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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: 12 U 227/07
Rechtsgebiete: AVBGasV


Vorschriften:

AVBGasV § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 227/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 26.06.2008

Verkündet am 26.06.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski sowie die Richter am Oberlandesgericht Beckmann und van den Bosch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 18. Oktober 2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam, Az.: 51 O 60/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 1. tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist zulässig und begründet, denn die Klage war im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Zahlung der noch offenen Forderungen) zulässig und begründet. Dem steht nicht die fehlende Passivlegitimation der Beklagten zu 1. entgegen, denn es kann davon ausgegangen werden, dass mit ihr aufgrund sozialtypischen Verhaltens ein Gaslieferungsvertrag i.S.v. § 2 Abs. 2 AVBGasV geschlossen worden ist. Grundsätzlich ist zwar die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass es sich bei der Beklagten zu 1. tatsächlich um ihren Vertragspartner handelt. Zu berücksichtigen ist aber, dass sie eine GbR in Anspruch nimmt, die jedenfalls Eigentümerin des Grundstücks gewesen ist, ohne dass die sich aus dem Grundbuch ergebenden Eintragungen zur Eigentumslage geeignet sind, eine Übertragung des Eigentums auf eine andere GbR erkennen zu lassen. Dass die Ursprünglich gegründete H... Immobilien-Fonds Wohnanlage ... GbR, die ersichtlich zunächst Eigentümerin des Grundstücks war, dieses an eine andere GbR übertragen hat, ist dem Grundbuch in dieser Deutlichkeit nicht zu entnehmen. Deshalb ist es Sache der Beklagten zu 1. darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen, dass sie nicht als Eigentümerin des Objektes Gas aus den Leitungen entnommen hat. Diesen Nachweis hat sie jedoch nicht führen können. Sie trägt vor, dass es zwei unterschiedliche Gesellschaften gegeben habe, die auch jeweils einen unterschiedlichen Zweck gehabt hätten, aber aus von der Beklagten zu 1. nicht erklärbaren Gründen den gleichen Namen geführt haben. Bereits der Vortrag dahin, dass es einen unterschiedlichen Zweck gegeben hat, erschließt sich so ohne weiteres nicht. Zweck der in Anspruch genommenen Beklagten zu 1. soll der Erwerb, die wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des im Grundbuch von M... Bl. 293 eingetragenen Grundstücks sein. Entsprechendes ergibt sich aus dem von der Beklagten zu 1. vorgelegten Gesellschaftsvertrag in § 1. Zweck der angeblich weiteren namensgleichen H... Immobilien-Fonds Wohnanlage ... GbR sollte den Erwerb und das Halten des Eigentums des Grundstücks gewesen sein. Einen grundlegenden Unterschied zu dem zuvor genannten Zweck der vermeintlich anderen Gesellschaft lässt sich daraus nicht klar entnehmen. Unabhängig davon hat die Beklagte zu 1. auch keine weiteren Gesellschaftsverträge vorzulegen vermocht, die Rückschlüsse darauf zulassen könnten, dass tatsächlich eine weitere Gesellschaft existiert hat, die zudem über einen Zeitraum von nahezu 10 Jahren denselben Namen getragen hätte, wie die erst im Jahre 2005 umbenannte Beklagte zu 1. Zutreffend ist die Auffassung der Beklagten zu 1., dass es für die Gründung einer GbR nicht zwingend eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages bedarf. Das Fehlen eines weiteren schriftlichen Gesellschaftsvertrages erschwert allerdings eine Überzeugungsbildung dahin, dass es tatsächlich eine weitere Gesellschaft bürgerlichen Rechts gleichen Namens gegeben hat. Die Hintergründe der Umbenennung sind im Übrigen ebenfalls nicht bekannt. Dass die Beklagte zu 1. möglicherweise in der Zwischenzeit über mehr Gesellschafter als lediglich über die drei im Grundbuch eingetragenen verfügt, ist ebenfalls kein zwingendes Indiz dafür, dass es sich um eine andere Gesellschaft handeln muss.

