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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: 12 U 154/06
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, SGB II, BGB


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 546
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 1
SGB II § 16 Abs. 3
BGB § 254 Abs. 2
BGB § 291
BGB § 288 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 154/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 08.03.2007

Verkündet am 08.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15.02.2007 durch den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Juni 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 88/06, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin - über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus - weitere 2.315,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.02.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird in Höhe eines Betrages von 14,12 € verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Berufung ist hinsichtlich eines Teilbetrages von 14,12 € bereits unzulässig. Für die Zulässigkeit einer Berufung ist es gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen Umständen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll. Der Berufungskläger muss sich mithin mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich auseinander setzen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, deren Änderung beantragt wird. Soweit eine solche Begründung fehlt, ist die Berufung unzulässig (BGH NJW-RR 2000, 1015). Teilbar ist ein Streitgegenstand auch bei Schadensersatzpositionen, die Einheitlichkeit des Anspruchs steht also nicht entgegen (vgl. BGH MDR 2004, 701). Da die Klägerin die erstinstanzlich geltend gemachten Schadenspositionen - soweit sie abgewiesen worden sind - in vollem Umfang weiter verfolgt, wäre sie mithin gehalten gewesen, sich bezüglich aller Positionen, hinsichtlich derer das Landgericht die Klage abgewiesen hat, mit dem Urteil auseinander zu setzen. Hinsichtlich der Kosten für Floh- und Zeckentropfen für die Katze sowie der vom Landgericht nicht zugesprochenen anteiligen Tierarztkosten findet eine Auseinandersetzung mit der landgerichtlichen Entscheidung in der Berufungsbegründung jedoch nicht statt. Bezüglich dieser Positionen, die insgesamt einen Betrag von 14,12 € ausmachen, fehlt es somit bereits an einem wirksamen Berufungsangriff.

Im Übrigen ist die Berufung ist zulässig, insbesondere hinreichend begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel hinsichtlich der sonstigen vom Landgericht (teilweise) nicht berücksichtigten Schadenspositionen jeweils hinreichend auf eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten aufgrund des Unfalles vom 22.04.2005 über die vorgerichtlichen Zahlungen und den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 1.982,00 € hinaus eine weitere Zahlung in Höhe von 2.315,00 € aus § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG verlangen, wobei die vom Landgericht zutreffend angenommene 100%ige Haftung des Beklagten zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit ist und für das streitgegenständliche Unfallgeschehen auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen ist, da sich der Unfall nach dem 01.08.2002 ereignet hat.

a) Die Klägerin kann für die von ihr erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen lediglich die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000,00 € verlangen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Dabei ist auch das Verhalten des Schädigers bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen, insbesondere eine zögerliche Bearbeitung. Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1992, S. 1410; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 274 ff). Mittels der vorgelegten ärztlichen Untersuchungsberichte, deren inhaltliche Richtigkeit der Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, hat die Klägerin im Rahmen des insoweit heranzuziehenden § 287 ZPO hinreichend belegt, dass sie infolge des Unfalles eine Tibiakopfdepressionsfraktur links und einen kapselnahen Teilabriss des Meniskus erlitten hat, sowie dass, ein stationärer Aufenthalt von knapp drei Wochen einschließlich einer Operation erforderlich gewesen ist, an den sich ein rund sechswöchiger Rehabilitationsaufenthalt angeschlossen hat. Bei der Klägerin ist eine nur eingeschränkte Belastbarkeit des linken Knies verblieben, wobei es nach längerer Belastung zu einem Anschwellen kommt. Weiter ist durch das für die Berufsgenossenschaft erstellte Erste Rentengutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. M. T... vom 13.01.2006 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom Tage des Unfalles bis einschließlich zum 24.10.2005 belegt. Schließlich ergibt sich aus dem Ersten Rentengutachten des Sachverständigen Dr. T... eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 Prozent, die vom Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt worden ist. Entgegen der im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten beschränken sich die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T... nicht auf die Einsatzmöglichkeiten der Klägerin in ihrem erlernten Beruf als Kellnerin. Der Sachverständige hat insoweit vielmehr ausgeführt, dass die Klägerin in diesem Beruf überhaupt nicht mehr konkurrenzfähig arbeitsfähig ist, da ihr die erheblichen Lauf- und Tragebelastungen einer Kellnerin nicht mehr zumutbar seien, sie vielmehr nur noch leichte körperliche Arbeiten ausüben könne, wobei der Schwerpunkt der Arbeiten im sitzenden Bereich liegen solle. Es handelt sich bei der Begutachtung auch nicht um eine nur vorläufige Einschätzung des Sachverständigen. Dieser hat vielmehr angegeben, dass eine Nachuntersuchung nur bei einer Verschlimmerung des Zustandes notwendig sei, geht mithin nicht davon aus, dass die Beschwerden der Klägerin zurückgehen werden. Aufgrund der vorgenannten Umstände, unter Berücksichtigung der vom Landgericht dargestellten und dem Beklagten nicht zuzurechnenden nachteiligen Konstitution der Klägerin sowie unter Einbeziehung der veröffentlichten Vergleichsfälle erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 5.000,00 € angemessen aber auch ausreichend, wobei dem Beklagten weder ein besonderes Verschulden hinsichtlich der Unfallverursachung noch ein verzögerliches Regulierungsverhalten anzulasten ist, andererseits auch die von der Klägerin als gravierend empfundenen Einschränkungen bei der Hochzeit ihrer Tochter nicht zu einer messbaren Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages führen. Ein höheres Schmerzensgeld ist insbesondere nicht unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Vergleichsfälle vorzunehmen. Die benannten Entscheidungen betreffen durchweg Verletzungen aus denen deutlich schwerwiegendere Dauerschäden folgten, als sie die Klägerin erlitten hat.

Unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung des Beklagten von 2.000,00 € und dem vom Landgericht zuerkannten Betrag von weiteren 1.500,00 € ergibt sich eine weitere Forderung der Klägerin von 1.500,00 €.

Den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden kann die Klägerin nur zum Teil erstattet verlangen. Zwar sind auch Leistungen naher Angehöriger im Rahmen der persönlichen Betreuung wie auch im Rahmen der Führung des Haushaltes eines Verletzten erstattungsfähig. Erforderlich ist allerdings, dass sich der geltend gemachte Aufwand als geldwerter Verlustposten in der Vermögenssphäre konkret niedergeschlagen hat, also entweder einen Verdienstausfall des Angehörigen verursacht hat oder sonst im Sinne eines Marktwertes objektivierbar ist (BGH VersR 1999, S. 1156). Dies ist im Zeitraum bis zur Entlassung der Klägerin nur hinsichtlich der Versorgung der zunächst in der Wohnung der Klägerin verbliebenen Katze der Fall. Im Übrigen handelt es sich bei den behaupteten Tätigkeiten der Angehörigen bzw. der Freundin der Klägerin nicht um Leistungen mit einem objektivierbaren Marktwert, sondern um familiäre bzw. freundschaftliche Hilfeleistungen im üblichen Rahmen. Auch Verdienstausfälle der die Klägerin unterstützenden Personen sind nicht dargetan. Die Kosten der Versorgung der Katze schätzt der Senat ausgehend von dem späteren Satz für die Unterbringung in der Tierpension von 5,00 € täglich auf insgesamt 175,00 € (Zeitraum vom 23.04. bis zum 27.05.2005: 35 Tage).

Für die Zeit ab der Rückkehr der Klägerin aus der Rehabilitationseinrichtung bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 24.10.2005 hält der Senat einen Schaden von insgesamt 540,00 € für erstattungsfähig, § 287 ZPO. Nicht hinreichend ist insoweit der Verweis der Klägerin auf die veröffentlichten Tabellenwerte. Diese enthalten lediglich Richtwerte und entbinden den Geschädigten nicht davon, konkret anzugeben, welche Tätigkeiten er vor dem Unfall in welchem Umfang tatsächlich bewältigt hat (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rn. 194) An einer solchen Darlegung fehlt es vorliegend. Aus den vorliegenden ärztlichen Untersuchungsberichten ergibt sich jedoch hinreichend, dass die Klägerin sich nach der Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung nur an Krücken bewegen konnte - die Behauptung der Klägerin, sie habe sich nur mittels eines Bewegungsapparates in diesem Zeitpunkt fortbewegen können, ist hingegen nicht belegt. Daraus folgt zugleich, dass der Klägerin die Bewältigung des Haushaltes nur eingeschränkt möglich war. Unter Berücksichtigung der kontinuierlichen Verbesserungen des Zustandes der Klägerin bis zum Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeit am 25.10.2005 - so erschien die Klägerin schon im September zu einer Untersuchung ohne Krücken - hält der Senat es für angemessen einen durchschnittlichen Bedarf für den Einsatz einer Haushaltshilfe von 3 Stunden wöchentlich für 18 Wochen insgesamt anzusetzen, bei einem Stundenlohn einer entsprechenden Hilfskraft von 10,00 € netto.

Zu berücksichtigen ist mithin ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 715,00 €.

Verdienstausfall der Klägerin ist lediglich in Höhe von 562,00 € zu berücksichtigen. Die Klägerin hat durch Vorlage der Bescheinigung der M... Arbeitsgemeinschaft zur Integration in Arbeit vom 16.05.2006 sowie durch einen Kontoauszug hinreichend belegt, dass sie im Rahmen eines sog. 1-Euro-Job für 1,30 € je Stunde befristet bis zum 30.09.2005 beschäftigt war. Zutreffend hat das Landgericht auf dieser Grundlage für die Zeit bis zum 30.09.2005 einen unfallbedingten Einnahmenverlust der Klägerin von 612,00 € ermittelt. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II handelt. Der vorliegende Fall ist insoweit vergleichbar mit der Zahlung einer Auslösung, die ebenfalls als Schadensposten geltend gemacht werden kann, soweit sie nicht zur Abdeckung eines erhöhten Bedarfs benötigt wird (BGH VersR 1979, S. 412). Auch hat das Landgericht dem Grunde nach zutreffend dem Schadensersatzanspruch ersparte Mehraufwendungen der Klägerin gegengerechnet. Der Senat hält den insoweit vorgenommenen Abzug von 30,00 € je Monat jedoch für überhöht. Eine Abnutzung der Kleidung und des Fahrrades der Klägerin durch die Fahrten zur Arbeitsstelle ist nicht messbar und daher nicht zu berücksichtigen. Für das Erfordernis bei entsprechender Witterung den Bus zu benutzen hält der Senat für die Monate Mai bis September lediglich eine Kürzung um 10,00 € im Monat, insgesamt also von 50,00 € für gerechtfertigt, § 287 ZPO.

