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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 12 U 184/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 164 Abs. 1 S. 2
BGB § 164 Abs. 2
BGB § 631 Abs. 1
ZPO § 56
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 524
ZPO § 546
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 11. August 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 266/07, teilweise abgeändert.

Das Versäumnisurteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 266/07, vom 28. Februar 2008 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Die Berufung der Klägerin wird hinsichtlich eines Betrages von 1.828,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.01.2007 verworfen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlungen aus verschiedenen, nach ihrer Behauptung zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen betreffend eine Provision für die Vermittlung eines Kaufvertrages über ein aus der Slowakei geliefertes Holzständerhaus, sowie betreffend Werkleistungen im Rahmen der Errichtung des Hauses auf dem Grundstück ... Str. 23 in B. und den Erwerb von Blindrohren für Gas und Wasser für das Haus; ferner betreffend den Kauf eines Gartenhauses, das ebenfalls aus der Slowakei geliefert wurde. Die Parteien streiten über die Parteifähigkeit der Klägerin sowie über ihre Existenz im Zeitpunkt der vorgetragenen Vertragsschlüsse im Jahre 2003. Daneben besteht Streit darüber, ob über die behaupteten Leistungen Verträge geschlossen worden sind oder ob der Geschäftsführer der Klägerin die in Rechnung gestellten Leistungen im Hinblick auf das im damaligen Zeitpunkt zwischen ihm und dem Beklagten bestehende freundschaftliche Verhältnis außerhalb von rechtsgeschäftlichen Beziehungen erbracht hat, sowie ob etwaige Verträge mit der Klägerin oder mit ihrem Geschäftsführer persönlich abgeschlossen worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit dem am 11.08.2008 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage unter Klageabweisung im Übrigen in Höhe von 254,91 € nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin parteifähig. Aus dem Schreiben des Bezirksamtes ... vom 14.07.1997 folge, dass es bereits zu dieser Zeit eine aus dem Gesellschafter der Klägerin F. S. und Herrn U. R. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegeben habe. Der Umstand, dass diese Gesellschaft nicht über eine eigene Steuernummer verfügt habe, sei der damaligen Rechtslage geschuldet, nach der der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine eigene Rechts- und Parteifähigkeit nicht zuerkannt worden sei. Ein Zahlungsanspruch in Höhe von 254,91 € bestehe aus § 631 Abs. 1 BGB bezüglich der Beräumung der Zuwegung zu den Grundstücken ... Str. 22 (gemeint ist Nr. 23) und 23 a. Insoweit ergebe sich aus der Aussage des Zeugen Ro., dass ein entsprechender Auftrag von dem Beklagten und ihm - dem Zeugen - gemeinsam an die Klägerin erteilt worden sei. Eine Erfüllung des Werklohnanspruches der Klägerin habe der Beklagte nicht bewiesen. Hinsichtlich der Rechnungen 39/03 (Provision Holzständerhaus), 40/03 (Fundament), 41/03 (Entfernung von Baumwurzeln) stehe im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund der Angaben des Zeugen W. nicht fest, dass tatsächlich die Klägerin selbst und nicht ihr Geschäftsführer persönlich mit der Erbringung der entsprechenden Leistungen beauftragt worden sei. Der Zeuge habe Umstände, aus denen er seine entsprechende Annahme abgeleitet habe, nicht benennen können. Bezüglich der in den Rechnungen 42/03 (Serviceleistungen) und 43/03 (Erwerb Blindrohre) erfassten Arbeiten habe der Zeuge bereits eine Auftragserteilung nicht bestätigt. Hinsichtlich der Rechnung 44/03 (Kauf Gartenhaus) habe die Klägerin bereits nicht nachgewiesen, dass ein Kaufpreis von mehr als den vom Beklagten zugestandenen Betrag von 2.515,00 € vereinbart worden sei. Auch sei die vom Beklagten vorgelegte Quittung geeignet, den Nachweis einer Restzahlung von 1.250,00 € zu erbringen. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 15.08.2008 zugestellte Urteil mit einem am 02.09.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit einem am 14.11.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte, dem eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 22.12.2008 gesetzt worden ist, hat mit einem am 16.12.2008 eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt.

