. musste daher mit der Annäherung der Bahn rechnen, als sie in den Bereich der Schienen zum Zwecke der Durchführung des Wendemanövers einfuhr. Zugleich war der Drittwiderbeklagten zu 1. der sich aus Richtung G. Brücke nähernde Gegenverkehr erkennbar, der sie zum Halten zwang, also einer zügigen und ununterbrochenen Durchführung des Wendemanövers entgegenstand. Die Drittwiderbeklagte zu 1. ist somit auch nach ihrer Darstellung des Geschehensablaufs ein Einfahren in den Schienenbereich trotz der nicht bestehenden Möglichkeit, das Wendemanöver zügig durchzuführen, in dem Bewusstsein einer sich annähernden Straßenbahn vorzuwerfen, mithin ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 StVO sowie gegen § 2 Abs. 3 StVO. Unerheblich ist insoweit, ob sich die Straßenbahn - wie von den Beklagten behauptet und vom Beklagten zu 2. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht geschildert - bereits 50 Meter hinter dem Pkw befand, als dieser in den Schienenbereich eingefahren ist.

Ein Verstoß des Beklagten zu 2. gegen § 1 Abs. 2 StVO ist hingegen nicht nachgewiesen. Zutreffend ist das Landgericht von einer Unaufklärbarkeit der weiteren Unfallumstände ausgegangen, insbesondere betreffend den Abstand zwischen Straßenbahn und Pkw in dem Moment des Einfahrens des Pkw in den Gleisbereich. Die Aussage der schriftlich vernommenen Zeugin R. Kö. war unergiebig. Die beiden unfallbeteiligten Fahrer - die Drittwiderbeklagte zu 1. sowie der Beklagten zu 2. - haben im Rahmen ihrer Anhörung durch das Landgericht diesen entscheidenden Punkt des Unfallherganges gegenläufig geschildert, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, welche Version den Tatsachen entspricht. Zwar hat sich die Drittwiderbeklagte zu 1. nicht ausdrücklich zu der Entfernung der beiden Fahrzeuge im Moment der Einleitung des Wendemanövers geäußert, nach ihrer Darstellung hat sie jedoch bereits eine gewisse Zeit im Gleisbereich gestanden, bevor es zur Kollision gekommen ist, sodass die Straßenbahn sich im Zeitpunkt des Einfahrens auf die Schienen in einem erheblichen Abstand von dem Pkw befunden haben muss. Zugleich ist auch das Setzen des Blinkers seitens der Drittwiderbeklagten zu 1. streitig und nicht nachweisbar. Unter diesen Voraussetzungen ist trotz der guten Überschaubarkeit der Fahrbahn für den Beklagten zu 2. diesem ein Verkehrsverstoß nicht nachzuweisen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts musste der Beklagte zu 2. insbesondere nicht mit der Durchführung eines Wendemanövers eines vorausfahrenden Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle rechnen. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, dass der Fahrer eines vor der Straßenbahn fahrenden Pkw ein ohnehin gefahrträchtiges Wendemanöver quer über die Straßenbahnschienen nur vornimmt, wenn er seinen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO nachgekommen ist und insbesondere das bevorstehende Überqueren der Gleise durch Lichtzeichen rechtzeitig anzeigt hat.

Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sieht der Senat eine überwiegende Haftung auf der Seite des Klägers und hält eine Haftungsquote von 30 % zu 70 % zu Gunsten der Beklagten zu 1. für angemessen. So ist die allgemeine Betriebsgefahr des Pkw des Klägers bereits durch das Versperren des Schienenraumes gesteigert. Hinzu kommt der der Drittwiderbeklagten zu 1. anzulastende Verkehrsverstoß bei einem zudem ohnehin besonders gefahrträchtigen Wendemanöver. Andererseits ist zu Lasten der Beklagten zu 1. eine erhebliche allgemeine Betriebsgefahr der Straßenbahn wegen deren Schienengebundenheit, dem längeren Bremsweg und der größeren Aufprallwucht zu berücksichtigen, die die allgemeine Betriebsgefahr eines Kfz deutlich übersteigt (vgl. Filthaut, a.a.O., Rn. 22). Eine alleinige Haftung des Fahrers eines Pkw erscheint daher nur angemessen, wenn ihm ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, etwa ein (grob verkehrswidriges) Abbiegen in geringen Abstand vor der heranfahrenden Straßenbahn nachgewiesen wird (vgl. etwa die Fallgestaltung in der Entscheidung OLG Hamm NZV 2005, S. 414; zu weitgehend erscheint die Entscheidung LG München, abgedruckt in VRS 107, S. 93, die die alleinige Haftung des Pkw-Führers ausschließlich aufgrund eines auf einen Anscheinsbeweis gestützten Verstoß des Kfz-Führers gegen § 9 Abs. 1 S. 3, § 2 Abs. 3 StVO annimmt).

