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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: 12 U 17/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Dezember 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 340/05, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 02.10.1997 nicht zu. Zwar steht die volle Haftung des Beklagten aus dem Verkehrsunfall außer Streit und es besteht auch aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung weiteren materiellen und immateriellen Schadens, so dass der Kläger grundsätzlich berechtigt ist, weitere Schäden geltend zu machen. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die mit der Klage verlangten weiteren Behandlungs- und Fahrtkosten im Zusammenhang mit Behandlungen entstanden sind, die Folge von auf den Unfall zurückzuführenden Beeinträchtigungen sind. Der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität bei Personenschäden, also der Kausalität der rechtswidrigen Handlung oder des Gefährdungshaftungstatbestandes für eine Körperverletzung, unterliegt der strengen Beweisführung nach § 286 ZPO, während für die haftungsausfüllende Kausalität Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO gelten. Steht eine Primärverletzung fest, ist es gerechtfertigt, hinsichtlich der Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen und damit auf das Beweismaß des § 287 ZPO zu verweisen (BGH NJW 2004, 777). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund des Unfalls eine Distorsion der HWS sowie Kontusion der LWS und der rechten Hüfte erlitten hat. Damit steht der Haftungsgrund fest, weshalb die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für die weiteren Beschwerden des Klägers ursächlich ist, am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfen ist (vgl. Senat im Urt. v. 08.03.2007, Az.: 12 U 48/06, Schaden-Praxis 2007, 428; Saarländisches OLG, Urt. v. 20.01.2004, Az.: 3 U 6/03 sowie Urt. v. 28.06.2004, Az.: 4 U 236/04, OLGR 2005, 740 ff; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.09.2003, Az.: 4 U 153/00; OLG Hamm VersR 1994, 1322, 1323). Der unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu führende Beweis ist geführt, wenn mit erheblicher bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Folgeschäden auf einer unfallbedingten Körperverletzung beruhen, wobei der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit je nach Einzelfall variieren kann (Saarländisches OLG a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Dabei kann der Beweis am Maßstab des § 287 ZPO auch als erbracht angesehen werden, wenn das Gericht im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Feststellung gelangt, dass der Unfall als einzige realistische Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt. Davon kann allerdings nicht ausgegangen werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat, denn in einem solchen Fall reicht allein die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden nicht aus (vgl. Saarländisches OLG, OLGR 2005, 740 ff). So liegt der Fall auch hier, denn unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten kann nicht der Schluss gezogen werden, dass einzige Ursache der Beschwerden nur der Unfall sein kann, obwohl der Kläger vor dem Unfall unstreitig weitgehend beschwerdefrei war, weshalb dem Kläger zuzugestehen ist, dass die Feststellung des Landgerichts, sein Vortrag, er