Die Klägerin vertieft und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie rügt, das Landgericht habe verkannt, dass die Beweislast für ihre Beauftragung anstatt einer Auftragserteilung an ihren Geschäftsführer persönlich nicht bei ihr, sondern beim Beklagten gelegen habe, da die abgerechneten Leistungen unternehmensbezogene Geschäfte beträfen. Zudem habe sie nachgewiesen, dass sie und nicht ihr Geschäftsführer persönlich mit den Leistungen beauftragt worden sei sowie dass es sich nicht um Gefälligkeitsleistungen gehandelt habe. So habe der Zeuge Ro. sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Verfahren vor dem AG Lichtenberg angegeben, dass ihr Gesellschafter S. allein als ihr Geschäftsführer aufgetreten sei. Es sei auch unglaubhaft, dass Leistungen mit einem Auftragsvolumen von rund 20.000,00 € als persönliche Gefälligkeitsleistung und unentgeltlich hätten übernommen werden sollen. Zudem hätten die Leistungen von ihrem Geschäftsführer überhaupt nicht persönlich erfüllt werden können. Hinsichtlich der Provision für das Holzständerhaus habe der Zeuge W. eine Beauftragung der Klägerin und nicht etwa von deren Geschäftsführer bestätigt. Zudem seien entsprechende Preisangebote von der Klägerin bei dem slowakischen Hersteller eingeholt worden. Auch in Bezug auf das Fundament für das Haus habe der Zeuge W. eine Beauftragung der Klägerin über ihren Geschäftsführer bestätigt. Er habe auch angegeben, dass er - obwohl vielfach bei Geschäftsabwicklungen der Klägerin anwesend - niemals eine Auftragsannahme durch den Geschäftsführer als Privatperson erlebt habe. Hinsichtlich der Entfernung der Baumwurzeln habe der Zeuge W. ebenfalls eine Beauftragung der Klägerin bestätigt. Auch der Zeuge Z. habe diesbezüglich angegeben, dass ihm der Auftrag im Rahmen eines Subunternehmerverhältnisses durch die hiesige Klägerin erteilt worden sei. Bezüglich der Serviceleistungen obliege es dem Beklagten nachzuweisen, dass eine Beauftragung der Klägerin nicht erfolgt sei, da unstreitig die mit der Rechnung beanspruchten Leistungen erbracht worden seien. Hinsichtlich der Blindrohre habe der Zeuge W. bestätigt, dass diese für die Fundamenterstellung erforderlich gewesen seien. Auch insoweit sei nach Maßgabe der geschäftlichen Beziehungen der Parteien ausschließlich eine Beauftragung der Klägerin anzunehmen. Bezüglich des Gartenhauses habe der Beklagte den Nachweis einer Erfüllung ihrer Forderung nicht geführt. Die Zahlung eines Betrages von 1.250,00 € auf die Forderung zum Gartenhaus sei auch im Verfahren vor dem Amtsgericht Lichtenberg nicht nachgewiesen worden. Mithin könne die Klägerin jedenfalls die Differenz zwischen der unstreitigen Anzahlung und dem eingeräumten Kaufpreis für das Gartenhaus einschließlich der Kosten der Verzollung verlangen. Nach ihrer Auffassung bestehe allerdings ein Anspruch auf Ausgleich des gesamten Rechnungsbetrages unter Anrechnung der Anzahlung.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.08.2008, Az.: 12 O 266/07, den Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.02.2008 im Übrigen zu verurteilen, an sie weitere 19.832,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2007 zu zahlen, sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen sowie - im Wege der Anschlussberufung - das am 11.08.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 266/07, teilweise abzuändern und das am 28.02.2008 verkündete Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil soweit es ihm günstig ist. Er ist weiterhin der Auffassung, es fehle bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin, da eine Existenz der Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zeitpunkt des Abschlusses der behaupteten Rechtsgeschäfte nicht nachgewiesen sei. Hinsichtlich der Arbeiten an der Zuwegung zu den Grundstücken der Frau K. und des Herrn Ro. reichten die Angaben des Zeugen Ro., er sei aufgrund der ihm übergebenen Visitenkarte davon ausgegangen, dass die Klägerin tätig werden solle, für den Nachweis eines Vertragsschlusses mit dieser nicht aus. Auch seien diese Arbeiten von ihm bereits bezahlt worden.

