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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 12 U 18/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 167
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 18/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 20.12.2007

Verkündet am 20.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2007 durch

den Richter am Oberlandesgericht Beckmann, den Richter am Oberlandesgericht Funder und den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Dezember 2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter- des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 89/06, abgeändert.

Das Versäumnisurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Juli 2006 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten entstandenen Kosten, die diese allein zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Vergütung für die Erbringung von Leistungen für Hausanschlüsse sowie Lieferung und Montage einer Trafostation. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten und hat gemeint, Auftraggeberin der Klägerin sei die Beklagte. Die Beklagte habe sich in ihren Schreiben vom 03.03. und 14.03.2005 in einer Weise ausgedrückt, dass die Klägerin vom Empfängerhorizont her davon ausgehen durfte, die Beklagte sei Auftraggeberin, während die A... ... & Co. Service und Verwaltungs KG von der Beklagten bevollmächtigt worden sei. Auch in dem Angebotsschreiben der Klägerin sei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass sie den Grundstückseigentümer zugleich als Auftraggeber ansehe.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.12.2006 zugestellte Urteil mit einem am 25.01.2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 27.03.2007 mit einem am diesen Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie macht geltend, das Landgericht würdige nicht hinreichend die Tatsache, dass die A.. ... Company Ltd. & Co. Service und Verwaltungs KG (künftig A...) am 10.05.2005 auf eine durch die Klägerin ihr gegenüber gestellte Rechnung 23.000,00 € gezahlt habe und die Klägerin ihr eine Quittung hierüber ausgestellt habe. Der entsprechende Vortrag der Beklagten nebst Beweisantritten sei unberücksichtigt gelassen worden. Aus den Eintragungen in den Angeboten vom 11.04. und 28.04.2005 lasse sich ebenfalls nichts herleiten. Widersprüche gingen insoweit zulasten des Verwenders, mithin der Klägerin. Die Argumentation des Landgerichts werde auch durch das Angebot der Klägerin vom 15.03.2005 widerlegt, in dem die Beklagte weder als Auftraggeber noch als Grundstückseigentümer aufgeführt sei. Hinsichtlich des Angebotes vom 11.04.2005 habe das Landgericht übersehen, dass der Kostenvoranschlag der Klägerin, der zunächst an die Beklagte gerichtet gewesen sei, lediglich eine Bindungswirkung von 2 Wochen besessen habe und im Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die A... das Angebot bereits nicht mehr wirksam gewesen sei. Damit sei es jedenfalls für die Beklagte gegenstandslos gewesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.12.2006, Az.: 17 O 89/06, das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 06.07.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht keine Vergütung für die Erbringung von Leistungen für Hausanschlüsse sowie die Lieferung und Montage einer Trafostation zu, wobei dahinstehen kann, ob die zwischen den Parteien zustande gekommenen Verträge als Werkvertrag, Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag rechtlich zu qualifizieren sind, da bereits nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte Auftraggeberin der Klägerin geworden ist. Soweit das Landgericht dies unter Heranziehung des Wortlautes der erteilten Vollmachten anders beurteilt hat, schließt sich der Senat dem nicht an. Zwar spricht die wiederholte Verwendung des Begriffes "Vollmacht" zunächst für die Erteilung einer Vollmacht i.S.v. § 167 BGB. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich aus beiden hier maßgeblichen Schreiben nicht ergibt, dass das Handeln oder die Beauftragung im Namen der Beklagten erfolgen sollten. Das von der Beklagten bzw. ihrem Geschäftsführer erstellte Schreiben vom 03.03.2005, gerichtet an die Klägerin, ist mit "Vollmacht" überschrieben und enthält die Erklärung, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Mitarbeiter der A... W... und T... B... bevollmächtigt, in Sachen Trinkwasserversorgung für das hier maßgebliche Grundstück zu handeln. Weiterhin sollten die genannten Herren handlungsbevollmächtigt sein zur Klärung der Medienanschlüsse. Mit Schreiben vom 14.03.2005 wird unter Bezugnahme auf die Vollmacht vom 03.03.2005 ausdrücklich eine Vollmachtserweiterung dahin vorgenommen, dass sämtliche Erfordernisse sowie Rechnungen im Zusammenhang mit den Medienanschlüssen seitens der A... beauftragt werden und diese auch Rechnungsempfänger sein soll. Letztlich enthält der Inhalt dieses Schreibens damit nichts anderes als die bloße Mitteilung, dass Aufträge in Bezug auf die Medienanschlüsse von der A... erteilt werden und diese dann folgerichtig auch Rechnungsempfänger sein soll. Das Schreiben vom 03.03.2005 geht über diesen Erklärungsinhalt nicht hinaus, da sich auch daraus im Kern zunächst einmal nur ergibt, dass die darin benannten Mitarbeiter handlungsbevollmächtigt sind; ob sie dies im eigenen Namen oder im Namen der Beklagten sind, folgt aus dem Schreiben nicht. Zu der Motivation, die zu der Erstellung der beiden Schreiben geführt hat, teilen beide Parteien nichts mit; auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte hierzu nichts Näheres dargestellt werden. Denkbar wäre, dass sich die Klägerin eine Bestätigung dafür hat geben lassen wollen, dass die am Eigentum der Beklagten durchzuführenden Arbeiten auch deren Zustimmung finden (vgl. dazu auch § 8 Abs. 5 AVBGasV bzw. § 8 Abs. 5 AVBEltV). Daraus ließe sich aber nur ableiten, dass die Arbeiten im Interesse der Klägerin, nicht aber damit auch zwingend in ihrem Auftrag ausgeführt werden sollten, zumal die Beklagte auch keine hinreichende Veranlassung hatte, direkt einen Vertrag mit der Klägerin zu schließen, da sie bereits einen entsprechenden Vertrag mit der A... geschlossen hatte, so dass sie sich mit einem weiteren Vertrag mit der Klägerin gegenüber einem weiteren Unternehmen zur Zahlung der Kosten verpflichtet hätte. Zwar ist dieser Gesichtspunkt nur von untergeordneter Bedeutung, da maßgeblich bleibt, welche Erklärungen die Beklagte gegenüber der Klägerin abgegeben hat und wie die Klägerin diese Erklärungen hat verstehen können; es bleibt aber festzustellen, dass der Inhalt der bereits genannten Schreiben vom 03.03. und 14.03.2005 klare Aussagen zu einem Handeln der A... im Namen der Beklagten nicht enthalten.