sei vor dem Unfall beschwerdefrei und belastbar gewesen, sei "wenig substanziiert", so nicht haltbar ist. Der Behauptung des Klägers, dass das von ihm nunmehr beschriebene Krankheitsbild auf den Unfall zurückzuführen ist, stehen allerdings die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A., der die Beschwerden auf einen degenerativen Prozess zurückführt, entgegen. Nach seinen Feststellungen besteht zumindest die ernsthafte Möglichkeit, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat, weshalb die zeitliche Nähe zum Unfall hier nicht der entscheidende Maßstab sein kann. Der Sachverständige Dr. A. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.12.2006 zunächst Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule ausgewertet und ist dabei zu der Erkenntnis gelangt, dass degenerative Veränderungen nachzuweisen sind, jedoch keine knöchernen Verletzungen und Traumafolgen. Entsprechendes hat er nach Auswertung einer Computertomografie der Lendenwirbelsäule angenommen. Aus einer Beckenübersichtsaufnahme ließ sich ebenfalls kein Nachweis einer knöchernen Verletzung führen. Er hat die Befunde eingeordnet als relative, degenerativ bedingte lumbale Spinalkanaleinengung und hat die Defizite im Bereich des linken Beines als pseudoradikuläre Erscheinungen bezeichnet. In Bezug auf die Darmerkrankung ist er zu der Feststellung gelangt, ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der diagnostizierten Divertikelerkrankung sei auszuschließen. Es liege ein Befall verschiedener, räumlich nicht benachbarter Darmabschnitte vor und es fehlten koinzidente Verletzungen anderer Bauchorgane, weshalb die Annahme einer isolierten Darmverletzung extrem unwahrscheinlich sei. Der Senat sieht keine Veranlassung, diesen gut nachvollziehbaren und fundierten Feststellungen nicht zu folgen, zumal sie auch, vom Kläger außer Acht gelassen, in Übereinstimmung mit den Feststellungen des von der Beklagten beauftragten Gutachters Dr. V., der ebenfalls in einem umfassenden Gutachten keine Hinweise für unfallbedingte Verletzungsfolgen sieht, sondern typische degenerative bandscheibenbedingte Veränderungen erkennt, stehen. Beide Gutachter setzen sich dabei mit den zum Teil gegensätzlichen Ausführungen der den Kläger behandelnden Orthopädin Dr. H. auseinander, denn bereits der Gutachter Dr. V. hat in dem Bericht der Orthopädin Dr. H. vom 02.07.2000 keinerlei für eine Verletzung spezifische Befunde finden können, sondern hat gemeint, dass die dokumentierten Befunde typischerweise bei bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule auf degenerativer Grundlage zu finden seien. Außerdem seien die Befunde erst nach Ablauf eines größeren zeitlichen Abstandes vom Unfall erhoben worden, so dass nicht einmal eine engmaschige Brückensymptomatik der Beschwerden gesichert sei. Diese Feststellungen stehen in Übereinstimmung mit den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. A. getroffenen Feststellungen, der sich ebenfalls mit den Ausführungen der Orthopädin Dr. H. im Einzelnen auseinander gesetzt hat, und zwar auch mit ihren Ausführungen in dem orthopädischen Gutachten vom 22.03.2004, das ohnehin im Wesentlichen eine Wiedergabe bis dahin erhobener Befunde enthält, wobei die Orthopädin sodann im Rahmen ihrer Bewertung meint, für die Anerkennung eines akuten Wirbelsäulensyndroms als Unfallfolge seien als Voraussetzungen wichtig:

