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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: 12 U 33/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 236
ZPO § 286
ZPO § 412 Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1
BGB § 31
BGB § 89
BGB § 278
BGB § 823 Abs. 1 a. F.
BGB § 831 Abs. 1 a. F.
BGB § 847 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Dezember 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 158/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer materieller Schäden im Zusammenhang mit einer nach Behauptung der Klägerin fehlerhaften Behandlung im Klinikum F., dessen Träger die Beklagte zu 1. war.

Die Klägerin wurde am 21.01.2001 im Klinikum F. stationär aufgenommen, nachdem sie am Vortag beim Schlittschuhlaufen gestürzt war. Bei der Aufnahmeuntersuchung wurde eine Kniescheibenmehrfragmentfraktur der linken Kniescheibe diagnostiziert. Auf Anordnung des Beklagten zu 3. wurde die Klägerin zunächst konventionell behandelt. Nachdem bei einer weiteren Rötgenuntersuchung am 01.02.2001 eine Stufenbildung der Bruchstellen der Kniescheibe festgestellt wurde, wurde die operative Behandlung angeordnet und am 05.02.2001 durch den Beklagten zu 2. durchgeführt.

Die Klägerin hat behauptet, die Stufenbildung der Bruchstellen sei bereits bei der Aufnahmeuntersuchung erkennbar und ein operativer Eingriff bereits zum damaligen Zeitpunkt geboten gewesen. Die erforderliche Ruhigstellung des betroffenen Kniegelenkes habe nicht sichergestellt werden können, da eine passende Motorschiene zunächst nicht zur Verfügung gestanden habe und die schließlich angelegte Motorschiene keinen ausreichenden Halt gewährleistet habe. Die von dem Beklagten zu 2. durchgeführte Operation sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil die eingebrachte Verdrahtung nicht in der Lage gewesen sei, die Bruchstücke der verletzten Kniescheibe dauerhaft zu fixieren und dadurch das Knorpelmaterial des Kniegelenkes irreparabel verletzt worden. Infolge der unsachgemäßen Behandlung leide sie einer an einer Chondropathie III. Grades in Form einer ausgeprägten Arthrose des linken Kniegelenkes. Sie macht neben der Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes Ersatz für Fahrten zu Behandlungs- und Behördenterminen sowie eine Beeinträchtigung in der Haushaltsführung geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils und die Ergänzungen in dem Senatsurteil vom 30.08.2007 wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klageforderung sei verjährt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der Senat mit dem am 30.08.2007 verkündetem Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, zurückgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die von ihr geschilderten Beschwerden auf einer fehlerhaften Behandlung beruhten, da aufgrund des im Rahmen des Urkundenbeweises nach § 286 ZPO verwertbaren, in dem Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammer eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. W. feststehe, dass ein Behandlungsfehler nicht vorliege. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 06.05.2008 das Urteils des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

Beide Parteien beziehen sich nach Zurückverweisung der Sache auf ihren bisherigen Sachvortrag. Die Klägerin behauptet, die Motorschiene sei erst drei bis vier Tage nach der stationären Aufnahme zur Verfügung gestellt worden. Zudem sei eine viel zu große Schiene angelegt worden, die das Knie nicht ausreichend ruhiggestellt habe, sondern die Verschiebung der Frakturstücke noch begünstigt habe. Ein weiterer Behandlungsfehler sei darin zu sehen, dass bei der Operation zu große Drähte verwendet worden seien.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 12. Dezember 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 158/06,

1. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden, die aus der Fehlbehandlung nach ihrem Unfall am 20.01.2001 im Klinikum F. künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen;

2. die Beklagten zur Abgeltung des bereits entstandenen Schadens gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 27.954,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie eine angemessene Schmerzensgeldrente nicht unter 100,00 € je Kalendervierteljahr, zahlbar quartalsweise im Voraus, zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten wiederholen zunächst die Einrede der Verjährung. Im Übrigen behaupten sie, die Motorschiene sei seit dem 22.01.2001 verfügbar gewesen und seit dem 23.01.2001 benutzt worden. Unter Einsatz der Motorschiene sei das verletzte Bein der Klägerin limitiert bewegt worden. Diese Behandlung entspreche bei einer nicht dislozierten Kniescheibenfraktur den seinerzeit gültigen Richtlinien und auch den noch heute einschlägigen Standards. Eine Ruhigstellung durch Schienen bzw. Gipsverband sei nicht notwendig gewesen.

Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 30.10.2008 (Bl. 280 ff. GA) durch Einholung einer ergänzenden mündlichen gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2009 (Bl. 301 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Soweit die Berufung der Klägerin nicht vollständig einschließlich der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen ist, war ihr auf ihren gem. §§ 234 Abs. 1, 236 ZPO zulässigen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, da sie glaubhaft gemacht hat, dass die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem Verschulden ihrerseits oder ihres Prozessbevollmächtigten beruht. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 30.08.2007 unter II., 1. Bezug genommen.

2. In der Sache bleibt die Berufung der Klägerin ohne Erfolg. Ansprüche aus Schadensersatz und Schmerzensgeld aus positiver Vertragsverletzung des abgeschlossenen Krankenhausaufnahmevertrages i.V.m. § 278 BGB sowie aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 847 BGB a. F., 31, 89 BGB gegenüber der Beklagten zu 1. sowie aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F. gegen die Beklagten zu 2. und 3. stehen der Klägerin nicht zu. Auf den zugrundeliegenden Sachverhalt ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung anzuwenden, da sich das schädigende Ereignis nach Behauptung der Klägerin vor diesem Zeitpunkt ereignet hat (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).

Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht den Beweis geführt, dass die Behandlung ihrer erlittenen Kniescheibenfragmentfraktur im Klinikum F. fehlerhaft war und für die von der Klägerin behaupteten weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ursachlich geworden ist. Aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W., denen der Senat folgt, bestehen im Streitfall weder Anhaltspunkte dafür, dass die zunächst getroffene Wahl der konventionellen Behandlungsmethode fehlerhaft war, noch dass die Operation durch den Beklagten zu 2. zu spät und unsachgemäß durchgeführt wurde oder Versäumnisse bei der konventionellen Behandlung vorliegen.

a) Der Senat war nicht daran gehindert, den Sachverständigen Prof. Dr. W., der bereits in dem vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammer geführten Schlichtungsverfahren ein Gutachten erstattet hat, auch zum gerichtlichen Sachverständigen gemäß dem Beweisbeschluss des Senats vom 30.10.2008 zu bestellen. Ungeachtet dessen, dass das mit der Gutachtertätigkeit des Sachverständigen in dem vorangegangenen Schlichtungsverfahren begründete Ablehnungsgesuch der Klägerin verspätet und deshalb als unzulässig zurückzuweisen war, vermag der Senat die gegen die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen geäußerten Bedenken der Klägerin auch in der Sache nicht zu teilen. Zwar kann sich die Befangenheit eines Sachverständigen daraus ergeben, dass er für eine Partei in derselben Sache bereits als Privatgutachter tätig war (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 406 Rn. 8). Dagegen vermag der Umstand, dass der Sachverständige bereits in einem früheren Verfahren ein für die Partei selbst nachteiliges Gutachten erstattet hat, die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in der Regel nicht zu begründen. So liegt der Fall auch hier, dem die Stellung des Sachverständigen als Gutachter in einem Schlichtungsverfahren ist nicht mit der eines Privatgutachters zu vergleichen. Es ist dem mit Arzthaftungssachen befassten Senat bekannt, dass die von der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammer beauftragten Sachverständigen ungeachtet des Umstandes, dass sie eine Vergütung für ihre Gutachtertätigkeit von der Ärztekammer erhalten, nicht stets zu Ergebnissen gelangen, die für den jeweils klagenden Patienten ungünstig sind. Vielmehr werden in den in den Schlichtungsverfahren behandelten Fällen durch die beauftragten Sachverständigen durchaus Behandlungsfehler festgestellt, wodurch bereits in diesem Stadium teilweise eine vergleichsweise Regelung herbeigeführt wird, ohne dass es zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme kommt. Allein darin, dass der Sachverständige bereits in dem vorangegangenen Schlichtungsverfahren tätig gewesen ist, besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Sachverständige nur einseitig zu Gunsten der behandelnden Partei festgelegt ist oder er substanziierte Einwendungen gegen das von ihm in seinem Gutachten gefundene Ergebnis nicht unvoreingenommen zur Kenntnis nimmt.

Die Beauftragung eines anderen Sachverständigen war auch nicht deshalb veranlasst, weil der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 06.05.2008 die weitere Aufklärung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens für erforderlich angesehen hat. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs können nicht dahingehend verstanden werden, dass damit in jedem Fall die Bestellung eines anderen Gutachters erforderlich war. Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass es nicht unbedingt der Einholung eines Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen bedarf, sondern das Gericht sich auch damit begnügen kann, wenn ihm dies zweckmäßiger erscheint, den in dem vorangegangenen Verfahren tätigen Sachverständigen zu einer Beantwortung der weiteren Fragen heranzuziehen (vgl. BGH VersR 2002, 911; BGH VersR 1995, 481, 482; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. E 10).

