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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: 12 U 26/09
Rechtsgebiete: StVG, PflVG, StVO, ZPO, BGB


Vorschriften:

StVG § 7 Abs. 1
StVG § 11
StVG § 17
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 3
StVG § 18
PflVG § 3
PflVG § 3 Nr. 1 a. F.
StVO § 1
StVO § 3 Abs. 3
StVO § 9 Abs. 3 S. 1
ZPO § 513
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4
ZPO § 546
BGB § 253
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Januar 2009 verkündete Teil- und Grundurteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 452/06, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.06.2005 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3. - bezifferte materielle Schadensersatzansprüche - dem Grunde nach auf der Grundlage einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 50 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 05.09.2004 auf der L 1... zwischen N... und Ne... in Höhe des Abzweigs nach P... unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers von 50 % als Gesamtschuldner zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage betreffend den Schmerzensgeldantrag und den Feststellungsantrag abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 3/4 und die Beklagten 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung einer Einstandspflicht für sämtliche - weiteren - materiellen und immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 05.09.2004 gegen 14:05 Uhr auf der L 1... zwischen Ne... und N... in Höhe des Abzweiges in Richtung P... in Anspruch, bei dem der in Richtung Ne... mit seinem Motorrad fahrende Kläger auf seiner Fahrspur mit dem im Gegenverkehr fahrenden und nach links in Richtung P... abbiegenden Opel Astra mit Anhänger der Beklagten zu 2., gesteuert vom Beklagten zu 1., kollidiert ist. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren in erster Linie um die von jeder Seite zu tragende Haftungsquote, insbesondere im Hinblick auf eine Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1. und eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers. Weiter besteht Streit über die Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes, unter anderem wegen eines nach Auffassung des Klägers der Beklagtenseite vorzuhaltenden zögerlichen Regulierungsverhaltens. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 09.01.2009 verkündeten Teil- und Grundurteil hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen als Gesamtschuldner zu zahlen. Weiterhin hat es die Klage hinsichtlich der den materiellen Schadensersatz betreffenden Klageanträge zu 2. und 3. dem Grunde nach unter Einbeziehung einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 1/3 für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 05.09.2004 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 als Gesamtschuldner zu erstatten. Den weitergehenden Feststellungsantrag hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a. F. verlangen. Dem Beklagten zu 1. sei ein Vorfahrtsverstoß gem. § 9 Abs. 3 S. 1 StVO anzulasten. Zwar stehe im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest, dass der Beklagte zu 1. den Kläger schon habe wahrnehmen können, als er den Entschluss zum Abbiegen gefasst habe. Der Beklagte zu 1. sei aber jedenfalls verpflichtet gewesen, auf den entgegenkommenden Verkehr auch während der Durchführung des Abbiegevorganges zu achten und hätte bei Erfüllung dieser Pflicht den herannahenden Kläger bemerken müssen. In diesem Falle hätte er den Abbiegevorgang sofort abbrechen müssen, umso mehr als sein Fahrzeug durch den Anhänger deutlich schwerfälliger und langsamer als ein Pkw ohne Anhänger gewesen sei. Dem Kläger sei demgegenüber eine Geschwindigkeitsüberschreitung anzulasten, wobei nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. R... eine Geschwindigkeit des Motorrades von 100 km/h wahrscheinlich und daher diese Geschwindigkeit anzusetzen sei. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei für die eingetretenen Schäden auch kausal geworden, schon weil nach den Feststellungen des Sachverständigen bei einer geringeren Geschwindigkeit die Kollision mit einem weiter hinten am Beklagtenfahrzeug gelegenen Punkt stattgefunden hätte und hierdurch die beim Kläger eingetretenen Schäden gemildert worden wären. Im Ergebnis überwiege der Verschuldensanteil der Beklagtenseite den des Klägers, sodass eine Haftung der Beklagten in Höhe von 2/3 geboten sei. Unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 1/3 sei schließlich ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € zum Ausgleich der Beeinträchtigung des Klägers angemessen. Ein zögerliches Regulierungsverhalten sei den Beklagten noch nicht anzulasten. Zu beachten sei insoweit, dass es sich um einen sehr komplexen Unfallhergang handele, zu dessen Aufklärung insgesamt 3 Fachgutachten mit teilweise nicht unerheblich unterschiedlichen Ergebnissen erforderlich gewesen seien. Zudem habe die Beklagtenseite mit dem Kläger im Laufe des Rechtsstreits Vergleichsverhandlungen durchgeführt und Zahlungen nicht kategorisch abgelehnt. Im Hinblick auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden und die sonstigen materiellen Schäden sei der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, sodass insoweit lediglich ein Grundurteil zu fällen gewesen sei. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Die Beklagten haben gegen das ihnen am 20.01.2009 zugestellte Urteil mit am 13.02.2009 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 20.04.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger hat sich dem Rechtsmittel mit am 29.05.2009 - innerhalb der Berufungserwiderungsfrist - eingegangenen Schriftsatz angeschlossen und die Anschlussberufung sogleich begründet.

