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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: 12 U 189/06
Rechtsgebiete: VOB/B, BGB, ZPO


Vorschriften:

VOB/B § 4 Nr. 3
VOB/B § 8 Abs. 1 Nr. 2
VOB/B § 12 Nr. 5
VOB/B § 13 Abs. 1
VOB/B § 14
VOB/B § 14 Abs. 1
VOB/B § 14 Abs. 2
VOB/B § 16
VOB/B § 16 Abs. 2
BGB § 631 Abs. 1
BGB § 649
BGB § 649 S. 2
ZPO § 139 Abs. 1
ZPO § 139 Abs. 2
ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 05.07.2007

Verkündet am 05.07.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Beckmann und die Richterin am Landgericht Kyrieleis

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. September 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 603/04, aufgehoben und die Sache wird einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens an das Landgericht zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Werklohn aus einem gekündigten Pauschalpreisvertrag betreffend die Errichtung eines Fertighauses. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Dieser ist dahin zu ergänzen, dass die Beklagte ihre Kündigung darauf gestützt hat, dass die Klägerin die Arbeiten unberechtigt eingestellt haben soll, wobei in diesem Zusammenhang Streit zwischen den Parteien bestand und auch weiterhin besteht, ob eine Imprägnierung des Holzes in den tragenden Wänden des Hauses vertraglich geschuldet war oder nicht. Die Beklagte leitet ihre Auffassung, das Auftragen eines Holzschutzmittels sei vertraglich geschuldet, aus einem Bemusterungsprotokoll ab, von dem die Klägerin meint, dass dem Bemusterungsprotokoll keine verbindliche Bedeutung zukomme und überdies eine Behandlung des Holzes in den tragenden Wänden und den Dach- und Deckenkonstruktionen mit einem Holzschutzmittel nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Soweit im Tatbestand erwähnt wird, dass die Beklagte das Vorliegen von Mängeln behauptet, ist zu ergänzen, dass insoweit seitens der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird. Das Landgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten, weil die Klage unschlüssig sei und hat gemeint, die seitens der Klägerin vorgelegte Berechnung der Klageforderung genüge nicht den Grundsätzen, die an die Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages zu stellen sind. Bereits das fehlende Aufmaß erschwere die ordnungsgemäße Abrechnung des gekündigten Vertrages. Die Abrechnung lasse auch eine Auseinandersetzung damit vermissen, welche Leistungen geschuldet und welche tatsächlich erbracht worden seien. Auf dieser Grundlage sei auch eine Schätzung nicht möglich, weil keine tragfähigen Tatsachengrundlagen vorgetragen seien. Soweit die Klägerin beispielsweise vortrage, bei der Ausführung des Gewerkes Heizung und Sanitär seien Kosten in Höhe von 15.998,00 € entstanden, komme es hierauf nicht an. Maßgeblich sei vielmehr, ob die in der Kalkulation enthaltene Position erbracht worden sei, womit diese in der angesetzten Höhe verdient worden wäre. Die maßgebliche Frage, welche Vergütung einschließlich der darin enthaltenen Kalkulation pauschal vereinbart worden sei, sei auch nicht dem Sachverständigenbeweis zugänglich, sondern erfordere einen schlüssigen Vortrag. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wegen einer vermeintlich unberechtigten Kündigung scheide bereits deshalb aus, weil die Werklohnforderung unschlüssig abgerechnet worden sei, so dass sekundäre Ansprüche unter diesem Gesichtspunkt ausscheiden würden.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 25.09.2006 zugestellte Urteil mit einem am 04.10.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 27.12.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie meint, das Landgericht habe bereits verkannt, dass selbst im Falle des Vorliegens einer nicht prüfbaren Abrechnung die Klage lediglich mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet habe abgewiesen werden dürfen, und nicht als endgültig unbegründet. Außerdem habe das Landgericht verkannt, dass der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit bereits deshalb nicht tragfähig sei, weil die Beklagte die Abrechnung im Einzelnen geprüft habe und im Anschluss an diese Prüfung eine Zahlung in Höhe von 78.851,09 € vorgenommen habe. Die Beklagte habe mit anwaltlichem Schreiben vom 03.06.2004 umfassend zur Schlussrechnung Stellung genommen und habe im Einzelnen diejenigen Leistungen aufgeführt, die nach ihrer Ansicht als nicht erbracht anzusehen sein sollen. Außerdem habe sie Abschläge für Mängel vorgenommen, woraus erkennbar sei, dass die Rechnung den Informations- und Kontrollinteressen der Beklagten genügt habe. Die Zahlung eines weitergehenden Betrages sei lediglich mit der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verweigert worden. Die vorbehaltlose Leistung einer Schlusszahlung nach Abschluss der Rechnungsprüfung stelle ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Dasselbe gelte auch dann, wenn der Auftraggeber anhand der vom Auftragnehmer erteilten Schlussrechnungen seinerseits eine Abrechnung erteilt und nach Abschluss seiner Prüfung daraufhin vorbehaltlos eine Teilzahlung leistet und eine Schlusszahlung unbestimmter Höhe nach Beseitigung einiger Mängel ankündigt. Da die Zurückbehaltung eines Betrages von 50.262,16 € nur mit dem Vorliegen von Mängeln begründet worden sei, könne die Klage nicht bereits wegen Fehlens einer prüffähigen Abrechnung abgewiesen werden. Darüber hinaus habe das Landgericht unter Verkennung der Anforderungen an eine prüfbare Abrechnung entsprechend §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 14 VOB/B bzw. § 649 S. 2 BGB die Abrechnung der Klägerin zu Unrecht als nicht prüfbar angesehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin entsprechend der von ihr bereits mit der Klageschrift vorgelegten Schlussrechnung vom 12.05.2004 lediglich einen restlichen Rechnungsbetrag in Höhe von 58.814,95 € für die erbrachten Leistungen verlange. Deshalb habe sie von dem vereinbarten Werklohn diejenigen Leistungen mit den ursprünglich kalkulierten Preisen abgezogen, welche aufgrund der Vertragskündigung entfallen seien. Dabei handele es sich um nicht erbrachte Leistungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 19.721,67 €. Außerdem sei ein Abzug für nicht erbrachte Leistungen im Bereich Heizung und Sanitär in Höhe von 5.006,17 € vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlungen sowie der Zahlung über 78.851,09 € verbleibe noch eine Forderung von 58.814,95 €. Die restliche Klageforderung in Höhe von 1.483,67 € entfalle auf den pauschalen Werklohn für nicht erbrachte Leistungen gem. § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Bauvertrag. In Bezug auf den geltend gemachten Werklohn sei es rechtsfehlerhaft anzunehmen, der Pauschalpreisvertrag sei nach den Grundsätzen abzurechnen, die der BGH für die Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen bei Pauschalverträgen aufgestellt habe. Die Berechnung der Vergütung für die erbrachten Leistungen entspreche den Vorgaben der BGH-Rechtsprechung. Die insoweit grundsätzlich geforderten Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss, an denen sich der Preisansatz für die erbrachten Teilleistungen orientiere, seien vorhanden. Bestandteil des Bauvertrages sei die Preisliste Nr. 03/03, die Preise für die Teilgewerke enthalte, aus denen das von der Klägerin zu errichtende Fertighaus bestehe. Die Maße der fabrikmäßig hergestellten Einzelbauteile bei den von der Klägerin errichteten Gebäuden gleicher Bauart entsprächen sich, weshalb die Preisliste auch von standardisierten Massen und Mengen ausgehen könne, so dass bereits aus diesem Grund auch ein Aufmaß der erbrachten Leistungen entbehrlich sei. Es genüge die Bestimmung der fertig gestellten Gewerke. Diese hätten mit den in der Preisliste enthaltenen Preisen und standardisierten Mengen und Massen berechnet werden können. Auch die von der Klägerin vorgelegte Kalkulation sei nachvollziehbar. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass selbst für den Fall, dass die Rechnung z. B. zum Gewerk Heizung und Sanitär in Teilbereichen nicht prüffähig sein sollte, daraus nicht insgesamt eine fehlende Prüffähigkeit der Rechnung hergeleitet werden könne, sondern die Klageforderung jedenfalls insoweit begründet sei, als die Rechnung prüffähig sei.