1. von außen kommende Gewalteinwirkung,

2. unerwartet,

3. die Beschwerden müssen sofort einsetzen und

4. der Patient muss vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sein.

Hierzu hat der Sachverständige Dr. A. plausibel erläutert, dass dies zwar durchaus Kriterien sein können, die in die Bewertung mit einzubeziehen sind; allein maßgeblich seien sie jedoch nicht. Soweit Frau Dr. H. weiter meint, entscheidend sei die Beurteilung der Schmerzen und Funktionseinschränkungen, da Röntgenübersichtsaufnahmen, Computertomografien sowie Magnetresonanztomografien für die Beurteilung nicht maßgebend seien; betrachte man die nervalen Innervationsmuster, die neurologischen Befunde einschließlich EMG sowie die klinischen Befunde der kybernetischen Muskelteste, stelle sich eindeutig ein Zusammenhang zwischen demyelisierter peripherer Schädigung des Hinterhorns und Störung der Muskulatur sowie der sensiblen/sensoren Innvervation dar, so ist dies in dieser Form nicht verständlich und lässt keinen nachvollziehbaren Rückschluss auf eine Unfallbedingtheit der geltend gemachten Beschwerden zu.

Der Senat verkennt nicht, dass hinsichtlich der Frage der Kausalität eine Verschlimmerung des bereits bestehenden Gesundheitsschadens ausreichen kann. Davon geht aber auch der Sachverständige Dr. A. aus, ohne dabei zu strenge Anforderungen zu stellen. Soweit er dabei u. a. auch den Begriff der richtunggebenden Verschlimmerung verwendet, ist eine solche zwar nicht erforderlich, sondern es kann auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im Befinden ausreichen, um die volle Haftung auszulösen, weshalb es nicht darauf ankommt, ob ein Ereignis die ausschließliche oder alleinige Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 897 f). Gleichwohl lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen hinreichend deutlich entnehmen, dass er nicht nur eine richtungweisende Verschlimmerung nicht anzunehmen vermag, sondern insgesamt von einer Verschlimmerung nicht auszugehen ist bzw., wenn überhaupt eine solche stattgefunden hat, diese jedenfalls nur vorübergehend vorgelegen hat, worin im Übrigen Übereinstimmung mit den Angaben des Orthopäden Dr. S. in einem Schreiben vom 30.10.1997 besteht, der davon ausgegangen ist, dass die Beschwerden (posttraumatische Blockierungen L 5/S 1) nach ca. 4 - 6 Wochen beseitigt sein müssten. Der Sachverständige Dr. A. hat sowohl in seiner ergänzenden Stellungnahme als auch im Rahmen der mündlichen Anhörung deutlich zu erkennen gegeben, dass eine knöcherne Schädigung nicht vorliegt und die Einengung des Wirbelkanals degenerativer Natur ist, da sie aus knöchernen Anbauten an den kleinen Wirbelgelenken resultiere, worin ein typisches Zeichen eines degenerativen Prozesses liege. Eine nicht völlig auszuschließende Verschlimmerung hat der Sachverständige auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung noch einmal allenfalls als vorübergehend für möglich erachtet, so dass selbst ausgehend davon, dass auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im Befinden ausreichend sein kann, eine solche hier nicht festzustellen ist.

Auch ansonsten ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen Dr. A. nicht. In Bezug auf die Ausführungen zur Instabilität der Lendenwirbelsäule ist ein Widerspruch nicht erkennbar. Lediglich auf den ersten Blick hat sich der Sachverständige zur Instabilität unterschiedlich geäußert. Der Sachverständige hat aber bereits in seinem schriftlichen Gutachten festgehalten, dass eine nachweisbare geringgradige Verschiebung der Wirbelkörper nach hinten gegeben ist, die aber ein klassisches Zeichen einer degenerativen Chondrose darstellt. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung hat er anhand der Röntgenaufnahmen dargestellt, dass die Wirbelkörper nicht mehr in einer Linie stehen und einen Höhenverlust der Bandscheibe eingetreten sei. Auf den Aufnahmen sei die Instabilität gut zu erkennen. Zu Recht sieht der Beklagte keinen Widerspruch in den Ausführungen des Sachverständigen mit der Begründung, im schriftlichen Gutachten wie im Rahmen der mündlichen Anhörung sei davon die Rede, dass die Wirbelkörper nicht mehr in einer Linie stehen bzw. sich geringgradig nach hinten verschoben hätten, worin zwar eine Instabilität liege, die jedoch nicht klinisch manifest sei. Eine solche Instabilität liege beim Kläger (noch) nicht vor, so dass die entsprechende im schriftlichen Gutachten enthaltene Feststellung nicht im Widerspruch zu der in der mündlichen Anhörung vom Sachverständigen genannten Instabilität stehe. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es dem Gutachten auch nicht deshalb an Überzeugungskraft, weil zu berücksichtigen sei, dass der Kläger entsprechend seinem Vorbringen vor dem Unfall keine Beschwerden gehabt habe. Der Sachverständige ist insoweit nicht von anderen Voraussetzungen ausgegangen, sondern er hat sowohl in seinem Ursprungsgutachten als auch in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme diesen Gesichtspunkt seinen Feststellungen ausdrücklich zugrunde gelegt.