Die Beklagten wenden sich gegen eine Haftung ihrerseits über einen Anteil von 1/3 hinaus. Sie sind der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht einen Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO angenommen. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass der Wartepflichtige das Vorfahrtsrecht eines herannahenden Verkehrsteilsnehmers nur dann zu beachten habe, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug bereits bei Beginn des Abbiegemanövers sichtbar sei. Dies stehe hier nicht fest, wovon auch das Landgericht ausgehe. Soweit das Landgericht einen Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 1. darin sehe, dass dieser während des Abbiegevorganges nicht abgebremst und nach rechts gesehen habe, fehle es an Feststellungen zu einem entsprechenden kausalen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigten nicht die Annahme, der Beklagte zu 1. habe den Kläger noch so rechtzeitig erkennen können, dass durch ein Abbremsen des Beklagtenfahrzeuges ein Zusammenstoß habe vermieden werden können. Zudem sei ein solcher Verstoß lediglich nach § 1 StVO zu beurteilen. Ein im Hinblick auf einen Vorfahrtsverstoß gegen den Beklagten zu 1. sprechender Anscheinsbeweis sei jedenfalls erschüttert. Auf der anderen Seite sei dem Kläger eine schuldhafte Geschwindigkeitsüberschreitung anzulasten, die nach den Feststellungen des Landgerichts 20 km/h betrage. Dies führe zu einer Haftung des Klägers in Höhe von 2/3. Auch das Schmerzensgeld sei im Hinblick auf diesen Mithaftungsanteil des Klägers zu reduzieren, wobei Einwendungen gegen eine Bemessung des Schmerzensgeldes mit 30.000,00 € bei 100-%iger Haftung nicht erhoben würden. Ein über 10.000,00 € hinausgehender Betrag komme jedoch nicht in Betracht.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 09.01.2009, Az.: 2 O 452/06, abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit

1. sie verurteilt worden sind, an den Kläger ein höheres Schmerzensgeld als 10.000,00 € zu zahlen,

2. hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3. eine höhere Haftung ihrerseits als 1/3 festgestellt worden ist,

3. festgestellt worden ist, dass sie über einen Haftungsanteil von 1/3 hinaus verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu ersetzen,

sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen und im Übrigen die Sache an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen

sowie - im Wege der Anschlussberufung -

1. unter teilweiser Abänderung des Urteils Landgerichts Neuruppin vom 09.01.2009, Az.: 2 O 452/06, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von weiteren 13.000,00 € abzgl. am 23.04.2009 gezahlter 10.000,00 €, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 09.06.2005 aus 33.000,00 €, zu verurteilen,

2. hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3. festzustellen, dass die Klage dem Grunde nach in vollem Umfang gerechtfertigt ist,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 05.09.2004 auf der L 1... N...-Ne..., Abzweig P..., zu erstatten.

Der Kläger sieht eine alleinige Haftung der Beklagten. Er ist der Auffassung, für einen Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins. Die Beklagten seien vollumfänglich beweispflichtig dafür, dass das Motorrad im Moment der Entscheidung über das Abbiegen noch nicht sichtbar gewesen sei. Dieser Beweis sei nicht geführt. Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass der Abbiegende auch während des Abbiegevorganges auf herannahenden bevorrechtigten Verkehr zu achten habe und er gegebenenfalls den Abbiegevorgang unterbrechen müsse. Nicht berücksichtigt habe das Landgericht allerdings, dass der Abbiegende auch gehalten sei, den Abbiegevorgang und damit die Querung der Fahrbahn des Gegenverkehrs zügig zu gestalten. Dass dies nicht vom Beklagten zu 1. beachtet worden sei, werde durch die eingeholten Gutachten belegt. Zu Unrecht habe das Landgericht zu seinen Lasten eine Geschwindigkeit von 100 km/h statt 90 km/h angesetzt, obwohl der Sachverständige Prof. Dr. R... eine Geschwindigkeit von 90 km/h nicht habe ausschließen können. Weiterhin sei aufgrund der zögerlichen Regulierung seiner Ansprüche durch die Beklagten eine Erhöhung des Schmerzensgeldes um mindestens 10 % auf 33.000,00 € geboten.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Neuruppin zum Aktenzeichen 344 Js 43382/04 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

1. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520, 524 ZPO), wobei der Senat nach der Klarstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung den mit der Anschlussberufung verfolgten Feststellungsantrag dahingehend auslegt, dass er sich auch gegen die vom Landgericht im Rahmen des Grundurteils ausgesprochene Mithaftung des Klägers richtet. Die Begründungen von Berufung und Anschlussberufung genügen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagten stützen ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe bei der Beurteilung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge und bei der Bewertung der Mithaftung des Klägers im Rahmen der Bestimmung des Schmerzengeldes zu Unrecht Verkehrsverstöße des Beklagten zu 1. berücksichtigt und ihnen daher eine Haftung von 2/3 statt einer allenfalls gerechtfertigten Haftung von 1/3 auferlegt. Der Kläger begründet die Anschlussberufung damit, das Landgericht habe ihm zu Unrecht eine Mithaftung im Hinblick auf eine Überschreitung der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit auferlegt, obwohl nach der Beweisaufnahme lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h feststehe und eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von wenig mehr als 10 % nicht zu einer Mithaftung führe, weil andere Verkehrsteilnehmer eine solch geringfügige Überschreitung einkalkulieren müssten. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die verzögerte Regulierung der Ansprüche seitens der Beklagten nicht berücksichtigt. Beide Seiten machen damit Rechtsfehler geltend, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat die Berufung nur teilweise Erfolg. Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg.

a) Der Kläger hat gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalles vom 05.09.2004 einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden - soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen - unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 StVG, 3 PflVG.

Zutreffend hat das Landgericht eine Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG vorgenommen. Ein unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG liegt für keine Seite vor. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis dann, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wobei ein schuldhaftes Fehlverhalten ein unabwendbares Ereignis ausschließt und darlegungs- und beweisbelastet für die Unabwendbarkeit des Unfalls derjenige ist, der sich entlasten will (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 40. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 f m. w. N.). Vorliegend ist für den Beklagten zu 1. ein unabwendbares Ereignis schon deshalb nicht anzunehmen, weil nicht nachgewiesen ist, dass dieser vor Beginn der Einleitung des Abbiegemanövers den Kläger auf dem Motorrad nicht bereits hätte erkennen können. Entsprechend sichere Feststellungen hat keiner der drei im vorangegangenen Strafverfahren bzw. in diesem Rechtsstreit tätigen Sachverständigen treffen können. Selbst der Sachverständige Dipl.-Ing. T... M..., der von den Sachverständigen die höchste Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades - nämlich eine Geschwindigkeit zwischen 110 und 125 km/h - ansetzt, kommt in seinem Gutachten vom 03.11.2004 lediglich zu der Feststellung, möglicherweise sei das Motorrad für den Beklagten zu 1. unmittelbar vor dem Abbiegen nicht erkennbar gewesen ist. Auf Seiten des Klägers scheidet die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses schon wegen der diesem anzulastenden Geschwindigkeitsüberschreitung von jedenfalls 10 km/h aus, die nach den Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. C... W... sowie Prof. Dr.-Ing. H... R... zumindest anzusetzen ist und die vom Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht mehr in Abrede gestellt wird.

Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506; KG NZV 1999, S. 512; NZV 2003, S. 291; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 17 StVG, Rn. 5). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231).

Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. nicht zur Überzeugung des Senats fest. Dem Beklagten zu 1. ist eine Verletzung von § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO nicht nachzuweisen. Zwar spricht bei einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug in dessen Fahrbahn der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Linksabbiegers (BGH NZV 2005, S. 249; NZV 2007, S. 294; KG NZV 2003, S. 182). Der Anscheinsbeweis ist vorliegend jedoch erschüttert. Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ist es erforderlich, dass Tatsachen vorgetragen und gegebenenfalls bewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (BGH NZV 2007, a. a. O., m. w. N.). Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises ist dementsprechend anzunehmen, wenn der Linksabbieger darlegt und beweist, dass er sich beim Abbiegen pflichtgemäß verhalten hat (KG a. a. O.). Hierzu genügt es, wenn Tatsachen nachgewiesen werden aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Vorfahrtsberechtigte bei Beginn des Abbiegemanövers für den Wartepflichtigen noch nicht sichtbar gewesen ist (vgl. OLG Hamm NZV 1994, S. 277; OLG München VersR 1998, S. 233), da eine schuldhafte Verletzung des Vorfahrtsrechtes eines anderen Kraftfahrers nicht anzunehmen ist, wenn der Vorfahrtsberechtigte bei Einleitung des Abbiegemanövers vom Wartepflichtigen noch nicht gesehen werden konnte (BGH VersR 1994, S. 492; NZV 2005, a. a. O.; OLG Hamm a. a. O., OLG München a. a. O.). Eine solche Situation ist vorliegend nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. R... gegeben. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. R... hat sich nachvollziehbar mit den vorangegangenen Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. M... und Dipl.-Ing. W... auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass aufgrund der Komplexität des Geschehens und der Vielzahl der sich beeinflussenden Anknüpfungspunkte, die allesamt nicht eindeutig feststellbar sind, eine relativ große Bandbreite für die von den beteiligten Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten anzunehmen ist. Überzeugend ist insoweit seine Feststellung, dass die vom Sachverständigen W... vorgenommene Eingrenzung der Geschwindigkeit des Motorrades auf einen Bereich von 90 - 95 km/h nicht in Übereinstimmung mit der Vielzahl der bei der Bestimmung zu treffenden Festlegungen steht, da hierdurch eine wesentlich größere Bandbreite an denkbaren Geschwindigkeiten einzubeziehen ist. Dementsprechend ist es nachvollziehbar, dass der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. R... anhand der an den Fahrzeugen festgestellten Beschädigungen die Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades auf einen Bereich von 90 - 110 km/h eingrenzt. Ebenfalls hat er nachvollziehbar die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw auf einen Bereich zwischen 0 und 10 km/h eingeschätzt. Dies steht in Übereinstimmung mit den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. W..., der in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2008 von seiner ursprünglichen Festlegung der Geschwindigkeit des Pkw auf 5 km/h abgerückt ist und insoweit nunmehr von einer ungefähren Angabe spricht. Zugleich hat der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. R... dargelegt, dass unter diesen Umständen - bei einer Abbiegegeschwindigkeit des Pkw von 10 km/h und einer Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von 110 km/h - sich das Motorradrad noch in einer Entfernung von etwa 131 m vom Pkw befunden haben kann, als der Beklagte zu 1. den Abbiegevorgang eingeleitet hat. Bei der von den Sachverständigen übereinstimmend mit 120 m angegebenen Sichtweite des Beklagten zu 1. war in diesem Falle das Motorrad für den Beklagten zu 1. vor Beginn des Abbiegevorganges nicht sichtbar, eine Vorfahrtsverletzung mithin nicht gegeben. Damit ist die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als nur durch eine Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1. zu erklärenden Geschehensablaufes gegeben und der gegen den Beklagten zu 1. sprechende Anscheinsbeweis zugleich erschüttert. Der vom Kläger zu erbringende Vollbeweis einer Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1. ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht geführt.

Auch im Übrigen hat der Kläger einen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. nicht nachgewiesen. Zwar bleiben auch nach Beginn des Abbiegevorganges für den Linksabbieger Verkehrspflichten bestehen, die aus § 1 StVO folgen und den Abbiegenden dazu verpflichten entweder ein zügiges Abbiegemanöver durchzuführen oder - soweit dies fahrzeugbedingt nicht möglich ist - bei sich näherndem Gegenverkehr das Fahrzeug sofort anzuhalten (BGH VersR 1994, a. a. O., OLG Hamm, a. a. O.). Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass der Beklagte zu 1. bereits nach seinen eigenen Angaben nach Einleitung des Abbiegevorganges weder abgebremst noch erneut nach rechts in Richtung des Klägers gesehen hat. Zu Recht beanstanden die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel jedoch das Fehlen von Feststellungen, wonach das Unterlassen eines Bremsmanövers oder das Nichtbeobachten des sich von rechts nähernden Verkehrs für den Unfall kausal geworden ist. Es ist nicht bewiesen, dass der Kläger den Unfall hätte vermeiden können, wenn der Beklagte zu 1. sein Fahrzeug vorzeitig zum Stehen gebracht hätte, etwa dass dann eine Lücke entstanden wäre, durch die der Kläger mit seinem Motorrad an dem Pkw mit Anhänger hätte vorbeifahren können. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. R... lassen sich genauere Feststellungen zu den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge auch nicht treffen, sodass eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist nicht einmal auszuschließen, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 2. nicht schon vor der Kollision gestanden hat. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte vorhanden, aus denen geschlossen werden könnte, dass ein zügigeres Durchführen des Abbiegemanövers den Unfall verhindert hätte, etwa dass es dem Kläger in diesem Fall möglich gewesen wäre, auf der Gegenfahrbahn an dem ihm entgegen kommenden Gespann vorbeizufahren.