Hinsichtlich des Gewerkes Heizung und Sanitär sei, anders als bei den übrigen abgerechneten Gewerken, nur ein Teil fertig gestellt worden, so dass nicht auf die gewerkebezogene Ausgangskalkulation habe zurückgegriffen werden können, weshalb die Klägerin die ausgeführten Leistungen mit denjenigen Leistungspositionen angesetzt habe, die der Subunternehmer der Klägerin ihr gegenüber abgerechnet habe.

Schließlich habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 139 Abs. 2 ZPO keine konkreten Hinweise dahin erteilt, inwieweit es die Rechnung als nicht prüffähig ansehe. Fehlerhaft sei das Urteil auch insoweit, als der aus § 16 Abs. 2 des Bauvertrages hergeleitete Anspruch als unbegründet angesehen wurde. Einerseits sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht unschlüssig abgerechnet worden und andererseits handele es sich bei dem geltend gemachten pauschalierten Werklohn auch nicht um einen sekundären Anspruch. Der Werklohn für die tatsächlich erbrachten Leistungen könne neben dem Anspruch für die nicht erbrachten Leistungen selbständig geltend gemacht werden.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen;

2. im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts wie folgt zu erkennen:

- Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.09.2006, Az.: 13 O 603/04, wird abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 04.05.2006, Az.: 13 O 603/04, wird aufgehoben.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.04.2005, Az.: 13 O 603/04, wird aufrechterhalten.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.298,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2004 zu zahlen.

Hilfsweise wird beantragt, wie folgt zu erkennen:

- Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.09.2006, Az.: 13 O 603/04, wird abgeändert:

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 04.05.2006, Az.: 13 O 603/04, wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.04.2006, Az.: 13 O 603/04, aufgehoben und die Klage als zurzeit unbegründet abgewiesen.