Auch aus dem weiteren Verhalten der Klägerin lässt sich nicht ohne weiteres schließen, dass sie die Beklagte als Vertragspartner gesehen hat. So ist ihr Angebot über die Herstellung eines Stromhausanschlusses vom 15.03.2005 an die A... gerichtet und dort in dem Formular in der Spalte "Auftraggeber" auch nur diese angegeben. Das Angebot vom 11.04.2005 ist dann an die Beklagte adressiert und enthält in der Spalte "Grundstückseigentümer (Auftraggeber)" die Eintragung der Beklagten. Unten rechts befindet sich unter der Bezeichnung "Unterschrift des Grundstückseigentümers als Auftraggeber" der Firmenstempel der A... mit einer Unterschrift. Soweit das Landgericht daraus hergeleitet hat, dass sich aus diesem Angebot ergibt, dass die Klägerin die Beklagte als Vertragspartner angesehen hat und die Beklagte insoweit auch nicht auf eine Richtigstellung gedrungen habe, so ist der Einwand der Beklagten, dass sie hiervon gar keine Kenntnis gehabt habe, weil der diesbezügliche Schriftverkehr mit der A... geführt worden sei, nicht von der Hand zu weisen. Das Angebot vom 28.04.2005 ist schließlich im Adressfeld wieder an die A... gerichtet, die den Auftrag auch erteilt hat; in der Spalte "Grundstückseigentümer (Auftraggeber)" ist aber wieder die Beklagte benannt. Mithin existieren drei Angebote, die nicht nur unterschiedliche Leistungen beinhalten, sondern die auch jeweils hinsichtlich der Adressierung und der Bezeichnung als Auftraggeber voneinander abweichen. Dieser Widerspruch im Ausfüllen der Formulare geht letztlich zulasten der Klägerin. Die Angebote lassen damit ebenfalls nicht zwingend den Rückschluss zu, dass sich unter Berücksichtigung entsprechender Erklärungen der Beklagten für die Klägerin hat ergeben müssen, dass diese Vertragspartner sein sollte.