Gegen die Fachkunde des Sachverständigen bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der Sachverständige ist als Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie nach eigenen Angaben auch heute noch praktisch tätig; das Beweisthema, inwieweit der an der Klägerin vorgenommene chirurgische Eingriff an der linken Kniescheibe sach- und fachgerecht erfolgt ist, fällt in sein Fachgebiet. Soweit die Klägerin in dem nachgereichten Schriftsatz vom 19.01.2009 fehlende orthopädische Erfahrungen des Sachverständigen rügt, ist nicht ersichtlich, inwieweit derartige besondere Erfahrungen für die Beantwortung der Beweisfrage im Streitfall erforderlich sind. Bei den Äußerungen betreffend das Lebensalter des Sachverständigen handelt es sich um pauschale Behauptungen, die nicht mit Tatsachen unterlegt sind und daher jeglicher Grundlage entbehren.

b) Ein Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Durchführung der Operation ist nicht gegeben. Der Sachverständige hat, wie der Senat bereits in dem Urteil vom 30.08.2007, auf das ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt hat, bereits in seinem im Rahmen des Schlichtungsverfahren erstellten Gutachten sich ausführlich mit den von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfen auseinandergesetzt und einen Behandlungsfehler verneint. Danach waren weder die von dem Beklagten zu 3. angeordnete konventionelle Behandlung noch die spätere Vornahme der Operation und ihre Ausführung zu beanstanden. Im Rahmen seiner Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Sachverständige nochmals bestätigt, dass weder auf den bei der Aufnahmeuntersuchung getätigten Röntgenaufnahmen des linken Kniegelenkes der Klägerin noch auf den drei Tage später gefertigten Kontrollaufnahmen eine Stufenbildung erkennbar war, so dass eine Operation bereits zu diesem Zeitpunkt nicht indiziert war. Der Sachverständige hat weiterhin nachvollziehbar ausgeführt, dass anhand des bei der Klägerin vorliegenden mehrfachen Trümmerbruches die von dem Beklagten zu 3. angeordnete konventionelle Behandlung gegenüber der Vornahme einer Operation vorzuziehen war, wobei die Möglichkeit einer nachträglichen Stufenbildung ein mit der Behandlung verbundenes mögliches Risiko darstellt, das jedoch im Verhältnis zur Möglichkeit der Ausheilung seltener ist. Erstmals auf den am 01.02.2001 gefertigten Aufnahmen war eine Stufenbildung erkennbar, worauf unverzüglich die Operation veranlasst wurde. Der Sachverständige hat sich im Rahmen seiner Ausführungen auch mit dem von der Klägerin vorgelegten Kurzgutachten des Dr. G. und dem darin zum Ausdruck gekommenen Vorwurf, dass mit einer Stufenbildung hätte gerechnet und aus diesem Grunde die Operation früher durchgeführt werden müssen, befasst und überzeugend begründet, warum die von Dr. G. in seinem Kurzgutachten angesprochene Möglichkeit einer früheren Operation mit Versteifung des Kniegelenkes im vorliegenden Fall keine für die Klägerin günstigere Alternative darstellte. Danach ist die Versteifung als Operationsmethode als "letzter Ausweg" anzusehen, die erst in Betracht kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten - wie die Entnahme gesunden Knorpels an anderer Stelle mit Züchtung über drei Wochen oder das Einsetzen ein künstlichen Gelenkes - nicht zum Erfolg geführt haben. Insbesondere ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Klägerin einer solchen Operationsmethode, wenn sie damals vor eine entsprechende Wahl gestellt worden wäre, im Hinblick auf die daneben in Betracht kommenden Behandlungsalternativen zugestimmt hätte.

Auch die Vornahme der Operation durch den Beklagten zu 2. ist nach den Feststellungen des Sachverständigen sach- und fachgerecht erfolgt. Der Sachverständige hat anhand der Prüfung des Operationsberichtes und in Ansehung der nach der Operation vorgenommenen Röntgenaufnahmen nachvollziehbar begründet, dass die Vornahme der Operation sowohl hinsichtlich der Schnittführung als auch der verwendeten Drähte korrekt durchgeführt wurde. Der Sachverständige hat auch den von der Klägerin nochmals erhobenen Vorwurf widerlegt, wonach bei der Operation zu große Drähte verwendet worden seien, und erläutert, dass die verwendeten Kirschnerdrähte anlässlich der zahlreichen Bruchstücke in der hier verwendeten Dicke angezeigt war.