Äußerst hilfsweise wird beantragt,

- die Urteilsformel des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.09.2006, Az.: 13 O 603/04, dahingehend zu ergänzen, dass klargestellt wird, dass die Klage durch das aufrechterhaltene Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 04.05.2006 als zurzeit unbegründet abgewiesen worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin, die Schlussrechnung geprüft zu haben, entgegen. In dem von der Klägerin in Bezug genommenen Schreiben vom 03.06.2004 werde deutlich ausgeführt, dass die Rechnung der Klägerin in nicht unerheblichen Teilen nicht prüffähig sei, etwa weil sämtliche Aufmaßunterlagen fehlten. Da das Zahlenwerk der Klägerin kaum nachvollziehbar gewesen sei, sei der Beklagten nichts anderes übrig geblieben, als dieses Zahlenwerk zunächst zu übernehmen, um zu verdeutlichen, dass bereits dieses Zahlenwerk nicht geeignet gewesen sei, den Anspruch zu begründen. Lediglich zu Pkt. 38 der Auflistung aus dem Schreiben habe die Beklagte insoweit Stellung beziehen können, als ein höherer als der von der Klägerin vorgenommene Abzug von 5.000,00 € vorzunehmen war, da ein Angebot des Subunternehmers, der Fa. R..., hinsichtlich der noch auszuführenden Arbeiten vorlag, welches einen Betrag von 10.633,12 € auswies. Die auf S. 10 der Berufungsbegründung dargestellten Positionen würden verschiedenste Massen/Mengen ausweisen, ohne dass genau erläutert werde, wie die Klägerin auf diese komme. Die von der Klägerin zur Akte gereichte Preisliste Nr. 03/03 habe der Beklagten bisher nicht vorgelegen und sei ihr auch nicht bekannt gewesen. Es handele sich dabei scheinbar allenfalls um eine hausinterne Unterlage, die ein konkretes Aufmaß nicht ersetze. Soweit sich die Klägerin auf so genannte Kalkulationsstufen aus dem Grundleistungskatalog beziehe, so seien diese für die Beklagte als baulichen Laien nicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass die komplette Heizungs- und Sanitärinstallation mit 21.004,17 € zu veranschlagen sei, so müsse dem widersprochen werden. Soweit die Klägerin das Vorliegen von Mängeln vollumfänglich bestreite, sei auf ein Schreiben der Klägerin vom 07.07.2006 hinzuweisen, mit dem sie zum Teil das Vorliegen von Mängeln bestätigt habe.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die Klage uneingeschränkt abgewiesen und ist zu dieser Entscheidung verfahrensfehlerhaft unter Missachtung der sich aus § 139 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO ergebenden Hinweispflichten gelangt. Unklar bleibt auch, über welchen materiell-rechtlichen Anspruch das Landgericht hier entschieden hat. Aus welchem konkreten Anspruch das Landgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch hat herleiten wollen, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Vielmehr ist nur allgemein davon die Rede, dass die von der Klägerin vorgenommene Berechnung bestimmten Grundsätzen nicht entsprechen soll und sich daraus die Unschlüssigkeit der Klage ergebe. Möglicherweise hat das Landgericht insoweit einen Anspruch aus § 649 BGB für möglich gehalten, da jedenfalls im Tatbestand erwähnt wird, dass nach Ansicht der Klägerin ein Anspruch gem. § 649 BGB begründet sei. In Wirklichkeit hat die Klägerin aber einen Anspruch aus § 649 BGB gar nicht geltend gemacht, sondern ihr Vorbringen, das auf die Zahlung einer Vergütung für die von ihr erbrachten Leistungen gerichtet war, stellte die Geltendmachung einer Werklohnforderung aus § 631 Abs. 1 BGB dar. Zuzugeben ist allerdings, dass der Vortrag der Klägerin in erster Instanz hierzu verworren und missverständlich war, weil in diesem Zusammenhang auf § 649 BGB abgestellt wurde. So hatte die Klägerin mit der Klageschrift vorgetragen, sie habe der Beklagten eine Abrechnung des Bauvorhabens nach § 649 BGB erteilt. Nach Abzug der ersparten Aufwendungen infolge der Vertragskündigung ergebe sich eine Werklohnforderung in Höhe von 156.736,71 €. In Wirklichkeit hat die Klägerin aber keine ersparten Aufwendungen i.S.v. § 649 S. 2 BGB abgezogen, sondern lediglich die nicht erbrachten Leistungen bewertet und diese dann von dem vereinbarten Pauschalpreis in Abzug gebracht. Dies ist im Falle des Verlangens einer Vergütung für bereits erbrachte Leistungen im Rahmen eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages auch so erforderlich. Allerdings hat die Klägerin zunächst mit ihrer Schlussrechnung entsprechend der von ihr selbst zitierten Rechtsprechung nicht die im Einzelnen von ihr bis zur Kündigung des Vertrages erbrachten Leistungen dargestellt und bewertet, jedenfalls nicht hinsichtlich sämtlicher von ihr erbrachten Leistungen, sondern lediglich in Bezug auf das Gewerk Heizung und Sanitär, bei dem sie im Einzelnen aufgeführt hat, welche Leistungen von ihr erbracht worden sein sollen und ist dabei zu einer Summe von 15.998,00 € gelangt, während entsprechend ihrer Darstellung dieses Gewerk mit einem Betrag von 21.004,17 € kalkuliert gewesen sein soll. Die Differenz von 5.006,17 € hat sie dann später von der ursprünglich vereinbarten Summe von 179,980,88 € abgezogen, gekürzt um einen Betrag von 300,37 € als Schadensersatz gem. § 16 des Bauvertrages. Schließlich hat sie noch einen Abzug in Höhe von 19.721,67 € für entfallene Leistungen betreffend anderer Gewerke vorgenommen, wiederum gemindert um einen Schadensersatz gem. § 16 des Bauvertrages in Höhe von 1.183,30 €. Damit begehrte die Klägerin bereits in erster Instanz nichts anderes, als eine Vergütung für die von ihr tatsächlich erbrachten Leistungen zzgl. eines Schadensersatzes für die vorzeitige Beendigung des Vertrages durch die Kündigung der Beklagten unter Bezugnahme auf § 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Bauvertrag. Vor diesem Hintergrund hätte seitens des Landgerichts Veranlassung bestanden, die Klägerin zu einem klarstellenden Vorbringen anzuhalten. Unabhängig davon konnte ein Anspruch aus § 649 BGB hier ohnehin nicht ohne weiteres angenommen werden, da diese Vorschrift nicht eingreift, wenn eine außerordentliche Kündigung vorliegt, worüber die Parteien hier gerade streiten. Hätte die Klägerin also tatsächlich ihren Anspruch aus § 649 BGB herleiten wollen, hätte zunächst einmal geklärt werden müssen, ob die Beklagte aus wichtigem Grund gekündigt hat. Auch dies hat das Landgericht verkannt. Mit der Berufung hat die Klägerin nunmehr klargestellt, dass die Klageforderung im Wesentlichen aus einer Vergütung für die von ihr erbrachten Leistungen hergeleitet wird, so dass damit klargestellt ist, dass sich ein möglicher Werklohnanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB ergeben kann.