Dem Kläger ist hingegen eine Geschwindigkeitsverletzung anzulasten. Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht ein Verstoß des Klägers gegen § 3 Abs. 3 StVO zur Überzeugung des Senats fest. Es ist allerdings lediglich eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 10 km/h nachgewiesen. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. R... hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dipl.-Ing. W... ausgeführt, es sei denkbar, dass das Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h gefahren sei. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. R... eine Geschwindigkeit von 100 km/h für wahrscheinlicher gehalten, jedoch die geringere Geschwindigkeit nicht ausschließen können. Dieser Umstand geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist für den Unfall ferner kausal geworden. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. R... hat insoweit im Rahmen seiner Anhörung ausdrücklich und überzeugend ausgeführt, bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten seitens des Klägers wären jedenfalls die eingetretenen Schäden geringer ausgefallen, schon weil der Kollisionspunkt weiter hinten am Pkw gelegen hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers in der Berufungsinstanz ist der Geschwindigkeitsverstoß auch in die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge einzubeziehen. Zwar darf sich der Wartepflichtige nicht auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den bevorrechtigten Verkehr verlassen, dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Verkehrsverstoß des Vorfahrtsberechtigten unberücksichtigt zu bleiben hat.

Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungsbeiträge sieht der Senat bei keiner Seite ein Überwiegen der Haftung und hält deshalb eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % für angemessen. Zwar ist dem Beklagten zu 1. ein Verkehrsverstoß nicht vorzuwerfen, gleichwohl stellt sich das von ihm durchgeführte Abbiegemanöver als eine die Betriebsgefahr erhöhende Handlung dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1. einen Pkw mit Anhänger geführt hat. Ein solches Gespann ist gegenüber einem Pkw ohne Anhänger schwerfälliger und langsamer und benötigt zudem aufgrund seiner Länge eine größere Zeitspanne für die Durchführung eines Abbiegemanövers, wobei zugleich die Straße in größerem Umfang als beim Abbiegen eines Pkw ohne Hänger versperrt ist. Auf der anderen Seite fällt dem Kläger zwar ein Verkehrsverstoß zur Last, jedoch ist die nachgewiesene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht übermäßig hoch.

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht aus den vorgenannten Gründen auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, 9 Abs. 3 S. 1 StVO, 3 PflVG.

b) Ein Schmerzensgeld kann der Kläger nur in Höhe von 15.000,00 € verlangen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1992, S. 1410; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 274 ff). Der Kläger hat nach den Feststellungen des Landgerichts, die von beiden Parteien in der Berufungsinstanz nicht angegriffen werden, eine Oberschenkelfraktur mit Gelenkbeteiligung im linken Knie, eine Unterschenkelfraktur rechts, eine Ulnafraktur rechts, eine distale Radiusextensionsfraktur mit Handgelenksbeteiligung links, eine Mittelhandknochenfraktur rechts, Thorax- und Pneumothoraxprellungen, eine HWS-Distorsion sowie eine Prellung des rechten Vorderfußes erlitten. Der Kläger musste sich viermal in stationärer Behandlung begeben und eine Reha-Maßnahme durchführen. Er war knapp ein Jahr arbeitsunfähig und ist dauerhaft in seiner körperlichen Beweglichkeit eingeschränkt. Auch kann er zukünftig weder Motorrad fahren noch Sport treiben. Behördlich anerkannt ist eine Behinderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. Aufgrund der vorgenannten Umstände sowie unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 50 % erscheint dem Senat unter Einbeziehung der veröffentlichten Vergleichsfälle (vgl. etwa die Entscheidung des OLG Rostock v. 14.06.2002, Az.: 8 U 79/00; zitiert in der Entscheidung des OLG Rostock MDR 2007, S. 1014) ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € angemessen aber auch ausreichend.