Soweit sich die Beklagte insbesondere auf eine Auflassung vom 10.12.1996 und eine damit verbundene Eintragung vom 14.03.1997 stützt und nunmehr im Berufungsverfahren die notarielle Urkunde zur Auflassung vom 10.12.1996 vorgelegt hat, führt dies nicht zu einer Klärung der Verhältnisse. Festgehalten wird in dieser Urkunde, dass zuvor mit einer notariellen Urkunde ein Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer GbR unter dem Namen "H... Immobilien-Fonds Wohnanlage ... GbR" abgeschlossen wurde. Diese Gesellschaft hat mit einer weiteren notariellen Urkunde das hier maßgebliche Grundstück käuflich erworben. Entsprechendes hat auch im Grundbuch seinen Niederschlag gefunden, denn aufgrund einer Auflassung vom 23.05.1995 wurde am 04.06.1996 die H... Immobilien-Fonds Wohnanlage ... GbR als Eigentümerin eingetragen. Frau Dr. C... H... erklärt in der notariellen Urkunde vom 10.12.1996 sodann, dass sie alle Erklärungen zum Erwerb des Grundstücks, die M... H... in diesem Zusammenhang abgegeben hat, ausdrücklich genehmigt. Im Anschluss daran erfolgte eine Auflassungserklärung, an der sich auch die Erschienene zu 3. beteiligte, die wiederum für einen Herrn L... T... handelte, der vor der H... Immobilien-Fonds Wohnanlage ... GbR im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Nach dem Inhalt der Auflassungserklärung war man sich darüber einig, dass das Eigentum an dem Grundstück auf die "H... ImmobilienFonds Wohnanlage ... M... und Dr. C... H... als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu je 1/2" übergehen soll. Die Hintergründe dieser Auflassung sind unklar. Bereits die Formulierung "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu je 1/2" ist unverständlich, weil unklar ist, inwieweit eine Gesellschaft zu "je 1/2" Eigentum erwerben soll. Möglicherweise handelt es sich dabei um einen Schreibfehler dahin, dass es "als Gesellschafter" heißen sollte. Damit kann zum Ausdruck gebracht worden sein, dass M... und Dr. C... H... Bruchteilseigentümer werden sollten, wobei seinerzeit die rechtliche Einordnung der GbR ohnehin eine andere war, als dies nach der inzwischen geänderten BGH-Rechtsprechung der Fall ist. Deshalb war man sich möglicherweise seinerzeit nicht sicher, inwieweit eine GbR überhaupt Eigentümerin eines Grundstücks werden konnte, weshalb man insoweit möglicherweise Klarheit schaffen wollte, durch Eintragung der Gesellschafter als Eigentümer. Nach der Rechtsprechung des BGH (BB 2006, 2490 ff) steht materiell-rechtlich das Eigentum an einer zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Liegenschaft aber nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zu, insbesondere, wenn im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer eingetragen sind. So liegt der Fall auch hier, denn anstelle der zuvor unter der lfd. Nr. 5 in Abt. I eingetragenen H... Immobilien-Fonds Wohnanlage ... GbR wurden nunmehr wiederum unter der lfd. Nr. 5 M... und Dr. C... H... "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" aufgrund der Auflassung vom 10.12.1996 am 14.03.1997 im Grundbuch eingetragen. Der Zusatz "zu je 1/2", der ausweislich der zuvor genannten Entscheidung des BGH geeignet sein könnte, von einem Bruchteilseigentum auszugehen und nicht unbedingt von einem Eigentum der GbR, enthält die Eintragung im Grundbuch gerade nicht. Schließlich wurde im Jahre 2005 die Kreissparkasse T... als weiterer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen, wobei der vorherige, die Gesellschafter M... und Dr. C... H... betreffende Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" gelöscht wurde und stattdessen nunmehr alle drei Gesellschafter bezeichnet wurden "als Gesellschafter der H... Immobilien-Fonds Wohnanlage ... GbR", also exakt unter der Bezeichnung, unter der eine solche Gesellschaft auch vorher unter lfd. Nr. 5 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Aus Sicht der Klägerin wird demnach aus dem Grundbuch nicht hinreichend nachvollziehbar ersichtlich, dass eine andere als die ursprünglich unter Ziffer 5 im Grundbuch eingetragene H... Immobilien-Fonds Wohnanlage ... GbR unter gleichem oder ähnlichem Namen neu gegründete GbR nunmehr Eigentümerin des Grundstücks geworden ist (vgl. auch §§ 893, 892 BGB). Feststellungen dazu, wie die Eigentumsverhältnisse letztlich tatsächlich zu bestimmen sind, sind im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung nicht veranlasst.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 1.200,00 €

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei einem Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits sich der Streitwert nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten bemisst (BGH NJW-RR 2005, 1728 ff = MDR 2006, 109). Bis zur Erledigungserklärung ist eine Anwaltsgebühr in Höhe von 490,28 € brutto angefallen, die vollständig anzurechnen ist, da die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang selbst zu tragen hat. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat sie nach der Entscheidung des Landgerichts zwei Drittel zu tragen, weshalb noch ein weiterer Betrag von 326,85 € hinzuzurechnen ist. Von den Gerichtskosten, die bei 3 Gebühren insgesamt 498,00 € betragen, hat die Beklagte zu 1. ein Drittel, also 166,00 € zu tragen. Daraus ergibt sich gegebenenfalls auch unter Einbeziehung einer Auslagenpauschale bezüglich der Anwaltskosten ein Gesamtbetrag, der jedenfalls über 900,00 €, nicht jedoch über 1.200,00 € liegt, so dass der Streitwert in dieser Größenordnung festzusetzen war.

Ende der Entscheidung

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