Rechtsfehlerhaft ist das Landgericht davon ausgegangen, dass wegen einer angeblich nicht gegebenen Prüffähigkeit der Schlussrechnung die Klageforderung unschlüssig und die Klage damit als endgültig unbegründet abzuweisen ist. Zu Recht rügt die Klägerin, dass eine etwaige fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung lediglich die Fälligkeit der Werklohnforderung berührt und damit die Klage nur als derzeit unbegründet abzuweisen gewesen wäre, da die Fälligkeit der Werklohnforderung auch zu einem späteren Zeitpunkt noch herbeigeführt werden kann. Gem. § 14 Abs. 1 VOB/B ist das Vorliegen einer prüffähigen Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung für die Werklohnforderung. Zwischen den Parteien wurde die VOB/B wirksam vereinbart. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass der Beklagten der Text der VOB/B ausgehändigt worden sei. Bekräftigt wird dieses Vorbringen aufgrund des vorgelegten Bauvertrages, bei dem in § 5 die Feststellung getroffen wurde, dass dem Bauherrn u. a. eine Ausgabe der VOB/B ausgehändigt worden ist. Zusätzlich hat die Klägerin den ausgehändigten Text der VOB/B mit einer Unterschrift der Beklagten versehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beklagten als Privatperson, von der grundsätzlich nicht zu erwarten ist, dass sie den Inhalt der VOB/B kennt, Kenntnis von deren Inhalt durch die Klägerin verschafft worden ist.

Die für die Fälligkeit der Werklohnforderung erforderliche prüffähige Schlussrechnung liegt vor. Allerdings entsprach die Schlussrechnung der Klägerin vom 12.05.2004 zunächst nicht den Vorgaben der Rechtsprechung zu den Anforderungen einer prüffähigen Schlussrechnung bei einem vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag. Danach hat der Unternehmer die insgesamt erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistungen zu dem Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unternehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistung Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muss der Unternehmer im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Die Abgrenzung zwischen den erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und deren Bewertung muss den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH NZBau 2002, 613; NJW 2002, 2780). Von diesen Vorgaben geht auch die Klägerin aus, wobei allerdings ihre Schlussrechnung vom 12.05.2004 diesen Anforderungen nicht ohne weiteres genügte. So wurden bereits die tatsächlich erbrachten Leistungen in der Schlussrechnung nicht im Einzelnen aufgeführt. Vielmehr wird lediglich vom Pauschalpreis ausgegangen unter Abzug der nicht erbrachten Leistungen; eine Aufschlüsselung der tatsächlich erbrachten Leistungen erfolgt nur in Bezug auf das Gewerk Heizung und Sanitär. Zur Ergänzung ihres Vorbringens hat die Klägerin mit den Schriftsätzen vom 22.05.2006 und 22.08.2006 eine Kalkulation vorgelegt, aus der sich ergibt, welche Arbeiten im Rahmen der jeweiligen Gewerke zu erbringen waren. Eine geordnete Darstellung der tatsächlich erbrachten Leistungen enthält aber auch diese Kalkulation nicht, sondern es werden letztlich alle vertraglich geschuldeten Leistungen dargestellt und bewertet und am Ende werden dann, wie auch in der Schlussrechnung, die nicht erbrachten Leistungen abgezogen. Gleichwohl genügt diese Art der Berechnung den Kontroll- und Informationsinteressen der Beklagten. Die als nicht erbracht dargestellten Gewerke lassen sich den in der Kalkulation genannten Leistungen zuordnen, weshalb die Beklagte die entsprechenden Positionen lediglich in der Aufstellung zu streichen brauchte, um zu erkennen, welche Leistungen von der Klägerin als tatsächlich erbracht dargestellt werden. Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin noch einmal eine entsprechende Zuordnung vorgenommen.

