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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 12 U 4/06
Rechtsgebiete: SGB X, EGBGB, BGB, ZGB, ZPO, RVO, SVO-StV


Vorschriften:

SGB X § 116
EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 2 S. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
BGB § 195 a. F.
BGB § 203
BGB § 781
BGB § 852 Abs. 1 a. F.
ZGB § 330
ZGB § 338
ZGB § 345 Abs. 1
ZGB § 474 Abs. 1 Nr. 3
ZGB § 474 Abs. 1 Nr. 4
ZGB § 474 Abs. 1 Ziff. 3
ZGB § 474 Nr. 4
ZGB § 475 Nr. 2
ZGB § 476 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 93 d
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 344
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 546
RVO § 550
RVO § 1150
SVO-StV § 107 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

12 U 4/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 14.06.2007

Verkündet am 14.06.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26.04.2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Funder und den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Dezember 2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 104/05, teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche nach § 116 SGB X übergangsfähigen Leistungen zu ersetzen, die diese aufgrund des Unfalls vom 22. September 1988 des am ... 1979 geborenen A... H... erbracht hat oder zukünftig erbringt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 86 % und die Beklagte zu 2. 14 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2. auf Erstattung der von ihr nach ihrer Behauptung auf Grund eines Fahrgastunfalles des damals neunjährigen A... H... auf der S-Bahn-Station P... am 22.09.1988 erbrachten Leistungen in Anspruch und begehrt zugleich die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten zu 2. hinsichtlich sämtlicher weiterer nach § 116 SGB X übergangsfähiger Leistungen, die sie auf Grund dieses Unfalls hinaus erbracht hat oder noch erbringt. Die Parteien streiten in erster Linie über die Aktivlegitimation der Klägerin sowie über eine Verjährung der Ansprüche, daneben stellt die Beklagte zu 2. auch die Voraussetzungen ihrer Haftung dem Grunde nach in Abrede und bestreitet Leistungen der Klägerin aufgrund des Unfalls. Schließlich wendet sich die Klägerin gegen die ihr vom Landgericht auferlegte Verpflichtung die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. zu tragen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, der dahingehend zu ergänzen ist, dass die Beklagte zu 2. sich hilfsweise die Bekundungen des Unfallzeugen E... R... zu Eigen gemacht hat, wonach der Geschädigte H... versucht habe auf die schon angefahrene S-Bahn aufzuspringen. Die Beklagte zu 2. hat sich insoweit auf ein anspruchsausschließendes Mitverschulden des Verletzten berufen. Mit Schreiben vom 21.02.2002 meldete die Klägerin erstmals Schadensersatzansprüche bei der Beklagten zu 2. an. Im folgenden Schriftwechsel berief sich die Beklagte zu 2. auf Verjährung, erklärte sich mit Schreiben vom 05.07.2002 aber bereit, ihre Rechtsauffassung bei Übersendung aussagefähiger Belege betreffend die Kenntnis der Sachbearbeiterin der Klägerin in deren Regressabteilung zu überdenken. Mit Schreiben vom 11.11.2002 hat die Beklagte zu 1. der Klägerin angezeigt, die Angelegenheit nunmehr zu bearbeiten, das vorangegangene Schreiben der Klägerin sei zuständigkeitshalber an sie weitergeleitet worden.