Die Akten des Amtsgerichts Lichtenberg, Az. 4 C 165/04, sowie Auszüge der Akten des LG Berlin, Az. 20 O 215/07, (in Fotokopie) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist hinsichtlich eines Betrages von 1.828,16 € nebst anteiliger Zinsen bereits unzulässig. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es gem. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen Umständen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll. Der Berufungskläger muss sich mithin mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich auseinander setzen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird. Soweit eine solche Begründung fehlt, ist die Berufung unzulässig (BGH NJW-RR 2000, S. 1015). Ein hinreichender Berufungsangriff fehlt vorliegend teilweise bezüglich des behaupteten Vertrages über den Kauf des Gartenhauses. Das Landgericht hat die Klageabweisung zu diesem Punkt darauf gestützt, dass die Klägerin den nach ihrer Behauptung vereinbarten Kaufpreis von 4.499.00 € einschließlich des Einfuhrzolls von 408,00 € nicht nachgewiesen habe. Hinsichtlich des eingeräumten Kaufpreises von 2.515,00 € zuzüglich des Einfuhrzolls sei das Bestreiten der nach Vortrag des Beklagten neben der Anzahlung und der Erstattung der Kosten der Verzollung erfolgten weiteren Zahlung in Höhe von 1.250,00 € als Restzahlung nicht hinreichend, da insoweit eine Quittung vorliege, deren Echtheit Gegenstand des Verfahrens vor dem AG Berlin-Lichtenberg gewesen sei. Lediglich mit letzterem Aspekt setzt sich die Berufungsbegründung auseinander. Zu dem fehlenden Nachweis eines vereinbarten Kaufpreises von 4.499,00 € verhält sich die Rechtsmittelbegründung hingegen nicht. Die Anmerkung der Klägerin, sie könne die gesamte Differenz zwischen der Anzahlung und der in Rechnung gestellten Summe verlangen, stellt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des landgerichtlichen Urteils nicht dar. Entsprechend der Berechnung der Klägerin in ihrer Rechnung vom 07.07.2003 zur Rechnungs-Nr.: 44/03 ist mithin lediglich ein Teilbetrag von 2.515,00 € abzgl. der eingeräumten Anzahlung von 1.235,00 € zu berücksichtigen, also ein Betrag von 1.280,00 € zuzüglich eines 16-%igen Mehrwertsteuerzuschlages, also eine Forderung von 1.484,80 € anstelle der eingeklagten 3.312,96 €.

Im Übrigen sind Berufung und Anschlussberufung zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520, 524 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel hinsichtlich jedes der zwischen den Parteien streitigen Vertragsverhältnisse auf Fehler des Landgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung, insbesondere im Hinblick auf die vorgenommene Verteilung der Beweislast. Der Beklagte rügt mit der Anschlussberufung das Bejahen der Aktivlegitimation der Klägerin durch das Landgericht. Beide Seiten zeigen damit Rechtsfehler auf, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat nur die Anschlussberufung Erfolg. Das Rechtsmittel der Klägerin greift hingegen nicht durch, sodass das am 28.02.2008 verkündete Versäumnisurteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, aufrecht zu erhalten war.