Fehlerhaft hat das Landgericht lediglich schematisch ohne Berücksichtigung der Gegebenheiten des hier zu bewertenden Falles die Grundsätze der Rechtsprechung herangezogen und nicht beachtet, dass die Frage der Prüffähigkeit der Schlussrechnung kein Selbstzweck ist, sondern es maßgeblich auf die bereits erwähnten Kontroll- und Informationsinteressen des Auftraggebers ankommt. Deshalb hängt die Frage der Prüffähigkeit der Schlussrechnung auch entscheidend davon ab, inwieweit seitens des Auftraggebers Einwendungen gegen die Schlussrechnung erhoben werden. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es seitens der Beklagten entsprechende Einwendungen gegen die Schlussrechnung zunächst nicht gegeben hat. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 03.06.2004 ergibt sich zwar, dass sie (innerhalb der 2-Monats-Frist des § 16 Nr. 3 VOB/B) gerügt hat, die Rechnung sei in nicht unerheblichen Teilen nicht prüfbar. Daraus wird aber zunächst einmal deutlich, dass sie jedenfalls zum Teil als prüffähig angesehen wurde, wobei die einzige insoweit erhobene Rüge sich auf die fehlenden Aufmaßunterlagen bezog. Soweit im Weiteren ausgeführt wurde, dass die in Abzug gebrachten Beträge für die nicht erbrachten Leistungen nicht der Realität entsprechen würden, sondern eine andere Bewertung vorzunehmen sei, berührt dies nicht die Frage der Prüffähigkeit der Rechnung, sondern die Frage der inhaltlichen Richtigkeit. Dass die Schlussrechnung nicht exakt den Vorgaben der BGH-Rechtsprechung zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages entspricht, hat die Beklagte nicht beanstandet, sondern sie hat stattdessen eine eigene Berechnung der nicht erbrachten Leistungen vorgenommen, von dem dann verbleibenden Betrag weitere Abzüge in Bezug auf das Vorliegen von Mängeln vorgenommen und den dann noch verbleibenden Restbetrag in Höhe von immerhin rd. 80.000,00 € gezahlt. Damit hat die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie auf diejenigen Elemente der Schlussrechnung, die die Überprüfbarkeit der rechnerisch nachvollziehbaren und vertragsbezogen ermittelten Forderungen sicherstellen (so z. B. die Vorlage einer Kalkulation oder eine genaue Darstellung sämtlicher erbrachten Leistungen) verzichtet, weshalb die Abrechnung nicht mangels Prüffähigkeit zurückgewiesen werden kann, wenn nur diese Elemente fehlen (vgl. BGH BauR 1999, 636, 637). Dies betrifft auch das Gewerk Heizung und Sanitär. Sofern das Landgericht die Abrechnung dieses Gewerkes als nicht prüfbar angesehen hat, hätte es, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, jedenfalls nicht die gesamte Abrechnung als nicht prüffähig ansehen dürfen, sondern hätte maximal den auf dieses Gewerk entfallenden Betrag in Abzug bringen müssen. Unabhängig davon, ob die Abrechnung betreffend des Gewerkes Heizung und Sanitär eine hinreichende Bewertung des Verhältnisses der erbrachten Leistungen zu den nicht erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Pauschalpreis ohne weiteres zulässt oder nicht, bleibt es dabei, dass die Beklagte diesen Gesichtspunkt zunächst nicht beanstandet hat, weshalb sie diesen Gesichtspunkt nicht mehr mit Erfolg der Frage der Prüffähigkeit der Schlussrechnung entgegenhalten kann.

Auch das fehlende Aufmaß steht einer Prüfbarkeit der Schlussrechnung nicht entgegen. Die Beklagte hat nicht hinreichend plausibel zu erkennen gegeben, inwieweit ein Aufmaß in Bezug auf die erbrachten Leistungen für sie zu einer sachgerechten Prüfung der Schlussrechnung unerlässlich ist. Zwar ist gem. § 14 Abs. 2 VOB/B ein solches Aufmaß grundsätzlich erforderlich und dies kann auch im Rahmen eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrags erforderlich werden, auch wenn die Erstellung eines Aufmaßes im Falle der vollständigen Durchführung des Vertrages nicht erforderlich gewesen wäre. Zu einer sachgerechten Bewertung und Prüfung der in Rechnung gestellten erbrachten Leistungen kann im Einzelfall die Erstellung eines solchen Aufmaßes erforderlich sein. Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus der von der Klägerin vorgelegten Kalkulation, welche Mengen und Massen sie für die Errichtung des Hauses ihrer Berechnung zugrunde legt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Stückzahlen bestimmter Materialien, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend um ein Fertighaus handelt, bei dem nur eingeschränkt bestimmte Arbeiten nach Maß zu erbringen waren. Dies wird auch aus dem Leistungsverzeichnis deutlich. Mithin wird die Beklagte hinreichend in die Lage versetzt, sich konkret gegen die von der Klägerin als erbracht bewerteten Leistungen zu verteidigen und etwaige Stückzahlen oder Quadratmeterangaben in Zweifel zu ziehen. Dies ist mit ihrem Schreiben vom 03.06.2004 auch so geschehen. Dass sie darüber hinaus zur Prüfung der Rechnung nur unter Vorlage eines Aufmaßes in der Lage war, ist nicht erkennbar. Anderenfalls hätte aus ihrer Sicht keine Veranlassung bestanden, eine konkrete Gegenrechnung aufzustellen und einen nicht unerheblichen Restbetrag ohne jeden Vorbehalt zu bezahlen.