Dass sich der Sachverständige in der Lage gesehen hat, sowohl anhand von Röntgenaufnahmen als auch von CT-Aufnahmen, degenerative Veränderungen von traumatischen Veränderungen zu unterscheiden, nimmt dem Gutachten ebenfalls nicht die Überzeugungskraft, da nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige hier Merkmale erkannt bzw. nicht erkannt hat, die man so nicht hätte erkennen können. Es mag sein, dass dies im Einzelfall nicht immer leicht ist und dass es Röntgenaufnahmen an Genauigkeit fehlen kann. Der Sachverständige hat aber auch Aufnahmen, die mittels CT bzw. MRT angefertigt wurden, hinzugenommen und sich insgesamt in der Lage gesehen, präzise Einschätzungen vorzunehmen. Es besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen hierzu zu zweifeln.

Ebenso wenig ist ein Widerspruch in den Feststellungen des Sachverständigen zur Frage des "Vakuum-Phänomens" zu sehen. Der Sachverständige hatte zunächst ausgeführt, das "Vakuum-Phänomen", also eine Entwässerung, durch die die Bandscheibe an Höhe verliere, sei ein degenerativer Prozess, und hat auf Vorhalt geäußert, dass ein solches Phänomen auch traumatisch sein könne, wobei in einem solchen Fall aber auch erklärt werden müsse, wo das Gewebe hingeflossen sei. Entsprechende Anhaltspunkte hätten sich beim Kläger nicht gefunden. Der Kläger meint, der Sachverständige habe entsprechende Feststellungen ohne Klärung dieser Frage nicht treffen dürfen. Dem ist nicht so, denn der Sachverständige hat beschrieben, dass ein "Vakuum-Phänomen" auch traumatisch sein kann, wenn erkennbar ist, wo das Gewebe hingeflossen ist. Für ein solches Abfließen hat der Sachverständige aber keine Anhaltspunkte beim Kläger gefunden, so dass er nachvollziehbar von einem Trauma nicht ausgeht.

Nicht verständlich sind die Ausführungen des Klägers in Bezug auf den so genannten Schmorl'schen Knoten. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf seinen nachgelassenen Schriftsatz vom 26.11.2007. Einen nachvollziehbaren Bezug zu etwaigen Ausführungen des Sachverständigen stellt der Kläger nicht her.

Schließlich ist auch eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der diagnostizieren Divertikelerkrankung des Darms nicht gegeben. Auch insoweit hat der Sachverständige Dr. A. mit überzeugenden Erwägungen einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dieser Erkrankung ausgeschlossen. Das Landgericht ist wiederum den Feststellungen des Sachverständigen gefolgt, wobei die Ausführungen des Landgerichts dazu seitens des Klägers mit der Berufungsbegründung nicht in Frage gestellt wurden. Erst auf die entsprechende Feststellung des Beklagten hin hat er mit Schriftsatz vom 19.08.2008 zum Ausdruck gebracht, es sei falsch, dass er nicht mehr der Auffassung sei, unfallbedingt eine Duodenaldiverticulitis erlitten zu haben. Er sei während des Aufpralls mit 50 km/h auf das Lenkrad geschleudert worden, das sich mit der Vorderachse hoch und runter gedreht habe und sich in seinen Bauchraum gebohrt habe. Sein Pkw verfüge über keinen Airbag. Der gesamte Dünndarm weise kaum einen Darmabschnitt auf, der nicht befallen sei. Inwieweit dieser Gesichtspunkt aber geeignet sein soll, die auf dem Gutachten des Dr. A. beruhenden Feststellungen des Landgerichts zur fehlenden Ursächlichkeit in Frage zu stellen, erschließt sich dem Senat nicht. Der Sachverständige hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die von Frau Dr. H. als Ursache benannte unfallbedingte Irritation der vegetativen Nervenversorgung des Darms an keiner Stelle der Fachliteratur als Unfallfolge beschrieben werde und dass es nicht möglich sei, dass eine Divertikelerkrankung aufgrund eines Unfalls auftrete, sofern sie unterschiedliche Darmabschnitte betreffe. Gerade der vom Kläger selbst angeführte Befall mehrerer Darmabschnitte ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Hinweis darauf, dass dies gerade nicht auf einen Unfall mit der damit einhergehenden stumpfen Gewalteinwirkung zurückzuführen ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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