Materielle Schäden des Klägers sind entsprechend den Vorgaben des Landgerichts in Höhe von 5.549,26 € zu berücksichtigen, sodass unter Berücksichtigung der Haftungsquote der Beklagten zu 1. von 30 % eine Forderung von 1.664,78 € verbleibt. Einwendungen gegen den vom Landgericht der Schadensberechnung zugrunde gelegten Betrag hat die Beklagte zu 1. in der Berufungsinstanz nicht mehr erhoben.

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht aus den vorgenannten Gründen auch nicht aus §§ 831 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 1 Abs. 2 StVO.

b) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 1. befand sich aufgrund der Mahnung des Klägers vom 23.05.2007 mit Fristsetzung zum 07.06.2007 jedenfalls ab dem 08.06.2007 in Verzug.

c) Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2. bestehen nicht. Der Beklagte zu 2., der lediglich Fahrer der am Unfall beteiligten Straßenbahn gewesen ist, haftet nicht nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes. Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVO scheitert am fehlenden Nachweis eines schuldhaften Sorgfaltspflichtverstoßes bzw. Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 2., insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 2. mit einem Wendemanöver des von der Drittwiderbeklagten zu 1. geführten Fahrzeuges rechnen musste.

d) Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5, 2 Abs. 3 StVO, 3 PflVG besteht aus den oben genannten Gründen nur unter Anrechnung einer Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensquote der Beklagten zu 1. von 30 % in Höhe eines Betrages von 6.638,48 €.

Zu berücksichtigen ist lediglich ein Schadensbetrag von 8.851,25 € (Reparaturkosten: 6.906,17 €, Gutachterkosten: 513,72 €, Kosten für den Austausch des Zuges: 40,00 €, Schadenspauschale: 20,00 €, Vorhaltekosten: 1.371,36 €), sodass sich bei einer 70 %igen Haftung der genannte Betrag ergibt. Kläger und der Drittwiderbeklagte haben insoweit ihre erstinstanzlich teilweise gegen die Schadenspositionen erhobenen Einwände in der Berufungsinstanz nicht mehr aufgegriffen.

Weitergehende Vorhaltekosten der Beklagten zu 1. waren nicht zu berücksichtigen. Zwar sind grundsätzlich auch die Kosten des Kapitaldienstes sowie die anteiligen Kosten für Wartung- und Instandhaltung sowie Unterbringung des Fahrzeuges - mithin also auch die Kosten der hierzu erforderlichen Halle - als Vorhaltekosten zu erstatten (vgl. OLG Bremen VersR 1981, S. 860; AG Bonn NZV 1998, S. 118; Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 3. Kap., Rn. 94). Auch die anteiligen Kosten der Unterbringung eines Fahrzeuges entstehen nämlich im Regelfall gerade aufgrund der Vorhaltung. Die Beklagte zu 1. hat jedoch die insoweit von Kläger und Drittwiderbeklagten bestrittenen Vorhaltekosten nicht substantiiert dargelegt, worauf der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. So ergibt sich aus der von der Beklagten zu 1. vorgelegten Übersicht bereits, dass der angegebene Anschaffungspreis für die beschädigte Straßenbahn nicht 1.465.577,28 €, sondern 1.478.275,67 € beträgt (was sich allerdings allein zum Nachteil der Beklagten zu 1. auswirkt). Als Beleg der behaupteten Anschaffungskosten ist die von der Beklagten zu 1. selbst erstellte tabellarische Übersicht jedoch bereits ungeeignet. Auch der hinsichtlich der Kapitalverzinsung angesetzte Wert von 4,5 % jährlich wird nicht näher begründet, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat. Allein der Hinweis auf die von Danner/Echtler erstellte Tabelle (abgedruckt in VersR 1990, S. 1066 ff) ist nicht hinreichend, da diese zu den im konkreten Fall anzusetzenden Werten keine Aussage treffen kann. Zudem bleibt unklar, ob die Beklagte zu 1. insoweit eine fiktive Verzinsung des tatsächlich für die Straßenbahn gezahlten Anschaffungspreises geltend machen will (so der erstinstanzliche Vortrag) oder ob es sich um Kosten des Schuldendienstes handelt (so die Ausführungen in der Berufungsinstanz).

Auch hinsichtlich der Kosten der Wagenhalle trägt die Beklagte zu 1. lediglich vor, diese beliefen sich insgesamt auf knapp 200.000,00 € pro Jahr, hierauf entfalle ein anteiliger Betrag von 3.307,04 € auf die vorgehaltene Straßenbahn. Eine nachvollziehbare Darstellung der Zusammensetzung der Kosten ist jedoch nicht erfolgt.

e) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten befanden sich aufgrund der Mahnung der Beklagten zu 1. vom 31.01.2007 mit Fristsetzung zum 02.03.2007 ab dem 03.03.2007 in Verzug.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 9.058,32 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG (Klage: 2.774,63 €; Widerklage: 6.283,69 €).

Wert der Beschwer für den Kläger: 4.544,88 €,

Wert der Beschwer für die Drittwiderbeklagten: 1.770,25 €,

Wert der Beschwer für die Beklagte zu 1.: 5.623,29 €.

Ende der Entscheidung

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