Die damit in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft ergangene Entscheidung des Landgerichts beruht auch auf einem Verfahrensfehler, da das Landgericht gem. § 139 Abs. 1 ZPO verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin darauf hinzuweisen, in welchen Bereichen es konkret die Rechnung nicht als prüffähig angesehen hat. Die Beklagte hatte in diesem Zusammenhang lediglich auf die BGH-Rechtsprechung Bezug genommen und hatte im Übrigen, letztlich aber nur am Rande, auf das fehlende Aufmaß hingewiesen. Gleichwohl hat das Landgericht im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.04.2005 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, nachdem seitens der Beklagten kein Antrag im Termin gestellt worden war. Unter Berücksichtigung der vom Landgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung müsste es sich um ein unrechtmäßiges Versäumnisurteil gehandelt haben, da die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Versäumnisurteils mangels Schlüssigkeit der Klage gar nicht vorgelegen haben. Bereits daraus wird deutlich, dass an die Hinweispflichten des Landgerichts strenge Anforderungen zu stellen waren, wenn es zunächst noch davon ausgegangen ist, dass die Klageforderung schlüssig war. Stattdessen wurde aber in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2006 lediglich der "Gesichtspunkt der Abrechnung des vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrages" erörtert. In der Folge hat die Klägerin ergänzend unter Vorlage der Kalkulation vorgetragen. In der letzten mündlichen Verhandlung am 24.08.2006 wurde sodann der Hinweis erteilt, dass hinsichtlich der Abrechnung des gekündigten Pauschalpreisvertrages weiterhin Zweifel bestünden. Um welche Zweifel es sich dabei konkret gehandelt hat, bleibt offen. Zu Recht rügt die Klägerin, dass ein solcher Hinweis unzureichend ist (vgl. BGH NJW 1999, 418), weil nicht erkennbar ist, weshalb ungeachtet der nunmehr vorgelegten Kalkulation und ungeachtet dessen, dass die Beklagte mit Ausnahme des fehlenden Aufmaßes ihrerseits keinerlei konkrete Beanstandungen gegen die Rechnung erhoben hatte, die Schlussrechnung weiterhin noch nicht prüfbar sein soll.

Entsprechend dem Hauptantrag der Klägerin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zurückzuverweisen, da aufgrund der zahlreichen Streitpunkte zum Leistungsumfang der Klägerin und zu den von der Beklagten behaupteten Mängeln eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig werden wird, wobei im Vorfeld hierzu zunächst noch ergänzender Sachvortrag erforderlich ist.

Der Senat weist für die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landgericht zunächst darauf hin, dass von einer Abnahme, die auch bei einem gekündigten Werkvertrag Fälligkeitsvoraussetzung ist (BGH NJW 2006, 2475 ff) auszugehen ist. Zwar scheidet eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B bei einem gekündigten Vertrag aus (vgl. Kapellmann/Messerschmidt-Havers, 2. Aufl., § 12 VOB/B, Rn. 56). Die aber ohnehin vorrangig zu beachtende konkludente Abnahme bleibt möglich, d. h. eine Abnahme durch Ingebrauchnahme der Werkleistung ist ebenso möglich wie dadurch, dass eine förmliche Abnahme zwar vereinbart wurde, jedoch nicht zur Durchführung gelangt. Eine solche Vereinbarung wurde hier in § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen zum Bauvertrag getroffen. Gefordert wurde eine solche Abnahme nicht. Vielmehr hat die Beklagte, nachdem sie bestimmte Einwendungen gegen die Schlussrechnung erhoben hat, den noch offenen Restbetrag gezahlt. Daraus wird deutlich, dass sie der Werklohnforderung nicht die fehlende Abnahme und damit die fehlende Fälligkeit der gesamten Werklohnforderung hat entgegenhalten wollen. Stattdessen nutzt sie das Objekt und es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Werkleistung im Zeitpunkt der Kündigung abnahmereif war. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 03.06.2004 ergibt sich, dass neben der darin vorgenommenen Kürzung für nicht erbrachte Leistungen auch einige Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich aber eher um geringfügige Mängel, die einer Abnahmereife nicht entgegenstehen, weshalb die Werkleistung als abgenommen gilt.

Hinsichtlich der Bewertung der aufgrund der Kündigung nicht erbrachten Leistungen herrscht mit Ausnahme des Bereiches Sanitär und Heizung weitgehend Einigkeit zwischen den Parteien. Die von der Klägerin als nicht erbracht aufgelisteten Leistungen (Bl. 87) finden sich weitgehend in der Berechnung der Beklagten wieder (Bl. 128/129). Hinsichtlich der Brüstung für die Einschubtreppe Dachboden nimmt die Beklagte sogar einen geringeren Abzug vor, nämlich nur 100,00 € statt des von der Klägerin insoweit vorgenommenen Abzuges von 412,61 €. Die Ziffern 48, 49 sowie 51 - 53 der Aufstellung der Beklagten (Bl. 129/130) betreffen keinen Abzug für nicht erbrachte Leistungen, sondern offenbar Kosten für etwaige Mängelbeseitigungsarbeiten. Dass die Beklagte berechtigt ist, solche Kosten geltend zu machen, hat sie allerdings nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr vermengt sie diese Kosten mit dem Abzug für nicht erbrachte Leistungen. Sie wird sich aber insoweit zunächst dazu positionieren müssen, um welche Mängel es sich hier konkret gehandelt hat und welche Gewährleistungsansprüche sie hieraus herleiten will unter Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen hierfür.