Weiter zu berücksichtigen ist auch das Schreiben der Klägerin vom 06.10.2005, nachdem sich zuvor die A... mit Schreiben vom 05.10.2005 darüber beschwert hatte, dass die Rechnungen der Klägerin Bruttobeträge enthielten, anstatt, wie es die A... für richtig hielt, Nettobeträge. Die Klägerin teilte in ihrem Schreiben vom 06.10.2005 an die Beklagte mit, dass nach einer nochmaligen Überprüfung der Rechtslage festgestellt worden sei, dass die Rechnungslegung aufgrund der Vertragsbeziehungen zum Netzanschluss zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Netzbetreiber in jedem Fall an die Anschrift des Grundstückseigentümers zu erfolgen habe. Dies sei nicht konsequent umgesetzt worden, weshalb man insoweit um Entschuldigung bitte. Die Vollmacht vom 14.03.2005 werde zwar grundsätzlich anerkannt, dies betreffe jedoch nicht die direkte Rechnungslegung. Wenn man auf Seiten der Klägerin erst nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage und nachdem die A... mitgeteilt hatte, nur bereit zu sein, die Nettobeträge zu bezahlen, zu der Auffassung gelangt ist, die Beklagte sei Vertragspartner geworden, spricht nicht viel dafür, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Erteilung der Aufträge davon ausgegangen ist, die Beklagte als Grundstückseigentümerin sei Auftraggeber, obwohl diese die Arbeiten bereits bei der A... in Auftrag gegeben hatte.

Die dargestellten Zweifel daran, dass die Beklagte über eine wirksame Bevollmächtigung der A... durch diese vertreten Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist, werden auch nicht durch den Inhalt des Übergabeprotokolls vom 29.06.2005, mit dem seitens der Klägerin die Trafostation übergeben wurde, beseitigt. In der offenbar von der Klägerin vorbereiteten Übergabeerklärung heißt es, dass die Trafostation an Herrn B... als Vertreter der A... GmbH, also der Beklagten, übergeben werde und sie nunmehr in das Eigentum der A.... GmbH übergehe. Unten rechts hat dann offenbar Herr B... unterschrieben, allerdings unter der Bezeichnung A... GmbH. Zwar könnte sich hieraus eine gewisse indizielle Bedeutung dahin ergeben, dass man seitens der Klägerin davon ausgegangen ist, das Handeln der in den Schreiben vom 03.03. und 14.03.2005 genannten Personen erfolge im Namen der Beklagten. In letzter Konsequenz ist aber dieser Gesichtspunkt ebenso wenig geeignet, einen solchen Rückschluss zweifelsfrei herbeizuführen, wie die von den Parteien in den Rechtsstreit eingeführte Quittung vom 10.05.2005, hinsichtlich derer sich die Parteien darüber streiten, ob der hinter dem Namen des Herrn B... enthaltene Zusatz "A... GmbH" von Anfang an in die Quittung eingetragen wurde oder erst nachträglich eingefügt wurde. Selbst wenn entsprechend der Behauptung der Klägerin eine ihrer Mitarbeiterinnen die Quittung mit dem Firmenzusatz versehen haben sollte, lässt sich daraus kein sicherer Rückschluss auf die Vertragspartnerschaft herleiten, weshalb es insoweit keiner weiteren Aufklärung bedarf.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Entscheidung, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Streitfalles ergeht und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.074,54 €.

Ende der Entscheidung

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