Mit am 16.12.2005 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein möglicherweise auf die Klägerin übergegangener Anspruch sei jedenfalls verjährt. Gemäß Artikel 231 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB sei die Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB a. F. maßgeblich. Die danach geltende dreijährige Verjährungsfrist sei mit Wirksamwerden des Beitritts in Gang gesetzt worden und somit am 03.10.1993 abgelaufen. Entscheidend sei der Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt habe, hingegen komme es nicht darauf an, wann die Klägerin als Sozialversicherungsträger Kenntnis erlangt habe, denn zum Zeitpunkt des Unfalls habe die Sozialversicherung noch nicht bestanden, auch sei ein Fall einer Rechtsnachfolge nicht gegeben. Ein möglicherweise darüber hinaus bestehender Anspruch aus übergegangenem Recht auf Grund eines Anerkenntnisses der Deutschen Reichsbahn gegenüber dem Geschädigten vom 19.01.1989 sei gleichfalls verjährt. Die gemäß § 474 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB geltende 10jährige Verjährungsfrist sei zwar zunächst durch die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. ersetzt worden, durch die Reform des Schuldrechts sei die Verjährungsfrist dann jedoch wiederum auf 3 Jahre verkürzt worden, sodass Verjährung dieses Anspruchs jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten sei. Zu einer Verjährungshemmung infolge von Verhandlungen zwischen den Parteien sei es gleichfalls nicht gekommen, da die Beklagte zu 2. von Anfang an den Einwand der Verjährung erhoben und die Ansprüche zurückgewiesen habe. Die Klägerin sei schließlich verpflichtet, die durch die ursprüngliche Klageerhebung gegen die Beklagte zu 1. angefallenen Kosten zu tragen, insbesondere erschließe sich nicht, dass sich die Beklagte zu 1. als passiv legitimiert ausgegeben haben solle. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 21.12.2005 zugestellte Urteil mit am 06.01.2006 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 21.03.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten und vertieft diesen. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe den dargelegten Sachverhalt falsch bewertet und die gesetzlichen Vorschriften falsch angewendet. So könne eine Kenntnis des Geschädigten von der Person des Schädigers ihr allenfalls für den Zeitraum vor der Gründung des zuständigen Sozialversicherungsträgers angelastet werden. Dieser Zeitraum habe am 01.01.1991 mit der Errichtung ihres Rechtsvorgängers, des Gemeindeunfallversicherungsverbandes ..., geendet. An diesem Tage sei der Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf ihren Rechtsvorgänger übergegangen. Daraus folgert die Klägerin, dass ab diesem Zeitpunkt auch die Verjährungsfrist nicht weitergelaufen sei, sondern frühestens mit Kenntniserlangung der zuständigen Regressmitarbeiterin bei ihr, die auf den 30.08.2001 zu datieren sei, wieder in Gang gesetzt worden sei. Im Anschluss sei die Verjährung bis zur Klageerhebung durch Verhandlung zwischen den Parteien gehemmt gewesen. Die Beklagte zu 2. habe die Forderungen nicht endgültig abgelehnt, sondern zu erkennen gegeben, dass sie unter Umständen bereit sei, ihre Auffassung nochmals zu überdenken. Dementsprechend habe man sich auch auf die Durchführung einer Sammelbesprechung geeinigt, zu der es letztlich mangels Terminsangaben seitens der Beklagten zu 2. allerdings nicht gekommen sei. Auch habe die Beklagte zu 2. noch bis wenigstens Oktober 2000 Zahlungen an den Geschädigten geleistet. Zudem wirke das Anerkenntnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. vom 19.01.1989 auch im Verhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 2. Nach Wirksamwerden des Beitritts der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland seien die Forderungen aus diesem Anerkenntnis einer 30jährigen Verjährungsfrist unterworfen, die nicht auf eine 3jährige Frist verkürzt worden sei. Weiter behauptet die Klägerin, die Deutsche Reichsbahn bzw. ihre Rechtsnachfolgerin hätten an den Geschädigten zumindest bis Oktober 2000 regelmäßig Zahlungen geleistet. Schließlich ist die Klägerin der Meinung, die Kosten der Klageerhebung gegen die Beklagte zu 1. seien ihr zu Unrecht auferlegt worden. Die Beklagte zu 1. habe sich durch das Schreiben vom 11.11.2002 als Anspruchsgegner geriert und hierdurch die Ursache für eine Klageerhebung gegen sich gesetzt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.12.2005, Az.: 11 O 104/05, abzuändern und

1. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie 91.434,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, über den 14.02.2005 hinaus ihr sämtliche übergangsfähigen Leistungen zu ersetzen, die sie auf Grund des Unfalles vom 22.09.1988 des am ....1979 geborenen A... H... erbracht hat oder zukünftig erbringt.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen. Die Beklagte zu 2. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2. bezieht sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten, daneben macht sie sich die Ausführungen des Landgerichts Frankfurt (Oder) zu eigen. Sie ist der Auffassung, es fehle bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin, insbesondere sei es nicht zu einem Anspruchsübergang gem. § 116 SGB X gekommen, da diese Vorschrift auf Forderungen aus Schadensfällen aus der Zeit vor Wirksamwerden des Beitritts der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland nicht anwendbar sei. Darüber hinaus vertieft die Beklagte zu 2. ihre Auffassung, die Ansprüche seien verjährt. Maßgeblich sei die Kenntnis des ursprünglichen Forderungsinhabers. Auch könne sich die Klägerin nicht auf ein Anerkenntnis berufen, da entsprechende Erklärungen nicht im Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin abgegeben worden seien. Zudem finde § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB auf das Schreiben der Deutschen Reichsbahn keine Anwendung. Die Vorschrift betreffe lediglich Zahlungsverpflichtungen aus einem konstitutiven Schuldanerkenntnis. Ein solches sei nicht gegeben.

Der Senat hat entsprechend der Beschlüsse vom 20.07. und 14.12.2004 Beweis durch uneidliche Vernehmung der Zeugin D... Ri... erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung am 26.04.2007 verwiesen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihre Berufung betreffend die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2. unter anderem darauf, das Landgericht habe die Verjährungsregeln unzutreffend angewandt, insbesondere zu Unrecht eine Hemmung der Verjährungsfrist während der Zeit der außergerichtlichen Verhandlungen zwischen ihr und der Beklagten zu 2. verneint und zudem verkannt, dass eine Zurechnung der Kenntnis des Geschädigten von der Person des Schädigers allenfalls für den Zeitraum in Betracht komme, bevor sie bzw. ihr Rechtsvorgänger gegründet gewesen sei, mithin bevor es zu einem gesetzlichen Forderungsübergang gekommen sei. Die Klägerin zeigt damit Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513, 546 ZPO auf, auf denen das Urteil beruhen kann.

Das Rechtsmittel ist auch zulässig, soweit sich die Klägerin gegen die Auferlegung der im Verhältnis zur Beklagten zu 1. entstandenen Kosten wendet. Zwar ist grundsätzlich die in der Form des § 519 ZPO abgegebene Erklärung erforderlich, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird, allerdings darf die Berufung nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden, sodass es ausreicht wenn für Gericht und Prozessgegner das wirklich Gewollte deutlich wird; eine uneingeschränkt eingelegte Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil richtet sich dementsprechend im Zweifel gegen jeden erfolgreichen Prozessgegner (BGH NJW 2002, Seite 831; NJW 1988, Seite 1204; NJW 1994, Seite 512; Musielak-Ball, ZPO, Kommentar, 5. Aufl., § 519, Rn. 6, 8). Wird allein der im Urteilsrubrum an erster Stelle stehende Streitgenosse als Rechtsmittelgegner genannt, so ist gleichwohl eine umfassende Berufungseinlegung anzunehmen, wenn eine Beschränkung sich nicht aus anderen Anhaltspunkten erkennen lässt (BGH NJW 2002, a. a. O., NJW 1994, a. a. O.; Musielak-Ball, a. a. O.). Vorliegend wird zwar in der Berufungsschrift allein die Beklagte zu 2. als Beklagte und Berufungsbeklagte aufgeführt. Aus der zugleich mit der Berufungsschrift eingereichten Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils ergibt sich jedoch, dass lediglich das dortige Rubrum wiedergegeben wurde, sich das Urteil zugleich jedoch auch auf das Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1. bezieht, die schon von daher als weitere Beklagte und hinsichtlich der Kostenentscheidung weiter am Verfahren Beteiligte im Rubrum aufzuführen gewesen wäre. Zudem ergibt sich aus dem Urteil auch, dass bereits erstinstanztlich über die Kosten dieses Prozessrechtsverhältnisses gestritten wurde. Unter diesen Umständen war eine Einschränkung des Rechtsmittels allein auf den zwischen Klägerin und Beklagter zu 2. weitergeführten Rechtsstreit allein aus der Nichtbenennung der Beklagten zu