c) Der von der Klägerin erhobene Vorwurf, aufgrund des Fehlens der Motorschiene sei eine ausreichende Ruhigstellung des Kniegelenkes nicht gewährleistet gewesen, ist ebenfalls unbegründet. Wie der Sachverständige erläutert hat, handelt es sich bei einer Orthese und einer Medicom-Motorschiene um jeweils verschiedene Hilfsmittel, so dass bereits nicht eindeutig klar ist, welches dieser Hilfsmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung gestanden haben soll. Im Übrigen kann dahinstehen, ob der Klägerin die Orthese oder die Motorschiene erst vier Tage nach der Aufnahme zur Verfügung gestellt wurde (erstinstanzlich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.11.2006 noch vorgetragen, sie habe eine Motorschiene erst nach sieben Tagen erhalten). Selbst wenn dies zuträfe, hätte dies nach den Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls keine Auswirkungen auf den weiteren Behandlungsverlauf gehabt, so dass die haftungsbegründende Kausalität eines derartigen Versäumnisses nicht erwiesen ist. Insbesondere ist nicht erwiesen, dass die von der Klägerin behauptete verspätete Anlegung einer Orthese oder einer Motorschiene der bei ihr eingetretenen Stufenbildung Vorschub geleistet hat. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, ist der von der Klägerin verwendete Begriff der Ruhigstellung des Kniegelenkes insoweit missverständlich, als Ziel der konventionellen Behandlung die frühzeitige Mobilisation des Kniegelenkes in begrenzten Ausmaßen ist. Zu diesem Zweck wird in der Regel die Anlegung einer Orthese angeordnet, während es sich bei der Motorschiene um ein zusätzliches Hilfsmittel handelt, welches zur Unterstützung der physiotherapeutischen Behandlung verwendet wird, dessen Fehlen jedoch keine größeren Auswirkungen hat, so dass die Verwendung einer Motorschiene nicht zwingend geboten ist. Sollte die Orthese - so der Sachverständige - entgegen den Angaben in den Behandlungsunterlagen erst einige Tage später angelegt worden sein, hätte dies ebenfalls keine nennenswerten Auswirkungen auf den weiteren Behandlungsverlauf gehabt. Angesichts dessen ist der Beweis der Kausalität einer etwaigen verspäteten Anlegung der Orthese für die später bei der Klägerin eingetretene Stufenbildung nicht geführt. Beweiserleichterungen kommen der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht zugute. Dass es sich bei der verspäteten Anlegung der Orthese um einen groben, d.h. schlechthin unverständlichen Behandlungsfehler handelt, ergibt sich nicht aus den Ausführungen des Sachverständigen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Sachverständige plausibel ausgeführt, dass etwaige Zeitverzögerungen zum einen darauf zurückzuführen sein können, dass die Klägerin an einem Wochenende im Krankenhaus aufgenommen wurde, und zum anderen es möglich ist, dass erst noch eine Anpassung der Orthese erfolgen muss.

Insgesamt hat der Sachverständige einen außerordentlich kompetenten und überzeugenden Eindruck hinterlassen und seine Ausführungen erkennbar unter sorgfältiger Auswertung aller Behandlungsunterlagen getätigt.

Im Hinblick darauf brauchte dem weiteren Beweisangebot der Klägerin auf Vernehmung des Zeugen S. nicht weiter nachgegangen zu werden.

d) Da nach alledem nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen ist, dass die Behandlung der Klägerin fehlerhaft war, bedurfte es der weiteren Ausführung des Beweisbeschlusses des Senats vom 30.10.2008 hinsichtlich der Beweisfrage, ob durch einen Behandlungsfehler die von der Klägerin geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgerufen worden sind, nicht, so dass der Beweisbeschluss insoweit aufzuheben war.

Die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 412 Abs. 1 ZPO sind nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gutachten des Sachverständigen, nachdem dieser sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingehend mit der von der Klägerin überreichten Stellungnahme des Orthopäden Dr. G. auseinandergesetzt hat, lückenhaft oder unvollständig ist oder ein anderer Sachverständiger über größere Sachkunde oder bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt.

3. Der nachgereichte Schriftsatz der Klägerin vom 19.01.2009 bietet dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zwar ist grundsätzlich bei einem nur mündlich erstatteten Gutachten den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ggf. die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, wenn das mündlich erstattete Gutachten detailliert angegriffen wird (vgl. BGH NJW 1984, 1823). Der Schriftsatz der Klägerin vom 19.01.2009 enthält jedoch keine sachlichen Angriffe gegen den Inhalt der gutachterlichen Äußerungen, sondern beschränkt sich auf pauschale Angriffe gegen die Person des Sachverständigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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