a) Die Klage ist bereits unzulässig. Es fehlt an der Parteifähigkeit der Klägerin. Im Ergebnis der vom Senat gem. § 56 ZPO von Amts wegen sowie im Wege des Freibeweises vorzunehmenden Prüfung ist die Parteifähigkeit der Klägerin nicht festzustellen. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die insoweit die objektive Beweislast trägt (vgl. hierzu Vollkommer in Zöller, ZPO, Kommentar, 27. Aufl., § 56, Rn. 9). Es fehlt bereits an Angaben über die Personen der weiteren Gesellschafter der Klägerin neben deren Geschäftsführer Frank S. sowie über das Datum und den Inhalt eines Gesellschaftsvertrages. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat Angaben hierzu nicht machen. Eine Befragung des Geschäftsführers der Klägerin war dem Senat aufgrund dessen unentschuldigten Fehlens im Termin nicht möglich. Die von den Parteien eingereichten Schriftstücke sprechen ebenfalls gegen eine Existenz der Klägerin sowohl im gegenwärtigen Zeitpunkt als auch im Jahre 2003, in dem es nach Vortrag der Klägerin zum Abschluss der Verträge mit dem Beklagten gekommen sein soll. So belegt das Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 15.02.2008, das die Klägerin erstinstanzlich eingereicht hat, nicht einen von ihr unter der im Mahnbescheidsantrag angegebenen Adresse geführten Geschäftsbetrieb, sondern allein die Existenz eines einzelkaufmännischen Unternehmens ihres Geschäftsführers unter dieser Anschrift mit einer dem Namen der Klägerin nahezu entsprechenden Firma. Gerade letzterer Umstand spricht gegen eine (fortbestehende) Existenz der Klägerin. Auch aus den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in seiner im August 2004 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung folgt, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt nicht existent war. Der Geschäftsführer und Namensgeber der Klägerin hat dort angegeben, an Gesellschaften nicht beteiligt zu sein. Die weiteren von der Klägerin vorgelegten Schreiben betreffen Vorgänge aus den Jahren 1997 und 1998 und sind schon von daher weder geeignet eine Existenz der Klägerin im Jahre 2003 zu belegen, noch deren Fortbestand bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachzuweisen. Zudem wird in dem vorgelegten Schreiben des Bezirksamtes ... vom 14.07.1997 lediglich moniert, das die gewerbliche Tätigkeit einer GbR des Geschäftsführers der Klägerin gemeinsam mit einem U. R. aufgegeben worden sein soll, ohne das eine Verlegung des Sitzes der GbR in einen anderen Bezirk erfolgt sein soll. Schon von daher lässt sich aus dem Schreiben der Fortbestand der Klägerin in keiner Weise ableiten. Ohnehin ist mangels Bezeichnung der Gesellschaft in dem Schreiben nicht belegt, dass die Klägerin betroffen ist. Auch die von der Klägerin auf den Juli 1997 datierte Gewerbeummeldung belegt nicht eine Existenz der Klägerin zu diesem Zeitpunkt. So stimmt der angegebene Name nicht mit der Firma der Klägerin überein. Ferner ist das unter Nr. 10 des Formulars aufgeführte Feld betreffend Angaben bei Personengesellschafter bzw. juristischen Personen zur Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter oder gesetzlichen Vertreter nicht ausgefüllt. Schließlich rechtfertigt der Versuch aus dem Jahre 1998 unter der Firma der Klägerin einen Mahnbescheid zu erwirken ebenfalls nicht die Annahme, dass die Klägerin im Jahre 2003 oder gegenwärtig noch fortbesteht. Vielmehr ergibt sich aus den berichtigten Angaben der Klägerin gegenüber dem Mahngericht, dass neben F. S. zum damaligen Zeitpunkt eine C. C. Gesellschafterin der Klägerin gewesen sein soll, ohne das Angaben der Klägerin zu einem Ausscheiden des Gesellschafters U. R. gemacht werden.

b) Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. Die Klägerin hat bereits ihre Aktivlegitimation betreffend die geltend gemachten Forderungen nicht nachgewiesen. Aus den unter a) aufgeführten Gründen steht zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass die Klägerin im Jahre 2003 (noch) existent war.

Ebenso steht im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass (etwaige) Verträge mit der Klägerin und nicht mit deren Geschäftsführer persönlich abgeschlossen worden sind.

Aus den vorliegenden Umständen ergibt sich nicht, dass die Erklärungen zum Vertragsschluss im Namen der Klägerin erfolgen sollten, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB. Derartige Umstände sind anzunehmen bei Vorliegen eines unternehmensbezogenen Geschäfts; die Regelung des § 164 Abs. 2 BGB ist in diesem Fall nicht anwendbar, weil nicht zweifelhaft ist, wer Vertragspartner sein soll (Schramm in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 164, Rn. 23). Erforderlich für die Annahme eines unternehmensbezogenen Geschäfts ist, dass der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht; der Inhalt des Rechtsgeschäfts bzw. die Begleitumstände müssen die eindeutige Auslegung zulassen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll (BGH NJW 1995, S. 43; NJW 1983, S. 1844; Schramm, a. a. O.). Dementsprechend müssen entweder der Ort des Vertragsschlusses, hinreichende Zusätze im Zusammenhang mit der Unterschrift oder der Umstand, dass die Leistung vertraglich für den Betrieb des Unternehmens bestimmt war, einen eindeutigen Bezug zum Unternehmen erkennen lassen (BGH NJW 1995, a. a. O.). Ist ein unternehmensbezogenes Geschäft anzunehmen, so spricht zugleich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Handelnde entsprechend dieser Auslegungsregel auch tatsächlich für das Unternehmen aufgetreten ist (BGH NJW 1984, S. 1347; Schramm, a. a. O., Rn. 23 a). Im vorliegenden Fall ist eine eindeutige Auslegung dahingehend, dass der Geschäftsführer der Klägerin diese durch die behaupteten Verträge verpflichten wollte, nicht möglich. Die Klägerin hat keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass ihr Geschäftsführer für sie handeln wollte. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass und gegebenenfalls ab wann dem Beklagten die Existenz eines hinter dem Geschäftsführer der Klägerin stehenden Unternehmens bekannt gewesen ist. Unstreitig unterhielt die Klägerin zudem einen Geschäftsbetrieb in eigenen Räumen nicht, sodass aus der Örtlichkeit eines Vertragsschlusses nicht auf die Person des Vertragspartners rückgeschlossen werden kann. Die Klägerin trägt vielmehr selbst vor, ihr Geschäftsführer habe Gelder teilweise im Küchenschrank deponiert; Absprachen sollen teilweise in der Wohnung des Geschäftsführers und teilweise auf der Baustelle getroffen worden sein. Dies spricht bereits gegen die Annahme, dass ein Unternehmen vertraglich gebunden werden sollte. In dieser Situation sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Beklagten im Jahre 2003 gut bekannt gewesen ist, ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass in für den Beklagten ersichtlicher Weise ein hinter dem Geschäftsführer der Klägerin stehendes Unternehmen vertraglich verpflichtet werden sollte.

Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass ihr Geschäftsführer deutlich gemacht hat, lediglich als ihr Vertreter zu handeln, § 164 Abs. 2 BGB. Zutreffend hat das Landgericht hinsichtlich der Verträge betreffend die Vermittlung des Holzständerhauses (Rechnung 39/03), die Errichtung des Fundamentes (Rechnung 40/03) und die Entfernung der Baumwurzeln auf dem Grundstück ... Str. 23 (Rechnung 41/03) die Aussage des Zeugen W. als unergiebig angesehen. Der Zeuge hat zwar bekundet, die drei Verträge hätten aus seiner Sicht mit der Klägerin zustande kommen sollen, Tatsachen, die einen entsprechenden Schluss rechtfertigen würden, hat der Zeuge jedoch nicht angeben können. Allein aufgrund des Umstandes, dass dem Zeugen nicht bekannt war, dass der Geschäftsführer der Klägerin jemals als Privatperson Bauaufträge angenommen hat, ist eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt, zumal nicht ersichtlich ist, dass dies auch dem Beklagten bekannt gewesen ist. Auch das vom Zeugen bekundete Verlangen des Beklagten nach einer Rechnung hinsichtlich der Errichtung des Fundamentes deutet nicht auf ein Handeln des Geschäftsführers der Klägerin in deren Namen hin. Hierzu wäre zumindest die Kenntnis des Beklagten erforderlich, dass der Geschäftsführer der Klägerin grundsätzlich sämtliche Arbeiten nur über diese erbrachte. Ein entsprechendes Wissen des Beklagten ist jedoch nicht nachgewiesen. Schließlich deutet die Einschaltung eines Subunternehmers zur Beseitigung von Baumwurzeln ebenfalls nicht darauf hin, dass ein entsprechender Vertrag durch den Geschäftsführer der Klägerin in deren Namen geschlossen werden sollte. Gerade das Fehlen von seitens der Klägerin selbst zu erbringenden Leistungen lässt ein Handeln des Geschäftsführers im eigenen Namen als nicht weniger wahrscheinlich erscheinen als eine Verpflichtung der Klägerin. Ebenfalls unergiebig war die Beweisaufnahme hinsichtlich etwaiger Verträge betreffend die von der Klägerin behaupteten Serviceleistungen im Rahmen der Koordinierung der Leistungen mit dem Vermessungsbüro und der Beschaffung der Blindrohre sowie betreffend den Verkauf des Gartenhauses. Der Zeuge W. konnte insoweit keine Angaben machen. Auch hinsichtlich des Vertrages betreffen die Beräumung der Zuwegung zu dem Grundstück ... Str. 23 und 23 a (Rechnung 38/03), die Gegenstand der Anschlussberufung ist, ist zur Überzeugung des Senats auf Grundlage der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht der Nachweis einer Beauftragung der Klägerin erbracht. Zwar hat der Zeuge Ro. nachvollziehbar angegeben, er - der Zeuge - sei davon ausgegangen, dass die Klägerin im Rahmen des Auftrages tätig werden und Auftragnehmerin werden sollte, da ihm eine Visitenkarte der Klägerin von deren Geschäftsführer übergeben worden sei. Diese Sicht des Zeugen stimmt aber aufgrund obiger Ausführungen nicht mit der Sichtweise des Beklagten überein, der anders als der Zeuge aufgrund der überreichten Visitenkarte nicht davon ausgehen musste, dass vorliegend ein Unternehmen tätig werden würde und nicht der Geschäftsführer der Klägerin als Einzelperson.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.087,65 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG (Berufung: 19.832,74 €; Anschlussberufung: 254,91 €).

Wert der Beschwer für die Klägerin: 20.087,65 €.

Ende der Entscheidung

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