1. als weiterer Berufungsbeklagter nicht anzunehmen. Schließlich hat die Klägerin auch insoweit einen Rechtsfehler aufgezeigt, auf dem das Urteil auch beruhen kann, indem sie die Ansicht vertritt, die Beklagte zu 1. habe durch ihr vorgerichtliches Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben und daher die insoweit entstandenen Kosten zu tragen.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.

a) Der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, da eine weitere Inanspruchnahme der Klägerin auch über den derzeit bereits feststehenden Umfang - Rentenzahlung - möglich ist (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH NJW 2001, S. 1432; NJW-RR 1988, S. 445).

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. auf Feststellung von deren Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher nach § 116 SGB X übergangsfähiger Leistungen, die die Klägerin aufgrund des Unfalls des A... H... vom 22.09.1988 erbracht hat - soweit sie nicht Gegenstand des Zahlungsantrages der Klägerin sind (zu diesen Positionen siehe unten b)) - oder zukünftig erbringt, folgt aus dem schriftlichen Schuldanerkenntnis der Deutschen Reichsbahn als Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. vom 19.01.1989 in Verbindung mit § 116 SGB X analog.

Das Schreiben der Deutschen Reichsbahn vom 19.01.1989 enthält ein verbindliches Schuldanerkenntnis im Sinne von § 474 Nr. 4 ZGB. Die Formulierung in dem Schreiben ist eindeutig. Die Deutsche Reichsbahn erklärt ausdrücklich, ihre Verantwortlichkeit für den Unfall anzuerkennen, und stellt klar, "das Anerkenntnis ... beinhalte gegenwärtige und auch Folgeschäden des Unfalls". Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. lässt sich die Erklärung im Schreiben vom 19.01.1989 nicht auf ein allein der Unterbrechung der Verjährung dienendes Anerkenntnis im Sinne von § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB reduzieren. Für eine derartige Erklärung bestand knapp vier Monate nach dem Unfall keine Veranlassung. Im Ergebnis dahinstehen kann, ob es sich beim Schuldanerkenntnis im Sinne von § 474 Nr. 4 ZGB um einen gegenseitigen Vertrag handelt oder ob ein einseitiges Rechtsgeschäft vorliegt (worauf die Formulierungen im Lehrbuch Zivilrecht der DDR, Band 1, Seite 237 hindeuten). Die bei einem Vertrag erforderliche - formfreie - Annahme des dann als Angebot zu deutenden Schreibens der Deutschen Reichsbahn ist jedenfalls konkludent durch den Geschädigten bzw. seine Erziehungsberechtigten erfolgt, da sie entsprechende Forderungen gegen die Deutsche Reichsbahn erhoben haben, wie sich aus dem Schreiben der Deutschen Reichsbahn vom 17.07.1990 ergibt.

Die Ansprüche aus dem schriftlichen Schuldanerkenntnis sind gem. § 116 SGB X analog auf die Klägerin übergegangen. Der Unfall des A... H... ereignete sich auf dessen Schulweg und fällt damit in die Zuständigkeit des gesetzlichen Unfallversicherers. Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist nunmehr die Klägerin (Verordnung vom 02.12.1997, Gesetzblatt für das Land Brandenburg, Teil II, S. 906). Nach § 2 dieser Verordnung ist die Klägerin dabei Rechtsnachfolgerin des Gemeindeunfallversicherungsverbandes geworden. Dieser war entsprechend der Verordnung vom 11.12.1990 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Nr. 2 vom 27.12.1990, S. 2) für die Zeit ab dem 01.01.1991 der gesetzliche Unfallversicherer und damit entsprechend § 1150 RVO (in der Fassung des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25.07.1991) auch für Wegeunfälle im Sinne von § 550 RVO - wie vorliegend - zuständig.