Soweit zwischen den Parteien Streit hinsichtlich der Höhe des für das Gewerk Heizung und Sanitär vorzunehmenden Abzuges besteht, beruft sich die Beklagte auf ein Angebot der Fa. R..., die die Klägerin als Subunternehmerin beauftragt hat. Danach soll der Wert der Restleistungen mit 10.633,12 € zu bewerten sein. Demgegenüber nimmt die Klägerin in Bezug auf diesen Bereich nur einen Abzug von 5.006,17 € vor. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, geschieht dies in der Weise, dass die Klägerin die erbrachten Leistungen darstellt und den sich daraus ergebenden Betrag von 15.998,00 € von dem kalkulierten Betrag von 21.004,17 € abzieht. Diese Art der Abrechnung erscheint problematisch, denn gerade wenn es hinsichtlich dieses Gewerkes darum geht, dass nur ein Teil der Leistungen erbracht wurde, erfordert eine schlüssige Berechnung der Klageforderung, dass die Klägerin die Restleistungen ebenfalls im Einzelnen darstellt und bewertet. Stellt sich heraus, dass der kalkulierte Betrag möglicherweise zu gering war, geht dies nicht zulasten der Beklagten. Sollten die noch ausstehenden Arbeiten tatsächlich einen Betrag ergeben, der den Angaben der Beklagten entspricht, so könnte die Klägerin gerade nicht kurzerhand die von ihr erbrachten Leistungen bewerten und in vollem Umfang abrechnen, sondern es müsste dann der Wert der erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung des Wertes der nicht erbrachten Leistungen ins Verhältnis zum insoweit kalkulierten Gesamtpreis gesetzt werden. Hierzu fehlt bisher schlüssiger Vortrag, weshalb derzeit der von der Beklagten vorgenommene Abzug von 10.633,12 € zzgl. 768,92 € zugrunde zu legen ist. Der Klägerin wird Gelegenheit zu geben sein, hierzu noch ergänzend vorzutragen. Den Abzug für die fehlende Abdeckung für Schalter und Steckdosen in Höhe von 700,00 € hält die Klägerin für übersetzt und meint, hierfür könne man allenfalls 70,00 € veranschlagen. Soweit dieser Punkt zwischen den Parteien weiterhin streitig bleibt, müsste auch insoweit eine Aufklärung erfolgen.

Soweit die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, ist ihr Vortrag in Bezug auf das Vorliegen von Mängeln ungeordnet und bedarf einer Überarbeitung. Der Beklagten wird aufzugeben sein, die nunmehr noch konkret als gegeben erachteten Mängel genau zu bezeichnen und übersichtlich darzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich etwaige Mängel aus verschiedenen Schriftstücken selbst zusammenzusuchen. So hat die Beklagte erstinstanzlich Bezug genommen auf ihr anwaltliches Schreiben vom 05.08.2004, mit dem einige Mängel gerügt worden sind und mit dem die Klägerin zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden ist (Bl. 132/133). Darin sind einige Mängel durchaus nachvollziehbar beschrieben. In Seite 7 der Klageerwiderung werden zwei weitere Mängel geltend gemacht. Diese beiden Mängel sind aber möglicherweise inzwischen überholt durch die Darstellung von Mängeln im Schriftsatz vom 18.11.2005 (Bl. 241 ff). Die Mängelbeseitigungskosten beziffert die Beklagte insoweit auf 7.100,00 €. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf ein Zugeständnis der Mängel seitens der Klägerin beruft, so kann ein solches aus dem Schreiben vom 07.07.2006 weitgehend nicht entnommen werden. Mit Ausnahme des Mangels zu Pkt. 5 "Badezimmerfenster im OG" ist nicht festzustellen, dass die Klägerin das Vorliegen eines Mangels bzw. ihre Verantwortlichkeit für bestimmte Mangelerscheinungen zugestanden hat. Soweit sie ausführt, die Arbeiten seien bauseits ausgeführt worden, ist dies dahin zu verstehen, dass die geschilderte Mangelerscheinung nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern der Beklagten fällt. Lediglich hinsichtlich des Badezimmerfensters hat sie zugestanden, dass der Kundendienst das Dachgummi nacharbeiten wird, indem die Scheibe noch einmal neu eingesetzt wird. Hinsichtlich dieses Mangels hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.06.2006 noch einmal Mängelbeseitigung angeboten (Bl. 800).

