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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 12 U 148/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 358 a S. 2 Ziff. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 148/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Verkündet am 28.02.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski sowie die Richter am Oberlandesgericht Beckmann und van den Bosch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Juni 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 48/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 22.12.2005 hat. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der sich aus dem Zerspringen der Heckscheibe ergebende Schaden nicht auf das Unfallgeschehen vom 22.12.2005 zurückzuführen ist. Soweit das Landgericht seine entsprechende Überzeugung bereits aus dem Privatgutachten des Sachverständigen W... hergeleitet hat, hat es dessen Feststellungen zutreffend als qualifizierten Parteivortrag der Beklagten gewertet. Der Kläger seinerseits hatte aber ebenfalls mit sachverständiger Hilfe den Ausführungen widersprochen und Ursachen für eine nachträgliche Zersplitterung der Scheibe benannt, mit denen sich der Gutachter W... nicht in jeder Hinsicht befasst hatte, wobei aus dessen Gutachten auch nicht eindeutig hervorging, worin ansonsten die Ursache der Zerstörung zu sehen sein kann. Vor diesem Hintergrund bestand Veranlassung zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, welches nunmehr der Senat gem. § 358 a S. 2 Ziffer 4 ZPO eingeholt hat. Die vom Landgericht durchaus zu Recht als plausibel und gut nachvollziehbar erachteten Feststellungen des Sachverständigen W... wurden durch das vom Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen S... vollumfänglich bestätigt. Dieser kommt unmissverständlich und in jeder Hinsicht überzeugend zu dem Ergebnis, dass die Behauptung des Klägers, aufgrund der Auffahrkräfteeinwirkungen durch das auffahrende Fahrzeug sei es zu einer Veränderung des Spaltmaßes im Heckklappenbereich gekommen, so dass die Heckscheibe nachträglich habe bersten können, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Vielmehr resultiert die Spaltmaßveränderung im Heckklappenbereich aus der nicht vorhandenen Gewichtskraft der zerborstenen Heckscheibe und der damit wirkenden Druckkraft der Gasdruckfedern auf den Heckscheibenrahmen und des daraus resultierenden ersichtlichen Spaltmaßes zwischen Heckklappenrahmen und Heckklappengummi. Mithin hat sich die Spaltmaßveränderung erst nach dem Zerbersten der Heckscheibe ergeben und hat nicht umgekehrt zum Zerbersten der Heckscheibe geführt. Wie der Sachverständige W... geht auch der Sachverständige S... nachvollziehbar davon aus, dass es eine Stauchung der gesamten Heckstruktur, die sich auf den Heckdeckel hätte übertragen können, nicht gegeben hat. Ebenso sei der zeitliche Abstand bis zur zumindest erst eine Woche nach dem Unfallereignis erfolgten Zerstörung des Heckdeckels nicht nachvollziehbar. Aus diesen Ausführungen wird hinreichend deutlich, dass entgegen der Behauptung des Klägers Witterungseinflüsse o. ä. nicht zu einer wesentlich späteren Zerstörung des Heckdeckels geführt haben können. Eine Auswertung der dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Fotos hat ergeben, dass durch das Aufschieben des auffahrenden Fahrzeuges eine äußere Beschädigung des hinteren Stoßfängers als Hauptschadensbereich zu berücksichtigen ist, während das Heckmittelstück keine sichtbaren Deformationen und Verformungen erfahren hat, weshalb auch keine Verformung oder Verspannung des Heckdeckels vorgelegen haben kann. Hätte tatsächlich eine massive Krafteinwirkung auf den Heckbereich stattgefunden und sich somit eine weiterführende Kraft auf den Heckdeckel ausgewirkt, wäre dieser, so der Sachverständige, bei dem Unfallereignis im Rahmen des Aufpralls zerstört worden. Anhaltspunkte, die die Überzeugungskraft des Gutachtens einschränken könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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