Es ist auch zu einem Anspruchsübergang gem. § 116 SGB X gekommen. Zwar sieht der Einigungsvertrag (in Anlage 1 Kapitel VIII, D, III. Abschn., Nr. 2) eine Geltung des Sozialgesetzbuches und damit auch des § 116 SBG X erst mit Wirkung ab dem 01.01.1991 vor. Zutreffend verweist die Beklagte zu 2. auch darauf, dass im Einigungsvertrag eine Rückwirkung der Norm nicht vorgesehen ist, vielmehr fehlt insoweit eine ausdrückliche Regelung. Da § 116 SGB X aber ab dem 01.01.1991 auch im Beitrittsgebiet geltendes Recht ist, erfasst er - mit Wirkung ab diesem Tage - auch Ansprüche aus Unfällen, zu denen es schon zuvor gekommen ist (so auch Kasseler-Kommentar-Kater, § 116 SGB X, Rn. 18). Die vorliegende Konstellation ist insoweit vergleichbar der Situation bei nachträglicher Ausweitung der Leistungen des Sozialversicherers, bei denen es ebenfalls erst mit Ausweitung der Leistungen zum Anspruchsübergang kommt, da sie vom ursprünglichen Forderungsübergang im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch nicht erfasst werden konnten (vgl. BGH VersR 1990, S. 1028).

Nach Auffassung des Senats ist § 116 SGB X erweiternd darüber hinaus auf die rechtsgeschäftlichen Ansprüche aus einem Anerkenntnis der Leistungsverpflichtung anzuwenden, da es anderenfalls zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung des Schädigers käme, der dann aus dem Schuldanerkenntnis hinsichtlich der übergegangenen Forderungen weder vom Sozialversicherungsträger noch vom Geschädigten selbst in Anspruch genommen werden könnte. Insbesondere ist eine Gesamtschuld des Trägers der Sozialversicherung und des Schädigers gegenüber dem Geschädigten nicht anzunehmen, das dies gerade dem Sinn und Zweck des § 116 SGB X zuwiderläuft und auch das Anerkenntnis unter der Voraussetzung abgegeben wurde, dass die Schadensersatzverpflichtung - entsprechend dem damals geltenden Recht - nicht auf einen Dritten übergegangen ist. Auch erscheint es nicht gerechtfertigt, ein unter der Geltung des ZGB abgegebenes Anerkenntnis aufgrund der Einführung des § 116 SGB X im Beitrittsgebiet als unbeachtlich zu behandeln, da die mit dem Inkraftsetzen dieser Regelungen bezweckte Angleichung der Verhältnisse in alten und neuen Bundesländern einer Verbesserung der Stellung des Geschädigten dienen sollte, nicht aber einer Privilegierung des Schädigers.

Schließlich ist es auch nicht zuvor zu einem Anspruchsübergang auf die Staatliche Sozialversicherung der DDR gekommen, sodass auch ohne Bedeutung ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die AOK Rechtsnachfolgerin dieser Institution geworden ist. Nach § 107 Abs. 1 SVO-StV ist Voraussetzung des Anspruchsübergangs auf die Staatliche Sozialversicherung der DDR, dass Ersatzleistungen von dieser tatsächlich erbracht werden (vgl. auch Zivilrecht, Lehrbuch, Band 2, Abschn. 8.4.4.2., S. 209; Kommentar zum ZGB, § 338, Anm. I.1.). Die Erbringung von Leistungen seitens der Staatlichen Sozialversicherung der DDR wird von der Beklagten zu 2. jedoch nicht behauptet, vielmehr sind unstreitig Leistungen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. direkt an den Geschädigten erbracht worden.

Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die am 19.01.1989 in Gang gesetzte 10jährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB wurde mit Wirksamwerden des Beitritts durch die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. ersetzt, Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB. Auch insoweit kann dahinstehen, ob das schriftliche Schuldanerkenntnis gem. § 474 Abs. 1 Nr. 4 ein konstitutives Schuldanerkenntnisses im Sinne von § 781 BGB darstellt oder ob es sich um ein eigenständiges Rechtsinstitut des ZGB handelt, da auch im letzteren Fall - mangels Bestehen einer kürzeren Verjährungsfrist nach dem BGB für ein derartiges Rechtsgebilde - die 30jährige Regelfrist Anwendung finden würde. Die Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. ist dann wiederum durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 auf 3 Jahre verkürzt worden, wobei die 3jährige Verjährungsfrist gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 01.01.2002 in Gang gesetzt wurde, mithin grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2004 endete.

Im vorliegenden Fall ist es zu einer Verjährung des Anspruchs aus dem Schuldanerkenntnis gleichwohl nicht gekommen, weil es wegen außergerichtlicher Verhandlungen der Parteien jedenfalls im Zeitraum zwischen dem 05.07.2002 und dem 02.06.2003 zu einer Hemmung der Verjährungsfrist gem. § 203 BGB gekommen ist, sodass die Zustellung der geänderten Klage an die Beklagte zu 2. am 17.09.2005 vor Verjährungseintritt erfolgt ist. Der Begriff der Verhandlungen in § 203 BGB ist weit auszulegen, es genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung abgelehnt wird (BGH NJW 2004, S. 1654; NJW 1997, S. 3447; NJW 1983, S. 2075). So reichen Erklärungen aus, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein, was etwa der Fall ist, wenn der Schädiger mitteilt, seine Auffassung, der Anspruch sei verjährt, in einer Besprechung zu erläutern (BGH NJW 1997, a. a. O.). Vorliegend hat die Beklagte zu 2. im Schreiben vom 05.07.2002 mitgeteilt, sie sei zwar nach wie vor der Ansicht, die Forderung sei verjährt. Zugleich hat sie jedoch angekündigt, bei Übersendung aussagefähiger Belege ihre Rechtsauffassung nochmals zu überdenken. Dies reicht für die Annahme von Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB - ab diesem Zeitpunkt - aus. Die Beklagte zu 2. hat mit dem Schreiben nicht mehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, an ihrer Auffassung festzuhalten und Verhandlungen abzulehnen. Sie hat sich vielmehr bereit erklärt, bei weiterem Vortrag den Fall erneut zu prüfen. Entsprechend sind - angesichts des vorangegangenen Schreibens der Beklagten zu 2. - auch die Schreiben der Beklagten zu 1. vom 11.11.2002 sowie vom 15.01. und 02.06.2003 aufzufassen. Auch in diesen Schreiben wird nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, die aufgenommenen Verhandlungen nicht mehr weiterführen zu wollen, vielmehr lässt sich die Beklagte zu 1., die in diesem Zeitraum für die Beklagte zu 2. den Schriftverkehr führte, auf den Austausch von Rechtsansichten betreffend das Eingreifen der Verjährungseinrede ein.

b) Unbegründet ist das Rechtsmittel hingegen soweit die Klägerin die Zahlung eines Betrages von insgesamt 91.434,54 € begehrt. Zwar betreffen die in der Kostenaufstellung vom 14.02.2005 (Anlage K 13 zur Klageschrift) im Einzelnen aufgeführten Positionen Leistungen, die grundsätzlich von dem auf die Klägerin gem. § 116 SGB X analog übergegangenen Anspruch aus einem schriftlichen Schuldanerkenntnis im Sinne von § 474 Nr. 4 ZGB erfasst sein können. Die Klägerin hat indes nicht den Nachweis geführt, dass sie entsprechende Zahlungen tatsächlich geleistet hat.