Soweit die Beklagte in Bezug auf das nicht erfolgte Auftragen eines Holzschutzmittels ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, ist dieses Vorgehen zurzeit unschlüssig. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Werkleistung der Klägerin insoweit den vertraglichen Vorgaben nicht entspricht. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Bemusterungs-protokoll vom 09.12.2003, in dem auf Seite 3 festgehalten ist, dass das Holz in tragenden Wänden und die Dach- und Deckenkonstruktion mit einem zugelassenen Holzschutzmittel behandelt ist. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Die Klägerin meint, dem Bemusterungsprotokoll käme keine besondere Bedeutung zu. Insbesondere sei es nicht als Vertragsbestandteil im Bauvertrag mit aufgeführt. Dies trifft zwar zu; das Protokoll konnte aber darin auch nicht aufgeführt sein, da es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht existierte. Das Bemusterungsprotokoll ist dahin zu verstehen, dass damit die endgültige Festlegung der im Einzelnen zu erbringenden Leistungen erfolgte. Folgerichtig endet das Bemusterungsprotokoll mit der Feststellung, dass die Ausführung der in Bl. 1 - 20 bezeichneten Leistungen hiermit in Auftrag gegeben wird. Soweit sich auf dem von der Klägerin vorgelegten Bemusterungsprotokoll keine Unterschrift der Beklagten befindet, ist unstreitig, dass die Beklagte das Protokoll unterzeichnet hat. Die Klägerin hat den entsprechenden Vortrag der Beklagten bestätigt, meint aber lediglich, das Protokoll habe keinen verbindlichen Charakter und stützt sich dabei insbesondere darauf, dass in dem Protokoll festgehalten sei, es handele sich dabei um eine Zusammenfassung der Leistungswünsche aus dem bei der Klägerin durchgeführten Bemusterungstermin. Es solle beachtet werden, dass sich die tatsächlich zu erbringenden Leistungen aus dem "Kostenangebot nach der Bemusterung" ergeben. Die im Anschluss daran erfolgte Kostenzusammenstellung nach der Bemusterung sehe, so die Klägerin das Auftragen eines Holzschutzmittels nicht vor. Daraus lässt sich aber nicht ohne weiteres ableiten, dass das Holzschutzmittel entgegen dem Bemusterungsprotokoll nicht mehr aufzutragen war. Die Kostenzusammenstellung enthält keine detaillierte Aufstellung der gewünschten Leistungen. Vielmehr wird darin nur pauschal das Fingerhut-Haus beschrieben und es wird ein Hausgrundpreis von 172.347,00 € genannt. In der Folge werden lediglich noch einzelne Leistungen dargestellt, die in Abänderung des Bemusterungsprotokolls ausgeführt werden sollen. Dabei geht es insbesondere um Arbeiten betreffend die Elektroinstallation. Der Umfang der auszuführenden Arbeiten ist mithin durch das Bemusterungsprotokoll konkretisiert worden. Daran ändert die nachträglich erstellte Kostenzusammenstellung nichts, sondern im Gegenteil ergibt sich aus der Bezeichnung "Kostenzusammenstellung nach der Bemusterung", dass diese Kostenzusammenstellung gerade in Bezug zur Bemusterung steht und der genannte Preis den Leistungswünschen im Bemusterungsprotokoll entspricht, modifiziert durch die in der Kostenzusammenstellung dargestellten Veränderungen. Die in dem Bemusterungsprotokoll enthaltene Formulierung "die Ausführung der in Bl. 1 - 20 bezeichneten Leistungen wird hiermit in Auftrag gegeben" berücksichtigt die Klägerin weitgehend nicht. Soweit sie ausführt, das Bemusterungsprotokoll sei überholt und die darin vorgesehene Imprägnierung verstoße gegen die anerkannten Regeln der Technik und habe schon deshalb nicht ausgeführt werden können, so überzeugt dies nicht. Wenn es aufgrund neuerer Erkenntnisse des technischen Standards geboten erscheint, bestimmte Leistungen gar nicht oder evtl. anders auszuführen, so wäre es Sache der Klägerin gewesen, die Beklagte hierauf gem. § 4 Nr. 3 VOB/B hinzuweisen, anstatt von der Durchführung der Leistung ohne Absprache abzusehen. Ungeachtet dessen kann die Beklagte aus diesem Umstand kein Zurückbehaltungsrecht herleiten, schon gar nicht in einer Größenordnung von 50.000,00 € mit der Begründung, dass eine Nachbesserung ohnehin nicht möglich sei, weil mit der Nachholung der Arbeiten eine Demontage der Holzwerkstoffplatten erforderlich werde und dadurch eine Zerstörung der tragenden Holzbauteile herbeigeführt werde. Mit diesen Ausführungen führt die Beklagte die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ad absurdum. Die Geltendmachung eines solchen Zurückbehaltungsrechts führt dazu, dass der Auftraggeber Nacherfüllung wünscht und für den Fall, dass diese erfolgt, der zurückbehaltene Werklohn gezahlt wird. Gerade darauf zielt aber nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ihre Rechtsverteidigung nicht ab, sondern sie setzt hinsichtlich des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts einen Betrag an, der nach ihrer Auffassung dafür entstehen würde, dass man tatsächlich die nach ihrer eigenen Auffassung gar nicht zumutbare Nachbesserung vornehmen würde. Dann aber kommt die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht nicht in Betracht, insbesondere auch deshalb nicht, weil es sich hinsichtlich der Nichtausführung dieser Leistung um eine nicht erbrachte Leistung handelt, für die ein Abzug von der Schlussrechnung vorgenommen werden kann. Selbst wenn man aber die Nichtvornahme der Imprägnierung als Mangel der Werkleistung ansieht, kann die Beklagte aufgrund der Nichtdurchführbarkeit einer Nachbesserung kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, sondern hat die insoweit in Betracht kommenden Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

Soweit die Klägerin pauschalen Werklohn für den nicht erbrachten Teil der Leistungen (6 %) gestützt auf § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauvertrages in Höhe von 1.183,30 € und weiteren 300,37 € verlangt, kann unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen vorerst davon ausgegangen werden, dass ein solcher Anspruch unabhängig davon, ob die entsprechende Vereinbarung wirksam ist oder nicht (eine evtl. Unwirksamkeit könnte sich aus § 309 Nr. 5 BGB ergeben; vgl. dazu auch Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 1299), nicht besteht, da Grund für die Kündigung der Umstand war, dass sich die Klägerin geweigert hat, die Imprägnierung vorzunehmen, obwohl sie, wie ausgeführt, vertraglich geschuldet war. Dann aber hat sie die Kündigung selbst zu vertreten, weshalb die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 VOB/B nicht vorliegen.

Nach alledem wird der Klägerin Gelegenheit zu geben sein, zur Höhe der Vergütung hinsichtlich des Gewerkes Heizung und Sanitär noch ergänzend vorzutragen. Ebenso werden die Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den geltend gemachten Mängeln erhalten müssen. Dabei hat die Beklagte die Mängel im Einzelnen zu bezeichnen und darzulegen, welche konkreten Rechte daraus hergeleitet werden sollen. Im Anschluss daran ist gegebenenfalls Beweis zu erheben über den Umfang der erbrachten Leistungen und über das Bestehen der von der Beklagten behaupteten Mängel.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 60.298,62 €

Ende der Entscheidung

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