Ein weitergehender Verdienstausfall ist nicht zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ermittlung des Verdienstausfalles ist eine Prognose für die berufliche Entwicklung zu treffen, die der Geschädigte ohne den Unfall genommen hätte. Der Geschädigte muss soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun und gegebenenfalls beweisen. Die Anforderungen an die Prognose dürfen jedoch nicht überspannt werden, denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass in die berufliche Entwicklung des Geschädigten eingegriffen wurde (Küppersbusch, a. a. O., Rn. 47). Vorliegend lässt sich danach ein Verdienstausfall der Klägerin für den Zeitraum ab dem 01.10.2005 nicht feststellen. Die Klägerin hat nicht belegt, dass sie nach dem 30.09.2005 auf der von ihr angetretenen Stelle weiterbeschäftigt worden wäre. Aus der Bescheinigung der Mittelmärkischen Arbeitsgemeinschaft zur Integration in Arbeit vom 16.05.2006 ergibt sich lediglich, dass die Stelle nachbesetzt wurde, jedoch nicht, dass sie über den 28.09.2005 hinaus bestand. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die eine der Klägerin günstige Prognose dahingehend ermöglicht hätten, dass sie eine neue Beschäftigung - etwa einen anderen 1-Euro-Job - gefunden hätte.

Unter Anrechnung des bereits vom Landgericht zugesprochenen Betrages von 462,00 € verbleibt somit eine weitere Forderung von 100,00 €.

b) Ein weitergehender Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht nicht. Nicht zu berücksichtigen sind die von Klägerin behaupteten Mehraufwendungen während ihres Rehabilitationsaufenthaltes in der Einrichtung in B....

Hinsichtlich der beanspruchten Mehrkosten für eine tägliche Kaffee- und Kuchenmahlzeit ist der Klägerin ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit anzulasten. Ein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB kann dann vorliegen, wenn der Geschädigte nicht Diät hält, obgleich dies zur Verbesserung seines Zustandes erforderlich ist (OLG Hamm VersR 1960, S. 859). So liegt der Fall auch hier. Der Sachverständige Dr. T... hat in seiner fachchirurgischen Stellungnahme vom 25.10.2005 sowie in seinem Ersten Rentengutachten vom 13.01.2006 ausgeführt, dass die Beschwerdesymptomatik bei der Klägerin durch deren erhebliches Übergewicht negativ beeinflusst wird und für eine Verbesserung eine deutliche Reduzierung des Körpergewichtes zwecks Entlastung des Knies zu erfolgen hat. Diese Problematik, die der Sachverständige ausdrücklich nochmals mit der Klägerin erörtert hat, war auch bereits während des Rehabilitationsaufenthaltes der Klägerin bekannt, denn diese erhielt - wenn auch auf ihren eigenen Wunsch - lediglich Reduktionskost. Das Unterlaufen dieser Maßnahme durch die Einnahme einer täglichen Kaffee- und Kuchenmahlzeit - letztendlich trat eine Gewichtszunahme der Klägerin während des Rehabilitationsaufenthaltes ein - stellt mithin einen Verstoßes gegen die Schadensminderungsobliegenheit der Klägerin da und steht zugleich einem Ersatzanspruch hinsichtlich der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten entgegen.

Die Klägerin hat schließlich ihr entstandene Mehrkosten an Telefongebühren nicht hinreichend dargetan. Soweit aus der von der Klägerin eingereichten Aufstellung überhaupt ersichtlich ist, mit wem Gespräche geführt wurden, handelt es sich durchweg lediglich um kurze Gespräche. Der Senat hält angesichts der jeweils lediglich geringen Zahl von Telefoneinheiten den Vortrag der Klägerin nicht für plausibel, sie hätte auf einen Anruf verzichtet und stattdessen jeweils persönlich vorgesprochen. Insbesondere gilt dies auch für die Gespräche der Klägerin mit ihrer Tochter. Auch insoweit handelt es sich durchweg um kurze Gespräche und nicht um die behaupteten längeren Absprachen wegen der bevorstehenden Hochzeit der Tochter der Klägerin.

c) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann die Klägerin ab Rechtshängigkeit aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.470,47 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 GKG.

Wert der Beschwer für die Klägerin: 5.155,47 €, Wert der Beschwer für den Beklagten: 2.315,00 €.

Ende der Entscheidung

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