Entgegen der Auflage im Beschluss vom 20.07.2006 hat die Klägerin hinsichtlich der in der Kostenaufstellung aufgeführten Zahlungen Buchungsbelege nicht eingereicht. Sie hat sich vielmehr auf die Vorlage von Rechnungen sowie Festsetzungsbescheiden beschränkt, aus denen sich die tatsächliche Vornahme der auf den Unterlagen angeordneten Auszahlungen - die von der Beklagten zu 2. auch ausdrücklich bestritten worden ist - nicht ergibt. Auch die vom Senat zu diesem Punkt vernommene Zeugin D... Ri... konnte die Auszahlungen letztlich nicht bestätigen. Die Zeugin, die bei der Klägerin als Sachbearbeiterin in der Regressabteilung tätig ist, war zwar in der Lage das Buchungssystem bei der Klägerin nachvollziehbar zu schildern, insbesondere konnte sie angeben, dass Zahlungen von der Klägerin erst erbracht werden, wenn die jeweiligen Rechnungen oder sonstigen Zahlungsanforderungen von zwei - in Ausnahmefällen sogar von drei Mitarbeitern - geprüft worden sind. Die Zeugin hat weiter bekundet, auf den bei der Klägerin befindlichen Zahlungsunterlagen werde jeweils durch Stempel und Unterschrift vermerkt, dass und unter welchem Datum eine Zahlung erfolgen solle. Ferner konnte die Zeugin dartun, bei der Klägerin werde eine Computerliste geführt, aus der sich ergebe, dass eine Abbuchung erfolgt ist, wobei sich die Zeugin allerdings nicht sicher war, ob diese Liste erst nach Ausführung einer entsprechenden Überweisung durch das beauftragte Geldinstitut oder schon aufgrund der Zahlungsanweisung an das Geldinstitut erstellt wird. Schließlich hat die Zeugin glaubhaft erklärt, dass die Mitarbeiter der Klägerin angewiesen sind, einen Regress erst einzuleiten, wenn die entsprechende Zahlung in der Computerliste auftaucht und sie im Hinblick hierauf die von der Klägerin eingereichte Aufstellung überprüft und die Vorgaben als erfüllt festgestellt habe. Aus all dem ergibt sich jedoch nicht, dass sämtliche Zahlungsanweisungen tatsächlich erfolgreich durchgeführt worden sind. Die Zeugin verfügt insoweit über keine eigenen Wahrnehmungen, sie ist insbesondere nicht mit den Buchungen bei der Klägerin befasst. Sie konnte schon nicht angeben, dass Zahlungen in die bei der Klägerin geführte Computerliste erst nach einer Bestätigung des jeweils beauftragten Geldinstituts betreffend eine erfolgreiche Durchführung des Überweisungsauftrages aufgenommen werden bzw. ob bei Fehlschlagen einer Überweisung eine Korrektur dieser Liste sichergestellt ist. Auch wenn der Senat der Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung in keiner Weise unterstellt, bewußt Leistungen von einem Schädiger einzufordern, die sie selbst tatsächlich nicht erbracht hat, ist jedenfalls nicht sichergestellt, dass die Computerliste nicht einzelne Positionen erhält, die Zahlungen betreffen, welche den Empfänger nicht erreicht haben und denen dementsprechend keine Ausgaben der Klägerin gegenüberstehen. Der Klägerin werden insoweit auch keine überzogenen Anforderungen aufgebürdet. Ihr wird lediglich abverlangt - wie jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr auch - aussagekräftige Zahlungsbelege einzureichen bzw. die Abwicklung des Zahlungsverkehrs in das Zeugnis der tatsächlich damit befaßten Mitarbeiter zu stellen. Würde man die Angaben der Zeugin Ri... als Nachweis ausreichen lassen, würde letztlich das Recht der Beklagten zu 2., diese nicht in ihrem Wahrnehmungsbereich liegenden Vorgänge zu bestreiten, leerlaufen.