Die mit der Anschlussberufung begehrte Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen einer zögerlichen Schadensregulierung seitens der Beklagten ist hingegen nicht geboten. Zwar kann es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sein, dass eine Schadensregulierung nur zögernd erfolgt, obwohl die Schadensersatzverpflichtung zweifelsfrei war und der Geschädigte keine unrealistisch hohen Forderungen gestellt hat (Küppersbusch, a. a. O., 9. Aufl., Rn. 277) oder wenn die Verzögerung und das Verhalten des Versicherers selbst eine weitere seelische Beeinträchtigung des Geschädigten darstellen (OLG Nürnberg VersR 1998, S. 731; Küppersbusch, a. a. O.). Eine Schmerzensgelderhöhung aus dem Grunde einer verzögerten Regulierung ist jedoch nicht schon dann anzunehmen, wenn sich der Versicherer auf einer Zahlungsverpflichtung entgegenstehende Umstände beruft, die er letztlich im Rechtsstreit nicht beweisen kann (so BGH NZV 2005, S. 629; Küppersbusch, a. a. O., Fußnote 29; im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt NJW 1999, S. 2047; OLG Nürnberg VersR 2007). Eine solche Sachlage ist vorliegend indes nicht gegeben. So ist schon aufgrund der fehlenden Eindeutigkeit der Haftung der Beklagten dem Grunde nach in einem bestimmten Umfang ein zögerliches Regulierungsverhalten nicht anzunehmen. Gerade aufgrund des im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens, das eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers bei gleichzeitig fehlender Erkennbarkeit des Motorrades für den Beklagten zu 1. im Moment der Einleitung des Abbiegemanövers annimmt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zu 3. ihre Einstandspflicht zunächst in Abrede gestellt und diese Haltung erst in der Berufungsinstanz nach der erstinstanzlichen Erläuterung seines Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. R... und dem Erlass des entsprechenden Teil- und Grundurteils teilweise aufgegeben hat.

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann der Kläger aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB ab dem 09.06.2005 verlangen, da sich die Beklagten aufgrund der ernsthaften und endgültigen Ablehnung der Ansprüche des Klägers im Anschluss an das Schreiben vom 09.05.2005 jedenfalls ab diesem Zeitpunkt in Verzug befanden.

3. Im Übrigen war die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der vom Kläger unter den Ziffern 2. und 3. in der Klageschrift geltend gemachten materiellen Schadensersatzansprüche entsprechend dem von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend gestellten Antrag zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Eine Entscheidungsreife des Rechtsstreits ist insoweit nicht gegeben (vgl. zu diesem Hindernis einer Zurückverweisung Gummer/Heßler in Zöller, ZPO, Kommentar, 27. Aufl., § 538, Rn. 43). Jedenfalls bezüglich des Haushaltsführungsschadens ist im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten betreffend eine haushaltsspezifische Minderung der Fähigkeiten des Klägers wie auch von dessen Darlegungen zu seiner Beteiligung an der Hausarbeit vor dem Unfall eine weitere Sachaufklärung erforderlich.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat ist an einer Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren nicht gehindert, obwohl hinsichtlich der vom Grundurteil erfassten Ansprüche die endgültige Höhe der berechtigten Forderungen des Klägers noch nicht feststeht. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist insoweit allein der Umfang der Haftung der Beklagten dem Grunde nach (Anders/Gehle, Antrag und Entscheidung im Zivilprozess, 3. Aufl., Rn. 592). Diese Problematik ist abschließend zu entscheiden, sodass auch eine Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren zu treffen ist (BGH NJW 1956, S. 1235; NJW 1970, S. 1416; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, S. 1213).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 55.282,84 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO (Berufung: Schmerzensgeld: 10.000,00 €, Rentenanspruch: 3.200,00 €, materieller Schadensersatz: 9.608,09, Feststellungsantrag: 3.333,33 €; Anschlussberufung: Schmerzensgeld: 13.000,00 €, Rentenanspruch: 3.200,00 €, materieller Schadensersatz: 9.608,09, Feststellungsantrag: 3.333,33 €).

Wert der Beschwer für die Beklagten: 13.070,71 €,

Wert der Beschwer für den Kläger: 42.212,13 €.

Ende der Entscheidung

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