Ein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht auch nicht aus §§ 345 Abs. 1, 330, 338 ZGB in Verbindung mit § 116 SGB X, da auch insoweit zum Beleg der entstandenen Schäden der Nachweis entsprechender Zahlungen wegen des Unfalles vom 22.09.1988 erforderlich wäre. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein deliktsrechtlicher Anspruch verjährt wäre. Nach § 475 Nr. 2 ZGB begann die Verjährung eines schadensrechtlichen Anspruchs mit dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte von der Entstehung des Anspruchs und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hatte. Mangels Geltung des § 116 SGB X im Unfallzeitpunkt ist auf die Kenntnis des Geschädigten selbst bzw. seiner gesetzlichen Vertreter abzustellen. Jedenfalls auf Grund des Schreibens der Deutschen Reichsbahn vom 19.01.1989 bestand eine entsprechende Kenntnis, sodass jedenfalls in diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wurde. Die danach geltende 4jährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB ist sodann - wie vom Landgericht ausgeführt - durch Artikel 231 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB dahin geändert worden, dass ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a. F. Geltung erlangte, sodass mit Ablauf des 03.10.1993 Verjährung eingetreten ist. Unerheblich ist insoweit, dass es zwischenzeitlich - durch das Inkrafttreten des § 116 SGB X im Beitrittsgebiet - zu einem Anspruchsübergang auf den Rechtsvorgänger der Klägerin gekommen ist. Die in diesem Zeitpunkt bereits in Gang gesetzte Verjährungsfrist wird nicht allein durch den Forderungsübergang unterbrochen oder gehemmt. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.02.1983 (veröffentlicht in NJW 1983, S. 1912). Die Entscheidung betrifft gerade nicht den Fall eines Wechsels des Anspruchsinhabers, vielmehr hat der Bundesgerichtshof einen Anspruchsübergang schon im Unfallzeitpunkt auf die Klägerin in diesem Rechtsstreit angenommen. Mangels Darlegung der Voraussetzung des § 531 Abs. 2 ZPO ist auch der erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Vortrag der Klägerin nicht zu berücksichtigen, die Beklagte habe noch bis wenigstens Oktober 2000 Zahlungen an den Geschädigten geleistet.

c) Schließlich bleibt das Rechtsmittel auch ohne Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen die Auferlegung der Kosten betreffend den Rechtsstreit mit der Beklagten zu 1. wendet. Entgegen der Ansicht der Klägerin rechtfertigt § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO - ein Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO liegt ersichtlich nicht vor - eine anderweitige Kostenentscheidung nicht. Die Vorschrift ermöglicht lediglich eine abweichende Kostenreglung aus einem prozessualen Grunde, etwa in den Fällen des § 93 d ZPO und § 344 ZPO oder bei einer abweichenden vergleichsweisen Regelung der Kostentragung, nicht erfasst wird hingegen ein materiell-rechtlich begründeter Kostenerstattungsanspruchs (BGH NJW-RR 2005, Seite 1662). Auch eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 oder 3 ZPO kommt im Hinblick auf den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers betreffend eine Beschränkung auf die genannten Fälle nicht in Betracht (vgl. BGH, a. a. O.).

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die analoge Anwendung des § 116 SGB X auf vertragliche bzw. jedenfalls rechtsgeschäftliche Ansprüche ist von grundsätzlicher Bedeutung. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik ist nicht ersichtlich.

Der Streitwert für die erste Instanz wird in Abänderung der Entscheidung des Landgerichtes entsprechend dem Beschluss des Senats vom 16.11.2006 betreffend das Berufungsverfahren auf bis zu 110.000,00 € festgesetzt, §§ 42 Abs. 2, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, 3, 5 ZPO (Zahlungsantrag: 91.434,54 €; Feststellungsantrag: 15.536,16 € - 80 % des fünffachen Jahresbetrages der monatlichen Rentenzahlungen für den Geschädigten von derzeit 323,67 €; Kosteninteresse betreffend die zurückgenommene Klage gegen die Beklagte zu 1,: 471,19 €).

Wert der Beschwer für die Klägerin: 91.905,73 €;

Wert der Beschwer für die Beklagte zu 1.: 15.536,16 €.

Ende der Entscheidung

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